641. Verordnung: EG-Abkommen-Durchführungsverordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 468/
1972, wird verordnet
Artikel 1
§ 1. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) in den Anhängen II und III angeschlossenen
Listen A und B in der Fassung des Abkommens
in Form eines Briefwechsels zur Konsolidierung
und Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich,
BGBl. Nr. 249/1986, geändert durch Beschluß
Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses EWG —
Österreich, BGBl. Nr. 182/1986, haben nach der
Nomenklatur des österreichischen Zolltarifs den
aus den Anlagen A und B zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wortlaut.
§ 2. Die dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens
(EWG) im Anhang IV angeschlossene Liste C in
der Fassung des Abkommens in Form eines Briefwechsels
zur Konsolidierung und Änderung des
Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich, BGBl. Nr. 249/1986, hat
nach der Nomenklatur des österreichischen Zolltarifs
den aus der Anlage C zu dieser Verordnung
ersichtlichen Wortlaut.
§.3. Die dem Abkommen (EWG) im Anhang
angeschlossene Liste der im Artikel 2 Abs. 1 lit. i
dieses Abkommens genannten Waren hat nach der
Nomenklatur des österreichischen Zolltarifs den
aus der Anlage D zu dieser Verordnung ersichtlichen
Wortlaut.
§ 4. Die dem Abkommen (EGKS) im Anhang
angeschlossene Warenliste hat nach der Nomenklatur
des österreichischen Zolltarifs den aus der
Anlage E zu dieser Verordnung ersichtlichen Wortlaut.
Artikel 2
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 30. Juni 1978, BGBl. Nr. 369, wird aufgehoben.