641_1983
AT
641. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 641. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst
1983_641_0 641. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 202 Schweizer Straße von
km 8,77 bis km 10,75 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit, Verordnung vom
8. August 1973, BGBl. Nr. 424, bestimmten —
Abschnitt „Fußach—Höchst" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.