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641_1983 AT

641. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 641. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Gemeinden Fußach und Höchst

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 202 Schweizer Straße von

km 8,77 bis km 10,75 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit, Verordnung vom

8. August 1973, BGBl. Nr. 424, bestimmten —

Abschnitt „Fußach—Höchst" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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