641. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 315/1981, wird geändert wie
folgt
1. § 4 hat einschließlich der Überschrift zu lauten
„Leistungen des Bundes
§ 4. (1) Die Leistungen des Bundes betragen
unbeschadet Abs. 2 ab 1982 jährlich 240 Millionen
Schilling; sie bestehen je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln
des Bundes und aus Rückflüssen (Tilgungs- und
Zinsenbeträgen) aus den Fondshilfemaßnahmen
nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
BGBl. Nr. 130/1948, und dem Bundesgesetz
betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds
zu einem Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921. Zu diesem
Zweck haben die Wohnbaufonds den entsprechenden
Betrag bis Ende Jänner jedes Jahres an den
Bund abzuführen.
(2) Für die Förderung der Herstellung des
Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen
an Fernwärme bringt der Bund ab
1983 jährlich Haushaltsmittel in Höhe von 20 Millionen
Schilling auf.
(3) Die Länder haben die nach Maßgabe der von
ihnen eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen
Mittel den Bundesministerien für Finanzen
und für Bauten und Technik bekanntzugeben.
(4) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 sind den Ländern
als zweckgebundene Zuschüsse nach folgenden
Hundertsätzen zuzuteilen
Burgenland 2,37
Kärnten 5,74
Niederösterreich 14,30
Oberösterreich 13,98
Salzburg 5,27
Steiermark 13,34
Tirol 6,58
Vorarlberg 3,79
Wien 34,63
Diese Mittel sind bis Ende Feber jedes Jahres an die
empfangsberechtigten Länder zu überweisen.
(5) Stehen dem Land auf Grund der nach diesem
Bundesgesetz erteilten Zusicherungen Bundesmittel,
die nach den vorstehenden Absätzen zugeteilt
wurden, einschließlich der anteiligen Landesmittel
(§ 5) nicht mehr zur Verfügung, können zur Erfüllung
der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Förderungsmaßnahmen auch Mittel gemäß dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968 verwendet werden."
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bundesmittel gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dürfen
nur Ländern gewährt werden, die aus Landesmitteln
im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in
halber Höhe der Bundesmittel für den jeweiligen
Förderungszweck bereitstellen und verwenden."
3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Land hat die nicht verausgabten Förderungsmittel
(§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1) zinsbringend
anzulegen und die Erträgnisse Förderungszwecken
nach diesem Bundesgesetz zuzuführen."
4. In § 6 Abs. 2 hat in der lit. d das Wort „und"
zu entfallen; in der lit. e ist der Punkt am Ende
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; nach der lit. e
sind folgende lit. f und g anzufügen
„f) wenn bei Errichtung, Ausgestaltung oder
Umgestaltung einer Zentralheizungsanlage
gemäß § 1 Abs. 2 lit. a durch den Eigentümer
(Miteigentümer) oder Bauberechtigten des
Wohnhauses sichergestellt ist, daß bei wirtschaftlicher
Zumutbarkeit die Anlage an
Fernwärme angeschlossen wird, und
g) wenn bei Errichtung oder Umgestaltung
einer Beheizungsanlage gemäß § 1 Abs. 2
lit. b durch den Wohnungseigentümer oder
Mieter (Nutzungsberechtigten) der Wohnung
sich dieser verpflichtet, einem allfälligen
Anschluß des Wohnhauses an Fernwärme
zuzustimmen und seine Beheizungsanlage im
Falle eines solchen Anschlusses spätestens
zehn Jahre nach Abschluß der geförderten
Verbesserungsarbeiten an diese Fernwärmeversorgung
anzuschließen."
5. § 16 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten
„3. des § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 1 sowie § 14
Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,".
Artikel II
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 5.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.