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641_1982 AT

641. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 641. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 315/1981, wird geändert wie

folgt

1. § 4 hat einschließlich der Überschrift zu lauten

„Leistungen des Bundes

§ 4. (1) Die Leistungen des Bundes betragen

unbeschadet Abs. 2 ab 1982 jährlich 240 Millionen

Schilling; sie bestehen je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln

des Bundes und aus Rückflüssen (Tilgungs- und

Zinsenbeträgen) aus den Fondshilfemaßnahmen

nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

BGBl. Nr. 130/1948, und dem Bundesgesetz

betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds

zu einem Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921. Zu diesem

Zweck haben die Wohnbaufonds den entsprechenden

Betrag bis Ende Jänner jedes Jahres an den

Bund abzuführen.

(2) Für die Förderung der Herstellung des

Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen

an Fernwärme bringt der Bund ab

1983 jährlich Haushaltsmittel in Höhe von 20 Millionen

Schilling auf.

(3) Die Länder haben die nach Maßgabe der von

ihnen eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen

Mittel den Bundesministerien für Finanzen

und für Bauten und Technik bekanntzugeben.

(4) Die Mittel nach Abs. 1 und 2 sind den Ländern

als zweckgebundene Zuschüsse nach folgenden

Hundertsätzen zuzuteilen

Burgenland 2,37

Kärnten 5,74

Niederösterreich 14,30

Oberösterreich 13,98

Salzburg 5,27

Steiermark 13,34

Tirol 6,58

Vorarlberg 3,79

Wien 34,63

Diese Mittel sind bis Ende Feber jedes Jahres an die

empfangsberechtigten Länder zu überweisen.

(5) Stehen dem Land auf Grund der nach diesem

Bundesgesetz erteilten Zusicherungen Bundesmittel,

die nach den vorstehenden Absätzen zugeteilt

wurden, einschließlich der anteiligen Landesmittel

(§ 5) nicht mehr zur Verfügung, können zur Erfüllung

der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Förderungsmaßnahmen auch Mittel gemäß dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968 verwendet werden."

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bundesmittel gemäß § 4 Abs. 1 und 2 dürfen

nur Ländern gewährt werden, die aus Landesmitteln

im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in

halber Höhe der Bundesmittel für den jeweiligen

Förderungszweck bereitstellen und verwenden."

3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Land hat die nicht verausgabten Förderungsmittel

(§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1) zinsbringend

anzulegen und die Erträgnisse Förderungszwecken

nach diesem Bundesgesetz zuzuführen."

4. In § 6 Abs. 2 hat in der lit. d das Wort „und"

zu entfallen; in der lit. e ist der Punkt am Ende

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; nach der lit. e

sind folgende lit. f und g anzufügen

„f) wenn bei Errichtung, Ausgestaltung oder

Umgestaltung einer Zentralheizungsanlage

gemäß § 1 Abs. 2 lit. a durch den Eigentümer

(Miteigentümer) oder Bauberechtigten des

Wohnhauses sichergestellt ist, daß bei wirtschaftlicher

Zumutbarkeit die Anlage an

Fernwärme angeschlossen wird, und

g) wenn bei Errichtung oder Umgestaltung

einer Beheizungsanlage gemäß § 1 Abs. 2

lit. b durch den Wohnungseigentümer oder

Mieter (Nutzungsberechtigten) der Wohnung

sich dieser verpflichtet, einem allfälligen

Anschluß des Wohnhauses an Fernwärme

zuzustimmen und seine Beheizungsanlage im

Falle eines solchen Anschlusses spätestens

zehn Jahre nach Abschluß der geförderten

Verbesserungsarbeiten an diese Fernwärmeversorgung

anzuschließen."

5. § 16 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten

„3. des § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 1 sowie § 14

Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,".

Artikel II

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 5.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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