641. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/
1968, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Anlage
II des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Anwendung ,der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
BGBl. Nr. 599/1973, in der Fassung der BGBl.
Nr. 331/1977 und 580/1977 wird verordnet
§ 1. (1) Für die zur Anmeldung von Waren
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bei
einer österreichischen Abgangszollstelle abzugebenden
schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke
nach dem angeschlossenen Muster, das
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu
verwenden.
(2) Die Felder 42 und 49 müssen nur ausgefüllt
werden, wenn ein internes gemeinschaftliches
Versandverfahren beantragt wird und das
nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
BGBl. Nr. 599/1973, erforderliche,
in einem Mitgliedstaat ausgestellte Versandpapier
T 2 oder T 2 L diesbezügliche Angaben enthält.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Bisher in Verwendung stehende Vordrucke
können noch bis einschließlich 30. Juni 1978
verwendet werden.