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641_1977 AT

641. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 641. Verordnung: Äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/

1968, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Anlage

II des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Anwendung ,der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

BGBl. Nr. 599/1973, in der Fassung der BGBl.

Nr. 331/1977 und 580/1977 wird verordnet

§ 1. (1) Für die zur Anmeldung von Waren

zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bei

einer österreichischen Abgangszollstelle abzugebenden

schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke

nach dem angeschlossenen Muster, das

einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu

verwenden.

(2) Die Felder 42 und 49 müssen nur ausgefüllt

werden, wenn ein internes gemeinschaftliches

Versandverfahren beantragt wird und das

nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

BGBl. Nr. 599/1973, erforderliche,

in einem Mitgliedstaat ausgestellte Versandpapier

T 2 oder T 2 L diesbezügliche Angaben enthält.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Bisher in Verwendung stehende Vordrucke

können noch bis einschließlich 30. Juni 1978

verwendet werden.

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