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641_1976 AT

641. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 641. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn — Anschlußstelle Bludesch/Nenzing im Bereich der Gemeinde Bludesch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Die Anschlußstelle Bludesch/Nenzing der A 14

Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Bludesch wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt

zwischen Bau-km 48,80 und 49,65 der bereits

mit Verordnung vom 5. Juli 1973, BGBl.

Nr. 348, festgelegten Trasse der A 14 Rheintal

Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen

in die Landesstraße 87, Gaiser Straße,

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und

Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Bludesch/

Nenzing aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Vorarlberger

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bludesch

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880, Plan Nr. NE-16-12) zu ersehen.

Das Bundesstraßenbaugebiet gemäß § 15

Bundesstraßengesetz 1971 ist in den aufliegenden

Planunterlagen grün ausgewiesen.

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