641. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Die Anschlußstelle Bludesch/Nenzing der A 14
Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Bludesch wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt
zwischen Bau-km 48,80 und 49,65 der bereits
mit Verordnung vom 5. Juli 1973, BGBl.
Nr. 348, festgelegten Trasse der A 14 Rheintal
Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen
in die Landesstraße 87, Gaiser Straße,
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Bludesch/
Nenzing aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Vorarlberger
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bludesch
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880, Plan Nr. NE-16-12) zu ersehen.
Das Bundesstraßenbaugebiet gemäß § 15
Bundesstraßengesetz 1971 ist in den aufliegenden
Planunterlagen grün ausgewiesen.