641. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Stadt Wels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 137
Innviertler Straße wird im Bereich der Stadt
Wels wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 205,0 (alt), der B 1 Wiener Straße, das ist
70 m vor der Einmündung der Eisenfeldstraße
in die B 1 Wiener Straße, führt sodann zur
Bahnlinie der ÖBB Wien/West—Salzburg, unterführt
diese bei Bahn-km 212,14, folgt sodann
der Ebenhochstraße bis Bau-km 1,2, schwenkt
von dort in einem Linksbogen zur Eferdinger
Landesstraße, benützt diese bis Bau-km 1,9 und
bindet bei km 4,12 (alt) Bau-km 4,43, das ist
150 m vor der Abzweigung zur Ortschaft Niederthan,
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Wels
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Der in dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen
beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.