640. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994 wird verordnet
Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. Nr. 228/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 145/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt
„§ 4a. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt."
2. In der Anlage 4 lit. J lautet die Ziffer 1.1..
„1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)" (FTV403) erteilt wurde oder für die am 1.April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder"
3. In der Anlage 4 wird nach lit. L angefügt
„M INMARSAT — und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte Endgeräte (Funkanlagen), die für den Betrieb im Rahmen der INMARSAT-Dienste A, B, C und M oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorisation") erteilt wurde."
4. Nach Anlage 4 wird als Anlage 5 angefügt
„Anlage 5
Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen — das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen —, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 2 Z 7 Fernmeldegesetz 1993) bestimmt sind und welche die Anforderungen der nachfolgend genannten vorläufigen fernmeldetechnischen Vorschriften (Dienstbehelfe des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der PTV) erfüllen
FZA Dbh III 0166, FZA Dbh III 0192, FZA Dbh IV 0029, FZA Dbh IV 0069."