640. Bundesgesetz: Fernwärmeförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1.(1) Für ein Fernwärmeausbauprojekt können
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz
für diesen Zweck verfügbaren Bundesmittel
auf Antrag Förderungen gewährt werden.
(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe
von Fernwärmeverteilungs- und -erzeugungsinvestitionen
oder von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen
oder von Fernwärmeverteilungsinvestitionen,
die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet
wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials
führen oder ein Teil dieser Investitionen
innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes
von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich
und technisch sinnvolle Einheit bildet.
(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen
gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der
Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985
begonnen wird.
(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen
für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des
Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 8 Milliarden
Schilling nicht überschreiten.
Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen
§ 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen
können Förderungen zum Zwecke
1. der Errichtung von Wärmepumpenanlagen in
dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung
dienen,
2. der Errichtung von Spitzen- oder Reserveheizwerken,
3. der Errichtung von Heizwerken unter der
Voraussetzung, daß ein Fernwärmenetzzusammenschluß
mit einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage,
einer Anlage zur Verwertung
von Abwärme oder zur Verwertung von Müll
oder einer geothermischen Quelle hinreichend
gesichert ist und das Heizwerk nach
dem Netzzusammenschluß die Funktion eines
Spitzen- oder Reserveheizwerkes übernimmt,
4. der Errichtung von mobilen Heizwerken zum
Zweck des Aufbaues eines neuen Versorgungsgebietes,
gewährt werden.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
Wärme aus den geförderten Anlagen an Fernwärmeversorgungsunternehmen
weitergeben, sowie
Fernwärmeversorgungsunternehmen können Förderungen
1. bei bestehenden Kraftwerksanlagen zum
Zweck der Errichtung jener Anlagenteile
eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der
Fernwärme dienen;
2. bei neu zu errichtenden Anlagen zum Zweck
a) der Errichtung jener Anlagenteile eines
auf Basis von Steinkohle oder ausländischer
Braunkohle betriebenen Heizkraftwerkes,
die der Auskupplung der Fernwärme
dienen,
b) der Errichtung von Heizkraftwerken auf
der Basis von inländischer Braunkohle
oder Biomasse,
c) der Errichtung oder Erweiterung von
Blockheizkraftwerken
gewährt werden.
(3) Sonstigen Unternehmen, die Wärme aus den
geförderten Anlagen an Fernwärmeversorgungsunternehmen
weitergeben, sowie Fernwärmeversorgungsunternehmen
können Förderungen zum
Zwecke
1. der Errichtung oder Erweiterung von Müllheizwerken
oder Müllheizkraftwerken,
2. der Errichtung von Anlagen zur Nutzung
industrieller, gewerblicher oder sonstiger
Abwärme oder der Erschließung einer geothermischen
Quelle in dem Maße, in dem
diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,
gewährt werden.
Förderung von Fernwärmeverteilanlagen
§ 3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie
Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die
Planung, Errichtung, Finanzierung und der Erwerb
von Anlagen zur Verteilung von Wärme sowie die
entgeltliche Überlassung von solchen Anlagen zum
Gebrauch und der Betrieb dieser Anlagen sowie der
Abschluß von Fernwärmelieferungsverträgen im
Namen und auf Rechnung Dritter bildet, können
Förderungen zum Zwecke
1. der Errichtung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen,
sofern zur Erzeugung
der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe
der in das Netz speisenden Wärmequellen
im Normalbetrieb unter Berücksichtigung
des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen
der Kraft-Wärme-Kupplung, zur Verbrennung
von Abfällen und zur Nutzung
industrieller Abwärme oder geothermischer
Energie beitragen,
2. der Errichtung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen,
die aus Heizwerken
gespeist werden, unter der Voraussetzung,
daß ein Fernwärmenetzzusammenschluß mit
einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage, einer
Anlage zur Verwendung von Abwärme oder
zur Verbrennung von Müll oder einer geothermischen
Quelle hinreichend gesichert ist
und das Heizwerk nach dem Zusammenschluß
die Funktion eines Spitzen- oder
Reserveheizwerkes übernimmt,
3. der Errichtung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen,
die aus mobilen Heizwerken
gespeist werden, sofern diese zum
Aufbau eines neuen Versorgungsgebietes dienen,
4. der Errichtung von Hausanschlußleitungen
einschließlich Übergabestation und von zentralen
Wärmeverteilanlagen innerhalb eines
Gebäudes, sofern die Anlagen im Eigentum
des Unternehmens verbleiben,
in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine
Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge
verrechnet werden.
Grundsätze der Förderung
§ 4. (1) Bei der Gewährung der Förderungen ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß sie
1. den in den §§ 2 und 3 angeführten Zwecken
dienen,
2. im volkswirtschaftlichen, insbesondere im
energiewirtschaftlichen Interesse unter besonderer
Beachtung des ausgewogenen und rationellen
Einsatzes einzuführender Primärenergieträger
der Entlastung der Handelsbilanz
von Energieimporten und der Koordination
der leitungsgebundenen Energieträger geboten
erscheinen,
3. zur Verbesserung der regionalen wirtschaftlichen,
insbesondere arbeitsmarktpolitischen
Gegebenheiten beitragen,
4. den Umweltschutz, insbesondere durch die
Verminderung der Gesamtemissionen von
Schadstoffen verbesseren; und daß
5. die Durchführung des geplanten Vorhabens
ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen
Umfang oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt möglich wäre.
(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann
nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit
unter Berücksichtigung der Förderung finanziell
gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach
Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung
unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung
des Vorhabens beizutragen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von
Förderungen besteht nicht.
§ 5. Über die näheren Bedingungen der Gewährung
von Förderungen kann der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen nach den
Grundsätzen des § 4 Richtlinien erlassen.
Arten der Förderung
§ 6. Die Förderung kann entweder in Form von
Zinsenzuschüssen oder sonstigen Geldzuwendungen
gewährt werden.
Zinsenzuschüsse
§ 7. (1) Kredite für die in den §§ 2 und 3 genannten
Investitionen dürfen eine Laufzeit von 25 Jahren
nicht überschreiten, wobei maximal drei Jahre
tilgungsfrei sein dürfen. Die Förderung darf höchstens
zehn Jahre hindurch erfolgen und beträgt
höchstens drei vH p. a. vom jeweils aushaftenden
Kreditbetrag. Für Verzugszinsen werden keine
Zinsenzuschüsse gewährt. Voraussetzung dieser
Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften,
in denen diese Vorhaben zum Tragen
kommen, auf Grund von Vereinbarungen zur
Finanzierung beitragen.
(2) Der geförderte Kredit kann bis zu 100 vH
der anerkennbaren Gesamtkosten des Projektes
betragen.
(3) Die Ermittlung des Zinsenzuschusses erfolgt
während des Ausnutzungszeitraumes kontokorrentmäßig.
Während des Tilgungszeitraumes sind
die Zinsenzuschüsse auf Basis eines Tilgungsplanes
mit halbjährlichen Rückzahlungsraten zum 1. Jänner
und 1. Juli eines jeden Jahres von der jeweils
aushaftenden Kreditsumme im nachhinein zu
berechnen. Als Zeitpunkt für die Fälligkeit der Zinsenzuschüsse
für den Zeitraum 1. Jänner bis
30. Juni wird der folgende 30. September und für
den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember der folgende
31. März festgelegt.
(4) Der Höchstzinssatz der zu fördernden Kredite
darf während der gesamten Förderungslaufzeit
den Nominalzinssatz aus der letztaufgelegten Bundesanleihe
im Inland zuzüglich 0,75 vH p. a. nicht
überschreiten.
(5) Sinken die Kreditkosten für den Förderungswerber
unter das ERP-Zinsniveau, so ist die Höhe
des Zinsenzuschusses entsprechend zu reduzieren.
Sonstige Geldzuwendungen
§ 8. (1) Falls die Investitionssumme im Einzelfalle
5 Millionen Schilling nicht übersteigt, kann für
die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen an
Stelle der Zinsenzuschüsse gemäß § 7 eine einmalige
Geldzuwendung in Höhe von maximal 12 vH der
gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt
werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß
auch andere Gebietskörperschaften, in denen diese
Vorhaben zum Tragen kommen, auf Grund von
Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.
(2) Die Auszahlung sonstiger Geldzuwendungen
erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode,
jedoch darf der zu diesem Zeitpunkt geleistete
Zuschuß die Kosten der bereits getätigten
Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung
kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt
werden.
Förderung der Erstellung von Konzepten und
Studien
§ 9. (1) Der Bund kann als Träger von Privatrechten
die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler)
Energieversorgungskonzepte zum Zweck
der Koordinierung der leitungsgebundenen Energien
zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs
unter besonderer Beachtung der Nutzung des
wirtschaftlichen Fernwärmepotentials fördern.
Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch
andere Gebietskörperschaften, in denen diese Vorhaben
zum Tragen kommen, auf Grund von Vereinbarungen
zur Finanzierung beitragen.
(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten
die Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte fördern.
Langfristiges Ziel der Vorauswahl soll die
Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten
und Abwärmekatastern sein. Voraussetzung
dieser Förderung ist, daß auch andere
Gebietskörperschaften, in denen diese Vorhaben
zum Tragen kommen, auf Grund von Vereinbarungen
zur Finanzierung beitragen.
(3) Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die
in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme
gefunden haben, können Untersuchungen über die
volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit
eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung
dieser Förderung ist, daß auch andere
Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich
durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund
von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.
Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann
gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen
neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften
einen Beitrag leistet.
(4) Dem Energieförderungsbeirat (§ 15 Abs. 1
des Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 567) sind Konzepte und Studien gemäß den
Abs. 1 und 2 zur Stellungnahme vorzulegen.
Abwicklung der Förderung
§ 10. (1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen
gemäß den §§ 1 bis 8 sind entsprechend zu
begründen und mit Unterlagen zu versehen, die
auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage
des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen
energiewirtschaftlichen Angaben haben sich
tunlichst auf in § 9 genannte Untersuchungen oder
ähnliche Arbeiten zu stützen.
(2) Ansuchen von Fernwärmeversorgungsunternehmen
haben insbesondere zu enthalten
1. Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen
und die Tätigkeit des
Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung
in den letzten drei Jahren,
2. Angaben über die Möglichkeiten des weiteren
Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden
Versorgungsgebietes oder über die
Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes
sowie über die Koordination
der geplanten Fernwärmeversorgung mit der
Versorgung durch andere Energieträger,
3. eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden
Projektes im Zusammenhang
mit den Angaben gemäß Z 2 einschließlich
der Begründung der technischen Konzeption,
4. die vorgesehene Gesamtfinanzierung des
Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung,
5. die sonstige Ausbauplanung in den nächsten
zehn Jahren und Angaben über die daraus
erwartete wärmewirtschaftliche Situation in
diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete
Anschlußdichte,
6. ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten
Teile der Anlagen,
7. einen Bauzeitplan,
8. die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung)
der zur Ausführung des Baues veranschlagten
Gesamtkosten,
9. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes,
10. Angaben, wo und in welchem Ausmaß für
das antragsgegenständliche Projekt Förderungen
beantragt oder bereits erhalten wurden,
11. Angaben über die Primärenergieeinsparung
und die Substitution sensitiver Energieträger,
12. Angaben über die Aufteilung der Investitionen
auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB
Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen)
und des vorgesehenen
inländischen Anteiles sowie Angaben über
das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen
örtliche und regionale Unternehmen
eingesetzt werden können,
13. Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen
durch die geplante Fernwärmeversorgung,
Angabe spezifischer
regionaler klimatischer und orographischer
Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen,
14. Angaben über besondere Verhältnisse auf
der Abnehmerseite,
15. Angaben über die Errichtung zusätzlicher
Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang
mit der Errichtung oder Erweiterung des
Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert
nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten.
(3) Ansuchen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und sonstigen Unternehmen müssen entweder
auf Ansuchen von Fernwärmeversorgungsunternehmen
Bezug nehmen oder Unterlagen
gemäß Abs. 2 enthalten.
(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der
Ansuchen kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Länder
und des Energieförderungsbeirates festlegen.
§ 11. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann den Landeshauptmann jenes
Landes, in dem das Förderungsvorhaben zum Tragen
kommt, mit der Vorprüfung von Ansuchen um
Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3
und 9 beauftragen. In diesem Fall sind die Ansuchen
beim Amt der Landesregierung einzubringen.
Der Landeshauptmann hat eine Vorprüfung der
Ansuchen insbesondere im Hinblick auf die im § 10
Abs. 2 unter Z 1, 2, 3, 5, 12, 13, 14 und 15 angeführten
Angaben vorzunehmen und diese unter
Anschluß der Vorprüfungsergebnisse sowie einer
Mitteilung über die beabsichtigte Förderung des
Projektes durch Land oder Gemeinde binnen zwei
Monaten an das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie weiterzuleiten. Liegt eine
Untersuchung über die Zweckmäßigkeit eines
Fernwärmeausbaues gemäß § 9 Abs. 3 vor, ist sie
bei der Vorprüfung zu berücksichtigen.
§ 12. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat die Ansuchen gemäß
§ 7 mit der Stellungnahme des Landes dem Energieförderungsbeirat
zur Begutachtung vorzulegen.
Der Energieförderungsbeirat hat sein Gutachten
binnen drei Monaten abzugeben.
(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
schriftlich auszusprechen.
§ 13. (1) Die Gewährung von Förderungen kann
an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden,
die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen
Verwendung der Förderungen notwendig sind und
sicherstellen, daß Bundesmittel nur in dem zur
Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich
notwendigen Umfang eingesetzt werden. Sie
haben insbesondere der Wahrung volkswirtschaftlicher
und regionalpolitischer Interessen Rechnung
zu tragen.
(2) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger)
ist zu verpflichten, Organen des Bundes die
Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung
der Beihilfen durch Einsicht in die diesbezüglichen
Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu
gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und über die Durchführung des Vorhabens
innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten.
Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus
Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der
erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare
Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu
entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für
den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel
eingesetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt
von einem anderen Organ des Bundes oder von
einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so
haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen
Nachweis auf alle mit dem geförderten
Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben des Förderungswerbers zu erstrecken.
(3) Der Förderungsempfänger ist überdies zu
verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung
des geförderten Vorhabens verzögern oder
unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern,
unverzüglich dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie anzuzeigen.
§ 14. Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich
gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen,
daß der gewährte Förderungsbetrag
rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an
mit 5 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr zu verzinsen ist, wenn
1. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet
worden ist, oder
2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden
des Förderungsempfängers nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann
oder durchgeführt worden ist, oder
3. der Förderungsempfänger die unverzügliche
Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung
des geförderten Vorhabens verzögern
oder unmöglich machen oder dessen
Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder
4. die Förderung widmungswidrig verwendet
wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens
sichernde Bedingungen oder Auflagen
aus Verschulden des Förderungsempfängers
nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte
nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht
worden sind, sofern in den beiden
letztgenannten Fällen eine zweimalige, den
ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge
der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung
ohne Erfolg geblieben ist.
Inkrafttreten
§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983
in Kraft.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.