Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640_1982 AT

640. Bundesgesetz: Fernwärmeförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 640. Bundesgesetz: Fernwärmeförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1.(1) Für ein Fernwärmeausbauprojekt können

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz

für diesen Zweck verfügbaren Bundesmittel

auf Antrag Förderungen gewährt werden.

(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe

von Fernwärmeverteilungs- und -erzeugungsinvestitionen

oder von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen

oder von Fernwärmeverteilungsinvestitionen,

die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet

wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials

führen oder ein Teil dieser Investitionen

innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes

von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich

und technisch sinnvolle Einheit bildet.

(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen

gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der

Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985

begonnen wird.

(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen

für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des

Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 8 Milliarden

Schilling nicht überschreiten.

Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen

§ 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen

können Förderungen zum Zwecke

1. der Errichtung von Wärmepumpenanlagen in

dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung

dienen,

2. der Errichtung von Spitzen- oder Reserveheizwerken,

3. der Errichtung von Heizwerken unter der

Voraussetzung, daß ein Fernwärmenetzzusammenschluß

mit einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage,

einer Anlage zur Verwertung

von Abwärme oder zur Verwertung von Müll

oder einer geothermischen Quelle hinreichend

gesichert ist und das Heizwerk nach

dem Netzzusammenschluß die Funktion eines

Spitzen- oder Reserveheizwerkes übernimmt,

4. der Errichtung von mobilen Heizwerken zum

Zweck des Aufbaues eines neuen Versorgungsgebietes,

gewährt werden.

(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die

Wärme aus den geförderten Anlagen an Fernwärmeversorgungsunternehmen

weitergeben, sowie

Fernwärmeversorgungsunternehmen können Förderungen

1. bei bestehenden Kraftwerksanlagen zum

Zweck der Errichtung jener Anlagenteile

eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der

Fernwärme dienen;

2. bei neu zu errichtenden Anlagen zum Zweck

a) der Errichtung jener Anlagenteile eines

auf Basis von Steinkohle oder ausländischer

Braunkohle betriebenen Heizkraftwerkes,

die der Auskupplung der Fernwärme

dienen,

b) der Errichtung von Heizkraftwerken auf

der Basis von inländischer Braunkohle

oder Biomasse,

c) der Errichtung oder Erweiterung von

Blockheizkraftwerken

gewährt werden.

(3) Sonstigen Unternehmen, die Wärme aus den

geförderten Anlagen an Fernwärmeversorgungsunternehmen

weitergeben, sowie Fernwärmeversorgungsunternehmen

können Förderungen zum

Zwecke

1. der Errichtung oder Erweiterung von Müllheizwerken

oder Müllheizkraftwerken,

2. der Errichtung von Anlagen zur Nutzung

industrieller, gewerblicher oder sonstiger

Abwärme oder der Erschließung einer geothermischen

Quelle in dem Maße, in dem

diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,

gewährt werden.

Förderung von Fernwärmeverteilanlagen

§ 3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie

Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die

Planung, Errichtung, Finanzierung und der Erwerb

von Anlagen zur Verteilung von Wärme sowie die

entgeltliche Überlassung von solchen Anlagen zum

Gebrauch und der Betrieb dieser Anlagen sowie der

Abschluß von Fernwärmelieferungsverträgen im

Namen und auf Rechnung Dritter bildet, können

Förderungen zum Zwecke

1. der Errichtung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen,

sofern zur Erzeugung

der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe

der in das Netz speisenden Wärmequellen

im Normalbetrieb unter Berücksichtigung

des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen

der Kraft-Wärme-Kupplung, zur Verbrennung

von Abfällen und zur Nutzung

industrieller Abwärme oder geothermischer

Energie beitragen,

2. der Errichtung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen,

die aus Heizwerken

gespeist werden, unter der Voraussetzung,

daß ein Fernwärmenetzzusammenschluß mit

einer Kraft-Wärme-Kupplungsanlage, einer

Anlage zur Verwendung von Abwärme oder

zur Verbrennung von Müll oder einer geothermischen

Quelle hinreichend gesichert ist

und das Heizwerk nach dem Zusammenschluß

die Funktion eines Spitzen- oder

Reserveheizwerkes übernimmt,

3. der Errichtung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen,

die aus mobilen Heizwerken

gespeist werden, sofern diese zum

Aufbau eines neuen Versorgungsgebietes dienen,

4. der Errichtung von Hausanschlußleitungen

einschließlich Übergabestation und von zentralen

Wärmeverteilanlagen innerhalb eines

Gebäudes, sofern die Anlagen im Eigentum

des Unternehmens verbleiben,

in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine

Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge

verrechnet werden.

Grundsätze der Förderung

§ 4. (1) Bei der Gewährung der Förderungen ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß sie

1. den in den §§ 2 und 3 angeführten Zwecken

dienen,

2. im volkswirtschaftlichen, insbesondere im

energiewirtschaftlichen Interesse unter besonderer

Beachtung des ausgewogenen und rationellen

Einsatzes einzuführender Primärenergieträger

der Entlastung der Handelsbilanz

von Energieimporten und der Koordination

der leitungsgebundenen Energieträger geboten

erscheinen,

3. zur Verbesserung der regionalen wirtschaftlichen,

insbesondere arbeitsmarktpolitischen

Gegebenheiten beitragen,

4. den Umweltschutz, insbesondere durch die

Verminderung der Gesamtemissionen von

Schadstoffen verbesseren; und daß

5. die Durchführung des geplanten Vorhabens

ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen

Umfang oder erst zu einem späteren

Zeitpunkt möglich wäre.

(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann

nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit

unter Berücksichtigung der Förderung finanziell

gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach

Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung

unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung

des Vorhabens beizutragen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von

Förderungen besteht nicht.

§ 5. Über die näheren Bedingungen der Gewährung

von Förderungen kann der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen nach den

Grundsätzen des § 4 Richtlinien erlassen.

Arten der Förderung

§ 6. Die Förderung kann entweder in Form von

Zinsenzuschüssen oder sonstigen Geldzuwendungen

gewährt werden.

Zinsenzuschüsse

§ 7. (1) Kredite für die in den §§ 2 und 3 genannten

Investitionen dürfen eine Laufzeit von 25 Jahren

nicht überschreiten, wobei maximal drei Jahre

tilgungsfrei sein dürfen. Die Förderung darf höchstens

zehn Jahre hindurch erfolgen und beträgt

höchstens drei vH p. a. vom jeweils aushaftenden

Kreditbetrag. Für Verzugszinsen werden keine

Zinsenzuschüsse gewährt. Voraussetzung dieser

Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften,

in denen diese Vorhaben zum Tragen

kommen, auf Grund von Vereinbarungen zur

Finanzierung beitragen.

(2) Der geförderte Kredit kann bis zu 100 vH

der anerkennbaren Gesamtkosten des Projektes

betragen.

(3) Die Ermittlung des Zinsenzuschusses erfolgt

während des Ausnutzungszeitraumes kontokorrentmäßig.

Während des Tilgungszeitraumes sind

die Zinsenzuschüsse auf Basis eines Tilgungsplanes

mit halbjährlichen Rückzahlungsraten zum 1. Jänner

und 1. Juli eines jeden Jahres von der jeweils

aushaftenden Kreditsumme im nachhinein zu

berechnen. Als Zeitpunkt für die Fälligkeit der Zinsenzuschüsse

für den Zeitraum 1. Jänner bis

30. Juni wird der folgende 30. September und für

den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember der folgende

31. März festgelegt.

(4) Der Höchstzinssatz der zu fördernden Kredite

darf während der gesamten Förderungslaufzeit

den Nominalzinssatz aus der letztaufgelegten Bundesanleihe

im Inland zuzüglich 0,75 vH p. a. nicht

überschreiten.

(5) Sinken die Kreditkosten für den Förderungswerber

unter das ERP-Zinsniveau, so ist die Höhe

des Zinsenzuschusses entsprechend zu reduzieren.

Sonstige Geldzuwendungen

§ 8. (1) Falls die Investitionssumme im Einzelfalle

5 Millionen Schilling nicht übersteigt, kann für

die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen an

Stelle der Zinsenzuschüsse gemäß § 7 eine einmalige

Geldzuwendung in Höhe von maximal 12 vH der

gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt

werden. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß

auch andere Gebietskörperschaften, in denen diese

Vorhaben zum Tragen kommen, auf Grund von

Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.

(2) Die Auszahlung sonstiger Geldzuwendungen

erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode,

jedoch darf der zu diesem Zeitpunkt geleistete

Zuschuß die Kosten der bereits getätigten

Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung

kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt

werden.

Förderung der Erstellung von Konzepten und

Studien

§ 9. (1) Der Bund kann als Träger von Privatrechten

die Erstellung regionaler (lokaler, kommunaler)

Energieversorgungskonzepte zum Zweck

der Koordinierung der leitungsgebundenen Energien

zur Deckung des Niedertemperaturwärmebedarfs

unter besonderer Beachtung der Nutzung des

wirtschaftlichen Fernwärmepotentials fördern.

Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch

andere Gebietskörperschaften, in denen diese Vorhaben

zum Tragen kommen, auf Grund von Vereinbarungen

zur Finanzierung beitragen.

(2) Der Bund kann als Träger von Privatrechten

die Vorauswahl geeigneter Fernwärmeprojekte fördern.

Langfristiges Ziel der Vorauswahl soll die

Erstellung und Aktualisierung von Wärmenachfrageatlanten

und Abwärmekatastern sein. Voraussetzung

dieser Förderung ist, daß auch andere

Gebietskörperschaften, in denen diese Vorhaben

zum Tragen kommen, auf Grund von Vereinbarungen

zur Finanzierung beitragen.

(3) Für Siedlungsgebiete, insbesondere jene, die

in einem Wärmenachfrageatlas (Abs. 2) Aufnahme

gefunden haben, können Untersuchungen über die

volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit

eines Fernwärmeausbaues gefördert werden. Voraussetzung

dieser Förderung ist, daß auch andere

Gebietskörperschaften, deren Interessenbereich

durch die Untersuchungen berührt wird, auf Grund

von Vereinbarungen zur Finanzierung beitragen.

Die Voraussetzung dieser Förderung ist auch dann

gegeben, wenn ein im § 2 genanntes Unternehmen

neben den oder an Stelle der Gebietskörperschaften

einen Beitrag leistet.

(4) Dem Energieförderungsbeirat (§ 15 Abs. 1

des Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 567) sind Konzepte und Studien gemäß den

Abs. 1 und 2 zur Stellungnahme vorzulegen.

Abwicklung der Förderung

§ 10. (1) Ansuchen auf Gewährung von Förderungen

gemäß den §§ 1 bis 8 sind entsprechend zu

begründen und mit Unterlagen zu versehen, die

auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage

des Antragstellers geben. Die in ihnen enthaltenen

energiewirtschaftlichen Angaben haben sich

tunlichst auf in § 9 genannte Untersuchungen oder

ähnliche Arbeiten zu stützen.

(2) Ansuchen von Fernwärmeversorgungsunternehmen

haben insbesondere zu enthalten

1. Angaben über den Bestand an Fernwärmeversorgungsanlagen

und die Tätigkeit des

Unternehmens im Bereich der Wärmeversorgung

in den letzten drei Jahren,

2. Angaben über die Möglichkeiten des weiteren

Fernwärmeausbaues innerhalb des bestehenden

Versorgungsgebietes oder über die

Möglichkeiten der Erweiterung des Versorgungsgebietes

sowie über die Koordination

der geplanten Fernwärmeversorgung mit der

Versorgung durch andere Energieträger,

3. eine Beschreibung des dem Antrag zugrundeliegenden

Projektes im Zusammenhang

mit den Angaben gemäß Z 2 einschließlich

der Begründung der technischen Konzeption,

4. die vorgesehene Gesamtfinanzierung des

Projektes nach Z 3 mit aussagefähiger Aufgliederung,

5. die sonstige Ausbauplanung in den nächsten

zehn Jahren und Angaben über die daraus

erwartete wärmewirtschaftliche Situation in

diesem Zeitraum, insbesondere die erwartete

Anschlußdichte,

6. ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten

Teile der Anlagen,

7. einen Bauzeitplan,

8. die gegliederte Darstellung (Kostenberechnung)

der zur Ausführung des Baues veranschlagten

Gesamtkosten,

9. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Projektes,

10. Angaben, wo und in welchem Ausmaß für

das antragsgegenständliche Projekt Förderungen

beantragt oder bereits erhalten wurden,

11. Angaben über die Primärenergieeinsparung

und die Substitution sensitiver Energieträger,

12. Angaben über die Aufteilung der Investitionen

auf die einzelnen Wirtschaftszweige (zB

Bauwirtschaft, Installationsgewerbe, Zulieferunternehmen)

und des vorgesehenen

inländischen Anteiles sowie Angaben über

das Ausmaß, in dem in den einzelnen Bereichen

örtliche und regionale Unternehmen

eingesetzt werden können,

13. Angaben über die Verminderung der Luftverunreinigungen

durch die geplante Fernwärmeversorgung,

Angabe spezifischer

regionaler klimatischer und orographischer

Bedingungen und besonderer sonstiger Belastungen,

14. Angaben über besondere Verhältnisse auf

der Abnehmerseite,

15. Angaben über die Errichtung zusätzlicher

Zentralheizungsanlagen im Zusammenhang

mit der Errichtung oder Erweiterung des

Fernwärmeversorgungsnetzes, gegliedert

nach Baubestand und zu errichtenden Baulichkeiten.

(3) Ansuchen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

und sonstigen Unternehmen müssen entweder

auf Ansuchen von Fernwärmeversorgungsunternehmen

Bezug nehmen oder Unterlagen

gemäß Abs. 2 enthalten.

(4) Nähere Richtlinien über Form und Inhalt der

Ansuchen kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Länder

und des Energieförderungsbeirates festlegen.

§ 11. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann den Landeshauptmann jenes

Landes, in dem das Förderungsvorhaben zum Tragen

kommt, mit der Vorprüfung von Ansuchen um

Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3

und 9 beauftragen. In diesem Fall sind die Ansuchen

beim Amt der Landesregierung einzubringen.

Der Landeshauptmann hat eine Vorprüfung der

Ansuchen insbesondere im Hinblick auf die im § 10

Abs. 2 unter Z 1, 2, 3, 5, 12, 13, 14 und 15 angeführten

Angaben vorzunehmen und diese unter

Anschluß der Vorprüfungsergebnisse sowie einer

Mitteilung über die beabsichtigte Förderung des

Projektes durch Land oder Gemeinde binnen zwei

Monaten an das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie weiterzuleiten. Liegt eine

Untersuchung über die Zweckmäßigkeit eines

Fernwärmeausbaues gemäß § 9 Abs. 3 vor, ist sie

bei der Vorprüfung zu berücksichtigen.

§ 12. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat die Ansuchen gemäß

§ 7 mit der Stellungnahme des Landes dem Energieförderungsbeirat

zur Begutachtung vorzulegen.

Der Energieförderungsbeirat hat sein Gutachten

binnen drei Monaten abzugeben.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

schriftlich auszusprechen.

§ 13. (1) Die Gewährung von Förderungen kann

an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden,

die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen

Verwendung der Förderungen notwendig sind und

sicherstellen, daß Bundesmittel nur in dem zur

Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich

notwendigen Umfang eingesetzt werden. Sie

haben insbesondere der Wahrung volkswirtschaftlicher

und regionalpolitischer Interessen Rechnung

zu tragen.

(2) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger)

ist zu verpflichten, Organen des Bundes die

Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung

der Beihilfen durch Einsicht in die diesbezüglichen

Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu

gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und über die Durchführung des Vorhabens

innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten.

Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus

Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der

erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare

Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu

entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für

den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel

eingesetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt

von einem anderen Organ des Bundes oder von

einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so

haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen

Nachweis auf alle mit dem geförderten

Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und

Ausgaben des Förderungswerbers zu erstrecken.

(3) Der Förderungsempfänger ist überdies zu

verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung

des geförderten Vorhabens verzögern oder

unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern,

unverzüglich dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie anzuzeigen.

§ 14. Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich

gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen,

daß der gewährte Förderungsbetrag

rückzuerstatten und vom Tag der Auszahlung an

mit 5 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr zu verzinsen ist, wenn

1. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie über wesentliche Umstände

getäuscht oder unvollständig unterrichtet

worden ist, oder

2. das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden

des Förderungsempfängers nicht oder

nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann

oder durchgeführt worden ist, oder

3. der Förderungsempfänger die unverzügliche

Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung

des geförderten Vorhabens verzögern

oder unmöglich machen oder dessen

Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder

4. die Förderung widmungswidrig verwendet

wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens

sichernde Bedingungen oder Auflagen

aus Verschulden des Förderungsempfängers

nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte

nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht

worden sind, sofern in den beiden

letztgenannten Fällen eine zweimalige, den

ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge

der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung

ohne Erfolg geblieben ist.

Inkrafttreten

§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1983

in Kraft.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →