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640_1977 AT

640. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 640. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund der §§ 61 a, 127 Abs. 2 und 188

Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1968 und 527/

1974 wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 685/1976 und 335/1977 wird

wie folgt geändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4.

Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955

(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, die auf

Waren entfallen, von denen ein Zoll zu erheben

ist und die in Sendungen im Sinn des § 61 a

Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 eingebracht

werden, wird ein pauschalierter Abgabensatz von

25 vom Hundert des Wertes, für Wein der Tarifnummer

22.05 des Zolltarifes 1958 von 20 vom

Hundert des Wertes, festgesetzt. Der pauschalierte

Abgabensatz schließt Verbrauchsteuern, Monopolabgaben

und die Abgabe von alkoholischen Getränken

nicht ein.

(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte

Waren nur Anwendung, wenn die insgesamt eingebrachte

Menge

a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des

Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,

b) bei Wein der Tarifnummer 22.05 und

22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter

nicht überschreitet.

(3) Abs. 1 findet auf Waren, die gemäß § 10

Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils

geltenden Fassung einem Steuersatz von

30 vom Hundert unterliegen, keine Anwendung."

2. § 12 hat zu lauten

„§ 12.

Zu § 127 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955

Zwischenauslandsverkehre auf der Straße werden

bewilligt

a) zwischen den Grenzzollämtern im Bereich

der Finanzlandesdirektion für Salzburg

einerseits und den Grenzzollämtern im Bereich

der Finanzlandesdirektion für Tirol

andererseits;

b) für die Zeit vom 1. November bis 30. April

zwischen den Grenzzollämtern im Bereich

der Finanzlandesdirektion für Salzburg und

für Tirol einerseits und den Grenzzollämtern

im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Vorarlberg andererseits, wenn die

Straßenverbindungen auf österreichischem

Gebiet zwischen den Bundesländern Tirol

und Vorarlberg gesperrt sind;

c) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober

zwischen den Grenzzollämtern im Bereich

der Finanzlandesdirektion für Tirol einerseits

und den Grenzzollämtern im Bereich

der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg

andererseits, wenn die in lit. b angeführten

Voraussetzungen vorliegen;

d) zwischen den Grenzzollämtern im Bereich

der Finanzlandesdirektion für Steiermark

einerseits und den Zollämtern Rabenstein

und Grablach im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Kärnten andererseits, wenn

die Verbindungen auf den Bundesstraßen 70

(Packer Straße) und 77 (Sobother Straße)

zwischen den Bundesländern Steiermark

und Kärnten gesperrt sind."

3. § 19 hat zu lauten

„§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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