640. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 61 a, 127 Abs. 2 und 188
Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1968 und 527/
1974 wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 685/1976 und 335/1977 wird
wie folgt geändert
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4.
Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955
(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, die auf
Waren entfallen, von denen ein Zoll zu erheben
ist und die in Sendungen im Sinn des § 61 a
Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 eingebracht
werden, wird ein pauschalierter Abgabensatz von
25 vom Hundert des Wertes, für Wein der Tarifnummer
22.05 des Zolltarifes 1958 von 20 vom
Hundert des Wertes, festgesetzt. Der pauschalierte
Abgabensatz schließt Verbrauchsteuern, Monopolabgaben
und die Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht ein.
(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte
Waren nur Anwendung, wenn die insgesamt eingebrachte
Menge
a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des
Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,
b) bei Wein der Tarifnummer 22.05 und
22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter
nicht überschreitet.
(3) Abs. 1 findet auf Waren, die gemäß § 10
Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils
geltenden Fassung einem Steuersatz von
30 vom Hundert unterliegen, keine Anwendung."
2. § 12 hat zu lauten
„§ 12.
Zu § 127 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955
Zwischenauslandsverkehre auf der Straße werden
bewilligt
a) zwischen den Grenzzollämtern im Bereich
der Finanzlandesdirektion für Salzburg
einerseits und den Grenzzollämtern im Bereich
der Finanzlandesdirektion für Tirol
andererseits;
b) für die Zeit vom 1. November bis 30. April
zwischen den Grenzzollämtern im Bereich
der Finanzlandesdirektion für Salzburg und
für Tirol einerseits und den Grenzzollämtern
im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg andererseits, wenn die
Straßenverbindungen auf österreichischem
Gebiet zwischen den Bundesländern Tirol
und Vorarlberg gesperrt sind;
c) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober
zwischen den Grenzzollämtern im Bereich
der Finanzlandesdirektion für Tirol einerseits
und den Grenzzollämtern im Bereich
der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
andererseits, wenn die in lit. b angeführten
Voraussetzungen vorliegen;
d) zwischen den Grenzzollämtern im Bereich
der Finanzlandesdirektion für Steiermark
einerseits und den Zollämtern Rabenstein
und Grablach im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Kärnten andererseits, wenn
die Verbindungen auf den Bundesstraßen 70
(Packer Straße) und 77 (Sobother Straße)
zwischen den Bundesländern Steiermark
und Kärnten gesperrt sind."
3. § 19 hat zu lauten
„§ 19.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt
festgesetzt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.