640. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Warth und Grimmenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Warth und Grimmenstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 59,8 im Anschluß an den mit Verordnung
BGBl. Nr. 687/1974 bestimmten Abschnitt der
A 2 Süd Autobahn, verläuft in südlicher Richtung
und endet bei km 62,3. Bei km 61,850 erfolgt
im Zuge der Anschlußstelle Grimmenstein
die Anbindung an die B 54 Wechsel Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeinden Warth
und Grimmenstein aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen A 2/3-75; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.