640. Bundesgesetz: Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971,
betreffend die Finanzierung der Pyhrn Autobahn
im Abschnitt St. Michael bis Deutschfeistritz,
BGBl. Nr. 479/1971, wird wie folgt
geändert
1. Der Titel hat zu lauten
„Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, betreffend
die Finanzierung von Abschnitten der
Pyhrn Autobahn (Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz)".
2. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9
angeführten Pyhrn Autobahn
a) in der etwa 32 km langen Strecke von
St. Michael bis Deutschfeistritz (Gleinalm-
Autobahn),
b) in der etwa 10•8 km langen Strecke von
Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal
(Bosruck-Tunnel),
c) in der etwa 3•5 km langen Strecke von
St. Michael bis Traboch und
d) in der etwa 3 km langen Strecke von
Deutschfeistritz bis Friesach
einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen
Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn
gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft zu
übertragen. Der Bund hat jedoch die Erhaltung
der unter lit. c und d angeführten Strecken zu
übernehmen, sobald die nördlich anschließenden
(lit. c) beziehungsweise südlich anschließenden
(lit. d) Abschnitte der Pyhrn Autobahn dem
Verkehr übergeben sind."
3. In § 1 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Die für die Herstellung und Erhaltung der
in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken notwendigen
Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft
auf deren Kosten im Namen des
Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben."
4. Der Abs. 4 des § 1 hat zu lauten
„(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an
den in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken,
die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf
diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang
zu den Autobahnstrecken haben (wie Tankstellen,
Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl.),
weder errichten, noch selbst oder für Dritte
betreiben. Der Abschluß von Verträgen über
solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten."
5. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Der Bund hat für die Benützung
a) der Gleinalm-Autobahn in der Teilstrecke
St. Michael bis Übelbach und
b) des Bosruck-Tunnels
ein Entgelt einzuheben."
6. In § 2 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten
„Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes
ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten
Autobahnstrecken sowie auf die Tarifgestaltung
vergleichbarer Straßen Bedacht zu
nehmen."
7. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten
„(2) Der Bund hat die Entgelte gemäß § 2
Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1
Abs. 4 gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft
so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung
der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung,
Erhaltung und Finanzierung der in § 1
Abs. 1 genannten Autobahnstrecken, der Kosten
der Einhebung der Benützungsentgelte sowie
der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft
notwendig ist."
8. In § 4 haben lit. a bis c zu lauten
„a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 400 Millionen
Schilling bestimmt ist,
b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom
Hundert, das Bundesland Steiermark 32'5
vom Hundert und das Bundesland Oberösterreich
7•5 vom Hundert übernehmen,
c) die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich
sich gegenüber der Aktiengesellschaft
für die Jahre 1977 bis 1991 zur
Leistung nicht rückzahlbarer Zuschüsse
verpflichten, die für das Bundesland Steiermark
24,500.000 Schilling und für das
Bundesland Oberösterreich 4,500.000 Schilling
jährlich betragen,".
9. In § 4 hat lit. e zu lauten
„e) die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich
sich gegenüber der Aktiengesellschaft
bereit erklären, im Falle der Erhöhung
des Haftungsrahmens gemäß § 5
Abs. 2 die Zuschüsse gemäß lit. c um den
gleichen Hundertsatz zu erhöhen, das
Bundesland Oberösterreich jedoch nur insoferne,
als sich der vom Gesamtbetrag
der Haftung (§ 5 Abs. 2 lit. a) auf Herstellung,
Erhaltung und Finanzierung des
Bosruck-Tunnels entfallende Anteil von
2450 Millionen Schilling an Kapital und
2450 Millionen Schilling an Zinsen und
Kosten erhöht."
10. In § 5 Abs. 2 hat lit. a zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 7420 Millionen
Schilling an Kapital und 7420 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt,"
11. Im § 5 wird als neuer Abs. 5 eingefügt
„(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen."
12. Die bisherigen Abs. 5 bis 7 des § 5 werden
die Abs. 6 bis 8.
13. Im § 5 wird als neuer Abs. 9 angefügt
„(9) Der Bundesminister für Bauten und
Technik wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare
Beträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer
an die Aktiengesellschaft so
lange zu leisten, bis die Erträge aus den Benützungsentgelten
die Aufwendungen der Aktiengesellschaft
für den Schuldendienst, die
Erhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken
sowie für angemessene Verwaltungskosten
decken. Die jährliche Höhe solcher
Beträge darf den Unterschied zwischen den
vorgenannten Aufwendungen und Erträgen nicht
übersteigen."
14. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft
gegen den Bund auf Überlassung der Benützungsentgelte
nach § 3 ist höchstens mit dem
Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft
einzustellen, den die Aktiengesellschaft
für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten
Autobahnstrecken sowie für die Kosten der Einhebung
der Benützungsentgelte und zur Deckung
der angemessenen Verwaltungskosten der
Aktiengesellschaft aufgewendet hat."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 2 bis 4 und 13 der
Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich
Art. I Z. 5 bis 7 der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
des Art. I Z. 8 bis 11 und 14 der Bundesminister
für Finanzen betraut.