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640. Bundesgesetz: Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 640. Bundesgesetz: Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971,

betreffend die Finanzierung der Pyhrn Autobahn

im Abschnitt St. Michael bis Deutschfeistritz,

BGBl. Nr. 479/1971, wird wie folgt

geändert

1. Der Titel hat zu lauten

„Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, betreffend

die Finanzierung von Abschnitten der

Pyhrn Autobahn (Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz)".

2. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über

Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9

angeführten Pyhrn Autobahn

a) in der etwa 32 km langen Strecke von

St. Michael bis Deutschfeistritz (Gleinalm-

Autobahn),

b) in der etwa 10•8 km langen Strecke von

Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal

(Bosruck-Tunnel),

c) in der etwa 3•5 km langen Strecke von

St. Michael bis Traboch und

d) in der etwa 3 km langen Strecke von

Deutschfeistritz bis Friesach

einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen

Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn

gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft zu

übertragen. Der Bund hat jedoch die Erhaltung

der unter lit. c und d angeführten Strecken zu

übernehmen, sobald die nördlich anschließenden

(lit. c) beziehungsweise südlich anschließenden

(lit. d) Abschnitte der Pyhrn Autobahn dem

Verkehr übergeben sind."

3. In § 1 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Die für die Herstellung und Erhaltung der

in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken notwendigen

Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft

auf deren Kosten im Namen des

Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben."

4. Der Abs. 4 des § 1 hat zu lauten

„(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an

den in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken,

die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf

diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang

zu den Autobahnstrecken haben (wie Tankstellen,

Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl.),

weder errichten, noch selbst oder für Dritte

betreiben. Der Abschluß von Verträgen über

solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten."

5. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Der Bund hat für die Benützung

a) der Gleinalm-Autobahn in der Teilstrecke

St. Michael bis Übelbach und

b) des Bosruck-Tunnels

ein Entgelt einzuheben."

6. In § 2 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes

ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten

Autobahnstrecken sowie auf die Tarifgestaltung

vergleichbarer Straßen Bedacht zu

nehmen."

7. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten

„(2) Der Bund hat die Entgelte gemäß § 2

Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1

Abs. 4 gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft

so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung

der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung,

Erhaltung und Finanzierung der in § 1

Abs. 1 genannten Autobahnstrecken, der Kosten

der Einhebung der Benützungsentgelte sowie

der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft

notwendig ist."

8. In § 4 haben lit. a bis c zu lauten

„a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 400 Millionen

Schilling bestimmt ist,

b) von diesem Grundkapital der Bund 60 vom

Hundert, das Bundesland Steiermark 32'5

vom Hundert und das Bundesland Oberösterreich

7•5 vom Hundert übernehmen,

c) die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich

sich gegenüber der Aktiengesellschaft

für die Jahre 1977 bis 1991 zur

Leistung nicht rückzahlbarer Zuschüsse

verpflichten, die für das Bundesland Steiermark

24,500.000 Schilling und für das

Bundesland Oberösterreich 4,500.000 Schilling

jährlich betragen,".

9. In § 4 hat lit. e zu lauten

„e) die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich

sich gegenüber der Aktiengesellschaft

bereit erklären, im Falle der Erhöhung

des Haftungsrahmens gemäß § 5

Abs. 2 die Zuschüsse gemäß lit. c um den

gleichen Hundertsatz zu erhöhen, das

Bundesland Oberösterreich jedoch nur insoferne,

als sich der vom Gesamtbetrag

der Haftung (§ 5 Abs. 2 lit. a) auf Herstellung,

Erhaltung und Finanzierung des

Bosruck-Tunnels entfallende Anteil von

2450 Millionen Schilling an Kapital und

2450 Millionen Schilling an Zinsen und

Kosten erhöht."

10. In § 5 Abs. 2 hat lit. a zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 7420 Millionen

Schilling an Kapital und 7420 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt,"

11. Im § 5 wird als neuer Abs. 5 eingefügt

„(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen."

12. Die bisherigen Abs. 5 bis 7 des § 5 werden

die Abs. 6 bis 8.

13. Im § 5 wird als neuer Abs. 9 angefügt

„(9) Der Bundesminister für Bauten und

Technik wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare

Beträge aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer

an die Aktiengesellschaft so

lange zu leisten, bis die Erträge aus den Benützungsentgelten

die Aufwendungen der Aktiengesellschaft

für den Schuldendienst, die

Erhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken

sowie für angemessene Verwaltungskosten

decken. Die jährliche Höhe solcher

Beträge darf den Unterschied zwischen den

vorgenannten Aufwendungen und Erträgen nicht

übersteigen."

14. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft

gegen den Bund auf Überlassung der Benützungsentgelte

nach § 3 ist höchstens mit dem

Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft

einzustellen, den die Aktiengesellschaft

für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten

Autobahnstrecken sowie für die Kosten der Einhebung

der Benützungsentgelte und zur Deckung

der angemessenen Verwaltungskosten der

Aktiengesellschaft aufgewendet hat."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 2 bis 4 und 13 der

Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich

Art. I Z. 5 bis 7 der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

des Art. I Z. 8 bis 11 und 14 der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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