640. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Dienst beim Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Höheren technischen
Dienst beim Hauptmünzamt und bei den Behörden
des Punzierungswesens ist schriftlich und
mündlich abzuhalten.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
beim Hauptmünzamt tätige Kandidat nachzuweisen,
daß er in der Lage ist, eine schriftliche
Arbeit über ein Thema aus dem Wirkungsbereich
des Höheren technischen Dienstes beim Hauptmünzamt
abzufassen. Der bei den Behörden des
Punzierungswesens tätige Kandidat hat in der
schriftlichen Prüfung nachzuweisen, daß er in der
Lage ist, eine schriftliche Arbeit über ein Thema
aus dem Wirkungsbereich der Behörden des
Punzierungswesens abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
für die beim Hauptmünzamt tätigen
Kandidaten umfaßt folgende Gegenstände
1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. das Handelsgoldmünzengesetz;
3. Münztechnik;
4. Grundlagen der Arbeitswissenschaft und der
Betriebswissenschaft ;
5. Chemie und chemische Technologie unter
besonderer Berücksichtigung der Münzmetalle;
6. Unfallsverhütungsvorschriften, soweit sie für
den Dienst beim Hauptmünzamt von Belang
sind.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
für die bei den Behörden des Punzierungswesens
tätigen Kandidaten umfaßt folgende
Gegenstände
1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. das Punzierungsgesetz;
3. die Entwicklung des Punzierungswesens und
internationale punzierungsrechtliche Bestimmungen;
4. Chemie und chemische Technologie unter
besonderer Berücksichtigung der Edelmetalle;
5. Unfallsverhütungsvorschriften, soweit sie für
den Dienst bei den Behörden des Punzierungswesens
von Belang sind.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Hauptmünzamt. Sie ist für das gesamte
Bundesgebiet zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt
werden.
§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen
Teiles der mündlichen Prüfung sowie für das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz müssen
rechtskundig sein.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.