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640_1974 AT

640. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Dienst beim Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 640. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Dienst beim Hauptmünzamt und bei den Behörden des Punzierungswesens

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Höheren technischen

Dienst beim Hauptmünzamt und bei den Behörden

des Punzierungswesens ist schriftlich und

mündlich abzuhalten.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

beim Hauptmünzamt tätige Kandidat nachzuweisen,

daß er in der Lage ist, eine schriftliche

Arbeit über ein Thema aus dem Wirkungsbereich

des Höheren technischen Dienstes beim Hauptmünzamt

abzufassen. Der bei den Behörden des

Punzierungswesens tätige Kandidat hat in der

schriftlichen Prüfung nachzuweisen, daß er in der

Lage ist, eine schriftliche Arbeit über ein Thema

aus dem Wirkungsbereich der Behörden des

Punzierungswesens abzufassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

für die beim Hauptmünzamt tätigen

Kandidaten umfaßt folgende Gegenstände

1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz;

2. das Handelsgoldmünzengesetz;

3. Münztechnik;

4. Grundlagen der Arbeitswissenschaft und der

Betriebswissenschaft ;

5. Chemie und chemische Technologie unter

besonderer Berücksichtigung der Münzmetalle;

6. Unfallsverhütungsvorschriften, soweit sie für

den Dienst beim Hauptmünzamt von Belang

sind.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

für die bei den Behörden des Punzierungswesens

tätigen Kandidaten umfaßt folgende

Gegenstände

1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz;

2. das Punzierungsgesetz;

3. die Entwicklung des Punzierungswesens und

internationale punzierungsrechtliche Bestimmungen;

4. Chemie und chemische Technologie unter

besonderer Berücksichtigung der Edelmetalle;

5. Unfallsverhütungsvorschriften, soweit sie für

den Dienst bei den Behörden des Punzierungswesens

von Belang sind.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Hauptmünzamt. Sie ist für das gesamte

Bundesgebiet zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt

werden.

§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen

Teiles der mündlichen Prüfung sowie für das

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz müssen

rechtskundig sein.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

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