63. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 39 wird nach Absatz 17 folgender Absatz 17a eingefügt
„(17a) Unter Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Z 10 KöStG 1988 ist die verzinsliche Anlage
von Kapitalvermögen oder die Vermietung, Verpachtung oder Überlassung zur sonstigen Nutzung mit der
Einschränkung des § 7 Abs. 6 zu verstehen.“
2. In Artikel IV Absatz 1 Z 10 wird nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 253/1993“ die Wortfolge „sowie § 39 Absatz 17a“ eingefügt.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und
Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule mit einer für das Handwerk spezifischen
Schwerpunktsetzung und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder
Koch oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,
deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder
Koch oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,
deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina und die Regierung der Republik Österreich,
nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in
Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit
Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die
neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des
Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –
anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im
nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln,
sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung
des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes
vereinbart
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,
Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von
und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Legaldefinitionen
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition
des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.
(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung
von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach
festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3) a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren
Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende
befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind
entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr
durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,
welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an
den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels
sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb
des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchsten drei verschiedenen Stellen abgesetzt
werden.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung
mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens
80% der Fahrgäste erbracht.
Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft,
die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen
durchzuführen.
Artikel 3
Pendelverkehr
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder
aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den
Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die
Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt
erhalten hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort
zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch
ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung
der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung
gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar
darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere
Vorgangsweise gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen
den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre)
ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates
den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind
vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 6
Kontrolldokument
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten
Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen
Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer
anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Artikel 7
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt
werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik
hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine
Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen
werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei
befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden
sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in
dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei
der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger
Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in
das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden
Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,
wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 wird von den Vertragsparteien
in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
Artikel 8
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden
jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien
vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung
innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder
Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals
des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann
die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf
seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über
Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien
eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Artikel 12
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
Geschehen zu Wien am 30. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor KLIMA
Seitens der Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina
der Minister für Verkehr und Kommunikation
Ibrahim KOLUDER
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Bosnien/
Herzegowina und der Regierung der Republik Österreich über die internationale
Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten
technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart
500 Genehmigungen
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die
vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in bosnisch/
herzegowinischer und deutscher Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu
diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument
gemäß Verordnung 1839/92/EWG in der Fassung 2944/93/EWG oder das ASOR-Kontrolldokument.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden Jahre nach Inkrafttreten
des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage
2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten
Geschehen zu Wien am 30. Oktober 1995 in zwei Urschriften in bosnischer und deutscher Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor KLIMA
Seitens der Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina
der Minister für Verkehr und Kommunikation
Ibrahim KOLUDER
Die Notifikationen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 19. Februar bzw. 14. März 2003
durchgeführt; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.