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63_2003 AT

63. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2003, wird wie folgt geändert

1. In § 39 wird nach Absatz 17 folgender Absatz 17a eingefügt

„(17a) Unter Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Z 10 KöStG 1988 ist die verzinsliche Anlage

von Kapitalvermögen oder die Vermietung, Verpachtung oder Überlassung zur sonstigen Nutzung mit der

Einschränkung des § 7 Abs. 6 zu verstehen.“

2. In Artikel IV Absatz 1 Z 10 wird nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 253/1993“ die Wortfolge „sowie § 39 Absatz 17a“ eingefügt.

BGBlPdf 63. Verordnung: Konditoren-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und

Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule mit einer für das Handwerk spezifischen

Schwerpunktsetzung und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder

Koch oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,

deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder

Koch oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule,

deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 63. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße samt Memorandum

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina und die Regierung der Republik Österreich,

nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in

Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit

Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die

neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des

Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –

anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im

nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln,

sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung

des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,

Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von

und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

Artikel 2

Legaldefinitionen

(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition

des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.

(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung

von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach

festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(3) a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren

Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende

befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind

entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr

durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,

welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an

den Ausgangsort zurückgebracht.

b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels

sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb

des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchsten drei verschiedenen Stellen abgesetzt

werden.

c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung

mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens

80% der Fahrgäste erbracht.

Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.

(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft,

die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen

Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.

(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß

a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und

b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich

des Lenkers) bestimmt ist.

(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen

durchzuführen.

Artikel 3

Pendelverkehr

(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder

aufgenommen noch abgesetzt werden.

(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,

daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend

a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;

b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.

(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den

Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die

Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt

erhalten hat.

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden,

das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort

zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die

Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.

(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen

noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen

hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch

ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

Artikel 5

Genehmigungspflicht

(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung

der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts

anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung

gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar

darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere

Vorgangsweise gewählt wird.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen

den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre)

ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten

a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,

b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s

c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,

d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates

den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt

an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind

vom Unternehmer selbst auszufüllen.

(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.

Artikel 6

Kontrolldokument

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten

Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen

Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer

anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2

werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.

Artikel 7

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt

werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik

hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt

werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den

Ausgangspunkt zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine

Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen

werden und die Fahrgäste

ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei

befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder

cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden

sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in

dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder

cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei

der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger

Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in

das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden

Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,

wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.

(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 wird von den Vertragsparteien

in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden

jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien

vereinbart.

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung

innerhalb dieses Staatsgebietes.

Artikel 10

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen

dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder

Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;

c) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals

des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann

die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf

seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen

nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über

Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien

eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

Artikel 12

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

Geschehen zu Wien am 30. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor KLIMA

Seitens der Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina

der Minister für Verkehr und Kommunikation

Ibrahim KOLUDER

MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Bosnien/

Herzegowina und der Regierung der Republik Österreich über die internationale

Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten

technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart

500 Genehmigungen

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die

vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in bosnisch/

herzegowinischer und deutscher Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu

diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument

gemäß Verordnung 1839/92/EWG in der Fassung 2944/93/EWG oder das ASOR-Kontrolldokument.

(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden Jahre nach Inkrafttreten

des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage

2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten

Geschehen zu Wien am 30. Oktober 1995 in zwei Urschriften in bosnischer und deutscher Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor KLIMA

Seitens der Regierung der Republik Bosnien/Herzegowina

der Minister für Verkehr und Kommunikation

Ibrahim KOLUDER

Die Notifikationen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 19. Februar bzw. 14. März 2003

durchgeführt; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.

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