63. Bundesgesetz: Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen
und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen
Überwachung und Abklärung übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten beim Menschen
werden mit 1. Juni 2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit
eingerichtet.
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes
und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips
anzustreben.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen
1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der
Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;
2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement
und Risikokommunikation;
3. Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung,
Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;
4. Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer
Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung
und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;
5. Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen
und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung
zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen
Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung
und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.
Gesundheitsschutz
§ 3. (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen
der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme
unangebracht wäre.
(2) Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand
und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.
(3) Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende
Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche
Faktoren zu berücksichtigen.
Vorsorgeprinzip
§ 4. (1) In besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen Informationen
ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert,
können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende Risikobewertung
vorliegen.
(2) Maßnahmen, die nach Abs. 1 getroffen werden, müssen ausgewogen sein; sie sollen den Wirtschaftsverkehr
nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des hohen Gesundheitsschutzniveaus
unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des
jeweiligen Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen
innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben
und Gesundheit und der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine
umfassendere Risikobewertung notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist.
Schutz der Verbraucherinteressen
§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf
das Gemeinschaftsrecht
1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung,
Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.
Zweites Hauptstück
Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur
Erster Abschnitt
Kompetenzen
§ 6. (1) Die Vollziehung der in den Z 1 bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Ernährungsssicherheit
1. Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;
2. Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
zu erfolgen hätte;
3. Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 2001, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft zu erfolgen hätte;
4. Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum
für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;
5. Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;
6. Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;
7. Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;
8. Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft zu erfolgen hätte.
(2) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß
Abs. 1 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde
die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
(4) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit
zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“.
(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten
hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich
befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde
auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und
-ordnung zu erlassen.
Zweiter Abschnitt
Errichtung der Agentur
Grundsätze der Agentur
§ 7. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter
Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes
anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich
von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch
einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind,
sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.
(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten
durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte
wahrnehmen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen.
Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des
Bundes weiterhin vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden.
(3) Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der
Länder zu verbleiben.
(4) Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur
zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender
Weise zu erfolgen.
(5) Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Füh-
rung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1000000 € und ist zur Gänze
vor Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.
(6) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen
des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie
mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
(7) Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben
notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb
von Beteiligungen.
Aufgaben der Agentur
§ 8. (1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und
einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.
(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz
der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen
1. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten sowie die Überwachung und Abklärung anderer übertragbarer
und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten;
2. Führen von Referenzzentralen und eines Melde-, Erfassungs- und Koordinationssystems für die
epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten;
3. Bekämpfung und Prävention von Infektionskrankheiten des Menschen (einschließlich Zoonosen),
insbesondere durch mikrobiologisch-hygienische, serologische und physikalisch-chemische
Untersuchungen, durch die Erhebung von Antibiotikaresistenzen, Immunitätsdaten und epidemiologischen
Basisdaten, durch die Erarbeitung von Impf-, Therapie- und Eradikationsempfehlungen;
4. Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische
Labors, durch die Validierung von in-vitro-Diagnostika und durch die Beurteilung der Sterilisation,
Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten;
5. Verarbeitung von Badegewässerdaten;
6. Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und der unmittelbar
anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;
7. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen
Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl.
Nr. 290/1988;
8. Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut
im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes
2001;
9. Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne
des Futtermittelgesetzes 1999;
10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;
11. Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;
12. Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz.
(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben
1. die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere Risikobewertung
und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;
2. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen
und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung oder die Verbrauchererwartung
im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln maßgeblich sind;
3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,
Maschinen, Geräten und Materialien;
4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall;
5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und
die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen,
Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
7. die Vorhaltung von Laborkapazitäten für Krisen und Notstandsfälle;
8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.
(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(6) Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers
für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen
1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen
oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen,
unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;
2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen
der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;
3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.
(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben
gemäß § 6 oder gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes
Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.
Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 9. (1) Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze
zu beachten
1. Objektivität und Unparteilichkeit;
2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
3. Laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten.
(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über
alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen
des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser
gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den
Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen.
(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten,
wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.
Organe der Agentur
§ 10. (1) Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung
der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die
Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis
mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall
der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das
der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat
insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die
Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu
enthalten.
(2) In Bezug auf Angelegenheiten
1. gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden
Aufgaben, oder
2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8
Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,
sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, im Falle der Z 2 dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden
Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine
Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in
Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese
Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.
(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sieben Mitgliedern besteht, von denen
1. zwei Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen sind,
2. zwei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu bestellen sind,
3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist und
4. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der
Dienstnehmer zu entsenden sind.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden
Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des
Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen
oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat
durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode
hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat
zusammentritt.
(5) In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung
der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie
Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung
des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen,
enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen
zu erteilen, bleibt unberührt.
Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit
§ 11. (1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche
Beiräte eingerichtet.
(2) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in
Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975
eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.
(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in
Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzurichten
und heranzuziehen.
(4) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden
ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.
(5) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie
des Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten
und heranzuziehen.
(6) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung weitere Beiräte
einrichten.
(7) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
(8) Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in fachübergreifenden
Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit
einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.
Bundesmittel
§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung
der in den §§ 6 und 8 angeführten Aufgaben entstehen,
1. im Jahr 2002 eine Basiszuwendung in der Höhe von 33,0661 Millionen Euro,
2. in den Jahren 2003 und 2004 eine Basiszuwendung in der Höhe von 56,6848 Millionen Euro
jährlich,
3. im Jahr 2005 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,9580 Millionen Euro,
4. im Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und
5. nach dem Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich
zu leisten.
(2) Der Bund hat der Agentur im Jahr 2002 jeweils ein Siebentel, nach dem Jahr 2002 jeweils ein
Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben eine Bareinlage von insgesamt
14,5345 Millionen Euro, in die das Stammkapital von 1 Million Euro einzurechnen ist, bis zum 28. Mai
2002 einzubringen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft bis
31. Dezember 2004 eine weitere Bareinlage von bis zu 7,2673 Millionen Euro zu leisten.
(4) Darüber hinaus hat der Bund der Agentur für die Rückzahlung zum 1. Juni 2002 bestehender
Verbindlichkeiten aus der Bauträgerfinanzierung betreffend die in § 18 angeführten nachgeordneten
Dienststellenbereiche für das Jahr 2002 5,3778 Millionen Euro, für das Jahr 2003 5,3778 Millionen Euro
sowie für das Jahr 2004 6,0246 Millionen Euro, und zwar jeweils nach Maßgabe der Tilgungsfälligkeiten,
zu leisten.
(5) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere auf Grund der Übertragung
weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2, die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung
vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur
und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen
erforderlich ist.
(6) Im Jahre 2004, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche
Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen.
Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist,
hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.
(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu tragen.
Personalregelungen für Bundesbedienstete
§ 13. (1)
1. Bundesbeamte – mit Ausnahme der in den Abs. 5 und 6 angeführten Bundesbeamten –, die am
31. Mai 2002 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, dem Bundesamt für
Agrarbiologie oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die
Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Dienststelle) versetzt, und
2. Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz,
der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
in Graz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen
in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck,
der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der bundesstaatlichen
bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt,
Linz und Salzburg angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit und Generationen (Dienststelle) versetzt, und
sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen
Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich
gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Bundesbeamte
1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder
2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,
können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 in die Zentralstelle des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt
und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen
Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(4) Bundesbeamte, die der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)
gemäß § 14 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen
sind und
1. die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8
Abs. 2 Z 11 fallen oder
2. die in der Außenstelle Salzburg ihren Dienst verrrichten,
können bis längstens 1. Jänner 2003 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen werden.
(5) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche
Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.
(6) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität
des Bundesamtes für Agrarbiologie einschließlich der Versuchsaußenstelle Lambach angehören, sind
mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.
(7) Vertragsbedienstete – mit Ausnahme der in den Abs. 10 und 11 angeführten –, die am 31. Mai
2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002
Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes
als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts,
insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(8) Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich
gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur
dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie
Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber
gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(9) Vertragsbedienstete
1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder
2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,
können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 der Agentur zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie
Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber
gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.
(10) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche
Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle)
versetzt.
(11) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität
des Bundesamtes für Agrarbiologie angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für
alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.
(12) Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten
Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt
die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit
wird durch die Gründung der Agentur nicht berührt.
(13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß
Abs. 7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt,
der sich am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis
unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem
Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber
den in den Abs. 1 bis 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit
zu erfolgen, der in dieser Funktion im Falle des Abs. 1 Z 1, des Abs. 2 und der Abs. 3
und 4 an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und im Falle des Abs. 1 Z 2 an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen gebunden ist.
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 14. (1) Die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten
haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt
aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit
Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu
eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 13 Abs. 13 sinngemäß mit der Maßgabe,
dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen
gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Agentur Forderungen des Bundes
gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Agentur zum gleichen Zeitpunkt zu
refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 13 Abs. 7 bis 9 genannten
Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Agentur ab.
(3) Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in § 13 genannten nachgeordneten
Dienststellen oder einer der in § 13 genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis
zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis
zur Agentur um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
(4) Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes gemäß § 13 Abs. 7 bis 9
nicht mehr zulässig. Diese Dienstnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden
des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung
ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden
Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleich-
zeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht.
Die im vorangegangen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen
Rechte zu berücksichtigen.
Ersatz für Gehaltsaufwendungen
§ 15. (1) Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten
hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie
an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des
Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit
Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe
des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert
sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend
in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am
zehnten des betreffenden Monats fällig.
(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge
alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Dienst- und Naturalwohnungen
§ 16. Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung
einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse
an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen
des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis
24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des
Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 1 oder in einer Verordnung
gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten Dienststelle oder gemäß § 13 Abs. 8 der Zentralstelle
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder gemäß § 13
Abs. 4 der UBA-GmbH angehört haben, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 2
genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen wahr.
Vermögensübertragung
§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1
oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002
ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende
und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge,
Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde
14412 Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen
mit 1. Juni 2002 in das Eigentum der Agentur über.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,
die bis 1. Mai 2003 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen
Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des
gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine
nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897)
einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und
Passiven der Agentur zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen
sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage
hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen
zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anders geregelt, sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die
Gründung mit Sacheinlagen (§ 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des
Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß anzuwenden. Die
Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht
gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz
ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
Drittes Hauptstück
Sonstige Bestimmungen
Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
1. die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
2. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,
3. die bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz,
Klagenfurt, Linz und Salzburg.
(2) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
1. das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, ausgenommen die Abteilungen
Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft,
2. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,
3. das Bundesamt für Agrarbiologie, ausgenommen das Institut für biologische Landwirtschaft und
Biodiversität.
(3) Die die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung betreffenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
1975, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten,
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und
die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) finden auf die
Agentur Anwendung.
(4) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch die Geschäftsführung bleiben
die zum 31. Mai 2002 bestehenden Geschäftseinteilungen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienststellen
sowie die Verwendungen der in § 13 angeführten Bundesbediensteten weiter bestehen. Die in den Abs. 1
und Abs. 2 angeführten Dienststellen sind mit 1. Juni 2002 aufgelöst. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen
ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbediensteten Bedacht zu
nehmen.
(5) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane
bleiben bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab
1. Juni 2002 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne
des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben
vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(6) Der Aufsichtsrat kann bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt,
insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur, eingerichtet werden.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden
Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft ein Mitglied als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4.
Das weitere Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane
durch die für die Mitarbeiter der im § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststellen
eingerichteten Fachausschüsse zu entsenden.
(7) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung
der Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zwei interimistische Geschäftsführer
zu bestellen. Die interimistische Geschäftsführung führt die Agentur bis zur Bestellung der
Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 1. Ein Mitglied der interimistischen Geschäftsführung ist durch Er-
nennungsbescheid, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist,
mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen.
(8) Auf die Arbeitsstätten der Agentur sind bis 1. Jänner 2005 ausschließlich die Bestimmungen des
2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.
(9) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, finden
auf die Arbeitsstätten der Agentur erst ab 1. Jänner 2005 Anwendung.
Schlussbestimmungen
§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben
erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.
(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.
(4) Die Tätigkeit der Agentur ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.
(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.
(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur
auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945,
durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, zu.
(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
mit folgenden Maßgaben
1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;
2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich
des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.
(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
– B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
(13) Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2
des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.
(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf
die Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.
(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind
Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 in
einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im
Jahresabschluss der Agentur dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(16) Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl
oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45
Lebensmittelgesetz 1975 oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2
Z 7) abhängt.
Vollzugsklausel
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes
bestimmen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich des § 7 Abs. 2
zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 4 sowie des § 12 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2,
3 und 6, 13 Abs. 1 Z 2 und 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 6 – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen –, 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 10 Abs. 2 dritter Satz, 10 Abs. 3 Z 2,
11 Abs. 4, 5 und 7, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 13 Abs. 4, 13 Abs. 5, 13 Abs. 6, 13 Abs. 8, 13
Abs. 9, 13 Abs. 10, 13 Abs. 11, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 12 – ausgenommen § 12 Abs. 3 zweiter Satz –, 13 Abs. 13, 14
Abs. 1 zweiter Satz, 14 Abs. 2 dritter Satz und 15 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 Z 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien, nachfolgend als
die Vertragsparteien bezeichnet,
Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in
Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit
Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die
neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des
Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards
– anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im
nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln,
sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung
des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes
vereinbart
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,
Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von
und durch das Gebiet der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Legaldefinitionen
(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition
des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.
(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung
von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach
festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3) a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren
Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende
befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind
entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr
durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,
welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an
den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels
sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.
Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei
verschiedenen Stellen abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung
mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens
80 % der Fahrgäste erbracht.
Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft,
die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen
durchzuführen.
Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet der in Abs. 3 unter lit. a und b dieses Artikels angeführten
Fälle unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den
Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die
Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt
erhalten hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden,
das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort
zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne
dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung
der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7
nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung
gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar
darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß die Gemischte Kommission eine andere Vorgangsweise
festlegt.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen
den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre)
ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates
den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e hat
der Unternehmer selbst auszufüllen.
(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 6
Kontrolldokument
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten
Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen
Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer
anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Artikel 7
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung
durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik
hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine
Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen
werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei
befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden
sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in
dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei
der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger
Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der
in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden
Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,
wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 wird von den Vertragsparteien
in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
Artikel 8
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden
jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 zwischen den
Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung
innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder
Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals
des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen dieser
Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer
vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung gründen die Vertragsparteien
eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Kroatien der Minister für
Transport Seewirtschaft und Kommunikation
Dr. Ivica Mudrinic
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Republik Kroatien über die internationale Beförderung von
Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten
technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart
Für das Kalenderjahr 1994: 5000 Standardgenehmigungen
Für das Kalenderjahr 1995 und die Folgejahre: 8000 Standardgenehmigungen
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die
vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und
kroatischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument
gemäß Verordnung 1839/92/EGW idF 2944/93/EWG.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich
des Standes der Technik folgendes
a) Emissonsstandards
– Rauchgastrübung – ECE R 24.03
oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder – § 1d KDV (Österrei chische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)
– Abgase – ECE R 49.02
oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
oder – § 1d KDV
– Lärm – ECE R 51.01
oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
oder – § 8 KDV
b) Sicherheitstechnische Standards
– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder – § 3g KDV
– Verlangsameranlage – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder – § 3e KDV
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der
Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Kroatien der Minister für
Transport Seewirtschaft und Kommunikation
Dr. Ivica Mudrinic
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 27. Februar 1995 bzw. 30. Oktober
1998 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 mit 1. Dezember 1998 in Kraft getreten.