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63_2002 AT

63. Bundesgesetz: Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Erstes Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen

und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen

Überwachung und Abklärung übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten beim Menschen

werden mit 1. Juni 2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

GmbH“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit

eingerichtet.

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes

und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips

anzustreben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen

1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der

Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;

2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement

und Risikokommunikation;

3. Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung,

Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;

4. Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer

Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung

und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;

5. Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen

und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung

zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen

Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung

und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.

Gesundheitsschutz

§ 3. (1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen

der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme

unangebracht wäre.

(2) Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand

und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.

(3) Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende

Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche

Faktoren zu berücksichtigen.

Vorsorgeprinzip

§ 4. (1) In besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen Informationen

ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert,

können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus

getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassende Risikobewertung

vorliegen.

(2) Maßnahmen, die nach Abs. 1 getroffen werden, müssen ausgewogen sein; sie sollen den Wirtschaftsverkehr

nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des hohen Gesundheitsschutzniveaus

unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des

jeweiligen Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen

innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben

und Gesundheit und der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine

umfassendere Risikobewertung notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist.

Schutz der Verbraucherinteressen

§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf

das Gemeinschaftsrecht

1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und

2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung,

Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.

Zweites Hauptstück

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur

Erster Abschnitt

Kompetenzen

§ 6. (1) Die Vollziehung der in den Z 1 bis 8 angeführten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Ernährungsssicherheit

1. Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

2. Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

zu erfolgen hätte;

3. Vollziehung des Sortenschutzgesetzes 2001, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

4. Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, soweit nach den bestehenden gesetzlichen

Bestimmungen die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum

für Landwirtschaft zu erfolgen hätte;

5. Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

6. Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

7. Vollziehung des Düngemittelgesetzes 1994, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie zu erfolgen hätte;

8. Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

die Vollziehung am 1. Juni 2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft zu erfolgen hätte.

(2) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß

Abs. 1 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde

die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(4) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor

des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“.

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten

hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich

befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde

auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen

Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und

-ordnung zu erlassen.

Zweiter Abschnitt

Errichtung der Agentur

Grundsätze der Agentur

§ 7. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische

Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter

Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Juni 2002. Auf diese Agentur sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes

anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Agentur ist unverzüglich

von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch

einzutragen. Soweit in diesem Bundesgesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind,

sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Agentur aufzunehmen.

(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten

durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte

wahrnehmen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen.

Ab dem Zeitpunkt der Beteiligung der Länder findet § 39 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, Anwendung, wobei die Gesellschafterrechte des

Bundes weiterhin vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden.

(3) Die Agentur hat zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes und, im Falle deren Beteiligung, der

Länder zu verbleiben.

(4) Die Erklärung über die Errichtung der Agentur ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben und bei der Anmeldung der Agentur

zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender

Weise zu erfolgen.

(5) Der Sitz der Agentur ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Agentur ist zur Füh-

rung des Bundeswappens berechtigt. Das Stammkapital der Agentur beträgt 1000000 € und ist zur Gänze

vor Anmeldung der Agentur je zur Hälfte vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuzahlen.

(6) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Agentur, Beschlüsse und Weisungen

des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der Agentur bedürfen, sofern sie

mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

(7) Die Agentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb

von Beteiligungen.

Aufgaben der Agentur

§ 8. (1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und

einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz

der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen

1. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten sowie die Überwachung und Abklärung anderer übertragbarer

und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten;

2. Führen von Referenzzentralen und eines Melde-, Erfassungs- und Koordinationssystems für die

epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten;

3. Bekämpfung und Prävention von Infektionskrankheiten des Menschen (einschließlich Zoonosen),

insbesondere durch mikrobiologisch-hygienische, serologische und physikalisch-chemische

Untersuchungen, durch die Erhebung von Antibiotikaresistenzen, Immunitätsdaten und epidemiologischen

Basisdaten, durch die Erarbeitung von Impf-, Therapie- und Eradikationsempfehlungen;

4. Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische

Labors, durch die Validierung von in-vitro-Diagnostika und durch die Beurteilung der Sterilisation,

Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten;

5. Verarbeitung von Badegewässerdaten;

6. Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und der unmittelbar

anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;

7. Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen

Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl.

Nr. 290/1988;

8. Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut

im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes

2001;

9. Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne

des Futtermittelgesetzes 1999;

10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und

Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;

11. Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;

12. Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz.

(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben

1. die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere Risikobewertung

und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;

2. die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen

und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung oder die Verbrauchererwartung

im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln maßgeblich sind;

3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,

Maschinen, Geräten und Materialien;

4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall;

5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und

die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;

6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen,

Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;

7. die Vorhaltung von Laborkapazitäten für Krisen und Notstandsfälle;

8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur

Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(6) Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers

für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen

1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen

oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen,

unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;

2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen

der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;

3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.

(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben

gemäß § 6 oder gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes

Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 9. (1) Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze

zu beachten

1. Objektivität und Unparteilichkeit;

2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen

Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3. Laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten.

(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über

alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen

des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind

sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser

gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den

Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen.

(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten,

wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.

Organe der Agentur

§ 10. (1) Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung

der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die

Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis

mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall

der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das

der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat

insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die

Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu

enthalten.

(2) In Bezug auf Angelegenheiten

1. gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden

Aufgaben, oder

2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8

Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,

sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, im Falle der Z 2 dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner

Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden

Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine

Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in

Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese

Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus sieben Mitgliedern besteht, von denen

1. zwei Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen sind,

2. zwei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zu bestellen sind,

3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist und

4. zwei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der

Dienstnehmer zu entsenden sind.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden

Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des

Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen

oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat

durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode

hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat

zusammentritt.

(5) In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung

der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie

Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung

des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen

und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedürfen,

enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen oder des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Geschäftsführern Weisungen

zu erteilen, bleibt unberührt.

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

§ 11. (1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen

sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche

Beiräte eingerichtet.

(2) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in

Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975

eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.

(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in

Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzurichten

und heranzuziehen.

(4) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden

ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.

(5) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie

des Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten

und heranzuziehen.

(6) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen

kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung weitere Beiräte

einrichten.

(7) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.

(8) Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in fachübergreifenden

Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.

Bundesmittel

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung

der in den §§ 6 und 8 angeführten Aufgaben entstehen,

1. im Jahr 2002 eine Basiszuwendung in der Höhe von 33,0661 Millionen Euro,

2. in den Jahren 2003 und 2004 eine Basiszuwendung in der Höhe von 56,6848 Millionen Euro

jährlich,

3. im Jahr 2005 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,9580 Millionen Euro,

4. im Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und

5. nach dem Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich

zu leisten.

(2) Der Bund hat der Agentur im Jahr 2002 jeweils ein Siebentel, nach dem Jahr 2002 jeweils ein

Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben eine Bareinlage von insgesamt

14,5345 Millionen Euro, in die das Stammkapital von 1 Million Euro einzurechnen ist, bis zum 28. Mai

2002 einzubringen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft bis

31. Dezember 2004 eine weitere Bareinlage von bis zu 7,2673 Millionen Euro zu leisten.

(4) Darüber hinaus hat der Bund der Agentur für die Rückzahlung zum 1. Juni 2002 bestehender

Verbindlichkeiten aus der Bauträgerfinanzierung betreffend die in § 18 angeführten nachgeordneten

Dienststellenbereiche für das Jahr 2002 5,3778 Millionen Euro, für das Jahr 2003 5,3778 Millionen Euro

sowie für das Jahr 2004 6,0246 Millionen Euro, und zwar jeweils nach Maßgabe der Tilgungsfälligkeiten,

zu leisten.

(5) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen

Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere auf Grund der Übertragung

weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2, die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung

vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur

und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen

erforderlich ist.

(6) Im Jahre 2004, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche

Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen.

Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist,

hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft zu tragen.

Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 13. (1)

1. Bundesbeamte – mit Ausnahme der in den Abs. 5 und 6 angeführten Bundesbeamten –, die am

31. Mai 2002 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, dem Bundesamt für

Agrarbiologie oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die

Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Dienststelle) versetzt, und

2. Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz,

der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

in Graz, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen

in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck,

der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der bundesstaatlichen

bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt,

Linz und Salzburg angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums

für soziale Sicherheit und Generationen (Dienststelle) versetzt, und

sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen

Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich

gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur dauernden

Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden

Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Bundesbeamte

1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder

2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,

können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 in die Zentralstelle des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt

und der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen

Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(4) Bundesbeamte, die der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)

gemäß § 14 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen

sind und

1. die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 8

Abs. 2 Z 11 fallen oder

2. die in der Außenstelle Salzburg ihren Dienst verrrichten,

können bis längstens 1. Jänner 2003 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt und der Agentur zur dauernden Dienstleistung

zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung

zugewiesen werden.

(5) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche

Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle) versetzt.

(6) Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität

des Bundesamtes für Agrarbiologie einschließlich der Versuchsaußenstelle Lambach angehören, sind

mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.

(7) Vertragsbedienstete – mit Ausnahme der in den Abs. 10 und 11 angeführten –, die am 31. Mai

2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002

Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes

als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts,

insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

(8) Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich

gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 oder 12 fallen, können bis längstens 1. Jänner 2003 der Agentur zur

dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie

Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber

gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

(9) Vertragsbedienstete

1. einer Bundesanstalt, die von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist, oder

2. eines Bundesamtes, das von einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 erfasst ist,

können binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 der Agentur zur dauernden

Dienstleistung zugewiesen werden. Ab dem in der Zuweisung festgelegten Zeitpunkt sind sie

Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber

gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

(10) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 den Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche

Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

angehören, sind mit 1. Juni 2002 in das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (Dienststelle)

versetzt.

(11) Vertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 dem Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität

des Bundesamtes für Agrarbiologie angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Bundesanstalt für

alpenländische Landwirtschaft (Dienststelle) versetzt.

(12) Kollektivvertragsbedienstete, die am 31. Mai 2002 einer der in Abs. 1 genannten nachgeordneten

Dienststellen angehören, sind mit 1. Juni 2002 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt

die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit

wird durch die Gründung der Agentur nicht berührt.

(13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß

Abs. 7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt,

der sich am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis

unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem

Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber

den in den Abs. 1 bis 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

zu erfolgen, der in dieser Funktion im Falle des Abs. 1 Z 1, des Abs. 2 und der Abs. 3

und 4 an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

und im Falle des Abs. 1 Z 2 an die Weisungen des Bundesministers für soziale Sicherheit und

Generationen gebunden ist.

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

§ 14. (1) Die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten

haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt

aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit

Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu

eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 13 Abs. 13 sinngemäß mit der Maßgabe,

dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen

gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Agentur Forderungen des Bundes

gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Agentur zum gleichen Zeitpunkt zu

refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in § 13 Abs. 7 bis 9 genannten

Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Agentur ab.

(3) Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in § 13 genannten nachgeordneten

Dienststellen oder einer der in § 13 genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis

zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis

zur Agentur um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

(4) Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes gemäß § 13 Abs. 7 bis 9

nicht mehr zulässig. Diese Dienstnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden

des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung

ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden

Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleich-

zeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.

Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht.

Die im vorangegangen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen

Rechte zu berücksichtigen.

Ersatz für Gehaltsaufwendungen

§ 15. (1) Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten

hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie

an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des

Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit

Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe

des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert

sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend

in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am

zehnten des betreffenden Monats fällig.

(2) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge

alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 16. Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung

einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse

an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen

des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis

24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des

Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333,

nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 1 oder in einer Verordnung

gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten Dienststelle oder gemäß § 13 Abs. 8 der Zentralstelle

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder gemäß § 13

Abs. 4 der UBA-GmbH angehört haben, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 2

genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen wahr.

Vermögensübertragung

§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1

oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002

ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende

und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge,

Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde

14412 Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen

mit 1. Juni 2002 in das Eigentum der Agentur über.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,

die bis 1. Mai 2003 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz

besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen

Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des

gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine

nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897)

einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und

Passiven der Agentur zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen

sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage

hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen

zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anders geregelt, sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die

Gründung mit Sacheinlagen (§ 6a Abs. 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführer und des

Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sinngemäß anzuwenden. Die

Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht

gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98. Die Eröffnungsbilanz

ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

Drittes Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche

des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen

1. die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

2. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,

3. die bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz,

Klagenfurt, Linz und Salzburg.

(2) Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1. das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, ausgenommen die Abteilungen

Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft,

2. die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,

3. das Bundesamt für Agrarbiologie, ausgenommen das Institut für biologische Landwirtschaft und

Biodiversität.

(3) Die die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung betreffenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes

1975, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten,

die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und

die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) finden auf die

Agentur Anwendung.

(4) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch die Geschäftsführung bleiben

die zum 31. Mai 2002 bestehenden Geschäftseinteilungen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienststellen

sowie die Verwendungen der in § 13 angeführten Bundesbediensteten weiter bestehen. Die in den Abs. 1

und Abs. 2 angeführten Dienststellen sind mit 1. Juni 2002 aufgelöst. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen

ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbediensteten Bedacht zu

nehmen.

(5) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane

bleiben bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab

1. Juni 2002 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne

des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben

vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(6) Der Aufsichtsrat kann bereits nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt,

insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung der Agentur, eingerichtet werden.

Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden

Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft ein Mitglied als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4.

Das weitere Aufsichtsratsmitglied gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Juni 2002 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane

durch die für die Mitarbeiter der im § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststellen

eingerichteten Fachausschüsse zu entsenden.

(7) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind vom Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung, insbesondere zur Abwicklung von Maßnahmen zur Errichtung

der Agentur oder Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, zwei interimistische Geschäftsführer

zu bestellen. Die interimistische Geschäftsführung führt die Agentur bis zur Bestellung der

Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 1. Ein Mitglied der interimistischen Geschäftsführung ist durch Er-

nennungsbescheid, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen ist,

mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen.

(8) Auf die Arbeitsstätten der Agentur sind bis 1. Jänner 2005 ausschließlich die Bestimmungen des

2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, finden

auf die Arbeitsstätten der Agentur erst ab 1. Jänner 2005 Anwendung.

Schlussbestimmungen

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben

erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses

Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.

(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.

(4) Die Tätigkeit der Agentur ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes

2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur

auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945,

durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, zu.

(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

mit folgenden Maßgaben

1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;

2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich

des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.

(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

– B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher

Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung

bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu

verwenden.

(13) Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2

des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.

(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf

die Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind

Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 in

einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im

Jahresabschluss der Agentur dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(16) Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl

oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45

Lebensmittelgesetz 1975 oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2

Z 7) abhängt.

Vollzugsklausel

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes

bestimmen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich des § 7 Abs. 2

zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 4 sowie des § 12 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2,

3 und 6, 13 Abs. 1 Z 2 und 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 6 – hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen –, 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 10 Abs. 2 dritter Satz, 10 Abs. 3 Z 2,

11 Abs. 4, 5 und 7, 13 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 13 Abs. 4, 13 Abs. 5, 13 Abs. 6, 13 Abs. 8, 13

Abs. 9, 13 Abs. 10, 13 Abs. 11, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 12 – ausgenommen § 12 Abs. 3 zweiter Satz –, 13 Abs. 13, 14

Abs. 1 zweiter Satz, 14 Abs. 2 dritter Satz und 15 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 Z 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 63. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien, nachfolgend als

die Vertragsparteien bezeichnet,

Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in

Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit

Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die

neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des

Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards

– anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im

nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln,

sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung

des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,

Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von

und durch das Gebiet der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

Artikel 2

Legaldefinitionen

(1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition

des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.

(2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung

von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach

festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(3) a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren

Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende

befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind

entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr

durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,

welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an

den Ausgangsort zurückgebracht.

b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels

sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.

Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei

verschiedenen Stellen abgesetzt werden.

c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung

mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens

80 % der Fahrgäste erbracht.

Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.

(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft,

die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen

Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.

(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß

a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und

b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich

des Lenkers) bestimmt ist.

(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen

durchzuführen.

Artikel 3

Pendelverkehre

(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet der in Abs. 3 unter lit. a und b dieses Artikels angeführten

Fälle unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,

daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend

a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;

b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.

(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den

Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die

Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt

erhalten hat.

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden,

das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort

zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die

Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.

(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen

noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen

hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne

dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

Artikel 5

Genehmigungspflicht

(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung

der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7

nichts anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung

gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar

darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß die Gemischte Kommission eine andere Vorgangsweise

festlegt.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen

den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre)

ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten

a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,

b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s

c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,

d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates

den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt

an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e hat

der Unternehmer selbst auszufüllen.

(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.

Artikel 6

Kontrolldokument

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten

Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen

Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer

anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2

werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.

Artikel 7

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung

durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik

hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt

werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den

Ausgangspunkt zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine

Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen

werden und die Fahrgäste

ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei

befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder

cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden

sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in

dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder

cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei

der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger

Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der

in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden

Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,

wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.

(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 wird von den Vertragsparteien

in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden

jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 zwischen den

Vertragsparteien vereinbart.

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung

innerhalb dieses Staatsgebietes.

Artikel 10

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen

dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder

Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;

c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals

des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen dieser

Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer

vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen

nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der

Vertragsparteien über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung gründen die Vertragsparteien

eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien

einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Kroatien der Minister für

Transport Seewirtschaft und Kommunikation

Dr. Ivica Mudrinic

MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Republik Kroatien über die internationale Beförderung von

Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten

technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart

Für das Kalenderjahr 1994: 5000 Standardgenehmigungen

Für das Kalenderjahr 1995 und die Folgejahre: 8000 Standardgenehmigungen

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die

vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und

kroatischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument

gemäß Verordnung 1839/92/EGW idF 2944/93/EWG.

(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich

des Standes der Technik folgendes

a) Emissonsstandards

– Rauchgastrübung – ECE R 24.03

oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

oder – § 1d KDV (Österrei chische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

– Abgase – ECE R 49.02

oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

oder – § 1d KDV

– Lärm – ECE R 51.01

oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

oder – § 8 KDV

b) Sicherheitstechnische Standards

– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder – § 3g KDV

– Verlangsameranlage – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder – § 3e KDV

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der

Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Kroatien der Minister für

Transport Seewirtschaft und Kommunikation

Dr. Ivica Mudrinic

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 27. Februar 1995 bzw. 30. Oktober

1998 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 mit 1. Dezember 1998 in Kraft getreten.

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