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63_2001 AT

63. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 27/2001, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinausgehend

Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz

(VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, bei Altlasten erforderlich sind, wird

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in

den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die

Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu

deren Personal – und Amtsachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand

ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.“

2. Im § 24 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:,,

(2a) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß

dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

3. Dem Art. VII wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die §§ 12 Abs. 4 und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2001 treten

mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 63. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, gesetzwidrig waren

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2000, V 45, 46/99-19, dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 14. November 2000, ausgesprochen, dass

a) die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/96-

VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und

b) die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/95-

VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, kundgemacht

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,

gesetzwidrig waren.

2. Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 63. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M97 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig)

Die Multilaterale Vereinbarung M97 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die

Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) (BGBl. III Nr. 100/2000, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/2001) wurde von Spanien am 28. August 2000

unterzeichnet.

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