63. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 27/2001, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinausgehend
Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, bei Altlasten erforderlich sind, wird
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in
den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die
Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu
deren Personal – und Amtsachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand
ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.“
2. Im § 24 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:,,
(2a) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß
dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
3. Dem Art. VII wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die §§ 12 Abs. 4 und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2001 treten
mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2000, V 45, 46/99-19, dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 14. November 2000, ausgesprochen, dass
a) die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/96-
VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und
b) die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/95-
VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, kundgemacht
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,
gesetzwidrig waren.
2. Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.
Die Multilaterale Vereinbarung M97 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die
Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) (BGBl. III Nr. 100/2000, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/2001) wurde von Spanien am 28. August 2000
unterzeichnet.