63. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 733/1995, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten
Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).“
2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf
35 Milliarden Euro nicht übersteigen.“
3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen
1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen
gemäß § 1 Abs. 1 und 3;
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf
geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.“
4. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare
Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen,
hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs
für Devisen zu erfolgen.“
5. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge
von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall einhunderttausend
Euro, nicht jedoch eine Million Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für
Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und ein Vertreter des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.“
6. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge
von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall eine Million
Euro übersteigen, wird ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder
des erweiterten Beirates sind
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.“
7. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung
von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige
Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden,
hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.“
8. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2000 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben
hievon unberührt.“
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die ARGE-ZERT mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/4, wird als Stelle, die Managementsysteme
zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Managementsystemen, die im Verfahren
zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden,
insbesondere die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach EN ISO-9000ff in den in der
Spalte „NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft
1. die Verordnung über die Akkreditierung der ARGE-ZERT, BGBl. II Nr. 288/1997,
2. die Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über die Akkreditierung der ARGE-ZERT geändert wird, BGBl. II Nr. 190/1998.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. Nr. 138/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 487/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Belgien 10. Dezember 1998
Estland 17. April 1998
Griechenland 8. September 1998
Kroatien 5. November 1997
Lettland 7. Mai 1999
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 10. April 1997
Moldau 12. September 1997
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Schweiz am 23. Jänner 1997 die
anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zurückgezogen.