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63_2000 AT

63. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 733/1995, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten

Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).“

2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf

35 Milliarden Euro nicht übersteigen.“

3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen

1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen

gemäß § 1 Abs. 1 und 3;

2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf

geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.“

4. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare

Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen,

hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs

für Devisen zu erfolgen.“

5. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge

von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall einhunderttausend

Euro, nicht jedoch eine Million Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für

Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und ein Vertreter des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;

2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;

3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.“

6. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge

von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall eine Million

Euro übersteigen, wird ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder

des erweiterten Beirates sind

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten;

2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.“

7. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung

von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige

Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden,

hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.“

8. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2000 tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben

hievon unberührt.“

BGBlPdf 63. Verordnung: Akkreditierung der ARGE-ZERT

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die ARGE-ZERT mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/4, wird als Stelle, die Managementsysteme

zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Managementsystemen, die im Verfahren

zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet werden,

insbesondere die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach EN ISO-9000ff in den in der

Spalte „NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft

1. die Verordnung über die Akkreditierung der ARGE-ZERT, BGBl. II Nr. 288/1997,

2. die Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

über die Akkreditierung der ARGE-ZERT geändert wird, BGBl. II Nr. 190/1998.

BGBlPdf 63. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

über die Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. Nr. 138/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 487/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Belgien 10. Dezember 1998

Estland 17. April 1998

Griechenland 8. September 1998

Kroatien 5. November 1997

Lettland 7. Mai 1999

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 10. April 1997

Moldau 12. September 1997

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Schweiz am 23. Jänner 1997 die

anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zurückgezogen.

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