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63. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Depotgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Depotgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1998, wird wie

folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert

Die bisherige Bezeichnung des XIX. Abschnitts wird durch folgende Bezeichnung ersetzt

„XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93. bis § 93b. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung“

Im XXIV. Abschnitt wird die Bezeichnung „§ 103. Übergangsbestimmungen“ ersetzt durch die Bezeichnung

„§ 103. und § 103a. Übergangsbestimmungen“.

2. § 4 Abs. 6 lautet

„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die

Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur

Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger

Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs. 2a), so ist auch die betroffene Sicherungseinrichtung anzuhören.“

3. § 10 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der

Zweigstelle gewährleistet werden soll.“

4. Dem § 25 Abs. 6 wird folgende Z 7 angefügt

„7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer

Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.“

5. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und 8a.“

6. § 38 Abs. 4 lautet

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der

Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß

den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie

Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.“

7. § 61 Abs. 1 lautet

„(1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-

Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände

und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der

Sicherungseinrichtung gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen

angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken

und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des

Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die

Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des

Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,

Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des

Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“

8. § 62 Z 1 lautet

„1. Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die

Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und

praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte

berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Art. 4 der

Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz

1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung.

Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten

Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit

insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die

Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;“

9. Im § 62 Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 14 und 15 werden angefügt

„14.beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil

Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 5 und 6

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung – WTBO, BGBl. Nr. 125/1955, vorliegen;

15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt.“

10. Dem § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben

den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge

der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied

gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als

Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß

§ 239 Abs. 1 Z 4 HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.“

11. § 73 Abs. 1 Z 10 lautet

„10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;“

12. § 75 Abs. 3 Z 6 lautet

„6. der Sicherungseinrichtungen“

13. § 77 Abs. 4 Z 17 lautet

„17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;“

14. Im § 92 Abs. 7 wird das Wort „Einlagensicherungseinrichtung“ durch das Wort „Sicherungseinrichtung“

ersetzt.

15. Der XIX. Abschnitt samt Überschrift lautet

„XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder

sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführen, haben der Sicherungseinrichtung

im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung

nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger

Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen

gemäß Abs. 2a; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind

1. Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,

2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im

Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen

und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie

3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen

Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.

(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind

1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5),

2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f,

3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11).

Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der

im § 1 Abs. 3 genannten Berechtigung zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts nach § 1 Abs. 1

Z 19 lit. b Gebrauch machen.

(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband

angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen

und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die

Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu

betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten

gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur

Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die

Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls

1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),

3.hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung

behördlich verfügt wird oder

4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen

Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG

vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro

Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden;

Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten

vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren

Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist

die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale

Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2000 Euro sind zeitlich

bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde

(§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß

des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren

Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des

Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung

stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten

Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das

Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen

zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu

EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die

betreffende Sicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn

ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber

ergeben, nicht nachkommt.

(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines

Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe

b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten

Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem

Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen

und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung

der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über

Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie über

Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.

(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen

aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein

Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 nicht in der Lage war, entsprechend den

gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung

im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder

2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im

Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von

einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung

der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw.

Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung

anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf

dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung

rechtzeitig geltend zu machen.

(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den

Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige

Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen

gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung

dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.

1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut

wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;

2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen

Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen.

(4) Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der

Sicherungseinrichtung unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der

gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Einlagen auf einem

Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer

Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer

dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines

Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der

Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt

in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung

ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen.

§ 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus

Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die

Sicherungseinrichtung ausgeschlossen

1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und

auf eigene Rechnung getätigt haben,

1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen,

2. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,

3. Einlagen und Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in

einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a

Abs. 2 StGB),

4.Einlagen und Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen und

Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,

5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie

85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen und

Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und

Rentenfonds,

6. Einlagen und Forderungen von

a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane

des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sowie bei Kreditgenossenschaften

von ihren Vorstandsmitgliedern,

b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der

Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

c) Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes

oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 halten,

d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung

des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 betraut sind und

e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in

verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß

§ 9a Abs. 1 innehaben,

7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der

unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,

8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB)

des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sind,

9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut

oder von der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 auf individueller Basis Zinssätze oder andere

finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des

Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 beigetragen haben,

10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 und

Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates

oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Instrumente gemäß Abschnitt

B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG gilt, sowie

12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften

im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB erfüllen.

(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in

einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für

Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat

oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Bezüglich der von einer Zweigstelle in

einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen und durchgeführten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen

ist die Leistungsverpflichtung der Sicherungseinrichtung zusätzlich dadurch

begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung des Einlagensicherungssystems oder

Anlegerentschädigungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung

oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende

Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der

österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses

Bundesgesetzes.

(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige

Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a erbringen,

sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie

94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören,

berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung

oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen,

dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären;

sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband

anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser

ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten

sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder

weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten

als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des

Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute

(§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus

Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der

anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene

Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig

ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der

Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und Forderungen gemäß Abs. 2a sowie bei der Berechnung der

Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.

(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 9a, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige

Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland

einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der

Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres

Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein

österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so

können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden

Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das

Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das

Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der

Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 23e

WAG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen

Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere

oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das

Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung

hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer

Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge

zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf

die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach

Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig

ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der

Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b

als eine Zweigstelle zu betrachten.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen

entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die

Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die

Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines

ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes

gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über

sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache

schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die

Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung

enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die

Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten

Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des

freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(8a) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen

durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Abs. 7a haben das anlagesuchende Publikum

durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses

Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des

Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen

Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes

einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer

Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß,

eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht

verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die

Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers

sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen.

Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im

Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.

(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach,

so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu

verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger

Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern,

seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut

trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung

unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des

Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für

freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte

Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses

erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden

Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der

ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer

weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat

den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner

Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit

Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im

Sinne des Abs. 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abs. 7a in gleicher Weise

berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend

anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1

bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II Buchstabe b der

Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im

Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem

ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt,

dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.

§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall

einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen

unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene

organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der

gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht

zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen

Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen

nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten

Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum

vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte

Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93 b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im

Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum

letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die

Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche;

dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.

(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen

nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur

Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile

sind Abs. 1 und § 93b sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche

in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene

Sicherungseinrichtung zu.

(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen (Forderungen)

nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen

Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen

nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen

1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,

1a. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 93 Abs. 7a,

2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder

3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,

haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung

der Anteile ist Abs. 1 und § 93 b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung

ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser

Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer

Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3

gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß

Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis

im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit

zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die

Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut

gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute

gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung

jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich

angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem

diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen

(Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur

Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten

die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im

Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist

während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen

erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der

zweite Satz.

(7) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten

und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der

Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben

dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt

werden.

(8) Die Sicherungseinrichtung hat

1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung

unverzüglich zu melden.

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen

der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der

Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß

§ 9a Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige

Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates

alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger

(Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

§ 93b. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 93 Abs. 3b, die gemäß § 93 Abs. 3c

angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von

Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des

Sicherungsfalles gemäß § 93 Abs. 3 und 3a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und

Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 93 Abs. 3 und 3a) und der

Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.

(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die

Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit

der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung

ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG zu

informieren.

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der

Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der

Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen

ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge

aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge

aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche

Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator mit, daß die

Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten

stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 93 Abs. 3a nicht eingehalten werden, so verlängert

sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der

betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die

Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur

Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des

Finanzsystems, erforderlich ist.“

16. § 98 Abs. 2 Z 10 lautet

„10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem

betreibt (§ 93 Abs. 11),“

17. Im § 99 Z 13 wird jeweils das Wort „Einlagensicherungseinrichtung“ durch das Wort „Sicherungseinrichtung“

ersetzt.

18. § 99 Z 14 lautet

„14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister

für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8

zu melden;“

19. Im § 103 wird nach der Z 28a folgende Z 28b eingefügt

„28b. (zu § 62 Z 1)

Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur

Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten

als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist

von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem

Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren

(§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten

Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu

kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61 BWG hinweist.“

20. Im § 103 werden die bisherigen Z 30b und 30c mit Z 30c und 30d bezeichnet. Z 30b lautet

„30b. (zu § 64 Abs. 6)

§ 64 Abs. 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998

beginnen.“

21. Im § 103 wird nach der Z 31 folgende Z 31a eingefügt

„31a. (zu §§ 93 bis 93b)

Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß

§ 93 Abs. 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem

26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 93 Abs. 3c genannte Frist beginnt für vor dem

1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.“

22. Im § 103 wird nach der Z 32 folgende Z 32a eingefügt

„32a. (zu § 93 Abs. 8 und 8a)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits

bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten

nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit

der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln.

Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges

Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit

der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem

hinzuweisen.“

23. Nach dem § 103 wird folgender § 103a eingefügt

„§ 103a. Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der

Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1

vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit

dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung

anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende

Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.“

24. § 107 Abs. 10 bis 15 lauten

„(10) § 3 Abs. 3 Z 6, § 22l Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 3, § 41 Abs. 3, 3a und Abs. 4, § 44 Abs. 1

letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 6, § 61 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und § 103 Z 9 lit. b in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und

Z 4 bis Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(11) § 1 Abs. 5 und § 100 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit

1. August 1998 in Kraft.

(12) § 40 Abs. 1 Z 3 und § 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1998 treten

mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(13) § 1 Abs. 1 Z 18 lit. c, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 8, § 3 Abs. 4, § 4

Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c, § 22d

Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 3 Z 2, § 23 Abs. 11, § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5,

§ 25 Abs. 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 10, § 25 Abs. 11 Z 3 und 4,

§ 25 Abs. 12, § 25 Abs. 13, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 4a,

§ 43 Abs. 3, der Entfall von § 44 Abs. 4 Z 3, § 44 Abs. 4 Z 4, § 51 Abs. 10, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 63

Abs. 6 Z 2, § 63 Abs. 6a, § 63 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 4 Z 2, § 70a Abs. 1, § 71 Abs. 3 Z 4,

§ 73 Abs. 1 Z 13, § 75 Abs. 1 Z 3, § 77 Abs. 4 Z 19, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6 und Abs. 7, § 77a Abs. 2,

§ 79 Abs. 4, § 93 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 102 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 103 Z 10 lit. a bis c

und lit. f, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 103a und § 103a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XIX. Abschnitts, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 4 Z 2, § 25

Abs. 6 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 3, § 38 Abs. 4, § 61 Abs. 1, § 62 Z 1, Z 14 und 15, § 64 Abs. 6, § 73 Abs. 1

Z 10, § 75 Abs. 3 Z 6, § 77 Abs. 4 Z 17, § 92 Abs. 7, Abschnitt XIX samt Überschrift, § 98 Abs. 2 Z 10

und § 99 Z 13 und 14, § 103 Z 28b, Z 30b bis 30d und Z 32a sowie Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4

und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit

1. Mai 1999 in Kraft.“

25. Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet

„4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 darunter: Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 Z 7

5. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 darunter: erforderliche Eigenmittel gemäß § 22

Abs. 1 Z 1 und 4“

Artikel II

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird

wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert

Im II. Abschnitt wird der Bezeichnung „Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung § 23“ die Bezeichnung

„-23a“ angefügt. Im Anschluß wird in das Inhaltsverzeichnis die Bezeichnung „Anlegerentschädigung

§§ 23b–23e“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH,“

3. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten

„1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.“

4. § 9 lautet

„§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine

Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben

1. Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl.

Nr. 569/1978 nach Maßgabe des Abs. 2;

2. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;

3. Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer

Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt

ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;

4. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

5. Börsesensale nach dem BörseG;

6. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990;

7. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

8. Sozialversicherungsträger.

(2) Auf Versicherungunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondanteilen gemäß § 3

Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19

Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung.“

5. § 19 Abs. 2 bis 2b lauten

„(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession

der BWA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG

Anwendung finden.

(2a) Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1

Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,

eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG oder einer

Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Abs. 2. Das Unternehmen

haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen

bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und

Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der

selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Abs. 2a genannte Weise

erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich

zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der

Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2a gesondert abzusprechen.“

6. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG

ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.“

7. Im § 20 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „braucht für die Erlangung der Konzession die Voraussetzung

gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 BWG“ ersetzt durch die Wortfolge „brauchen für die Erlangung der

Konzession die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG“.

8. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 23c unter das

gemäß Abs. 2 erforderliche Ausmaß, so hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das erforderliche

Ausmaß von 25vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu

erreichen.“

9. Nach dem § 23 werden folgende §§ 23a bis 23e samt Überschrift eingefügt

„§ 23a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben, soweit sie Vollkaufleute

sind, einen Jahresabschluß gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 Handelsgesetzbuch – HGB,

dRGBl. 1897 S 219, und, soweit sie Minderkaufleute sind, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den

Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu

erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die

gemäß Abs. 4 erstellten Aufsichtsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des

Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben Wirtschaftsprüfer oder

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22 zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der

Abschlußprüfer gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger

Prüfungseinrichtungen vorzunehmen.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser

Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 so zeitgerecht

zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Anlegerentschädigung

§ 23b. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit

Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) durchführen, haben einer

Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches Wertpapierdienstleistungsunternehmen der

Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des

Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechtigung

zum Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG als Mitglieder

aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische

Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut

der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II

Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen

gemäß § 93 Abs. 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder

Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem

Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die

Bestimmungen des § 93 Abs. 3 BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 93 Abs. 5 Z 3 BWG

sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind

anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 23b bis 23e und der anzuwendenden

Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die

dadurch entstanden sind, daß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war,

entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

1.Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen

geschuldet werden oder

2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im

Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften verwaltet werden.

Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 93 Abs. 5 Z 1a bis 12 BWG

sowie Bestandteile des Eigenkapitals des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen

anzuwenden: § 93 Abs. 4, 6, 8a und 11; § 93a Abs. 6 hinsichtlich der Möglichkeit, zur

Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie § 93b Abs. 2 und 4.

(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht gemäß Abs. 1 einer Entschädigungseinrichtung

angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluß schriftlich

hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.

§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall

einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung

hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung

und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von

einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß

Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung

anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge

der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4

BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, daß es im

Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 22 Abs. 3)

verpflichtet ist.

(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß Forderungen eines Anlegers aus

Wertpapierdienstleistungen gemäß § 23b Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder

Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von

drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden,

ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit

Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.

(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte

außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht

eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die BWA ist weiters auf

Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu

bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens,

insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

§ 23d. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat

1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

der BWA vorzulegen und

2. der BWA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu

melden.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung,

Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen

Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen

erforderlichen Informationen zu erteilen.

§ 23e. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft

gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld,

Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen

diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland

einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der

Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates

anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II

Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich

erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 23b und 23c

eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten

als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die

Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für

den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich

anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b Abs. 2 und 4

BWG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma

nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares

österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere

Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der

Beitragsleistung gemäß § 93b BWG als eine Zweigstelle zu betrachten.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht

nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die BWA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die

freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen

Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen

nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen

ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung

einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates

ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen

verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung.

Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung

durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit

erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand

des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung

und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten

gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben der

zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese

benötigt, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im

übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 23b bis 23d und § 27

einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit

Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten

Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem

ergänzend anzuschließen. Die BWA hat bei Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens

gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der

Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.“

10. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der BWA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 19 Abs. 2a genannte Weise

erbringen.“

11. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die der BWA durch Prüfungen oder Maßnahmen nach Abs. 2 und 5 entstehenden Kosten sind

von den betroffenen Rechtsträgern zu ersetzen.“

12. Im § 27 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt

„(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten

des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis

100000 S zu bestrafen.

(3b) Wer

1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA

entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluß rechtzeitig vorzulegen, oder

2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA

entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Institutes unverzüglich anzuzeigen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“

13. § 27 Abs. 6 lautet

„(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20

Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der

Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300000 S der Betrag von 100000 S tritt.“

14. § 32 Z 3 lautet

„3. (zu § 19 Abs. 2)

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 19 zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1

Abs. 1 Z 19 BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war und bis spätestens 30. Juni 1999 den

Antrag auf Konzessionserteilung bei der BWA eingebracht hat, ist bis zum 31. Dezember 1999

zur Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.“

15. § 32 Z 4 lautet

„4. (zu § 19 Abs. 4)

§ 19 Abs. 4 ist ab dem Tag anzuwenden, an dem der BWA die Errichtung der Entschädigungseinrichtung

gemäß Z 8 angezeigt wird.“

16. § 32 Z 7 lautet

„7. (zu §§ 23 und 23a)

a)Die Bestimmungen des § 23 über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1997 enden.

b) Die Bestimmungen des § 23a über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind

erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen

die Konzession erteilt wurde, frühestens jedoch auf 1998 endende Geschäftsjahre.“

17. Dem § 32 werden folgende Z 8 und 9 angefügt

„8. (zu §§ 23b bis 23d)

Die Entschädigungseinrichtung ist von dem gemäß Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I

Nr. 103/1998, zuständigen Fachverband spätestens bis zum 30. September 1999 einzurichten. Die

Einrichtung ist der BWA vom betreffenden Fachverband unverzüglich unter gleichzeitiger

Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen.

9. Die Anmeldung von Forderungen gemäß § 23c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle

Entschädigungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 23c

Abs. 4 genannte Frist beginnt für vor dem 30. September 1999 angemeldete Forderungen ab

diesem Tag zu laufen.“

18. Dem § 34 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in

Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9,

§ 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27

Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in

Kraft.“

Artikel III

Änderung des Depotgesetzes

Das Depotgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den §§ 93 ff BWG ausbezahlten

Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (§§ 93 ff BWG),

die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.“

2. Der bisherige § 27 wird mit § 27 Abs. 1 bezeichnet. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in

Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/1998, wird wie

folgt geändert

1. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle

ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen,

die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene

Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen;

einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht

werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist

der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen

ausdrücklich anzugeben.“

2. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran

hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der

Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter

auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren

Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2

erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu

setzen.

(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine Staatsanwaltschaft

gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai

1999 in Kraft.“

BGBlPdf 63. Verordnung: Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung

Auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 83 Abs. 2, 98 Abs. 4, 106 Abs. 4, 114 Abs. 3, 122 Abs. 2

und 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I. Nr. 132/1998, auf Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993, auf Grund des § 13 Abs. 2 des

Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,

BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet

Die Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998), BGBl. II Nr. 44/1998, wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem

Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung, zur Reifeprüfung

einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung

aus Latein abzulegen.“

2. Im § 4 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen,

jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen,

abzulegen:“

3. Im § 4 Abs. 1 lit. b wird in der Spalte „Studienrichtung“ angefügt

„Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische Religionspädagogik

Alte Geschichte und Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft – Studienzweig Indogermanistik“

4. § 5 entfällt.

5. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität

abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.“

6. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der

ersten Diplomprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung

(bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen.“

7. Im § 9 Abs. 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 3 entfällt.

9. § 10 samt Überschrift lautet

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser

Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.“

BGBlPdf 63. Neufassung des Artikels 109 Absatz 2 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat gemäß Artikel 33 Absatz 1 lit. a und b

des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 103/1997 am

10. Dezember 1998 beschlossen, Artikel 109 Absatz 2 wie folgt zu ändern

Artikel 109 Absatz 2 EPÜ

„(2) Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen,

so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.“

Dieser Beschluß ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

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