63. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Depotgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1998, wird wie
folgt geändert
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert
Die bisherige Bezeichnung des XIX. Abschnitts wird durch folgende Bezeichnung ersetzt
„XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
§ 93. bis § 93b. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung“
Im XXIV. Abschnitt wird die Bezeichnung „§ 103. Übergangsbestimmungen“ ersetzt durch die Bezeichnung
„§ 103. und § 103a. Übergangsbestimmungen“.
2. § 4 Abs. 6 lautet
„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die
Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur
Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger
Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs. 2a), so ist auch die betroffene Sicherungseinrichtung anzuhören.“
3. § 10 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der
Zweigstelle gewährleistet werden soll.“
4. Dem § 25 Abs. 6 wird folgende Z 7 angefügt
„7. die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer
Kreditinstitutsgruppe (§ 30) gehaltene Mindestreserve.“
5. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und 8a.“
6. § 38 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der
Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß
den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie
Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.“
7. § 61 Abs. 1 lautet
„(1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-
Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der
Sicherungseinrichtung gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen
angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken
und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des
Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die
Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des
Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des
Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“
8. § 62 Z 1 lautet
„1. Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die
Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und
praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Art. 4 der
Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz
1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, gilt als solche Eignungsprüfung.
Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten
Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit
insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die
Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;“
9. Im § 62 Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 14 und 15 werden angefügt
„14.beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil
Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 oder Umstände gemäß §§ 5 und 6
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung – WTBO, BGBl. Nr. 125/1955, vorliegen;
15. der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt.“
10. Dem § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben
den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge
der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied
gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als
Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß
§ 239 Abs. 1 Z 4 HGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.“
11. § 73 Abs. 1 Z 10 lautet
„10. das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;“
12. § 75 Abs. 3 Z 6 lautet
„6. der Sicherungseinrichtungen“
13. § 77 Abs. 4 Z 17 lautet
„17. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;“
14. Im § 92 Abs. 7 wird das Wort „Einlagensicherungseinrichtung“ durch das Wort „Sicherungseinrichtung“
ersetzt.
15. Der XIX. Abschnitt samt Überschrift lautet
„XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder
sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführen, haben der Sicherungseinrichtung
im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung
nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger
Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen
gemäß Abs. 2a; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind
1. Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,
2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im
Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen
und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie
3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.
(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind
1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5),
2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f,
3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11).
Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der
im § 1 Abs. 3 genannten Berechtigung zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts nach § 1 Abs. 1
Z 19 lit. b Gebrauch machen.
(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband
angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen
und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die
Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu
betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten
gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur
Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die
Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls
1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),
3.hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung
behördlich verfügt wird oder
4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen
Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG
vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,
die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro
Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden;
Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten
vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren
Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist
die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale
Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2000 Euro sind zeitlich
bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde
(§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren
Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des
Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung
stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten
Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das
Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen
zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu
EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die
betreffende Sicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn
ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber
ergeben, nicht nachkommt.
(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines
Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe
b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten
Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a bis zu einem
Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen
und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung
der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 über
Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 sowie über
Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.
(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen
aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein
Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 nicht in der Lage war, entsprechend den
gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung
im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von
einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung
der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw.
Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung
anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf
dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung
rechtzeitig geltend zu machen.
(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige
Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen
gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung
dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.
1. Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut
wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;
2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen
Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen.
(4) Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der
Sicherungseinrichtung unbeschadet der in Abs. 3 und 3a genannten Höchstbeträge mit 90 vH der
gesicherten Einlage und 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften begrenzt. Einlagen auf einem
Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer
dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines
Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der
Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt
in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung
ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen.
§ 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus
Wertpapiergeschäften anzuwenden.
(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die
Sicherungseinrichtung ausgeschlossen
1. Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung getätigt haben,
1a. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen,
2. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,
3. Einlagen und Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in
einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a
Abs. 2 StGB),
4.Einlagen und Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen und
Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie
85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen und
Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und
Rentenfonds,
6. Einlagen und Forderungen von
a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane
des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sowie bei Kreditgenossenschaften
von ihren Vorstandsmitgliedern,
b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der
Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
c) Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes
oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 halten,
d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung
des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 betraut sind und
e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in
verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß
§ 9a Abs. 1 innehaben,
7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der
unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,
8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB)
des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sind,
9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut
oder von der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 auf individueller Basis Zinssätze oder andere
finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des
Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 beigetragen haben,
10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 und
Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates
oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Instrumente gemäß Abschnitt
B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG gilt, sowie
12. Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften
im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB erfüllen.
(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in
einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für
Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat
oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Bezüglich der von einer Zweigstelle in
einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen und durchgeführten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen
ist die Leistungsverpflichtung der Sicherungseinrichtung zusätzlich dadurch
begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung des Einlagensicherungssystems oder
Anlegerentschädigungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung
oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende
Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der
österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses
Bundesgesetzes.
(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige
Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a erbringen,
sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie
94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören,
berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung
oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen,
dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären;
sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband
anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser
ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten
sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder
weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten
als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des
Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute
(§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus
Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der
anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene
Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig
ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der
Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und Forderungen gemäß Abs. 2a sowie bei der Berechnung der
Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.
(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 9a, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige
Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland
einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der
Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres
Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein
österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so
können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden
Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das
Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das
Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der
Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 23e
WAG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen
Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere
oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das
Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung
hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer
Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge
zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf
die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach
Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig
ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der
Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b
als eine Zweigstelle zu betrachten.
(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen
entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die
Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die
Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines
ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes
gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über
sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache
schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die
Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung
enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die
Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten
Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des
freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.
(8a) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen
durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Abs. 7a haben das anlagesuchende Publikum
durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses
Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des
Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen
Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes
einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer
Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß,
eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht
verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die
Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers
sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen.
Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im
Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach,
so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu
verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern,
seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut
trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung
unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des
Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte
Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses
erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden
Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der
ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer
weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat
den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner
Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit
Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im
Sinne des Abs. 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abs. 7a in gleicher Weise
berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend
anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1
bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II Buchstabe b der
Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im
Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem
ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt,
dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.
§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall
einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen
unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der
gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht
zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen
Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen
nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten
Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum
vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte
Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93 b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im
Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum
letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die
Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche;
dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.
(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
nicht voll leisten, so sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur
Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile
sind Abs. 1 und § 93b sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche
in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene
Sicherungseinrichtung zu.
(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen (Forderungen)
nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen
Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen
nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.
(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,
1a. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 93 Abs. 7a,
2. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder
3. eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,
haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung
der Anteile ist Abs. 1 und § 93 b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung
ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser
Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer
Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3
gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß
Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis
im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit
zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die
Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut
gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute
gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung
jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich
angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem
diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(6) Sicherungseinrichtungen können abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen
(Forderungen) gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur
Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Instituten beitragen. Für die Zustimmung gelten
die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im
Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Instituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist
während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Sicherungseinrichtungen
erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Sicherungseinrichtungen gilt der
zweite Satz.
(7) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten
und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der
Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute haben
dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt
werden.
(8) Die Sicherungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und
2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung
unverzüglich zu melden.
(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen
der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der
Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß
§ 9a Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige
Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates
alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger
(Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.
§ 93b. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 93 Abs. 3b, die gemäß § 93 Abs. 3c
angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von
Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des
Sicherungsfalles gemäß § 93 Abs. 3 und 3a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und
Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 93 Abs. 3 und 3a) und der
Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die
Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit
der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung
ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG zu
informieren.
(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der
Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der
Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen
ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge
aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge
aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen.
(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche
Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 DepG bestellte Kurator mit, daß die
Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten
stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 93 Abs. 3a nicht eingehalten werden, so verlängert
sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der
betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die
Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur
Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des
Finanzsystems, erforderlich ist.“
16. § 98 Abs. 2 Z 10 lautet
„10. unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem
betreibt (§ 93 Abs. 11),“
17. Im § 99 Z 13 wird jeweils das Wort „Einlagensicherungseinrichtung“ durch das Wort „Sicherungseinrichtung“
ersetzt.
18. § 99 Z 14 lautet
„14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister
für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8
zu melden;“
19. Im § 103 wird nach der Z 28a folgende Z 28b eingefügt
„28b. (zu § 62 Z 1)
Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur
Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten
als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist
von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem
Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren
(§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten
Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu
kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61 BWG hinweist.“
20. Im § 103 werden die bisherigen Z 30b und 30c mit Z 30c und 30d bezeichnet. Z 30b lautet
„30b. (zu § 64 Abs. 6)
§ 64 Abs. 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998
beginnen.“
21. Im § 103 wird nach der Z 31 folgende Z 31a eingefügt
„31a. (zu §§ 93 bis 93b)
Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß
§ 93 Abs. 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem
26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 93 Abs. 3c genannte Frist beginnt für vor dem
1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.“
22. Im § 103 wird nach der Z 32 folgende Z 32a eingefügt
„32a. (zu § 93 Abs. 8 und 8a)
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits
bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten
nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit
der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln.
Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges
Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit
der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem
hinzuweisen.“
23. Nach dem § 103 wird folgender § 103a eingefügt
„§ 103a. Verbleiben nach der Gutschrift einer Überweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139/1
vom 11. Mai 1998, Rundungsdifferenzen, so gilt die der Überweisung zugrunde liegende Verbindlichkeit
dennoch als erfüllt. Der Empfänger der Überweisung ist in diesem Fall verpflichtet, die Zahlung
anzunehmen. Der Auftraggeber der Überweisung hat keinen Anspruch auf Rückersatz des die zugrundeliegende
Verbindlichkeit allenfalls übersteigenden Betrages.“
24. § 107 Abs. 10 bis 15 lauten
„(10) § 3 Abs. 3 Z 6, § 22l Abs. 1 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 3, § 41 Abs. 3, 3a und Abs. 4, § 44 Abs. 1
letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 6, § 61 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und § 103 Z 9 lit. b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 97 Abs. 1 Z 1 und
Z 4 bis Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 5 und § 100 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit
1. August 1998 in Kraft.
(12) § 40 Abs. 1 Z 3 und § 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1998 treten
mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 1 Z 18 lit. c, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 8, § 3 Abs. 4, § 4
Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c, § 22d
Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 3 Z 2, § 23 Abs. 11, § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5,
§ 25 Abs. 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 10, § 25 Abs. 11 Z 3 und 4,
§ 25 Abs. 12, § 25 Abs. 13, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 4a,
§ 43 Abs. 3, der Entfall von § 44 Abs. 4 Z 3, § 44 Abs. 4 Z 4, § 51 Abs. 10, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 63
Abs. 6 Z 2, § 63 Abs. 6a, § 63 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 4 Z 2, § 70a Abs. 1, § 71 Abs. 3 Z 4,
§ 73 Abs. 1 Z 13, § 75 Abs. 1 Z 3, § 77 Abs. 4 Z 19, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6 und Abs. 7, § 77a Abs. 2,
§ 79 Abs. 4, § 93 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 102 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 103 Z 10 lit. a bis c
und lit. f, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(14) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 103a und § 103a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XIX. Abschnitts, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 4 Z 2, § 25
Abs. 6 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 3, § 38 Abs. 4, § 61 Abs. 1, § 62 Z 1, Z 14 und 15, § 64 Abs. 6, § 73 Abs. 1
Z 10, § 75 Abs. 3 Z 6, § 77 Abs. 4 Z 17, § 92 Abs. 7, Abschnitt XIX samt Überschrift, § 98 Abs. 2 Z 10
und § 99 Z 13 und 14, § 103 Z 28b, Z 30b bis 30d und Z 32a sowie Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4
und 5 der Posten unter der Bilanz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit
1. Mai 1999 in Kraft.“
25. Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Z 4 und 5 der Posten unter der Bilanz lautet
„4. Anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 darunter: Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 Z 7
5. Erforderliche Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 darunter: erforderliche Eigenmittel gemäß § 22
Abs. 1 Z 1 und 4“
Artikel II
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird
wie folgt geändert
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert
Im II. Abschnitt wird der Bezeichnung „Rechnungslegung und Jahresabschlußprüfung § 23“ die Bezeichnung
„-23a“ angefügt. Im Anschluß wird in das Inhaltsverzeichnis die Bezeichnung „Anlegerentschädigung
§§ 23b–23e“ eingefügt.
2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH,“
3. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten
„1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.“
4. § 9 lautet
„§ 9. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden für folgende Einrichtungen insoweit keine
Anwendung, als sie die ihnen eigentümlichen Geschäfte betreiben
1. Versicherungsunternehmen gemäß §§ 1 und 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl.
Nr. 569/1978 nach Maßgabe des Abs. 2;
2. die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß § 10;
3. Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer
Berufstätigkeit gelegentlich ausgeübt wird und letztere durch Gesetze oder Standesregeln geregelt
ist und diese die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschließen;
4. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
5. Börsesensale nach dem BörseG;
6. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990;
7. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
8. Sozialversicherungsträger.
(2) Auf Versicherungunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondanteilen gemäß § 3
Abs. 3 VAG durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 11 bis 18, 19
Abs. 1, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 26 bis 30 Anwendung.“
5. § 19 Abs. 2 bis 2b lauten
„(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession
der BWA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG
Anwendung finden.
(2a) Natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1
Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG oder einer
Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbringen, brauchen keine Konzession gemäß Abs. 2. Das Unternehmen
haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen
bedient, gemäß § 1313a ABGB. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Gesetze und
Verordnungen ist, unbeschadet der persönlichen Verantwortung gemäß § 27 Abs. 3, das Verhalten der
selbständigen Vertreter jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.
(2b) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die im Abs. 2a genannte Weise
erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich
zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der
Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2a gesondert abzusprechen.“
6. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Vor Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Geschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG
ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.“
7. Im § 20 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „braucht für die Erlangung der Konzession die Voraussetzung
gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 BWG“ ersetzt durch die Wortfolge „brauchen für die Erlangung der
Konzession die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG“.
8. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 23c unter das
gemäß Abs. 2 erforderliche Ausmaß, so hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das erforderliche
Ausmaß von 25vH der fixen Gemeinkosten längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu
erreichen.“
9. Nach dem § 23 werden folgende §§ 23a bis 23e samt Überschrift eingefügt
„§ 23a. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben, soweit sie Vollkaufleute
sind, einen Jahresabschluß gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 Handelsgesetzbuch – HGB,
dRGBl. 1897 S 219, und, soweit sie Minderkaufleute sind, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den
Vorschriften des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu
erstellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die
gemäß Abs. 4 erstellten Aufsichtsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 haben Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
insbesondere der §§ 10 bis 18, 21 und 22 zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der
Abschlußprüfer gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger
Prüfungseinrichtungen vorzunehmen.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Aufsichtsbericht aufzunehmen. Dieser
Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 20 Abs. 4 so zeitgerecht
zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.
Anlegerentschädigung
§ 23b. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit
Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) durchführen, haben einer
Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches Wertpapierdienstleistungsunternehmen der
Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des
Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechtigung
zum Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG als Mitglieder
aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische
Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut
der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II
Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen
gemäß § 93 Abs. 2a BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder Gegenwert in fremder
Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem
Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die
Bestimmungen des § 93 Abs. 3 BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 93 Abs. 5 Z 3 BWG
sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind
anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 23b bis 23e und der anzuwendenden
Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die
dadurch entstanden sind, daß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war,
entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
1.Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
geschuldet werden oder
2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften verwaltet werden.
Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 93 Abs. 5 Z 1a bis 12 BWG
sowie Bestandteile des Eigenkapitals des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
(4) Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen
anzuwenden: § 93 Abs. 4, 6, 8a und 11; § 93a Abs. 6 hinsichtlich der Möglichkeit, zur
Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie § 93b Abs. 2 und 4.
(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht gemäß Abs. 1 einer Entschädigungseinrichtung
angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluß schriftlich
hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.
§ 23c. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall
einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Entschädigungseinrichtung
hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung
und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.
(2) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von
einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß
Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung
anmelden. § 93 Abs. 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge
der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach § 93b Abs. 4
BWG zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, daß es im
Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10 vH des Eigenkapitals (§ 22 Abs. 3)
verpflichtet ist.
(4) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß Forderungen eines Anlegers aus
Wertpapierdienstleistungen gemäß § 23b Abs. 3 bis zu einem Höchstbetrag von 20000 Euro oder
Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von
drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden,
ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit
Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist anzuwenden.
(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte
außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 4 nicht
eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die BWA ist weiters auf
Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu
bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens,
insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.
§ 23d. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
der BWA vorzulegen und
2. der BWA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu
melden.
(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung,
Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen
Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen
erforderlichen Informationen zu erteilen.
§ 23e. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft
gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld,
Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen
diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland
einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der
Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates
anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II
Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich
erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 23b und 23c
eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten
als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die
Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für
den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich
anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b Abs. 2 und 4
BWG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma
nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares
österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere
Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der
Beitragsleistung gemäß § 93b BWG als eine Zweigstelle zu betrachten.
(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht
nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die BWA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die
freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen
Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen
nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen
ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung
einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates
ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen
verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung.
Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung
durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit
erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand
des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung
und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten
gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben der
zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese
benötigt, um sicherzustellen, daß die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im
übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 23b bis 23d und § 27
einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit
Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten
Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem
ergänzend anzuschließen. Die BWA hat bei Konkurs des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der
Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.“
10. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der BWA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 19 Abs. 2a genannte Weise
erbringen.“
11. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die der BWA durch Prüfungen oder Maßnahmen nach Abs. 2 und 5 entstehenden Kosten sind
von den betroffenen Rechtsträgern zu ersetzen.“
12. Im § 27 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt
„(3a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Informationspflichten
des § 23b Abs. 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
100000 S zu bestrafen.
(3b) Wer
1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA
entgegen § 23d Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluß rechtzeitig vorzulegen, oder
2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Anlegerentschädigungseinrichtung unterläßt, der BWA
entgegen § 23d Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Institutes unverzüglich anzuzeigen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“
13. § 27 Abs. 6 lautet
„(6) Bei Verletzung der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden §§ 10 Abs. 5, 20
Abs. 5, 40 und 41 Abs. 1 bis 4, 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 93 Abs. 8a BWG ist § 98 Abs. 2 BWG mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrages von 300000 S der Betrag von 100000 S tritt.“
14. § 32 Z 3 lautet
„3. (zu § 19 Abs. 2)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 19 zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1
Abs. 1 Z 19 BWG auf Grund der GewO 1994 berechtigt war und bis spätestens 30. Juni 1999 den
Antrag auf Konzessionserteilung bei der BWA eingebracht hat, ist bis zum 31. Dezember 1999
zur Erbringung dieser Dienstleistungen im bisherigen Umfang berechtigt.“
15. § 32 Z 4 lautet
„4. (zu § 19 Abs. 4)
§ 19 Abs. 4 ist ab dem Tag anzuwenden, an dem der BWA die Errichtung der Entschädigungseinrichtung
gemäß Z 8 angezeigt wird.“
16. § 32 Z 7 lautet
„7. (zu §§ 23 und 23a)
a)Die Bestimmungen des § 23 über die Rechnungslegung und den Jahresabschluß von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1997 enden.
b) Die Bestimmungen des § 23a über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind
erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die Konzession erteilt wurde, frühestens jedoch auf 1998 endende Geschäftsjahre.“
17. Dem § 32 werden folgende Z 8 und 9 angefügt
„8. (zu §§ 23b bis 23d)
Die Entschädigungseinrichtung ist von dem gemäß Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I
Nr. 103/1998, zuständigen Fachverband spätestens bis zum 30. September 1999 einzurichten. Die
Einrichtung ist der BWA vom betreffenden Fachverband unverzüglich unter gleichzeitiger
Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen.
9. Die Anmeldung von Forderungen gemäß § 23c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle
Entschädigungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 23c
Abs. 4 genannte Frist beginnt für vor dem 30. September 1999 angemeldete Forderungen ab
diesem Tag zu laufen.“
18. Dem § 34 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) § 32 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 23 bis 23e, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, § 9,
§ 19 Abs. 2 bis 2b, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 4, §§ 23a bis 23e, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 27
Abs. 3a, 3b und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai 1999 in
Kraft.“
Artikel III
Änderung des Depotgesetzes
Das Depotgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987, wird wie folgt
geändert
1. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den §§ 93 ff BWG ausbezahlten
Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (§§ 93 ff BWG),
die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.“
2. Der bisherige § 27 wird mit § 27 Abs. 1 bezeichnet. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in
Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/1998, wird wie
folgt geändert
1. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des § 2 anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle
ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen,
die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene
Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen;
einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht
werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist
der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen
ausdrücklich anzugeben.“
2. Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran
hat, daß entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der
Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter
auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren
Tatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2
erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu
setzen.
(5) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine Staatsanwaltschaft
gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.“
3. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 13 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 treten mit 1. Mai
1999 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 83 Abs. 2, 98 Abs. 4, 106 Abs. 4, 114 Abs. 3, 122 Abs. 2
und 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I. Nr. 132/1998, auf Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993, auf Grund des § 13 Abs. 2 des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung,
BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet
Die Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998), BGBl. II Nr. 44/1998, wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem
Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung, zur Reifeprüfung
einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung
aus Latein abzulegen.“
2. Im § 4 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz
„Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen,
jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen,
abzulegen:“
3. Im § 4 Abs. 1 lit. b wird in der Spalte „Studienrichtung“ angefügt
„Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische Religionspädagogik
Alte Geschichte und Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft – Studienzweig Indogermanistik“
4. § 5 entfällt.
5. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität
abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen.“
6. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Sofern gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der
ersten Diplomprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung
(bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen.“
7. Im § 9 Abs. 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
8. § 9 Abs. 3 entfällt.
9. § 10 samt Überschrift lautet
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser
Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.“
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat gemäß Artikel 33 Absatz 1 lit. a und b
des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 103/1997 am
10. Dezember 1998 beschlossen, Artikel 109 Absatz 2 wie folgt zu ändern
Artikel 109 Absatz 2 EPÜ
„(2) Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen,
so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.“
Dieser Beschluß ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.