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63_1998 AT

63. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert

1. § 10 wird wie folgt ergänzt

„(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind

Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen

1. Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige

Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und

Durchführungsvorschriften;

2. Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale

von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen

und Durchführungsvorschriften.

(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind

Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen

– Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die

entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl.

Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.

Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß

diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur

Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.

(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt

Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu

vollziehen

1. Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch

und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);

2. Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl.

Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);

3. Verordnung (EG) Nr. 1813/97 vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in

der Richtlinie 79/112/EWG des Rates angeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus

gentechnisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl.

Nr. L 257 vom 20. 9. 1997);

4. Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben

und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7.

1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt

gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;

5. Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für

die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom

12. 6. 1989);

6. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens

für die Festsetzung von Höchtmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln

tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);

7. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen

Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);

8. Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften

für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch

(ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).

(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften

um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die –

wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen

einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle‘ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der

Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und

zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.“

2. § 35 Abs. 1 lautet

„(1) Die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren obliegt dem

Landeshauptmann; ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der in § 10 Abs. 3 bis 5 genannten

Vorschriften.“

3. In § 74 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils „50000 S“ durch „100000 S“ ersetzt.

4. In § 74 Abs. 5 wird „25000 S“ durch „50000 S“ ersetzt.

5. § 74 Abs. 6 lautet

„(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer

in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.“

6. Der bisherige § 74 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

7. Der bisherige § 74 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

BGBlPdf 63. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.

Nr. 745/1996, wird verordnet

Die Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,

BGBl. Nr. 783/1996, wird wie folgt geändert

1. Die Worte „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“ in § 1 Abs. 1 und 3, § 2

Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 und 2 werden durch die Worte „Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und die Worte „Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz“

in § 4 Abs. 3 und 4 und § 5 werden durch die Worte „Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit

und Soziales“ ersetzt.

2. Vor der Überschrift „Art und Aufbau der Datenübermittlung“ werden folgende Überschriften eingefügt

„1. Abschnitt

Allgemeine Diagnosen- und Leistungsdokumentation“

3. Im § 6 wird der Abs. 2 mit „(3)“ bezeichnet; folgender Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und

Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.“

4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung „§ 11“, nach § 6 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt

„2. Abschnitt

Dokumentation im Intensivbereich

Intensivberichte

§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998

auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds)

festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der

Intensivbericht hat die Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum

aus der Intensiveinrichtung verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensiveinrichtung verstorben sind.

Jedenfalls sind die Intensivdaten der Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen

aufgenommen wurden, verpflichtend zu dokumentieren und dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.

(3) Die Intensivberichte gemäß Abs. 2 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den

Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und

medizinische Daten zu enthalten.

Vorlagetermine der Intensivberichte

§ 8. Die Länder (Landesfonds) haben Intensivberichte gemäß § 7 an das Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales zu den in § 6 Abs. 3 genannten Terminen gemeinsam mit den Diagnosen-

und Leistungsberichten zu übermitteln.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds)

bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf

Diskette zu erfolgen.

(2) Die Formatierung des Datenträgers und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 4

zu entsprechen.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.

(4) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw.

dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht aus

fünf (Intensivbereich exklusive Neonatologie) bzw. vier (Neonatologie) Satzarten. Diese haben der

Anlage 5 zu entsprechen.

Dokumentationsgrundlagen

§ 10. (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß § 1 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft

herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(2) Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche

Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales herauszugebenden Handbuch „Datensatz Intensiv BMAGS 1998

inklusive Neonatologie“ zu entnehmen.“

5. Im § 11 Abs. 1 (neu) werden die Worte „Diese Verordnung“ durch die Worte „Der 1. Abschnitt dieser

Verordnung“ ersetzt.

6. Nach § 11 (neu) wird folgender § 12 angefügt

„§ 12. (1) Der 2. Abschnitt dieser Verordnung tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Allenfalls schon im Jänner und Februar 1998 probeweise erfaßte Intensivdaten unterliegen dem

2. Abschnitt dieser Verordnung.

(3) Abweichend zu den in § 8 genannten Terminen ist im Jahre 1998 der erste Intensivbericht für die

Monate März, April und Mai bis längstens 30. Juni 1998 an das Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales zu übermitteln.“

7. Nach der Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt

„Anlage 4

Definition der Datenträger

Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut

den Handbüchern „Datensatz Intensiv BMAGS 1998“ und „Datensatz Intensiv BMAGS 1998, Neonatologie“

des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales beizufügen.

Anlage 5

Aufbau der Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem

Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Satzart 1 (Patientenadministration; Intensiv exkl. Neonatologie)

Satzart 2 (Physiologische Daten; Intensiv exkl. Neonatologie)

Satzart 3 (TISS28-Daten; Intensiv inkl. Neonatologie)

Satzart 4 (zusätzlich bei Traumapatienten)

Satzart 0 (Prüfsumme Intensiv exkl. Neonatologie)

Satzart Z (Prüfsumme Neonatologie)

Satzart A (Patientenadministration; Neonatologie)

Satzart B (Physiologische Daten; Neonatologie)

BGBlPdf 63. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Griechenland am 12. Jänner 1998

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 49/1998)

hinterlegt.

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