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63_1997 AT

63. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Gewerbliches Berufsrecht

Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 10/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet

„14.den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz

erbrachten Dienstleistungen, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von

Pensionskassen;“

1a. Im § 2 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz wird vor dem Wort „Wein“ das Wort „inländischen“ und vor dem

Wort „Trauben“ das Wort „inländischen“ eingefügt und der § 2 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz lautet

„hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von inländischen

Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des

Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;“

1b. Dem § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt

„hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen

Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;“

1c. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung,

daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im

Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber

dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;“

1d. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für

den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von

Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als land- und

forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die

Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter

der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum

Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnismäßig

hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte

beschäftigt werden.“

2. § 4 lautet

„§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses

Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen

werden; oder

2. Kraftfahrzeuge von mehr als 50 hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder

Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der

Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen

Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; oder

3. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen

selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.

(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen

1. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu-

und Ausfahrt;

2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;

3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume oder Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume

oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge

abstellen.“

3. § 5 lautet

„§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen

Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf

Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,

2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22

zu erbringen ist.

(3) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe

(§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe.

Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

4. § 6 samt Überschrift lautet

„Verbundene Gewerbe

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen

und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.“

5. Im § 7 Abs. 5 lautet die Aufzählung der Gewerbe

„Baumeister (§ 127 Z 4);

Zimmermeister (§ 127 Z 5);

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 127 Z 6);

Herstellung von Arzneimitteln (§ 127 Z 11);

Herstellung von Giften (§ 127 Z 11);

Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes

gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13);

Waffengewerbe (§ 127 Z 1).“

5a. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht

des Trägers zum Ausdruck bringt.“

6. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne

Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder

Pächters das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt

wurde.“

7. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem

Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das

Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die

Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.“

8. Die §§ 18 bis 20 samt Überschriften lauten

„Befähigungsnachweis für Handwerke

§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung

oder

2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen –

Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige

fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen,

oder

3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden

nicht in Z 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung

oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden

Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden

berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden

Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung

und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder

7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden

Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine

mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils

vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.

(2) Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von

Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theoretischen Teil.

(3) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die

erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich

auszuüben, nachzuweisen.

(4) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

1.die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk

entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf

erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk,

in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im

Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder

2. eine der im Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem

betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule

erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in

einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen

sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.

(5) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im

Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum

Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer

Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken

bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich

abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen

Verwendungszeit gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung

ist der erfolgreiche Abschluß einer der im Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Schulen und Studienrichtungen

oder einer einschlägigen, mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule gleichgestellt.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des

Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem

Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 7 und im Abs. 4 Z 2

genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein

Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie

die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder

Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich

der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung

mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der

Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis

für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine

Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem

Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegenstand

der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen

handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen,

sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1

oder eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichstellung gemäß § 373d erlangt haben.

Meisterprüfungsordnungen

§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter

Bedachtnahme auf § 18 Abs. 3 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff

des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine

mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob

der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem

Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt

werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des

Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.

(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2)

festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den

verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden

oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung

festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß § 28 Abs. 1

bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen erfordern.“

9. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die

Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes

erforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder

Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden,

die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige

Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden

Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer

der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der

Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Studienrichtung oder eines

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder einer einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule gleichgestellt.“

10. § 22 Abs. 10 lautet

„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das

Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und

Giften (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von

Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes

Gewerbe fallen (§ 127 Z 13) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 127 Z 14) oder für das

Gewerbe der Lebens- oder Sozialberater (§ 127 Z 20);

Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der

Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) oder für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der

Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der

auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und

Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der

Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 19)

sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.“

11. § 22 Abs. 11 entfällt.

12. § 23 samt Überschrift lautet

„Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung

erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber

hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als

Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer

Studienrichtung einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-

Studienganges, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden, oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder

3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender

Stellung in einem Unternehmen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen und

Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt.

Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten

Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten

inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften

über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(5) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.“

12a. § 23a Abs. 2 Z 1 lautet

„1. bereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt

oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder

einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine

gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß

§ 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder“

13. § 28 Abs. 5 lautet

„(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 kann nur unbefristet erteilt werden.“

14. § 30 samt Überschrift lautet

„Fachübergreifende Leistungen

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe

gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden

Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen

sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes

Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen

verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des

Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.

(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind

berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen

wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden,

soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener

Fachkräfte zu bedienen.

(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Gewerbetreibenden

auch dann zu, wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern

jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine

Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.“

15. § 31 samt Überschrift lautet

„Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße

Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden

Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe

typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten

und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, deren selbständige

Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art

nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art

nachzuweisen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung,

2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf

Arbeitnehmer beschäftigen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung,

die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks

oder gebundenen Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder

gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in

entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges

im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen

Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf

die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten

inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“

16. Die Überschrift vor § 32 lautet: „Selbstbedienungsrechte“.

16a. Im § 32 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

17. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen

Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür

weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet

werden.“

17a. § 32a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 2 lautet

„(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der

Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer

Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse

gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG), auf die

die Merkmale des § 1 zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros

berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische

Fachgebiet beschränkt.“

18. § 33 Z 6 lautet

„6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie Waren, die

diese Waren wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen, weiters regelmäßig bearbeitete oder

verarbeitete oder bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehende Waren sowie

entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse, Waren und des

Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß

der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;“

19. Im § 34 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich nach dem Wort „Stelle“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

20. Im § 34 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen

werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;“.

21. Im § 34 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich nach dem Wort „Zubehör“ durch einen Strichpunkt ersetzt. Die

Wortfolge „sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;“ entfällt.

22. § 34 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken

oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit

darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des

Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und

erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person

jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen

Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.“

23. § 34 Abs. 4 und 5 entfallen.

24. § 37 Abs. 1 erster Satzteil lautet

„Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, dürfen,

soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes in

ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“

25. Im § 39 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz

„er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und

keine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis erlangt hat oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat,

sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch

Übereinkommen sichergestellt sind.“

26. § 39 Abs. 2 lautet

„(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen

Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung

und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in

der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende,

selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und

seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die

Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu

bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach

den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer

sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines

Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer

auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des

dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung

eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende

Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb

beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger

Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993

geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer

bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.“

27. Dem § 39 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines

Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176)

wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf

automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur

Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das

Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers

möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“

27a. § 47 Abs. 2 lautet

„(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen

persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich

in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche

Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner

Bestellung nachweislich zugestimmt haben.“

28. Im § 50 Abs. 2 erster Satz ist nach dem Wort „Heilbehelfen“ das Wort „Verzehrprodukten“ samt

Beistrich einzufügen.

29. Im § 57 Abs. 1 lautet der erste Satz

„Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten

Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von

Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und

Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen

Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck

verboten.“

29a. Im § 69 Abs. 1 dritter Satz entfällt das Wort „Fleischer“ samt Beistrich.

29b. § 87 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der

Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der

Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder

ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3

EGVG).“

30. Die §§ 94 bis 123 samt Überschriften lauten

„1. Handwerke

§ 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, aufgezählt.

a) Ausbaugewerbe

1. Bodenleger

2. Hafner

3. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)

4. Pflasterer

5. Dachdecker

6. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

7. Stukkateure und Trockenausbauer

8. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes

Gewerbe)

9. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Gewerbe)

10. Rauchfangkehrer

b) Metallgewerbe

11. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker (verbundenes Gewerbe)

12. Maschinen- und Fertigungstechniker; Kälteanlagentechniker (verbundenes Gewerbe)

13. Kraftfahrzeugtechniker

14. Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

15. Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe)

16. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Gewerbe)

17. Elektromaschinenbauer; Elektroniker; Bürokommunikationstechniker; Radio- und Videoelektroniker

(verbundenes Gewerbe)

18. Uhrmacher

19. Metallschleifer und Galvaniseure; Gürtler und Ziseleure; Metalldrücker (verbundenes Gewerbe)

20. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Gewerbe)

c) Holzgewerbe

21. Tischler; Modellbauer; Bootbauer (verbundenes Gewerbe)

22. Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Gewerbe)

d) Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

23. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

24. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeuger) (verbundenes Gewerbe)

25. Schuhmacher

26. Orthopädieschuhmacher

27. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner

(verbundenes Gewerbe)

28. Tapezierer und Dekorateure

e) Nahrungsmittelgewerbe

29. Bäcker

30. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und

Schokoladewarenerzeuger

31. Fleischer

f) Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe

32. Augenoptiker

33. Hörgeräteakustiker

34. Bandagisten; Orthopädietechniker; Miederwarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

35. Zahntechniker

36. Friseure und Perückenmacher

37. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)

38. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

39. Schädlingsbekämpfer

g) Glas-, Papier- und sonstige Gewerbe

40. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser

und Glasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

41. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeuger; Kartonagewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

42. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger; Holzblasinstrumentenerzeuger;

Blechblasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

43. Kunststoffverarbeiter

§ 95. Im folgenden werden die einzelnen Handwerke, die mit Handwerken verwandt sind,

festgelegt.

Handwerk verwandtes Handwerk

Hafner Keramiker

Platten- und Fliesenleger

Schlosser Maschinen- und Fertigungstechniker

Gürtler und Ziseleure

Metalldrücker

Maschinen- und Fertigungstechniker Schlosser

Landmaschinentechniker

Elektromaschinenbauer

Elektroniker

Bürokommunikationstechniker

Kraftfahrzeugtechniker Karosseriebauer einschließlich

Karosseriespengler und Karosserielackierer

Landmaschinentechniker

Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler

und Karosserielackierer Kraftfahrzeugtechniker

Landmaschinentechniker Kraftfahrzeugtechniker

Maschinen- und Fertigungstechniker

Kälteanlagentechniker Elektromaschinenbauer

Elektroniker

Zentralheizungsbauer

Lüftungsanlagenbauer

Zentralheizungsbauer Kälteanlagentechniker

Lüftungsanlagenbauer Kälteanlagentechniker

Elektromaschinenbauer Maschinen- und Fertigungstechniker

Kälteanlagentechniker

Elektroniker Maschinen- und Fertigungstechniker

Kälteanlagentechniker

Gürtler und Ziseleure Gold- und Silberschmiede

Gold-, Silber- und Metallschläger

Metalldrücker Gold- und Silberschmiede

Gold-, Silber- und Metallschläger

Gold- und Silberschmiede Gürtler und Ziseleure

Metalldrücker

Gold-, Silber- und Metallschläger Gürtler und Ziseleure

Metalldrücker

Tischler Binder

Drechsler

Binder Tischler

Drechsler Tischler

Orthopädieschuhmacher Schuhmacher

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer Tapezierer und Dekorateure

Tapezierer und Dekorateure Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer

Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit

auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke

Bodenleger

§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 1) bedarf es

unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und

Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das

Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und

Wandbespannungen.

(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen,

abzuschleifen und zu versiegeln.

Platten- und Fliesenleger

§ 98. Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 3) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister

einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus

Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein

berechtigt.

Dachdecker

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

§ 99. Dachdecker (§ 94 Z 5) und Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 6) sind auch

zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und

Druckwasser berechtigt.

Maler und Anstreicher

§ 100. Maler und Anstreicher (§ 94 Z 8) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit

Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung

berechtigt.

Gärtner

§ 100a. Der Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gärtner kann auch durch das Zeugnis über

die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche

Berufsausbildung erbracht werden.

Rauchfangkehrer

§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10) bedarf es

für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen

sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften

zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 10 ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner,

wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von

Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.

(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in

Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und –

mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick

auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt,

Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.

(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich

des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren

sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von

Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche

Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie

auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung

von Energie Bedacht zu nehmen.

Besondere Voraussetzungen

§ 102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden.

Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das

Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und

3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf

auszugehen.

(3) Den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch

während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung

ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze

erfüllt werden.

(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche

Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des

1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung.

§ 103. Die im § 102 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks

zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne

des § 46 Abs. 2 dritter Satz.

Geschäftsführer und Pächter

§ 104. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die

Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) ist nur zulässig, wenn dem

Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen

läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen

Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.

Einstellung oder Ruhen der Ausübung

§ 105. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres

Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen

Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die

Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 106

Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen

durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Gebietsweise Abgrenzung

§ 106. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die

Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der

Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden

können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei

Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern

gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen

Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe,

die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege

erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb

einrichten.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet

werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet

einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 105 oder im Fall des Wechsels in

ein anderes Kehrgebiet gemäß § 107 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auch

außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der

Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der

Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils

geltenden Höchsttarifes die im § 101 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der

Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann

entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden

Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der

angehörten Interessenvertretungen ist.

Wechsel des Rauchfangkehrers

§ 107. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher

beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung

und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die

Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf

nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin

vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist

der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

Höchsttarife

§ 108. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf

die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.

Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne

Gemeinden festgelegt werden.

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die

zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die

berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der

Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden

erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

Verfahren

§ 109. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 106 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Mit der Ausübung des Handwerks darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides

gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der

Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung

gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht

abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines

Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen

den Bescheid zu.

(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren

Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem

anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in

einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit

Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 3 anzuwenden.

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

§ 110. (1) Schlosser (§ 94 Z 11) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum

Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern

berechtigt.

(2) Schlosser (§ 94 Z 11) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer

von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur

Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

Kraftfahrzeugtechniker

§ 111. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 13) bedarf

es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der

Karosseriespengler und Karosserielackierer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung

von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen

Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede,

Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Tapezierer und

Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.

Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer

§ 112. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 15) sind unbeschadet der Rechte

anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen

und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten

Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.

Gold- und Silberschmiede

§ 113. Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 20) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter

Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

Tischler

§ 114. Tischler (§ 94 Z 21) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am

Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind

weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.

Schuhmacher

§ 115. Schuhmacher (§ 94 Z 25) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der

Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung

dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 letzter Satz

und § 20 gelten sinngemäß.

Tapezierer und Dekorateure

§ 116. (1) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 28) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen

von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen

berechtigt.

(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu

verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

Bäcker

§ 117. (1) Bäcker (§ 94 Z 29) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB

Torten) herzustellen.

(2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse

– auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und

nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei

Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Konditoren

§ 118. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu

1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;

2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und

Schinkenrollen;

3. die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der

Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen

Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb

gewahrt bleiben.

Fleischer

§ 119. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 31) stehen auch folgende Rechte zu

1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen,

belegten Brötchen und von Salaten;

2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse,

Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf

gewidmeten Räumen;

3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen

Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb

gewahrt bleiben.

(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.

(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und

Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und

Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen

genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß § 159 Abs. 4

nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese

Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt

angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.

(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch

(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen,

in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das

Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch“, das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch

deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch“ und die Fleischwaren aus

Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren“ zu kennzeichnen.

(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender

den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den

Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge

ein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortsgebietes

mit der Gewerbeausübung beginnt.

Augenoptiker

§ 120. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) bedarf es für die

Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker

haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

Friseure und Perückenmacher

§ 121. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 36) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger

und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege

auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-

Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung

das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses

Handwerks auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen

der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie

1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993

im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich

regelmäßig ausgeübt haben und

2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993

angezeigt haben.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.

Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab

1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das

Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.

Textilreiniger

§ 122. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 37 ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die

Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.

Schädlingsbekämpfer

§ 123. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 39)

bedarf es für

1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen

Gasen und

2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger

und giftiger Gase.

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 39 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die

Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase

1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise

bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und

2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder

Restaurierungen.“

31. § 124 lautet

„§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten

Gewerbe

1. Arbeitsvermittler;

2. Bestatter;

3. Drucker und Druckformenhersteller;

4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

5. Fotografen;

6. Fremdenführer;

7. Fußpflege;

8. Gastgewerbe;

9. Getreidemüller;

10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und

Handelsagenten;

11. Kosmetik (Schönheitspflege);

12. Massage;

13. Molker und Käser;

14. Reisebüros;

15. Spediteure einschließlich der Transportagenten;

16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;

17. Versicherungsagenten;

18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);

19. Vulkaniseure;

20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.“

32. § 127 lautet

„§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt

werden

1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);

2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen);

3. Sprengungsunternehmen;

4. Baumeister, Brunnenmeister;

5. Zimmermeister;

6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher;

7. Elektrotechniker;

8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

9. Technische Büros;

10. Chemische Laboratorien;

11. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;

12. Drogisten;

13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein

anderes gebundenes Gewerbe fallen;

14. Kontaktlinsenoptiker;

15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);

16. Inkassoinstitute;

17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich

Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);

18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);

19. Überlassung von Arbeitskräften;

20. Lebens- und Sozialberatung;

21. Errichtung von Alarmanlagen.“

33. Im § 130 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 2)“.

34. § 135 samt Überschrift lautet

„Drucker und Druckformenhersteller

§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller

(§ 124 Z 3) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von

Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen

in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und

bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit

eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 3 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und

Druckformenhersteller

1. die Spielkartenerzeugung;

2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren,

Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von

Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.“

35. § 136 samt Überschrift lautet

„Fotografen

§ 136. (1) Fotografen (§ 124 Z 5) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die

Pressefotografie.“

36. Im § 137 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 6)“.

37. Im § 137 Abs. 2 lautet das Zitat: „§ 124 Z 6“.

38. § 141 samt Überschrift entfällt.

39. Im § 142 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 8)“.

40. Im Einleitungssatz des § 143 lautet das Zitat: „§ 124 Z 8“.

41. Im § 143 Z 1 lautet das Zitat: „§§ 117, 118, 119, 159 und 284 Abs. 3“.

42. Im § 144 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 158 Z 2)“ ein Beistrich gesetzt und das Wort

„Geschenkartikel“ eingefügt.

43. § 144 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

44. Nach § 144 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Zur Sicherung der Nahversorgung kann der Landeshauptmann Ortsgebiete bezeichnen, in

denen der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in

verschlossenen Gefäßen, sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes durch

Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf. Es dürfen nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in

denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.“

45. Dem § 144 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten

uä. zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Z 1 der Reisebüro-

Sicherungsverordnung handelt.“

46. Im § 154 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „Der Befähigungsnachweis für Handelsagenten und

Handelsgewerbe (§ 124 Z 10) ist zu erbringen durch“.

47. Im § 154 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 entfallen jeweils die Bezeichnung „a)“, das Wort „und“ sowie die lit. b.

48. Im § 154 Abs. 1 Z 5 lit. b wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.

49. Im § 155 Abs. 1 entfallen die Worte: „und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit

zurückgelegt“.

50. § 155 Abs. 6 lautet

„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der

Tätigkeit der Handelsagenten.“

51. § 156 Abs. 1 lautet

„(1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (§ 124 Z 10) umfaßt das Vermitteln oder das

Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen

selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im

Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.“

52. § 157 samt Überschrift lautet

„Rechte

§ 157. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind,

sind auch

1. zum Betrieb von Tankstellen und

2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158

berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des

betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.

(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer

Tabaktrafik berechtigt.“

53. Im Einleitungssatz des § 158 lautet der Klammerausdruck: „(§ 5 Abs. 3)“.

54. Im § 159 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort „kalten“ und wird das Wort „Flaschenbier“ durch die Worte

„Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen“ ersetzt.

55. § 159 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb

gewahrt bleiben.“

56. Im § 159 Abs. 4 lautet das Zitat: „§ 119 Abs. 5“.

57. Die §§ 162 und 163 samt Überschrift lauten

„Schmuck- und Juwelenhandel

§ 162. Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum

Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion

berechtigt.

Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 163. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch

zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger

Hautdesinfektion berechtigt.“

58. § 164 entfällt.

59. § 165 samt Überschrift lautet

„Massage

§ 165. Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (§ 124 Z 12) in vollem Umfang ausüben,

sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen (§ 44 lit. h des Krankenpflegegesetzes)

durchzuführen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden. Welche Ausbildung

ein gewerblicher Masseur oder seine Arbeitnehmer aufweisen müssen, um als Fachkraft Heilmassagen

durchführen zu dürfen, wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend

den für die Heilmassage geltenden Anforderungen des Krankenpflegegesetzes geregelt.“

60. Die § 166 bis 169 samt Überschrift lauten

„Reisebüros

§ 166. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 14) bedarf es für

1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen

auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen, inländischer und ausländischer

Verkehrsunternehmen jeder Art,

2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,

3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,

4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und

5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter

direkt oder über einen Vermittler anbietet.

(2) Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem

vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im

Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.

(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG

des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59),

bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der

genannten Pauschalreisen unzulässig.

(4) Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist in das zentrale

Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.

(5) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 14 sind

1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für

gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges

handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,

2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den

Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes

oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),

3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen

durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von

Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt

werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,

4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und

5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1

Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der

Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt

1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und

zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen,

2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in

Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden und

3. zum Verkauf der im § 158 Z 3 angeführten Druckwerke.

(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische

und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen

für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der

Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien

kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung

und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde

gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde

begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.

Zulässige Bezeichnung

§ 167. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen

Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder

„Verkehrsbüro“ verwenden.

Reisebetreuer

§ 168. (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß § 166

Abs. 6 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung

der Reisenden gemäß § 166 Abs. 6 Z 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut

(Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine

entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des

§ 137 Abs. 2 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland

dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen

Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als

Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Ausübungsvorschriften

§ 169. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über

1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und

2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im

Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,

ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der

Pauschalreise.

(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über

1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,

2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu

lassen haben und

3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der

die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu

kontrollieren hat.“

61. Im Einleitungssatz des § 170 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 15)“.

62. Im § 170 Abs. 2 lautet das Zitat: „§ 124 Z 15“.

63. § 171 samt Überschrift entfällt.

64. § 172 lautet

„§ 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind

auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung

berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der

Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug

auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender

Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich

derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer

Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen

Rechtes berechtigt.“

65. § 173 samt Überschrift lautet

„Versicherungsagent

§ 173. Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten.

Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke

haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige

Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent

Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine

Gewerberegisternummer zu vermerken.“

66. Nach § 173 werden folgende §§ 173a und 173b samt Überschriften eingefügt

„Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

§ 173a. (1) Versicherungsmakler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom

Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer

sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden

haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von

mindestens einer Million Schilling pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines

Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muß mindestens für drei Jahre

sichergestellt sein.

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden

haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen,

ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre

Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offenzulegen, soweit diese die Interessen der

Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der

Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher

Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater

in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

Mitarbeiter

§ 173b. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124

Z 17) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 124

Z 18) berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen

verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, wie

der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen

ist.“

67. § 180 Abs. 1 lautet

„(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei

nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.“

68. § 182 Abs. 2 lautet

„(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen

Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen

Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel

mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß mit Kaliber 308 (7,62 ‰ 51 mm) und Kaliber 223, die

militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd-

und Sportpulver berechtigt.“

69. § 188 samt Überschrift lautet

„Waffenbücher

§ 188. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c

oder § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,

3. meldepflichtige Schußwaffen und

4. Munition für die unter Z 1 bis 3 angeführten Schußwaffen.

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen.

In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe

erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungsnummer

und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für

Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers

einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus

den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen

und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial

sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen

über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so

zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle

entsprechen.“

70. Am Ende der Überschrift vor § 193 wird folgender Klammerausdruck eingefügt

„(Pyrotechnikunternehmen)“.

71. § 201 Abs. 1 lautet

„(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1), Zimmermeister (§ 205 Abs. 1), Steinmetzmeister

einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 206 Abs. 1) und Brunnenmeister

(§ 208 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.“

72. Im § 201 Abs. 3 entfallen die Worte: „einschließlich der Personalkreditvermittler“.

73. § 202 Abs. 1 lautet

„(1) Der Baumeister ist berechtigt,

1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des

Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.“

74. § 202 Abs. 2 lautet

„(2) Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement

sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.“

75. § 202 Abs. 3 lautet

„(3) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner

Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten

im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner,

Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen

Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf

der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um

Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er

sich unbeschadet des § 201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden

zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von

Tiefbohrungen aller Art berechtigt.“

76. § 202 Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.

77. § 203 lautet

„§ 203. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht

gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine

Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.“

78. Im § 205 Abs. 4 lautet das Zitat: „§ 202 Abs. 3“.

79. § 205a samt Überschrift lautet

„Nachsichtsverbot

§ 205a. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die

Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für

ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.“

80. § 206 samt Überschrift lautet

„Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

§ 206. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berechtigt

1. Zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder

restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet

werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage

der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen

und Steinbelägen),

2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten

und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für

Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und

3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.

(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der

Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen

aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.“

81. Im § 210 Abs. 4 werden die Worte „Elektroniker und Elektromaschinenbauer“ durch die Worte

„Elektroniker, Elektromaschinenbauer“ ersetzt.

82. § 211 Abs. 3 lautet

„(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern,

Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeuger

und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros

für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

im Rahmen ihres Fachgebietes.“

83. Im § 212 Z 1 entfällt das Zitat „oder § 215“.

84. Die Überschrift vor § 213 lautet

„Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften“

85. Im § 213 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6

und 7 angefügt

„6. die Herstellung von Giften;

7. der Großhandel mit Giften.“

86. § 215 samt Überschrift entfällt.

87. § 216 Abs. 3 lautet

„(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zum

Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer

Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie

sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung

zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.“

88. Im § 217 wird das Zitat „215“ bzw. „§ 215“ jeweils durch das Zitat „213“ bzw. „§ 213“ ersetzt.

89. Die §§ 219 bis 222 sowie die Überschriften vor § 219 und § 221 entfallen.

90. Im § 224 lautet der Klammerausdruck: „(§ 94 Z 32)“.

91. § 225 samt Überschrift lautet

„Immobilientreuhänder

§ 225. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 127 Z 15).

Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt

1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken

und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an

Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des

Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und

Unternehmen;

2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von

Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;

3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von

Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung

als Ganzes ausführen läßt;

4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;

5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von

Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt

sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung

von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und

Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die

Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter

sind weiters berechtigt,

1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten

zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;

2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern

dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie

verwalten;

3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten

durchzuführen.

(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung

von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die

hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger

ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres

Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften

öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.

(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen

formularmäßig gestalteter Verträge besteht.“

92. § 225a Abs. 1 lautet

„(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 225 Abs. 2 berechtigt sind,

dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu

dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.“

93. Die §§ 226 bis 246 und § 248 samt Überschriften entfallen.

94. § 254 Abs. 2 lautet

„(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten

1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf

Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung

der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme

von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter

oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;

2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet

der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs,

soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz

bedarf;

4. Portierdienste;

5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.“

95. Die Absatzbezeichnung des an § 254 Abs. 2 anschließenden Absatzes lautet: „(3)“.

96. Die Überschrift vor § 272 lautet: „Garagierungs- und Parkplatzgewerbe“.

97. Im § 272 tritt an die Stelle des Wortes „Garagierungsgewerbe“ die Wortfolge „Garagierungs- und

Parkplatzgewerbe“.

98. Nach § 275 werden folgende §§ 275a bis 275o samt Überschriften eingefügt

„Pfandleiher

§ 275a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe

beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des

Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder

im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit

zurückgezahlt wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß

§ 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1

bis 3 und 344 finden Anwendung.

Besondere Voraussetzungen

§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der

Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe

ordnungsgemäß ausüben wird, und

2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Verbotene Pfanddarlehen

§ 275c. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen

mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich

entzogen wurden,

2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende,

leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt

oder

3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr

gebracht werden dürfen.

Verbot der Weiterverpfändung

§ 275d. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu

verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind

verboten.

Pfandleihbücher

§ 275e. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene

Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die

Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.

(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden

dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer

Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen

Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2

aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die

Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung

vorgenommen wurde.

(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die

Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde,

abzuliefern.

Pfandschein

§ 275f. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene

Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und

die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch

übereinstimmen muß.

(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 275l wiederzugeben und einen Hinweis auf die

Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu

enthalten.

Geschäftsordnung

§ 275g. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur

Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in

der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung

der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein

müssen.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße

Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der

Bewilligung zuständigen Behörde.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten

Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Auskunftspflicht

§ 275h. Die Pfandleiher sind verpflichtet,

1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der

Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,

Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen

Auskünfte zu erteilen,

2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem

rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit

aufzubewahren,

3.Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte

abgeschlossen wurden, zu wahren.

Umsetzen des Pfandes

§ 275i. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der

Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandvertrages vorzugehen; er hat eine neue

Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften

des § 275f gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

Verlust des Pfandscheines

§ 275j. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in

den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger

nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine

Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen

Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen

Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses

Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 275i umgesetzt werden.

(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum

Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens

samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist

und veräußert wurde.

(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der

Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.

(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das

Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen,

wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des

Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.

(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom

Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.

(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines

zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen

gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung

§ 275k. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines

Vormerkscheines (§ 275j) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen

Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem

Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 275i umzusetzen.

(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach

rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.

Verkauf des Pfandes

§ 275l. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs

Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu

versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im

„Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden

Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu

versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung

muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.

(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf

dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich

den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der

Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder

binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 275m. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen

Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der

Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 275n. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens

durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der

entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die

Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate

der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Periodische Überprüfungen

§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes

des Pfandleihers vorzunehmen.“

99. § 279 samt Überschrift lautet

„Tankstellen

§ 279. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben,

sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für

Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen

des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle,

Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und

dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder

für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des

Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,

Kraftfahrzeugpflegemitteln, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial,

Ansichtskarten und Reiseandenken und Toiletteartikeln berechtigt. Weiters sind sie zum

Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (§ 2 LMG),

löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei

um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen

von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.

(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle

gewahrt bleiben und es dürfen keine Räumlichkeiten, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von

Waren gemäß Abs. 2 dienen, verwendet werden. Die ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß

Abs. 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen

Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.“

100. § 280 entfällt.

101. § 281 samt Überschrift lautet

„Theaterkartenbüros

§ 281. (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche

Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der

handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den

Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren

Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen

Beträge.

(3) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt

wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.

(4) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter

das Verbot des Abs. 3.“

102. In den §§ 282 und 283 entfällt jeweils die Wortfolge: „im Sinne des § 279 Abs. 1“.

103. Nach § 284 werden folgende §§ 284a bis 284e samt Überschriften eingefügt

„Versteigerung beweglicher Sachen

§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde

Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen

Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer

Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2

und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände,

über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über

Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche

Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die

Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs

und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Geschäftsordnung

§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich

einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden

bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Warenpräsentator

§ 284d. Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum

Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung

mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

benötigen, berechtigt.

Wechselstuben

§ 284e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln

(zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf

von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung

der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann

zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.“

104. § 285 lautet

„§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines

Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.“

104a. Im § 286 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Regel“ durch die Wortfolge „im Rahmen der

Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

105. Im § 336a Abs. 1 lautet das Zitat im ersten Satz

„§ 127 Z 1, 2, 3, 11, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit

Arzneimitteln handelt, 18 und 21, § 275a und § 284a“.

106. Im § 337 lautet der Klammerausdruck: „(in den §§ 53, 106, 108, 132, 134, 152, 286, 289, 290, 291,

292, 293 und 355)“.

107. § 339 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entfallen.

108. § 339 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden

Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28), im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter

Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;“

109. Im § 340 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „binnen drei

Monaten“ eingefügt. Im dritten Satz lautet der Klammerausdruck „(§ 94 Z 10)“.

110. Im § 340 Abs. 2 lautet der erste Satzteil

„Vor Erlassung des Bescheides kann die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf

andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen und es zur Ermittlung des

Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft unter Anschluß vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer

Vorbegutachtung auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis

abzugeben;“

111. Im § 344 entfallen der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(2)“.

112. Im § 345 Abs. 9 lautet das Zitat: „§ 344“.

113. § 346 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung

im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu

bestellenden Kommission abzulegen ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung

einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.“

114. Im § 346 Abs. 3 lautet der erste Satzteil

„Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes

zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein

Gutachten abzugeben;“

115. § 346 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.“

116. § 349 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines

Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist,

ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder

einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.“

116a. § 351 Abs. 3 lautet

„(3) Die Wahl der Prüfungskommission steht dem Prüfungswerber frei.“

117. § 363 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§ 5 Abs. 2 und 3)

oder zu einem Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4) unrichtig beurteilt worden ist;“

117a. Nach § 365a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt

„5a. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,“

117b. Dem § 365a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als

Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter

Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer

der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.“

117c. Nach § 365b Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt

„1a. nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,“

118. Abschnitt q) samt Abschnittsbezeichnung lautet

„q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts

§ 365l. Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn

er gemäß § 19 des Zustellgesetztes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde

zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die

Zustellregelungen des § 360 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in

Verwaltungsstrafverfahren.“

119. Im § 367 Z 1 und 2 wird nach dem Verweis „gemäß § 9“ jeweils eingefügt: „oder gemäß § 16

Abs. 1“.

120. § 367 Z 29 bis 31 lautet

„29. Fleisch entgegen § 119 Abs. 4 verkauft;

30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch

(Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 119 Abs. 5

feilhält oder verkauft;

31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 108, § 132, § 267 oder § 274 erlassenen Höchsttarifen

festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;“

121. § 367 Z 32 entfällt.

122. § 367 Z 33 lautet

„33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 34 Abs. 2, 138, 173b, 214 Abs. 1, 218, 225a,

250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung erbringen;“

123. § 367 Z 41 entfällt.

124. Im § 367 Z 43 wird das Zitat „§ 235 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 275g Abs. 1“ und das Zitat „§ 246“

durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.

125. Im § 367 Z 44 werden die Zitate „§ 235 Abs. 4“ und „§ 235 Abs. 5“ durch die Zitate „§ 275g

Abs. 4“ und „§ 275g Abs. 5“ und das Zitat „§ 246“ durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.

126. Im § 367 Z 48 wird das Zitat „§ 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240“

durch das Zitat „§ 275c, § 275d, § 275f, § 275h Z 1 oder 2, § 275i, § 275j, § 275k oder § 275l“ ersetzt.

127. Im § 367 Z 49 wird das Zitat „§ 236 Z 3“ durch das Zitat „§ 275h Z 3“ ersetzt.

128. § 367 Z 53 lautet

„53. die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 3, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die

Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen

aller Art nicht einhält;“

129. § 368 Z 1.14 entfällt.

130. Im § 368 Z 1.19 wird das Zitat „§ 112“ durch das Zitat „§ 105“ und das Zitat „§ 242“ durch das

Zitat „§ 275n“ ersetzt.

131. Im § 368 Z 11 wird das Zitat „§ 233“ durch das Zitat „§ 257e“ und das Zitat „§ 233 Abs. 3“ durch

das Zitat „§ 257e Abs. 3“ ersetzt.

131a. § 370 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine

Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß

ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.

(4) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung

wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der

erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der

Genehmigung der Bestellung eines Filalgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende,

selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für

die er verantwortlich ist.“

132. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt

„§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats,

mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde

wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

133. § 373c Abs. 3 lautet

„(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen

der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen

a) Zeugnis über eine einschlägige fachlich selbständige Tätigkeit in einem anderen EWR-

Mitgliedstaat,

b) Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung in einem anderen EWR-

Mitgliedstaat,

c) Zeugnis über eine einschlägige fachlich unselbständige Tätigkeit anderer Art in einem anderen

EWR-Mitgliedstaat,

d) Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,

e) Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.“

134. Im § 376 Z 4 Abs. 2 werden die Worte „im Abs. 4“ durch die Worte „in diesem Bundesgesetz“

ersetzt.

135. § 376 Z 4 Abs. 3 erster Satz lautet

„Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer

Neueinstufung von der Gruppe der gebundenen Gewerbe in die Gruppe der Handwerke oder umgekehrt

wechselndes oder aus Gewerben derselben Gruppe neu entstandenes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis

für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten.“

136. § 376 Z 6 lautet

„6. (Zu § 18:)

§ 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule

oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen

haben.“

137. § 376 Z 8 lautet

„8. (Zu § 30:)

Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997

zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet

wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der

anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.“

138. Im § 376 Z 14a lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 16)“.

139. § 376 Z 17 lautet

„17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)

Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen

(§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 63/1997) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.“

140. Im § 376 Z 22 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 23 und 24)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 94 Z 15)“ ersetzt.

141. § 376 Z 26 lautet

„26. (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des

Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 206

Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den

erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum

Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden

Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre

Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben.“

142. Im § 376 Z 28 Abs. 1 wird das Zitat „§ 113 Abs. 2 erster Satz“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2 erster

Satz“ ersetzt.

143. Im § 376 Z 28 Abs. 2 wird das Zitat „§ 113 Abs. 2 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2

zweiter Satz“ ersetzt.

144. Der Klammerausdruck vor dem § 376 Z 28 Abs. 3 lautet: „(Zu § 102 und § 104)“.

145. Im § 376 Z 28 Abs. 3 wird das Zitat „§ 108 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 102 Abs. 1 Z 2“ und das

Zitat „§ 108 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 102 Abs. 3“ ersetzt.

146. Im § 376 Z 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 1 und des § 110“ durch den

Ausdruck „im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 und des § 104“ ersetzt.

147. Dem § 376 Z 28 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung

des Raufangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre

Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter

müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die

Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen

nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn

der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die

zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein

maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks

berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.

(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur

Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks

im Sinne des § 104 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die

Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.“

148. § 376 Z 34 lautet

„34. (Schädlingsbekämpfung)

Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von

Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff,

Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.“

149. Im § 376 Z 44 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 94 Z 62)“ durch das Zitat „(§ 124 Z 9)“ ersetzt.

150. Dem § 382 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert

Im § 8 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende Z 3 angefügt

„3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen

erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen

keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht.“

Artikel III

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. b lautet

„b) Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von

Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von

Hypothekar- und Personalkrediten;“

Artikel IV

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996, wird geändert wie folgt

1. Art. IX Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen

Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt

oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den

allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder“

2. In Art. IX Abs. 1 wird nach der Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 3000 S,“ folgende Wortfolge

eingefügt: „im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S und“.

2. Abschnitt

Betriebsanlagenrecht

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997

wird wie folgt geändert

1. In den §§ 72 Abs. 2 und 76 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Bestimmungen über das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie.

2. Im § 74 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ durch

die Wortfolge „des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden

Fassung“ ersetzt.

3. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen

Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer

gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine

Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß

die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“

3a. Im § 76 Abs. 1 wird nach den Worten „andere Schutzmaßnahmen“ ein Beistrich gesetzt und wird

folgender Nebensatz eingefügt

„zu denen auch die Beigabe von Aufstellungs-, Montage-, Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsanleitungen

zählt,“

4. Dem § 77 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt

„(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder

überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1

(Einkaufszentren) müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein

1. der Standort muß für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;

2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² oder einer Bruttogeschoßfläche

von mehr als 1000 m² dürfen für einen Standort nur genehmigt werden, wenn das

Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen

im Einzugsbereich sowie keine negativen Beschäftigungseffekte im Sinne des Abs. 7

erwarten läßt.

(6) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der

Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme

und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern und Dienstleistungen erschwert würde.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden

Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener

Erfahrungswerte nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer

für Arbeiter und Angestellte zu erlassen.

(7) Negative Beschäftigungseffekte liegen dann vor, wenn im Einzugsgebiet des Projekts der zu

erwartende Zuwachs an Gesamtarbeitsstunden geringer wäre als der zu erwartende Verlust an

Gesamtarbeitsstunden in den bestehenden Betrieben.

(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für Projekte in einem Stadt- oder Ortskerngebiet.“

5. § 78 Abs. 1 lautet

„(1) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides

errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb

der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung

gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides

an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme

dieses Rechtes auszuschließen, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid

berufen hat und der Begründung der Berufung des Arbeitsinspektorates zu entnehmen ist, daß auf Grund

der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides

eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern zu erwarten ist.“

6. Im § 79 Abs. 1 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden

folgende Teilsätze angefügt

„die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung

eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß

bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist

eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit

der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser

Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des

Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.“

7. § 79 Abs. 3 wird wie folgt geändert

7.1. Der zweite Satz lautet

„Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter

Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen

entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.“

7.2. Folgender Satz wird angefügt

„§ 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“

8. Der § 79a lautet wie folgt

„§ 79a. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen

oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder

nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen,

wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß

der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen

Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.

(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den

Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im

Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar

im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.

(4) Durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar

Parteistellung.“

9. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt

„§ 79c. Die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid

aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr

vorliegen.“

10. § 81 wird wie folgt geändert

10.1. Im Abs. 2 entfallen in der Z 2 die Worte „oder Sanierung gemäß § 79 Abs. 3“ und erhält die Z 5

folgende Fassung

„5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder

Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck

dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und

die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage

befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als

genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.“

10.2. Im Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 9

angefügt

„9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“

10.3. Der Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut

„(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5,

wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 9

sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die

ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege

sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 Z 8 aufzubewahren.“

10a. Im § 82a Abs. 4 werden nach dem Wort „ursprünglichen“ die Worte „Fassung gemeinsam mit der

Fertigstellungsanzeige (§ 359 Abs. 1 zweiter Satz)“ eingefügt.

11. § 82 b wird wie folgt geändert

11.1. Im Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „wiederkehrend“ die Worte „zu prüfen oder“

eingefügt; im Abs. 2 werden nach den Worten „eines Bundeslandes,“ die Worte „akkreditierte Stellen im

Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.

Nr. 468/1992),“ eingefügt und wird nach den Worten „wiederkehrende Prüfungen dürfen auch“ das Wort

„von“ durch die Worte „vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von

sonstigen“ ersetzt.

11.2. Folgender Abs. 5 wird angefügt

„(5) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1

auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG)

Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an

einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung unterzogen

und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes,

BGBl. Nr. 622/1995, erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung,

die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muß hervorgehen, daß im Rahmen dieser

Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid

und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde. Abs. 3 zweiter

Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.“

12. § 83 lautet

„§ 83. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner

Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer

von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen

oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen

Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.

(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der

Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher

anzuzeigen.

(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den

Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der

in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil

(auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder

nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit

Bescheid aufzutragen.

(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des

bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.

(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, daß er die gemäß

Abs. 2 angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen

Vorkehrungen getroffen hat.

(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen

Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkeh-

rungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit

Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb

von drei Monaten nach Erstattung der im Abs. 2 angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Abs. 3

angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die

Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung.“

12a. Dem § 148 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen

angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten

Satzes erfüllen.“

13. Nach § 153 wird folgender § 153a eingefügt

„§ 153a. Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.

Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die

Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2

genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast-

und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung

gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und

zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides

sind.“

13a. § 345 Abs. 5 entfällt.

14. § 353 wird wie folgt geändert

14.1. In der Z 1 entfallen nach der lit. c das Wort „sowie“ und die lit. d.

14.2. Z 2 lit. b lautet

„b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes

oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum

Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des

Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar

angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des

Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 800/1993 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17

WEG 1975),

und“

14.3. Folgende Z 3 wird angefügt

„3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen

Unterlagen, die die Behörde (§§ 333, 334, 335) nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren

zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“

15. § 356 wird wie folgt geändert

15.1. Am Ende des Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Sätze

angefügt

„dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein

Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und bzw.

oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um

Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten

Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu

bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben.“

15.2. Im Abs. 4 werden nach den Worten „anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79),“ die Worte „im

Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c),“ eingefügt.

16. Nach § 356 werden folgende §§ 356a bis 356e eingefügt

„§ 356a. (1) Eine zur Wahrung von im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfolgende

wesentliche Änderung eines nicht dem § 359b unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmigungswerber

im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (§ 356d)

ist von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der

Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern

bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu

dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des

Anschlags sowie die gemäß Abs. 2 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung

zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück

unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur

Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des

WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des

Verwalters (§ 17 WEG 1975) angegeben wurden (§ 353 Z 2 lit. b), so ist der Inhalt des Anschlags dem

Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen

Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer

der Behörde gemäß § 356c namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich

schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2,

3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Abs. 1 dritter, vierter oder

fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Abs. 1

angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß

§ 356 Abs. 3 erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.

(3) Die die wesentliche Projektsänderung (Abs. 1 erster Satz) betreffenden Unterlagen sind der

Gemeinde zur Wahrung ihres Anhörungsrechtes im Sinne des § 355 und dem zuständigen Arbeitsinspektorat

nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 356b. (1) Bei dem § 356 Abs. 1 unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder

Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum

Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht

anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften,

es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei

Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen

Verwaltungsvorschriften erfaßten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung

gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den

anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.

(2) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 1 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns

entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe einer diesbezüglichen

Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG mit den die Anlage betreffenden landesrechtlichen

Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren zu koordinieren. In dieser Vereinbarung ist den

Anlageninhabern Parteistellung bei Widmung bzw. Umwidmung der Betriebsflächen und der

angrenzenden Flächen einzuräumen. Außerdem ist durch die Vereinbarung in den Raumordnungsrechten

ein Schutz für bestehende Betriebsanlagen, insbesondere bei der Gestaltung von Flächenwidmungen,

vorzusehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen,

die dem § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 434/1996, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993,

unterliegen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des Forstgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 –

WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1997. Der Behörde

(§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz

hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe (§ 31a WRG 1959);

3. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

4. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 lit. a und b WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen

Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation

gesammelten Abwässer;

6. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den

Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

7. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.

Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmannes sowie sachlich in Betracht kommende

Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung in Angelegenheiten der Z 1, 3, 5, 6 und 7 ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 356c. Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen vor, so

kann ihnen die Behörde den Auftrag erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden,

angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten

namhaft zu machen. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde

von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen.

§ 356d. Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 39 AVG) die

Verfahrensparteien nachweislich davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen

ist und von Parteien trotz Kenntnis dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete Vorbringen bei

der behördlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

§ 356e. (1) Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen

bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem

Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung

hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen,

Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung)

und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet

ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung

für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).

(2) Mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung erlischt auch die Spezialgenehmigung.“

16a. § 359 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im

Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber

einer gefahrengeneigten Anlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen

Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf.“

17. Dem § 359 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden

zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.“

18. § 359b wird wie folgt geändert

18.1. Der Abs. 1 Z 2 erhält folgenden Wortlaut

„2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen

Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m² beträgt und die elektrische Anschlußleistung

der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,“

18.2. Im Abs. 1 lautet der Hauptsatz des ersten Satzes wie folgt

„so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag

in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die

Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der

Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem

Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige

Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde

unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des

vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und

erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4

wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die

Anlage.“

18.3. Dem Abs. 1 erster Satz werden folgende Sätze angefügt

„Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens

und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt

sinngemäß.“

18.4. Nach Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 8 eingefügt

„(4) Eine nicht dem Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende

Betriebsanlage ist dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem

Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß die Anlage

1. nicht gefahrengeneigt (§ 82a Abs. 1) ist, und

2. ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften

maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten

dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage

zulässig ist.

(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen

Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen

betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 9 zur Folge hatte, so ist das

Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne

des Abs. 1 durchzuführen.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des

vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu

unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung

des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten

Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung

die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten

Voraussetzungen erfüllt.“

18a. Im § 360 Abs. 1 wird im ersten Satz nach „§ 78 Abs. 2“ ein Beistrich gesetzt und „§ 79c“ eingefügt

und werden im zweiten Satz nach den Worten „von Teilen des Betriebes“ die Worte „oder die Schließung

des gesamten Betriebes“ eingefügt.

18b. § 360 Abs. 3 erster Satz erster Teilsatz lautet

„Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes

Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden

Betrieb an Ort und Stelle zu schließen;“

19. Der § 360 Abs. 4 erster Satz wird wie folgt ergänzt

19.1. Nach der Wortfolge „diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit“ wird die Wortfolge „oder durch

Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71)“ eingefügt.

19.2. Nach den Worten „die Stillegung von Maschinen“ wird ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge

„Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung“ eingefügt.

20. Dem § 365a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Sofern diese Stellen entscheiden, daß die betroffenen Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder

deren Teile oder Zubehör die vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzumachen

und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern und

gegebenenfalls eine Nachrüstung oder Behebung des Mangels bei bereits in Verkehr gebrachten

betroffenen Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör, allenfalls

auch durch deren Rückruf, vorzuschreiben.“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl.

Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 871/1995, wird wie folgt geändert

§ 12 Abs. 2 lautet

„(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm

die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem

Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so

sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme

zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu

stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei

Wochen, abzugeben.“

Artikel III

(1) Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 4) tritt gleichzeitig mit der gemäß Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 7) zu

erlassenden Verordnung in Kraft.

(2) Art. I Z 4 (§ 77 Abs. 5 bis 8), Art. I Z 6 (§ 79 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Vorschreibung

von Auflagen zur Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage), Art. I Z 10 (§ 81

Abs. 2 Z 9 und Abs. 3), Art. I Z 10a (§ 82a Abs. 4), Art. I Z 14.2 (§ 353 Z 2 lit. b), Art. I Z 14.3 (§ 353

Z 3), Art. I Z 15 (§ 356 Abs. 1 vorletzter Satz letzter Teilsatz und letzter Satz), Art. I Z 16 (§ 356b

und § 356c), Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 1, 4, 5 und 6), Art. I Z 18a (§ 360 Abs. 1 zweiter Satz) und Art. I

Z 18b (§ 360 Abs. 3 erster Satz) sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I noch nicht abgeschlossene

Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.

(3) Für Auflassungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I erfolgt sind, gilt nicht

Art. I Z 12 (§ 83), sondern § 83 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I.

(4) Eine Verordnung gemäß Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 7) ist auf Betriebsanlagen, für die das

vereinfachte Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist,

nicht anzuwenden.

(5) Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

(6) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betraut.

BGBlPdf 63. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, die ausländischen Ständigen Vertretungen, die Angestellten und die Sachverständigen in bezug auf die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes

Atomtestverbot, in Folge „Kommission“ genannt, und den Angestellten der Kommission werden

Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren

vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Den ausländischen Ständigen Vertretungen bei der Kommission werden die gleichen

Immunitäten und Privilegien eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei

den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 3. Den Sachverständigen im Auftrag der Kommission werden die gleichen Immunitäten und

Privilegien eingeräumt, wie sie den Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen in Wien auf

Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes

Atomtestverbot über den Sitz der Kommission außer Kraft.

BGBlPdf 63. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11b) in Papiersäcken

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden und

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des

ADR über die Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11b) in Papiersäcken (BGBl.

Nr. 588/1993) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B

zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag

widerrufen worden.

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