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63_1996 AT

63. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Protokolle Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Protokolle Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.

Nr. 210/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 527/1994) in der Fassung der Protokolle

Nr. 3 (BGBl. Nr. 330/1970), Nr. 5 (BGBl. Nr. 84/1972) und Nr. 8 (BGBl. Nr. 64/1990) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Litauen 20. Juni 1995

Rumänien 20. Juni 1994

Slowenien 28. Juni 1994

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte

Litauen

Die Bestimmungen des Art. 5 § 3 der Konvention entfalten keine Wirkung bei der Umsetzung des

Art. 104 der Strafprozeßordnung der Republik Litauen (in der geänderten Fassung No. I-551, vom

19. Juli 1994), welcher vorsieht, daß die Entscheidung, eines Verbrechens Verdächtige in Haft zu verwahren,

auch von einem Staatsanwalt getroffen werden kann. Dieser Vorbehalt ist auf ein Jahr nach Inkrafttreten

der Konvention für die Republik Litauen befristet.

Die Bestimmungen des Art. 5 § 3 entfalten keine Wirkung bei der Umsetzung des durch die Regierung

der Republik Litauen beschlossenen Disziplinarstatutes (Dekret No. 811, vom 18. Oktober 1992),

nach dem eine Festnahme als diziplinäre Sanktion gegenüber Soldaten, Unteroffizieren und Offizieren

der nationalen Verteidigungskräfte verfügt werden kann.

Rumänien

Art. 5 der Konvention schließt die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 1 der Verordnung

Nr. 976 vom 23. Oktober 1968, die das System der militärischen Disziplin regelt, seitens Rumäniens

nicht aus, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum des Freiheitsentzugs die in den in Kraft stehenden Gesetzen

vorgesehenen zeitlichen Grenzen nicht überschreitet.

Art. 1 der Verordnung Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 bestimmt: Für Verletzungen der militärischen

Disziplin, die unter die militärischen Vorschriften fallen, können die kommandierenden Offiziere

und Oberkommandierenden über Wehrdiener die Disziplinarstrafe des Arrests für die Dauer bis zu fünfzehn

Tagen verhängen.

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