63. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Protokolle Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 8
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.
Nr. 210/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 527/1994) in der Fassung der Protokolle
Nr. 3 (BGBl. Nr. 330/1970), Nr. 5 (BGBl. Nr. 84/1972) und Nr. 8 (BGBl. Nr. 64/1990) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Litauen 20. Juni 1995
Rumänien 20. Juni 1994
Slowenien 28. Juni 1994
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte
Litauen
Die Bestimmungen des Art. 5 § 3 der Konvention entfalten keine Wirkung bei der Umsetzung des
Art. 104 der Strafprozeßordnung der Republik Litauen (in der geänderten Fassung No. I-551, vom
19. Juli 1994), welcher vorsieht, daß die Entscheidung, eines Verbrechens Verdächtige in Haft zu verwahren,
auch von einem Staatsanwalt getroffen werden kann. Dieser Vorbehalt ist auf ein Jahr nach Inkrafttreten
der Konvention für die Republik Litauen befristet.
Die Bestimmungen des Art. 5 § 3 entfalten keine Wirkung bei der Umsetzung des durch die Regierung
der Republik Litauen beschlossenen Disziplinarstatutes (Dekret No. 811, vom 18. Oktober 1992),
nach dem eine Festnahme als diziplinäre Sanktion gegenüber Soldaten, Unteroffizieren und Offizieren
der nationalen Verteidigungskräfte verfügt werden kann.
Rumänien
Art. 5 der Konvention schließt die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 1 der Verordnung
Nr. 976 vom 23. Oktober 1968, die das System der militärischen Disziplin regelt, seitens Rumäniens
nicht aus, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum des Freiheitsentzugs die in den in Kraft stehenden Gesetzen
vorgesehenen zeitlichen Grenzen nicht überschreitet.
Art. 1 der Verordnung Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 bestimmt: Für Verletzungen der militärischen
Disziplin, die unter die militärischen Vorschriften fallen, können die kommandierenden Offiziere
und Oberkommandierenden über Wehrdiener die Disziplinarstrafe des Arrests für die Dauer bis zu fünfzehn
Tagen verhängen.