63. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 7 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Anlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird
a) Transport und Zerkleinern des Rohmaterials, der Zuschlagstoffe und des Brennmaterials,
b) Herstellung von Rohmehl, c) Brennen von Zementklinker
aa) in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer, bb) in Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder cc) in Schachtöfen,
d) Weiterverarbeitung des Zementklinkers,
e) Lagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71 a GewO 1973) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
§ 3. Anlagen zur Zementerzeugung sind derart zu betreiben, daß nach Maßgabe des § 4 bei Einsatz von konventionellen Brennstoffen (§ 2 Abs. l LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19), auch unter Zusatz von Altreifen und Gummischnitzeln, folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden
1. Staubförmige Emissionen ...... 50 mg/m³
davon an Konzentrationen besonderer Stoffe und ihrer Verbindungen (Staubinhaltsstoffe und Dampfphasen)
a) Cadmium, Thallium und Beryllium ................. je 0,1 mg/m³
b) Cadmium, Thallium und Beryllium insgesamt .......... 0,2 mg/m³
c) Arsen, Cobalt, Nickel und
Blei insgesamt ............. 1,0 mg/m³
2. Gasförmige Emissionen
a) Schwefeldioxid (SO2) ...... 200 mg/m³
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von 400 mg/m³ nicht überschritten werden darf.
b) Stickstoffoxide (berechnet als
NO2) .................... 500 mg/m³
Die Massenkonzentrationen sind auf das Volumen des Abgases bei 0°C und 1013 mbar, bezogen auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff, abzüglich des Volumens des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge zu beziehen.
§ 4. (1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe über-
schritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie Verwendung von kontinuierlich registrierenden Meßgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen). Für andere Emissionsquellen (wie Schütttrichteröffnungen) hat die Behörde im Einzelfall die nach den örtlichen Gegebenheiten und den meteorologischen Bedingungen erforderlichen Emissionsbegrenzungsmaßnahmen vorzuschreiben.
§ 5. Der Betriebsanlageninhaber hat
1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
2. Einzelmessungen des Gehaltes an den im § 3 Z 1 angeführten Stoffen im Gesamtstaub der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen und
3. Einzelmessungen des Gehaltes an Gesamtstaub bei sonstigen definierten Emissionsquellen entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen.
Zur Durchführung der Messungen gemäß Z 2 und 3 sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.
§ 6. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher
1. bei Messungen gemäß § 5 Z 1 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 4 Abs. l zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,
2. bei Messungen gemäß § 5 Z 2 und 3 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen)
zu enthalten hat. Der Meßbericht ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
§ 7. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Für die im Abs. l bezeichneten Anlagen gilt § 3 Z 2 lit. b nicht; diese Anlagen müssen ab 31. Dezember 1996 so betrieben werden, daß die NOx-Emission 1000 mg/m³ nicht überschreitet.
(3) Die Pflicht des Inhabers einer im Abs. l bezeichneten Betriebsanlage zu kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß § 5 Z 1 beginnt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.