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63_1991 AT

63. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Margarethen an der Raab

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Margarethen an der Raab

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von

km 5,75 bis km 11,08 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung

vom 5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten —

Abschnittes „St. Margarethen—Fladnitz" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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