63_1991
AT
63. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Margarethen an der Raab
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 63. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Margarethen an der Raab
1991_63_0 63. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Margarethen an der Raab
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von
km 5,75 bis km 11,08 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung
vom 5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten —
Abschnittes „St. Margarethen—Fladnitz" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.