63. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES PROTOKOLLS —
IN DER ERWÄGUNG, daß
widerrechtliche gewalttätige
Handlungen, welche die Sicherheit
von Personen auf Flughäfen,
die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen, gefährden oder zu
gefährden geeignet sind oder eine
Gefahr für den sicheren Betrieb
dieser Flughäfen darstellen, das
Vertrauen der Völker der Welt in
die Sicherheit auf diesen Flughäfen
untergraben und die sichere
und geordnete Durchführung der
Zivilluftfahrt für alle Staaten
beeinträchtigen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
solche Handlungen der Völkergemeinschaft
Anlaß zu ernster
Besorgnis geben und daß es zur
Abschreckung von solchen Handlungen
dringend notwendig ist,
geeignete Maßnahmen zur
Bestrafung der Täter vorzusehen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es notwendig ist, in Ergänzung
des am 23. September 1971 in
Montreal beschlossenen Übereinkommens
zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 Bestimmungen anzunehmen,
um solchen widerrechtlichen
gewalttätigen Handlungen
auf Flughäfen, die der internationalen
Zivilluftfahrt dienen, entgegenzutreten
—
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel I
Dieses Protokoll ergänzt das
am 23. September 1971 in Montreal
beschlossene Übereinkommen
zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (im
folgenden als „Übereinkommen"
bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien
dieses Protokolls
werden das Übereinkommen und
das Protokoll als eine einzige
Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Artikel II
(1) In Artikel 1 des Übereinkommens
wird der folgende neue
Absatz 1 bis hinzugefügt
„(1 bis) Eine strafbare Handlung
begeht jede Person, die
widerrechtlich und vorsätzlich
unter Verwendung einer Vorrichtung,
einer anderen Sache oder
einer Waffe
a) auf einem Flughafen, welcher
der internationalen
Zivilluftfahrt dient, gegen
eine Person eine gewalttätige
Handlung verübt, die
eine schwere Verletzung
oder den Tod verursacht
oder zu verursachen geeignet
ist, oder
b) die Einrichtungen eines
Flughafens, welcher der
internationalen Zivilluftfahrt
dient, oder ein nicht
im Einsatz befindliches
Luftfahrzeug, das sich auf
diesem Flughafen befindet,
zerstört oder schwer
beschädigt oder die Dienste
des Flughafens unterbricht,
wenn diese Handlung die
Sicherheit auf diesem Flughafen
gefährdet oder zu gefährden
geeignet ist."
(2) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe
a des Übereinkommens
werden nach den Worten
„Absatz 1" die folgenden Worte
eingefügt
„oder Absatz 1 bis".
Artikel III
In Artikel 5 des Übereinkommens
wird der folgende Absatz 2
bis hinzugefügt
„(2 bis) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit
über die strafbaren Handlungen
nach Artikel 1 Absatz 1 bis
und nach Artikel 1 Absatz 2,
soweit dieser sich auf solche strafbaren
Handlungen bezieht, für
den Fall zu begründen, daß der
Verdächtige sich in seinem
Hoheitsgebiet befindet und daß
der betreffende Staat ihn nicht
nach Artikel 8 an den in Absatz 1
Buchstabe a des vorliegenden
Artikels genannten Staat ausliefert."
Artikel IV
Dieses Protokoll liegt am
24. Februar 1988 in Montreal für
die Teilnehmerstaaten der vom 9.
bis 24. Februar in Montreal abgehaltenen
Internationalen Luftrechtskonferenz
zur Unterzeichnung
auf. Nach dem 1. März
1988 liegt das Protokoll bis zu
seinem Inkrafttreten gemäß Artikel
VI für alle Staaten in London,
Moskau, Washington und Montreal
zur Unterzeichnung auf.
Artikel V
(1) Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat
des Übereinkommens
ist, kann dieses Protokoll ratifizieren,
wenn er gleichzeitig das
Übereinkommen nach dessen
Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Ratifikationsurkunden
werden bei den Regierungen der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und
Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika oder bei der
Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation hinterlegt, die hiermit
zu Depositaren bestimmt
werden.
Artikel VI
(1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten
ihre Ratifikationsurkunden
zu diesem Protokoll hinterlegt
haben, tritt es zwischen
diesen Staaten am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikationsurkunde in
Kraft. Für jeden Staat, der seine
Ratifikationsurkunde später hinterlegt,
tritt es am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Depositare lassen dieses
Protokoll sogleich nach seinem
Inkrafttreten gemäß Artikel
102 der Satzung der Vereinten
Nationen und gemäß Artikel
83 des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt (Chicago,
1944) registrieren.
Artikel VII
(1) Dieses Protokoll steht nach
seinem Inkrafttreten jedem Staat,
der nicht Unterzeichnerstaat ist,
zum Beitritt offen.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat
des Übereinkommens
ist, kann diesem Protokoll beitreten,
wenn er gleichzeitig das
Übereinkommen nach dessen
Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Beitrittsurkunden werden
bei den Depositaren hinterlegt;
der Beitritt wird am dreißigsten
Tag nach der Hinterlegung
wirksam.
Artikel VIII
(1) Jede Vertragspartei dieses
Protokolls kann es durch eine an
die Depositare gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
bei den Depositaren wirksam.
(3) Die Kündigung dieses Protokolls
hat nicht ohne weiteres
die Wirkung einer Kündigung
des Übereinkommens.
(4) Die Kündigung des Übereinkommens
durch einen Vertragsstaat
des durch dieses Protokoll
ergänzten Übereinkommens
hat auch die Wirkung einer Kündigung
dieses Protokolls.
Artikel IX
(1) Die Depositare unterrichten
unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten
dieses Protokolls und
alle ihm beitretenden Staaten
sowie alle Unterzeichnerstaaten
des Übereinkommens und alle
ihm beitretenden Staaten über
a) den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung
und der Hinterlegung
jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde zu
diesem Protokoll und
b) den Eingang jeder Kündigungsnotifikation
zu diesem
Protokoll und den Zeitpunkt
des Eingangs.
(2) Die Depositare notifizieren
den in Absatz 1 bezeichneten
Staaten auch den Zeitpunkt, zu
dem dieses Protokoll nach Artikel
VI in Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichneten,
hierzu von ihren Regierungen
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Montreal
am 24. Februar 1988 in vier
Urschriften, jede in vier verbindlichen
Wortlauten in englischer,
französischer, russischer und spanischer
Sprache.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden
wurden am 28. Dezember 1989 bei den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten
Königreiches und der Vereinigten Staaten, sowie bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt;
das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. VI Abs. 1 mit 27. Jänner 1990 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten
Staaten und des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert
Chile, Dänemark (ohne Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Kuwait,
Marshall-Inseln, Mauritius, Peru, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische
Emirate und Weißrußland.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die anläßlich des Beitritts zum
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
abgegebene Erklärung, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden
zu erachten, wiederholt und als anwendbar auf das Protokoll bestätigt.