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63_1990 AT

63. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES PROTOKOLLS —

IN DER ERWÄGUNG, daß

widerrechtliche gewalttätige

Handlungen, welche die Sicherheit

von Personen auf Flughäfen,

die der internationalen Zivilluftfahrt

dienen, gefährden oder zu

gefährden geeignet sind oder eine

Gefahr für den sicheren Betrieb

dieser Flughäfen darstellen, das

Vertrauen der Völker der Welt in

die Sicherheit auf diesen Flughäfen

untergraben und die sichere

und geordnete Durchführung der

Zivilluftfahrt für alle Staaten

beeinträchtigen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

solche Handlungen der Völkergemeinschaft

Anlaß zu ernster

Besorgnis geben und daß es zur

Abschreckung von solchen Handlungen

dringend notwendig ist,

geeignete Maßnahmen zur

Bestrafung der Täter vorzusehen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es notwendig ist, in Ergänzung

des am 23. September 1971 in

Montreal beschlossenen Übereinkommens

zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen

gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 Bestimmungen anzunehmen,

um solchen widerrechtlichen

gewalttätigen Handlungen

auf Flughäfen, die der internationalen

Zivilluftfahrt dienen, entgegenzutreten

—

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel I

Dieses Protokoll ergänzt das

am 23. September 1971 in Montreal

beschlossene Übereinkommen

zur Bekämpfung widerrechtlicher

Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt (im

folgenden als „Übereinkommen"

bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien

dieses Protokolls

werden das Übereinkommen und

das Protokoll als eine einzige

Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

Artikel II

(1) In Artikel 1 des Übereinkommens

wird der folgende neue

Absatz 1 bis hinzugefügt

„(1 bis) Eine strafbare Handlung

begeht jede Person, die

widerrechtlich und vorsätzlich

unter Verwendung einer Vorrichtung,

einer anderen Sache oder

einer Waffe

a) auf einem Flughafen, welcher

der internationalen

Zivilluftfahrt dient, gegen

eine Person eine gewalttätige

Handlung verübt, die

eine schwere Verletzung

oder den Tod verursacht

oder zu verursachen geeignet

ist, oder

b) die Einrichtungen eines

Flughafens, welcher der

internationalen Zivilluftfahrt

dient, oder ein nicht

im Einsatz befindliches

Luftfahrzeug, das sich auf

diesem Flughafen befindet,

zerstört oder schwer

beschädigt oder die Dienste

des Flughafens unterbricht,

wenn diese Handlung die

Sicherheit auf diesem Flughafen

gefährdet oder zu gefährden

geeignet ist."

(2) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe

a des Übereinkommens

werden nach den Worten

„Absatz 1" die folgenden Worte

eingefügt

„oder Absatz 1 bis".

Artikel III

In Artikel 5 des Übereinkommens

wird der folgende Absatz 2

bis hinzugefügt

„(2 bis) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit

über die strafbaren Handlungen

nach Artikel 1 Absatz 1 bis

und nach Artikel 1 Absatz 2,

soweit dieser sich auf solche strafbaren

Handlungen bezieht, für

den Fall zu begründen, daß der

Verdächtige sich in seinem

Hoheitsgebiet befindet und daß

der betreffende Staat ihn nicht

nach Artikel 8 an den in Absatz 1

Buchstabe a des vorliegenden

Artikels genannten Staat ausliefert."

Artikel IV

Dieses Protokoll liegt am

24. Februar 1988 in Montreal für

die Teilnehmerstaaten der vom 9.

bis 24. Februar in Montreal abgehaltenen

Internationalen Luftrechtskonferenz

zur Unterzeichnung

auf. Nach dem 1. März

1988 liegt das Protokoll bis zu

seinem Inkrafttreten gemäß Artikel

VI für alle Staaten in London,

Moskau, Washington und Montreal

zur Unterzeichnung auf.

Artikel V

(1) Dieses Protokoll bedarf der

Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.

(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat

des Übereinkommens

ist, kann dieses Protokoll ratifizieren,

wenn er gleichzeitig das

Übereinkommen nach dessen

Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.

(3) Die Ratifikationsurkunden

werden bei den Regierungen der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und

Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika oder bei der

Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation hinterlegt, die hiermit

zu Depositaren bestimmt

werden.

Artikel VI

(1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten

ihre Ratifikationsurkunden

zu diesem Protokoll hinterlegt

haben, tritt es zwischen

diesen Staaten am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung der zehnten

Ratifikationsurkunde in

Kraft. Für jeden Staat, der seine

Ratifikationsurkunde später hinterlegt,

tritt es am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Die Depositare lassen dieses

Protokoll sogleich nach seinem

Inkrafttreten gemäß Artikel

102 der Satzung der Vereinten

Nationen und gemäß Artikel

83 des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt (Chicago,

1944) registrieren.

Artikel VII

(1) Dieses Protokoll steht nach

seinem Inkrafttreten jedem Staat,

der nicht Unterzeichnerstaat ist,

zum Beitritt offen.

(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat

des Übereinkommens

ist, kann diesem Protokoll beitreten,

wenn er gleichzeitig das

Übereinkommen nach dessen

Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.

(3) Die Beitrittsurkunden werden

bei den Depositaren hinterlegt;

der Beitritt wird am dreißigsten

Tag nach der Hinterlegung

wirksam.

Artikel VIII

(1) Jede Vertragspartei dieses

Protokolls kann es durch eine an

die Depositare gerichtete schriftliche

Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

bei den Depositaren wirksam.

(3) Die Kündigung dieses Protokolls

hat nicht ohne weiteres

die Wirkung einer Kündigung

des Übereinkommens.

(4) Die Kündigung des Übereinkommens

durch einen Vertragsstaat

des durch dieses Protokoll

ergänzten Übereinkommens

hat auch die Wirkung einer Kündigung

dieses Protokolls.

Artikel IX

(1) Die Depositare unterrichten

unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten

dieses Protokolls und

alle ihm beitretenden Staaten

sowie alle Unterzeichnerstaaten

des Übereinkommens und alle

ihm beitretenden Staaten über

a) den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung

und der Hinterlegung

jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde zu

diesem Protokoll und

b) den Eingang jeder Kündigungsnotifikation

zu diesem

Protokoll und den Zeitpunkt

des Eingangs.

(2) Die Depositare notifizieren

den in Absatz 1 bezeichneten

Staaten auch den Zeitpunkt, zu

dem dieses Protokoll nach Artikel

VI in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichneten,

hierzu von ihren Regierungen

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal

am 24. Februar 1988 in vier

Urschriften, jede in vier verbindlichen

Wortlauten in englischer,

französischer, russischer und spanischer

Sprache.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden

wurden am 28. Dezember 1989 bei den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten

Königreiches und der Vereinigten Staaten, sowie bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt;

das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. VI Abs. 1 mit 27. Jänner 1990 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten

Staaten und des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert

Chile, Dänemark (ohne Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Kuwait,

Marshall-Inseln, Mauritius, Peru, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische

Emirate und Weißrußland.

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die anläßlich des Beitritts zum

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

abgegebene Erklärung, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden

zu erachten, wiederholt und als anwendbar auf das Protokoll bestätigt.

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