63. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
— nachstehend als Abkommenspartner
bezeichnet — haben,
— geleitet von dem Wunsch, die Beziehungen zwischen
der Republik Österreich und der Deutschen
Demokratischen Republik und ihren Völkern
weiterzuentwickeln und zu vertiefen
— überzeugt davon, daß der Tourismus zu einer
vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur
und der Geschichte anderer Länder, zu
wachsendem Verständnis zwischen den Völkern,
zur Verbesserung der Kontakte und zur
umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie
dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten
Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt
ist
— eingedenk der Bedeutung, die der Entwicklung
des Tourismus bei der weiteren Festigung der
Beziehungen zwischen beiden Staaten
zukommt
— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiet des Tourismus
eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit
zu fördern
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Abkommenspartner werden der Entwicklung
und der Erweiterung ihrer gegenseitigen
Beziehungen auf dem Gebiet des Tourismus, einschließlich
seiner ökonomischen Aspekte, besondere
Aufmerksamkeit widmen und sich um deren
Förderung bemühen.
Zu diesem Zweck werden sie die Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Institutionen und
touristischen Unternehmen Österreichs und der
Deutschen Demokratischen Republik fördern.
Artikel 2
Die Abkommenspartner werden Gruppen- und
Einzelreisen aus Österreich in die Deutsche Demokratische
Republik und aus der Deutschen Demokratischen
Republik nach Österreich fördern, auch
wenn die Touristen aus dritten Staaten kommen.
Artikel 3
Die Abkommenspartner werden bestrebt sein,
zur Erleichterung der Einreise zu touristischen
Zwecken die weitere Vereinfachung der Grenz-
und anderen Formalitäten sowie die Erteilung von
Sichtvermerken für Staatsbürger des jeweils anderen
Vertragsstaates zu fördern.
Artikel 4
Die Abkommenspartner werden im Rahmen
ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen
Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung,
Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung
der gegenseitigen Verbindungen auf allen
Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem
Sinne die Tätigkeit der Reisebüros, aber auch
der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten
fördern und unterstützen.
Die Abkommenspartner sichern einander die
zollfreie Einfuhr von touristischem Werbematerial
und die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Personenkraftfahrzeugen
ihrer Staatsbürger zu.
Artikel 5
Die Abkommenspartner werden den Austausch
und die Verbreitung von touristischem Informationsmaterial
sowie die Veranstaltung von Ausstellungen
über den Tourismus im Rahmen ihrer Möglichkeiten
unterstützen. In diesem Zusammenhang
werden sie einander über die für den Tourismus
und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten
jeweils geltenden Vorschriften informieren. Die
oben erwähnten Maßnahmen werden auch durch
die Nutzung bestehender Einrichtungen auf dem
Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates
realisiert. Sie werden auch alle entsprechenden
Maßnahmen ergreifen, um den Touristen größere
Möglichkeiten für den Erwerb von Zeitungen ihres
Staates im Gastland einzuräumen.
Artikel 6
Die Abkommenspartner werden Besuche von
Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten
und der Presse sowie von Fachleuten auf dem
Gebiet des Tourismus zwecks Information der
Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen
des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.
Artikel 7
Die Abkommenspartner werden im Rahmen der
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit den
Austausch von Fachleuten und Informationen auf
dem Gebiet des Tourismus, der Hotellerie und
Gastronomie, den Informationsaustausch auf dem
Gebiet des Baues und der Ausstattung von touristischen
Betrieben und Einrichtungen und in anderen
Fragen zwischen den zuständigen Institutionen und
Unternehmen Österreichs und der Deutschen
Demokratischen Republik unterstützen.
Die Abkommenspartner werden nach Möglichkeit
die Zusammenarbeit von Unternehmen Österreichs
und der Deutschen Demokratischen Republik
bei der Errichtung touristischer Anlagen auf
dem Staatsgebiet jedes der Abkommenspartner
sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.
Artikel 8
Die Abkommenspartner werden eine Gemischte
Kommission bilden, die die Durchführung des
Abkommens zu beobachten, jeweils geeignete
Maßnahmen für seine Realisierung vorzuschlagen
sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des
Tourismus zu pflegen hat. Die Kommission kann
zu diesem Zweck auch Expertengruppen einsetzen.
Unter Berücksichtigung der sich aus den jeweiligen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergebenden
Erfordernisse können im Rahmen der Gemischten
Kommission Programme der Zusammenarbeit vereinbart
werden.
Diese Kommission tritt in der Regel alle zwei
Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und
in der Deutschen Demokratischen Republik,
zusammen. Über das Ergebnis ihrer Sitzungen, insbesondere
den Stand und die beabsichtigte Weiterentwicklung
des Tourismus sowie die Zusammenarbeit
insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.
Artikel 9
Die sich aus dem Tourismus ergebenden Zahlungen
werden auf der Grundlage des jeweils geltenden
Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik erfolgen.
Artikel 10
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Unterzeichnung stattfand.
Das Abkommen ist für einen Zeitraum von fünf
Jahren gültig. Seine Gültigkeitsdauer verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht einer
der Abkommenspartner sechs Monate vor Ablauf
des genannten Zeitraumes auf schriftlichem Wege
das Abkommen kündigt.
Geschehen in Wien am 30. November 1987 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Würzl m.p.
Für die Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik
Klaus Wolf m.p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit
1. Feber 1988 in Kraft.