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63_1988 AT

63. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

— nachstehend als Abkommenspartner

bezeichnet — haben,

— geleitet von dem Wunsch, die Beziehungen zwischen

der Republik Österreich und der Deutschen

Demokratischen Republik und ihren Völkern

weiterzuentwickeln und zu vertiefen

— überzeugt davon, daß der Tourismus zu einer

vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur

und der Geschichte anderer Länder, zu

wachsendem Verständnis zwischen den Völkern,

zur Verbesserung der Kontakte und zur

umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie

dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten

Schlußakte der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt

ist

— eingedenk der Bedeutung, die der Entwicklung

des Tourismus bei der weiteren Festigung der

Beziehungen zwischen beiden Staaten

zukommt

— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiet des Tourismus

eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit

zu fördern

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Abkommenspartner werden der Entwicklung

und der Erweiterung ihrer gegenseitigen

Beziehungen auf dem Gebiet des Tourismus, einschließlich

seiner ökonomischen Aspekte, besondere

Aufmerksamkeit widmen und sich um deren

Förderung bemühen.

Zu diesem Zweck werden sie die Zusammenarbeit

zwischen den zuständigen Institutionen und

touristischen Unternehmen Österreichs und der

Deutschen Demokratischen Republik fördern.

Artikel 2

Die Abkommenspartner werden Gruppen- und

Einzelreisen aus Österreich in die Deutsche Demokratische

Republik und aus der Deutschen Demokratischen

Republik nach Österreich fördern, auch

wenn die Touristen aus dritten Staaten kommen.

Artikel 3

Die Abkommenspartner werden bestrebt sein,

zur Erleichterung der Einreise zu touristischen

Zwecken die weitere Vereinfachung der Grenz-

und anderen Formalitäten sowie die Erteilung von

Sichtvermerken für Staatsbürger des jeweils anderen

Vertragsstaates zu fördern.

Artikel 4

Die Abkommenspartner werden im Rahmen

ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen

Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung,

Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung

der gegenseitigen Verbindungen auf allen

Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem

Sinne die Tätigkeit der Reisebüros, aber auch

der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten

fördern und unterstützen.

Die Abkommenspartner sichern einander die

zollfreie Einfuhr von touristischem Werbematerial

und die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Personenkraftfahrzeugen

ihrer Staatsbürger zu.

Artikel 5

Die Abkommenspartner werden den Austausch

und die Verbreitung von touristischem Informationsmaterial

sowie die Veranstaltung von Ausstellungen

über den Tourismus im Rahmen ihrer Möglichkeiten

unterstützen. In diesem Zusammenhang

werden sie einander über die für den Tourismus

und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten

jeweils geltenden Vorschriften informieren. Die

oben erwähnten Maßnahmen werden auch durch

die Nutzung bestehender Einrichtungen auf dem

Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates

realisiert. Sie werden auch alle entsprechenden

Maßnahmen ergreifen, um den Touristen größere

Möglichkeiten für den Erwerb von Zeitungen ihres

Staates im Gastland einzuräumen.

Artikel 6

Die Abkommenspartner werden Besuche von

Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten

und der Presse sowie von Fachleuten auf dem

Gebiet des Tourismus zwecks Information der

Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen

des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.

Artikel 7

Die Abkommenspartner werden im Rahmen der

wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit den

Austausch von Fachleuten und Informationen auf

dem Gebiet des Tourismus, der Hotellerie und

Gastronomie, den Informationsaustausch auf dem

Gebiet des Baues und der Ausstattung von touristischen

Betrieben und Einrichtungen und in anderen

Fragen zwischen den zuständigen Institutionen und

Unternehmen Österreichs und der Deutschen

Demokratischen Republik unterstützen.

Die Abkommenspartner werden nach Möglichkeit

die Zusammenarbeit von Unternehmen Österreichs

und der Deutschen Demokratischen Republik

bei der Errichtung touristischer Anlagen auf

dem Staatsgebiet jedes der Abkommenspartner

sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.

Artikel 8

Die Abkommenspartner werden eine Gemischte

Kommission bilden, die die Durchführung des

Abkommens zu beobachten, jeweils geeignete

Maßnahmen für seine Realisierung vorzuschlagen

sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des

Tourismus zu pflegen hat. Die Kommission kann

zu diesem Zweck auch Expertengruppen einsetzen.

Unter Berücksichtigung der sich aus den jeweiligen

innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergebenden

Erfordernisse können im Rahmen der Gemischten

Kommission Programme der Zusammenarbeit vereinbart

werden.

Diese Kommission tritt in der Regel alle zwei

Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und

in der Deutschen Demokratischen Republik,

zusammen. Über das Ergebnis ihrer Sitzungen, insbesondere

den Stand und die beabsichtigte Weiterentwicklung

des Tourismus sowie die Zusammenarbeit

insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.

Artikel 9

Die sich aus dem Tourismus ergebenden Zahlungen

werden auf der Grundlage des jeweils geltenden

Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik erfolgen.

Artikel 10

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Unterzeichnung stattfand.

Das Abkommen ist für einen Zeitraum von fünf

Jahren gültig. Seine Gültigkeitsdauer verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht einer

der Abkommenspartner sechs Monate vor Ablauf

des genannten Zeitraumes auf schriftlichem Wege

das Abkommen kündigt.

Geschehen in Wien am 30. November 1987 in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Würzl m.p.

Für die Regierung der

Deutschen Demokratischen Republik

Klaus Wolf m.p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit

1. Feber 1988 in Kraft.

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