Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
63_1984 AT

63. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1984

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1982 wird

verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Verordnung vom

28. November 1983, BGBl. Nr. 585, für das Kalenderjahr

1984 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassung

der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 für das Kalenderjahr

1984 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 zu leistenden Ausgleichstaxe

beträgt demnach für das Kalenderjahr

1984 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich 740 S (in Worten: Schilling siebenhundertvierzig).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →