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63. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 239/1975, 416/1975 und 294/1978 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Verzeichnissen angeführten

Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Der

Bundesminister für Bauten und Technik hat die

nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen

enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie

bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung

festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis

auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium

für Bauten und Technik und beim

Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes

zur Einsicht aufliegen."

2. § 2 Abs. 1 lit. c ist zu ergänzen

„Sofern besondere Anschlußstellen für die Zu-

und Abfahrt in Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) vorhanden

sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen

als Bestandteile der Bundesstraßen B."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Bestimmung des Straßenverlaufes

und Auflassung von Straßenteilen

(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und

vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden

Bundesstraße hat der Bundesminister für Bauten

und Technik unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 7 und 7 a, die Wirtschaftlichkeit des

Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die

Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des

Verkehrs und darüber hinaus der funktioneilen

Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme

auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3

und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse

durch Festlegung der Straßenachse

durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Werden durch eine Umlegung Straßenteile

für den Durchzugsverkehr entbehrlich, hat der

Bundesminister für Bauten und Technik die Auflassung

dieser Straßenteile als Bundesstraße durch

Verordnung zu verfügen. § 1 Abs. 3, letzter Satz,

gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen Straßenteile

nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie

vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich

ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden

Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen

(Rekultivierung).

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1

oder Abs. 2 sind die berührten Länder und Gemeinden

zu hören; die Gemeinden werden hiebei im

eigenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Die Verordnungen nach Abs. 1 haben den

Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen

Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht

aufliegen; die Verordnungen nach Abs. 2 können

einen solchen Hinweis enthalten.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1

sind ausreichende Planunterlagen durch sechs

Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage

sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung und durch Anschlag an

den Amtstafeln des Amtshauses (Rathauses) der

berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb

dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine

Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf

deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die

berührten Gemeinden haben die Äußerungen

gesammelt dem Bundesministerium für Bauten und

Technik zu übermitteln."

4. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Straßenforschung

Für Zwecke der Forschung und für grundlegende

Untersuchungen in Angelegenheiten der

Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei,

sind fünf vom Tausend der jährlichen für den

Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen

zweckgebundenen Einnahmen aus der Mineralölsteuer

(Bundesgesetz BGBl. Nr. 597/1981 in seiner

jeweils geltenden Fassung) zu verwenden. Die für

diese Zwecke gebundenen Bundesmittel sind im

Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau

und der Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau

sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung

sowohl für die Erteilung von Forschungs- und

Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für

die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

physischer oder juristischer Personen

durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen

sowie weiters für Zwecke der Dokumentation,

Information und Publikation in allen Bereichen der

Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei,

zu verwenden. Für die Durchführung der Förderung

der genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

gelten die Bestimmungen der §§ 11

Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.

Die Verfügung über diese Mittel obliegt dem Bundesminister

für Bauten und Technik. Soweit sie für

die angeführten Zwecke nicht verbraucht werden,

sind sie für Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen

der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden

Bundesstraßen (§ 7 a Abs. 4) zu verwenden."

5. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Grundsätze

(1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu

bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und

bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen

Vorschriften von allen Straßenbenützern

unter Bedachtnahme auf die durch die

Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse

bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar

sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit

und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die

Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik

erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung

der Bundesstraßen erforderlichen Dienstanweisungen."

6. Nach § 7 ist ein § 7 a einzufügen

„§ 7 a. Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen

ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen

der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr

auf der Bundesstraße so weit herabgesetzt werden,

als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren

Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand

erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung

wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße

benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive

Rechte werden hiedurch nicht begründet.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der

Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf

der Bundesstraße (Abs. 1) kann auch dadurch

erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit

Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen

gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen

an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und

dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige

Wiederherstellung durch den Eigentümer oder

einen Dritten sichergestellt ist.

(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem

Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1

und Abs. 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden

kann, können mit Zustimmung des Eigentümers

Grundstücke oder Grundstücksteile vom

Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen

des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, eingelöst

werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr

auf der Bundesstraße die Benützung eines auf diesem

Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden

Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.

(4) Für Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen

der Nachbarn durch den Verkehr (Abs. 1 bis

Abs. 3) auf bestehenden Bundesstraßen sind mindestens

1 vom Hundert der jährlichen für den Ausbau

und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen

Einnahmen aus der Mineralölsteuer zu verwenden.

Die Verfügung über diese Mittel obliegt

dem Bundesminister für Bauten und Technik.

Soweit sie für diese Zwecke nicht verbraucht werden,

sind sie für den Bau und die Erhaltung von

Bundesstraßen zu verwenden."

7. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Straßenbaulast

(1) Der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen

erfolgt aus Bundesmitteln, insbesondere aus

den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der

Mineralölsteuer, insoweit sich nicht aus den folgenden

Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf

Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen

zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls

derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund

(Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden

öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach

der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.

(2) Die aus Verträgen nach den §§ 26, 27 und 28

für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen

Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften,

die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer

(BGBl. Nr. 88/1950), aus den Mitteln

der Bundesmineralölsteuer (BGBl. Nr. 67/1966)

oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die

Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen

Anteiles der Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 597/1981

in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden,

sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß

§ 31 sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung

der Bundesstraßen zu verwenden."

8. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Straßenbaulast in Ortsgebieten

(1) In Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159) haben die

Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung

der Bundesstraßen zu tragen,

a) für jene Teile der Fahrbahn, welche vier

Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei

diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte

Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen

oder um Haltestellenbuchten

handelt; die Erhaltung weiterer bereits bestehender

Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zu tragen,

b) für Gehsteige und Gehwege (ausgenommen

Gehsteige und Gehwege auf Über- und

Unterführungsbauwerken und sonstigen

Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je

1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch

Baumaßnahmen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

erforderlich werdende Wiederherstellung

bestehender Gehsteige oder Gehwege

in der verkehrsbedingt notwendigen

Breite ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zu tragen; die Gemeinden können von

den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft

im Falle der Errichtung eines Neubaues

auf derselben Kostenersatz nach den

angemessenen Herstellungskosten zu diesem

Zeitpunkt verlangen,

c) für Parkplätze,

d) für Abstellstreifen.

(2) Über- und Unterführungen für Fußgänger

und Radfahrer in Ortsgebieten sind auf Kosten der

Gemeinden zu bauen und zu erhalten. Der Bund

(Bundesstraßenverwaltung) kann für den Bau einer

solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe

der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile

beziehungsweise allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen

einen Beitrag bis höchstens 50 vom

Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung

leisten. Soweit bestehende Fußgänger-(Radfahrer-)Über-

oder Unterführungen durch Baumaßnahmen

an Bundesstraßen erweitert oder wiederhergestellt

werden müssen, obliegt die Kostentragung

für die Baumaßnahmen zur Gänze dem

Bund (Bundesstraßenverwaltung).

(3) Falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)

auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten

Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen

errichtet werden, haben in Ortsgebieten die

Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb auf

eigene Kosten zu sorgen. Ferner haben die

Gemeinden in Ortsgebieten für die Abfuhr des vom

Bund (Bundesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn

der Bundesstraßen entfernten Schnees und

Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten

über das durch die Abs. 1 bis 3 berührte Ausmaß

hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen

jederzeitigen Widerruf übertragen werden.

(5) Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen

finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung."

9. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen

(1) Werden durch den Bau einer Bundesstraße

bestehende Straßen und Wege oder Zu- und

Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar

gemacht, so hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen

zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen

in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt

eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter

Straßen und Wege nicht ein; werden

diese Straßen und Wege über oder unter der Bundesstraße

geführt, obliegt dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.

(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder

sonstige Umstände der Durchzugsverkehr von

einem Bundesstraßenteilstück durch eine längere

Zeitspanne unterbrochen, kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

auf seine Kosten die erforderlichen

baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung

einer Verkehrsumleitung treffen oder den Trägern

der Straßenbaulast jener Straßen, auf welche der

Verkehr umgeleitet wird, die durch die stärkere

Benützung entstandenen Schäden abgelten."

10. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Erleichterung und Förderung

des Durchzugsverkehrs

Zwecks Erleichterung und Förderung des

Durchzugsverkehrs kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

aus den für den Ausbau und die

Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen

Mitteln der Mineralölsteuer entsprechende Parallelstraßen

und -wege oder Sammelanschlüsse zu

Bundesstraßen bauen oder ausgestalten, sofern die

Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger

sichergestellt ist. Die übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes finden auf den Bau dieser Straßen

und Wege beziehungsweise Sammelanschlüsse

keine Anwendung."

11. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Enteignung

Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung

von Bundesstraßen samt den zugehörigen

baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten

kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde

oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung

und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen

Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten)

an solchen im Wege der Enteignung in

Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für

Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung

sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als

notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken

durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen,

Zufahrten, Straßenwärterhäusern,

Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur

Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen

Grundstücke erworben werden."

12. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Entschädigung, Parteistellung

(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die

Enteignung verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei

Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert

der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung

außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft

durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen

ist auf die Verminderung des Wertes eines

etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht

zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter

Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung

nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen

des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes

der Enteignung, andere dinglich Berechtigte,

sofern das dingliche Recht mit einem nicht

der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden

ist, sowie der dinglich und obligatorisch

Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und

Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich

allein Gegenstand der Enteignung ist.

(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung

die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit

entzogen, so ist die Entschädigung unter

Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1

zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb

einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden

Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend

ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer

und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht

zu nehmen."

13. Nach § 20 ist ein § 20 a einzufügen

„§ 20 a. Rückübereignung

(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder

zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet,

so kann der Enteignete die bescheidmäßige

Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes

beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von

drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides

bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer

Anwendung der im Enteignungsverfahren

zu beachtenden Bestimmungen (§ 20) zu entscheiden

hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich;

er erlischt, wenn der Enteignete dieses

Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher

Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde

geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach

Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der

Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes

für den Enteignungszweck

unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus

Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat,

vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit

erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine

angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei

deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung

abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in

jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der

bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden

trifft.

(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat

auch eine Bestimmung über den Rückersatz der

empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im

Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde

Änderungen am Enteignungsgegenstand zu

berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als

sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung

Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die

dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme

nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene

Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte

(§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954,

BGBl. Nr. 71) bestimmt wurden, soweit und in dem

Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend

anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge,

die zum Ausgleich von Nachteilen

geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in

Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit

gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen,

wie auch für die geleistete Entschädigung

keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen

Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter

Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen.

Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides

und vollständiger Leistung oder Sicherstellung

des Rückersatzes sind die früheren Rechte des

Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Ent-

eignung begründeten dinglichen und obligatorischen

Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes

erloschen.

(3) Dingliche und obligatorische Rechte am Enteignungsgegenstand,

die durch die Enteignung

erloschen sind, leben im Fall der Rückübereignung

nicht wieder auf.

(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz

der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist

§ 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung

des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist

von der Behörde zu veranlassen."

14. § 21 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der

Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten

nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht

angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder

errichtet noch geändert werden. Die Behörde hat

auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, soweit

dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen

und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten

sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung

oder erforderliche Maßnahmen nach

§§ 7 und 7 a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche

Bewilligung ist auch bei Bauführungen über

oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Diese

Bestimmungen gelten nicht für Zu- und Abfahrtsstraßen

der Bundesautobahnen. Die einschlägigen

straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Auf Bundesschnellstraßen sowie Zu- und

Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen gilt Abs. 1

sinngemäß für eine Entfernung von 25 m, bei den

übrigen Bundesstraßen auf Freilandstraßen (§ 2

Abs. 1 Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960) für

eine Entfernung von 15 m."

15. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird ein Grundeigentümer durch die Verweigerung

einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1

in der freien Benützung seines Grundes, welche er

schon vor Erlassung der in Abs. 1 bezeichneten

Anordnung rechtmäßig ausgeübt hat, behindert

oder tritt durch Bedingungen oder Auflagen, unter

denen die Ausnahmebewilligung erteilt wird, eine

erhebliche Erschwernis gegenüber dieser freien

Benützung ein, so hat er gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung)

einen Anspruch auf angemessene

Entschädigung; diese ist im Streitfalle unter

sinngemäßer Anwendung des § 20 zu bestimmen.

Die Bestimmungen des § 23 werden hiedurch nicht

berührt."

16. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wälder längs der Bundesstraße sind gemäß

§§ 27 bis 31 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

in Bann zu legen, wenn dies aus Rücksichten des

Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung

oder wegen schlechter Sicht oder zum Schutze der

Straße und des Verkehrs gegen Lawinengefahr,

Hochwassergefahr, Rutsch- und Abbruchgefahr,

Seitenwinde, Blendung und dergleichen oder gegen

Gefahren aus dem Zustand des Waldes oder aus

seiner Bewirtschaftung erforderlich ist."

17. § 24 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Anrainer von Bundesstraßen sind verpflichtet,

ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden,

daß der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

Schneezäune auf ihren Grundstücken aufstellt und

andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen,

Lawinen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche,

jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen

trifft. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende

Schäden an der Liegenschaft sind gesondert

zu vergüten."

18. § 26 hat zu lauten

„§ 26. Anschlüsse von Straßen und

Wegen, Zufahrten

(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und

Wegen in Bundesstraßen A und S bedürfen einer

Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes

(§ 4). Anschlüsse von öffentlichen Straßen und

Wegen in Bundesstraßen B sowie Anschlüsse von

nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und

Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten

von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung

des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung

ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit

der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten

sind und dies den in den §§ 7 und 7 a enthaltenen

Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten

des Baues und der Erhaltung dieser Straßen- und

Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind

von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder

des angeschlossenen Weges zu tragen; die Bestimmungen

des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und

Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen

Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen

S unzulässig. Auf Freilandstraßen von

Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von

nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu-

und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich

unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

kann jedoch dann, wenn die Aufschließung

einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße

in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann,

die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten

des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für

die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine

Nachteile zu erwarten sind und dies den in den

§§ 7 und 7 a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann

der Bund (Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung

eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die

Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.

(3) Bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß

der Benützung eines Anschlusses (Abs. 1 und

2) entscheidet auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

die Behörde unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der §§ 7 und 7 a über die

Anpassung an die geänderten Verhältnisse; sie

kann auch eine gänzliche Entfernung des Anschlusses

anordnen. Die Kosten einer Änderung hat der

Anschlußberechtigte zu tragen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines

ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

herbeigeführten Zustandes (Abs. 1 und 2)

auf Kosten des Betroffenen anzuordnen."

19. Dem § 28 Abs. 1 ist anzufügen

„Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der

Bund (Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder

Erhaltungsmaßnahmen an der Bundesstraße notwendig

werdende Abänderungen an öffentlichen

Ver- und Entsorgungsanlagen durchführen."

20. Das Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), hat zu lauten

21. Das Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), hat zu lauten

22. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 1 Wiener Straße zu

lauten

„Wien/Urania (B 227)—Wienzeile—Wien/Gaudenzdorf

—Wien/Auhof — Purkersdorf — St. Pölten

—Melk—Amstetten—Linz—Wels—Vöcklabruck

—Straßwalchen—Eugendorf—Salzburg/

Gnigl—Salzburg/Nord—beiderseits der A 1 West

Autobahn—Salzburg/Kleßheim—Salzburg/Maxglan

—Staatsgrenze am Walserberg."

23. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Bundesstraße B 1 c Wiener Straße Abzweigung

Salzburg mit der Beschreibung der Strecke Salzburg/

Maxglan (B 1)—Salzburg/Lehen (B 155) zu

entfallen.

24. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 3 Donau Straße zu

lauten

„Engelhartstetten (B 49)—Groß Enzersdorf—

Wien/Aspern—Wien/Stadlau—Wien/Kagran—

Wien/Floridsdorf — Langenzersdorf — Stockerau

— Kollersdorf— Krems — Emmersdorf— Persenbeug

—Mauthausen—Steyregg—Donaubrücke—

Linz (A 7)."

25. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 3 b mit der Bezeichnung

„Donau Straße Abzweigung Kaisermühlen" aufgenommen.

Die Beschreibung der Strecke hat zu lauten

„Wien/Kaisermühlen (A 22, A 23, A 24)—

Kagran (B 3)."

26. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 12 a mit der Bezeichnung

„Brunner Straße Abzweigung Brunn/Gebirge" aufgenommen.

Die Beschreibung der Strecke hat zu

lauten

„Brunn/Gebirge (A 21)—Brunn/Gebirge

(B 12)."

27. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 14 a mit der Bezeichnung

„Klosterneuburger Straße Abzweigung Korneuburg"

aufgenommen. Die Beschreibung der Strecke

hat zu lauten

„Klosterneuburg (B 14)—Donaubrücke—Korneuburg

(B 3)."

28. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 16 Ödenburger

Straße zu lauten

„Wien/Favoriten (A 23)—Wien/Rothneusiedl—

Ebreichsdorf—Hornstein—Wulkaprodersdorf

—Staatsgrenze bei Klingenbach."

29. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 17 Wiener Neustädter

Straße zu lauten

„Wien/Matzleinsdorf (B 221)—Wien/Inzersdorf

—Vösendorf—Wiener Neustadt—Anschlußstelle

Gloggnitz (S 6, B 27)."

30. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 20 Mariazeller

Straße zu lauten

„St. Pölten (B 1)—Traisen—Freiland—Annaberg

— Mariazell—Gußwerk— Seeberg—Aflenz—

Kapfenberg (S 6)."

31. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 34 Kamptal Straße

zu lauten

„Kollersdorf (B 3)—Fels/Wagram—Hadersdorf

/Kamp-Horn (S 3)."

32. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 36 Zwettler Straße

zu lauten

„Persenbeug (B 3)— Ältenmarkt/Ysper—Würnsdorf

—Ottenschlag—Zwettl—Vitis—Waidhofen/

Thaya—Dobersberg (B 30)."

33. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Stecke der B 37 Kremser Straße

zu lauten

„Krems (B 35)—Marbach—Rastenfeld (B 38)."

34. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, erhält die

Bundesstraße B 38 die Bezeichnung „Böhmerwald

Straße". Die Beschreibung der Strecke hat zu lauten

„Horn—Neu Pölla—Rastenfeld—Rudmanns—

Zwettl—Merzenstein—Groß Gerungs—Karlstift

—Sandl—Freistadt—Bad Leonfelden—Rohrbach

—Kollerschlag—Staatsgrenze bei Kollerschlag."

35. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 41 Gmünder

Straße zu lauten

„Schrems (S 3)—Gmünd—Weitra—Karlstift

(B 38)."

36. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 65 Gleisdorfer

Straße zu lauten

„Graz (B 67 a)—Gleisdorf—Hz—Fürstenfeld—

Staatsgrenze bei Heiligenkreuz."

37. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 67 a Grazer Ring

Straße zu lauten

„Graz/Andritz (B 67)—Graz/Waltendorf—

Graz/St. Peter—Graz/Puntigam—Graz/Webling

(A 9)—Graz/Webling (B 70)."

38. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, erhält die

Bundesstraße B 67 b die Bezeichnung „Kalvariengürtel

Straße". Die Beschreibung der Strecke hat

zu lauten

„Graz/Kalvariengürtel (B 67)—Graz/Grabengürtel

(B 67 a)."

39. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, erhält die

Bundesstraße B 67 c die Bezeichnung „Waltendorfer

Straße". Die Beschreibung der Strecke hat zu

lauten

„Graz/Karlauergürtel (B 67)—Graz/Waltendorf

(B 67 a)."

40. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 70 Packer Straße

zu lauten

„Graz/Karlauergürtel (B 67, B 67 c)—Lieboch

—Köflach—Pack—Twimberg—Wolfsberg—

Völkermarkt-Klagenfurt (B 83)."

41. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 70 a mit der Bezeichnung

„Packer Straße Abzweigung Wolfsberg" aufgenommen.

Die Beschreibung der Strecke hat zu lauten

„Wolfsberg Süd (A 2)—Wolfsberg (B 70)."

42. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 79 mit der Bezeichnung

„Voitsberg-Köflacher Straße" aufgenommen. Die

Beschreibung der Strecke hat zu lauten

„Voitsberg—Bärnbach (B 70)—Anschlußstelle

Langmann (A 2)."

43. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 122 a mit der Bezeichnung

„Voralpen Straße Abzweigung Steyr" aufgenommen.

Die Beschreibung der Strecke hat zu lauten

„Steyr (S 37)—Steyr/Münichholz (B 122)."

44. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 124 Königswiesener

Straße zu lauten

„Unterweitersdorf (B 125)—Pregarten—Mönchdorf

—Königswiesen—Arbesbach—Merzenstein

(B 38)."

45. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 127 Rohrbacher

Straße zu lauten

„Linz (A 7)—Ottensheim—Neufelden—Rohrbach

(B 38) und Oepping (B 38)—Aigen."

46. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 127 a mit der Bezeichnung

„Rohrbacher Straße Abzweigung St. Margarethen"

aufgenommen. Die Beschreibung der

Strecke hat zu lauten

„B 127—Donaubrücke—Linz/St. Margarethen

(B 129)."

47. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Bundesstraße B 128 Sternwald Straße mit der

Beschreibung der Strecke Freistadt (B 125)—Bad

Leonfelden—Rohrbach—Kollerschlag—Staatsgrenze

bei Kollerschlag zu entfallen.

48. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 146 mit der Bezeichnung

„Ennstal Straße" aufgenommen. Die Beschreibung

der Strecke hat zu lauten

„Altenmarkt bei Radstadt (B 99)—Radstadt—

Schladming—Trautenfels (S 8)."

49. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 147 mit der Bezeichnung

„Braunauer Straße" aufgenommen. Die Beschreibung

der Strecke hat zu lauten

„Straßwalchen (B 1)—Mattighofen—Uttendorf

—Braunau/Inn (S 9)."

50. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 150 mit der Bezeichnung

„Salzburger Straße" aufgenommen. Die Beschreibung

der Strecke hat zu lauten

„Salzburg/Nord (A 1)—Salzburg/Schallmoos

—Anif—Salzburg/Süd (A 10)."

51. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 154 Mondsee

Straße zu lauten

„Straßwalchen (B 1)—Zell/Moos—Mondsee—

Scharfling—St. Gilgen (B 158)."

52. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 155 Münchener

Straße zu lauten

„Salzburg/Liefering (B 1)—Staatsgrenze bei

Freilassing."

53. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 156 Lamprechtshausener

Straße zu lauten

„Salzburg/Hagenau (B 1)—Oberndorf— Lamprechtshausen

—Braunau (S 9)."

54. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 170 Brixental

Straße zu lauten

„Wörgl (B 171)—Hopfgarten—Kitzbühel

(B 161)."

55. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 177 mit der Bezeichnung

„Seefelder Straße" aufgenommen. Die Beschreibung

der Strecke hat zu lauten

„Zirl (A 12)—Seefeld—Staatsgrenze bei Scharnitz."

56. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Beschreibung der Strecke der B 191 Liechtensteiner

Straße zu lauten

„Frastanz/Feldkirch/Ost (A 14, B 190)—Staatsgrenze

bei Tisis."

57. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 209 mit der Bezeichnung

„Pöchlarner Straße" aufgenommen. Die Beschreibung

der Strecke hat zu lauten

„A 1 bei Pöchlarn—Donaubrücke—B 3."

58. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 210 mit der Bezeichnung

„Badener Straße" aufgenommen. Die Beschreibung

der Strecke hat zu lauten

„Alland (B 11)—Baden—Oeyenhausen—

Ebreichsdorf (B 16)."

59. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 227 mit der Bezeichnung

„Donaukanal Straße" aufgenommen. Die Beschreibung

der Strecke hat zu lauten

„Wien/Prater (A4, A 23)—Donaukanal—

Wien/Gürtelbrücke (B 221)."

60. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird

eine neue Bundesstraße B 232 mit der Bezeichnung

„Nordrand Straße" aufgenommen. Die Beschreibung

der Strecke hat zu lauten

„Wien/Stammersdorf (A 24, S 2, S 20)—Wien/

Leopoldau—Wien/Donaufeld (B 3)—Wien/Mühlschüttel

(B 226)."

61. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die

Anmerkung 5 zu entfallen.

62. Dem Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, ist eine

Anmerkung 6 anzufügen. Sie hat zu lauten

„Bis zur Verkehrsübergabe des Abschnittes der

B 1 Wiener Straße von Salzburg/Gnigl über Salzburg/

Nord, beiderseits der A 1 West Autobahn,

Salzburg/Kleßheim nach Salzburg/Maxglan, verläuft

a) die B 1 Wiener Straße in diesem Abschnitt

von Salzburg/Gnigl über Salzburg/Schallmoos

und Salzburg/Lehen nach Salzburg/

Maxglan,

b) die B 155 Münchener Straße von Salzburg/

Lehen über Salzburg/Liefering zur Staatsgrenze

bei Freilassing,

c) die B 156 Lamprechtshausener Straße von

Salzburg/Nord (A 1, B 150) über Oberndorf

und Lamprechtshausen nach Braunau (S 9)."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1983 in

Kraft.

2. Der Bund hat aus den für den Ausbau und die

Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen

Mitteln der Mineralölsteuer der Stadt Wien zu

ersetzen

a) die Kosten der Planung und Errichtung einer

Brücke über den Donaukanal in Verlängerung

der Rembrandtstraße (Roßauerbrücke)

zwischen den beiden Ästen der B 227

Donaukanal Straße,

b) die Kosten der Planung und Errichtung der

Straßen- und Brückenverbindung zwischen

der B 221 Wiener Gürtel Straße am Liechtenwerderplatz

und der B 227 Donaukanal

Straße bei der Nordbergstraße/Friedensbrücke.

3. Die Bestimmungen des Artikels I Z 13 sind

auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt

wurden. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen

beginnen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

4. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in seiner

jeweils geltenden Fassung, behalten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkungen

auch dann, wenn sich der Straßentyp (§ 2 BStG

1971), auf die sie sich beziehen, durch dieses Bundesgesetz

geändert hat.

5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich

Artikel I Z 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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