63. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 239/1975, 416/1975 und 294/1978 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Verzeichnissen angeführten
Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Der
Bundesminister für Bauten und Technik hat die
nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen
enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie
bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung
festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis
auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium
für Bauten und Technik und beim
Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes
zur Einsicht aufliegen."
2. § 2 Abs. 1 lit. c ist zu ergänzen
„Sofern besondere Anschlußstellen für die Zu-
und Abfahrt in Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) vorhanden
sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen
als Bestandteile der Bundesstraßen B."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Bestimmung des Straßenverlaufes
und Auflassung von Straßenteilen
(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und
vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden
Bundesstraße hat der Bundesminister für Bauten
und Technik unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 7 und 7 a, die Wirtschaftlichkeit des
Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die
Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des
Verkehrs und darüber hinaus der funktioneilen
Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme
auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3
und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse
durch Festlegung der Straßenachse
durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Werden durch eine Umlegung Straßenteile
für den Durchzugsverkehr entbehrlich, hat der
Bundesminister für Bauten und Technik die Auflassung
dieser Straßenteile als Bundesstraße durch
Verordnung zu verfügen. § 1 Abs. 3, letzter Satz,
gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen Straßenteile
nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie
vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich
ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden
Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen
(Rekultivierung).
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1
oder Abs. 2 sind die berührten Länder und Gemeinden
zu hören; die Gemeinden werden hiebei im
eigenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Die Verordnungen nach Abs. 1 haben den
Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen
Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht
aufliegen; die Verordnungen nach Abs. 2 können
einen solchen Hinweis enthalten.
(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1
sind ausreichende Planunterlagen durch sechs
Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage
sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung und durch Anschlag an
den Amtstafeln des Amtshauses (Rathauses) der
berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb
dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine
Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf
deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die
berührten Gemeinden haben die Äußerungen
gesammelt dem Bundesministerium für Bauten und
Technik zu übermitteln."
4. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Straßenforschung
Für Zwecke der Forschung und für grundlegende
Untersuchungen in Angelegenheiten der
Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei,
sind fünf vom Tausend der jährlichen für den
Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen
zweckgebundenen Einnahmen aus der Mineralölsteuer
(Bundesgesetz BGBl. Nr. 597/1981 in seiner
jeweils geltenden Fassung) zu verwenden. Die für
diese Zwecke gebundenen Bundesmittel sind im
Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau
und der Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau
sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung
sowohl für die Erteilung von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für
die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
physischer oder juristischer Personen
durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen
sowie weiters für Zwecke der Dokumentation,
Information und Publikation in allen Bereichen der
Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei,
zu verwenden. Für die Durchführung der Förderung
der genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
gelten die Bestimmungen der §§ 11
Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.
Die Verfügung über diese Mittel obliegt dem Bundesminister
für Bauten und Technik. Soweit sie für
die angeführten Zwecke nicht verbraucht werden,
sind sie für Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen
der Nachbarn durch den Verkehr auf bestehenden
Bundesstraßen (§ 7 a Abs. 4) zu verwenden."
5. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Grundsätze
(1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu
bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und
bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen
Vorschriften von allen Straßenbenützern
unter Bedachtnahme auf die durch die
Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse
bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar
sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die
Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik
erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung
der Bundesstraßen erforderlichen Dienstanweisungen."
6. Nach § 7 ist ein § 7 a einzufügen
„§ 7 a. Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen
ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen
der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr
auf der Bundesstraße so weit herabgesetzt werden,
als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren
Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand
erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung
wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße
benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive
Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der
Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf
der Bundesstraße (Abs. 1) kann auch dadurch
erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit
Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen
gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen
an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und
dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige
Wiederherstellung durch den Eigentümer oder
einen Dritten sichergestellt ist.
(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem
Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1
und Abs. 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden
kann, können mit Zustimmung des Eigentümers
Grundstücke oder Grundstücksteile vom
Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen
des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, eingelöst
werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr
auf der Bundesstraße die Benützung eines auf diesem
Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden
Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.
(4) Für Maßnahmen gegen Beeinträchtigungen
der Nachbarn durch den Verkehr (Abs. 1 bis
Abs. 3) auf bestehenden Bundesstraßen sind mindestens
1 vom Hundert der jährlichen für den Ausbau
und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen
Einnahmen aus der Mineralölsteuer zu verwenden.
Die Verfügung über diese Mittel obliegt
dem Bundesminister für Bauten und Technik.
Soweit sie für diese Zwecke nicht verbraucht werden,
sind sie für den Bau und die Erhaltung von
Bundesstraßen zu verwenden."
7. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Straßenbaulast
(1) Der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen
erfolgt aus Bundesmitteln, insbesondere aus
den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der
Mineralölsteuer, insoweit sich nicht aus den folgenden
Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf
Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen
zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls
derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund
(Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden
öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach
der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2) Die aus Verträgen nach den §§ 26, 27 und 28
für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen
Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften,
die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer
(BGBl. Nr. 88/1950), aus den Mitteln
der Bundesmineralölsteuer (BGBl. Nr. 67/1966)
oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die
Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen
Anteiles der Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 597/1981
in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden,
sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß
§ 31 sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung
der Bundesstraßen zu verwenden."
8. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Straßenbaulast in Ortsgebieten
(1) In Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z 15 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159) haben die
Gemeinden die Kosten des Baues und der Erhaltung
der Bundesstraßen zu tragen,
a) für jene Teile der Fahrbahn, welche vier
Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei
diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte
Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen
oder um Haltestellenbuchten
handelt; die Erhaltung weiterer bereits bestehender
Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zu tragen,
b) für Gehsteige und Gehwege (ausgenommen
Gehsteige und Gehwege auf Über- und
Unterführungsbauwerken und sonstigen
Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je
1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch
Baumaßnahmen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
erforderlich werdende Wiederherstellung
bestehender Gehsteige oder Gehwege
in der verkehrsbedingt notwendigen
Breite ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zu tragen; die Gemeinden können von
den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft
im Falle der Errichtung eines Neubaues
auf derselben Kostenersatz nach den
angemessenen Herstellungskosten zu diesem
Zeitpunkt verlangen,
c) für Parkplätze,
d) für Abstellstreifen.
(2) Über- und Unterführungen für Fußgänger
und Radfahrer in Ortsgebieten sind auf Kosten der
Gemeinden zu bauen und zu erhalten. Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) kann für den Bau einer
solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe
der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile
beziehungsweise allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen
einen Beitrag bis höchstens 50 vom
Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung
leisten. Soweit bestehende Fußgänger-(Radfahrer-)Über-
oder Unterführungen durch Baumaßnahmen
an Bundesstraßen erweitert oder wiederhergestellt
werden müssen, obliegt die Kostentragung
für die Baumaßnahmen zur Gänze dem
Bund (Bundesstraßenverwaltung).
(3) Falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)
auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten
Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen
errichtet werden, haben in Ortsgebieten die
Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb auf
eigene Kosten zu sorgen. Ferner haben die
Gemeinden in Ortsgebieten für die Abfuhr des vom
Bund (Bundesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn
der Bundesstraßen entfernten Schnees und
Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Die Erhaltung der Bundesstraßen in Ortsgebieten
über das durch die Abs. 1 bis 3 berührte Ausmaß
hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen
jederzeitigen Widerruf übertragen werden.
(5) Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen
finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung."
9. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen
(1) Werden durch den Bau einer Bundesstraße
bestehende Straßen und Wege oder Zu- und
Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar
gemacht, so hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen
zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen
in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt
eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter
Straßen und Wege nicht ein; werden
diese Straßen und Wege über oder unter der Bundesstraße
geführt, obliegt dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)
die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.
(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder
sonstige Umstände der Durchzugsverkehr von
einem Bundesstraßenteilstück durch eine längere
Zeitspanne unterbrochen, kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
auf seine Kosten die erforderlichen
baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung
einer Verkehrsumleitung treffen oder den Trägern
der Straßenbaulast jener Straßen, auf welche der
Verkehr umgeleitet wird, die durch die stärkere
Benützung entstandenen Schäden abgelten."
10. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Erleichterung und Förderung
des Durchzugsverkehrs
Zwecks Erleichterung und Förderung des
Durchzugsverkehrs kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
aus den für den Ausbau und die
Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen
Mitteln der Mineralölsteuer entsprechende Parallelstraßen
und -wege oder Sammelanschlüsse zu
Bundesstraßen bauen oder ausgestalten, sofern die
Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger
sichergestellt ist. Die übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes finden auf den Bau dieser Straßen
und Wege beziehungsweise Sammelanschlüsse
keine Anwendung."
11. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Enteignung
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung
von Bundesstraßen samt den zugehörigen
baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten
kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde
oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung
und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen
Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten)
an solchen im Wege der Enteignung in
Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für
Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung
sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als
notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken
durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen,
Zufahrten, Straßenwärterhäusern,
Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur
Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen
Grundstücke erworben werden."
12. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Entschädigung, Parteistellung
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die
Enteignung verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei
Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert
der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung
außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft
durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen
ist auf die Verminderung des Wertes eines
etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht
zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter
Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung
nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen
des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes
der Enteignung, andere dinglich Berechtigte,
sofern das dingliche Recht mit einem nicht
der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden
ist, sowie der dinglich und obligatorisch
Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und
Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich
allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung
die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit
entzogen, so ist die Entschädigung unter
Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1
zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb
einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden
Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend
ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer
und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht
zu nehmen."
13. Nach § 20 ist ein § 20 a einzufügen
„§ 20 a. Rückübereignung
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder
zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet,
so kann der Enteignete die bescheidmäßige
Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes
beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von
drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides
bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer
Anwendung der im Enteignungsverfahren
zu beachtenden Bestimmungen (§ 20) zu entscheiden
hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich;
er erlischt, wenn der Enteignete dieses
Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher
Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde
geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach
Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der
Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes
für den Enteignungszweck
unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus
Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat,
vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit
erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine
angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei
deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung
abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in
jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der
bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden
trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat
auch eine Bestimmung über den Rückersatz der
empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im
Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde
Änderungen am Enteignungsgegenstand zu
berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als
sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung
Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die
dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme
nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene
Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte
(§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954,
BGBl. Nr. 71) bestimmt wurden, soweit und in dem
Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend
anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge,
die zum Ausgleich von Nachteilen
geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in
Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit
gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen,
wie auch für die geleistete Entschädigung
keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen
Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen.
Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides
und vollständiger Leistung oder Sicherstellung
des Rückersatzes sind die früheren Rechte des
Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Ent-
eignung begründeten dinglichen und obligatorischen
Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes
erloschen.
(3) Dingliche und obligatorische Rechte am Enteignungsgegenstand,
die durch die Enteignung
erloschen sind, leben im Fall der Rückübereignung
nicht wieder auf.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz
der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist
§ 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung
des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist
von der Behörde zu veranlassen."
14. § 21 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der
Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten
nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht
angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder
errichtet noch geändert werden. Die Behörde hat
auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, soweit
dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen
und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten
sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung
oder erforderliche Maßnahmen nach
§§ 7 und 7 a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche
Bewilligung ist auch bei Bauführungen über
oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Diese
Bestimmungen gelten nicht für Zu- und Abfahrtsstraßen
der Bundesautobahnen. Die einschlägigen
straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Auf Bundesschnellstraßen sowie Zu- und
Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen gilt Abs. 1
sinngemäß für eine Entfernung von 25 m, bei den
übrigen Bundesstraßen auf Freilandstraßen (§ 2
Abs. 1 Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960) für
eine Entfernung von 15 m."
15. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird ein Grundeigentümer durch die Verweigerung
einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1
in der freien Benützung seines Grundes, welche er
schon vor Erlassung der in Abs. 1 bezeichneten
Anordnung rechtmäßig ausgeübt hat, behindert
oder tritt durch Bedingungen oder Auflagen, unter
denen die Ausnahmebewilligung erteilt wird, eine
erhebliche Erschwernis gegenüber dieser freien
Benützung ein, so hat er gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung)
einen Anspruch auf angemessene
Entschädigung; diese ist im Streitfalle unter
sinngemäßer Anwendung des § 20 zu bestimmen.
Die Bestimmungen des § 23 werden hiedurch nicht
berührt."
16. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wälder längs der Bundesstraße sind gemäß
§§ 27 bis 31 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
in Bann zu legen, wenn dies aus Rücksichten des
Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung
oder wegen schlechter Sicht oder zum Schutze der
Straße und des Verkehrs gegen Lawinengefahr,
Hochwassergefahr, Rutsch- und Abbruchgefahr,
Seitenwinde, Blendung und dergleichen oder gegen
Gefahren aus dem Zustand des Waldes oder aus
seiner Bewirtschaftung erforderlich ist."
17. § 24 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Anrainer von Bundesstraßen sind verpflichtet,
ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden,
daß der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
Schneezäune auf ihren Grundstücken aufstellt und
andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen,
Lawinen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche,
jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen
trifft. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende
Schäden an der Liegenschaft sind gesondert
zu vergüten."
18. § 26 hat zu lauten
„§ 26. Anschlüsse von Straßen und
Wegen, Zufahrten
(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und
Wegen in Bundesstraßen A und S bedürfen einer
Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes
(§ 4). Anschlüsse von öffentlichen Straßen und
Wegen in Bundesstraßen B sowie Anschlüsse von
nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und
Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten
von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung
des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung
ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit
der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten
sind und dies den in den §§ 7 und 7 a enthaltenen
Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten
des Baues und der Erhaltung dieser Straßen- und
Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind
von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder
des angeschlossenen Weges zu tragen; die Bestimmungen
des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und
Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen
Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen
S unzulässig. Auf Freilandstraßen von
Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von
nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu-
und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich
unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
kann jedoch dann, wenn die Aufschließung
einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße
in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann,
die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten
des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für
die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine
Nachteile zu erwarten sind und dies den in den
§§ 7 und 7 a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann
der Bund (Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung
eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die
Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.
(3) Bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß
der Benützung eines Anschlusses (Abs. 1 und
2) entscheidet auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
die Behörde unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der §§ 7 und 7 a über die
Anpassung an die geänderten Verhältnisse; sie
kann auch eine gänzliche Entfernung des Anschlusses
anordnen. Die Kosten einer Änderung hat der
Anschlußberechtigte zu tragen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines
ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
herbeigeführten Zustandes (Abs. 1 und 2)
auf Kosten des Betroffenen anzuordnen."
19. Dem § 28 Abs. 1 ist anzufügen
„Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der
Bund (Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder
Erhaltungsmaßnahmen an der Bundesstraße notwendig
werdende Abänderungen an öffentlichen
Ver- und Entsorgungsanlagen durchführen."
20. Das Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), hat zu lauten
21. Das Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), hat zu lauten
22. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 1 Wiener Straße zu
lauten
„Wien/Urania (B 227)—Wienzeile—Wien/Gaudenzdorf
—Wien/Auhof — Purkersdorf — St. Pölten
—Melk—Amstetten—Linz—Wels—Vöcklabruck
—Straßwalchen—Eugendorf—Salzburg/
Gnigl—Salzburg/Nord—beiderseits der A 1 West
Autobahn—Salzburg/Kleßheim—Salzburg/Maxglan
—Staatsgrenze am Walserberg."
23. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Bundesstraße B 1 c Wiener Straße Abzweigung
Salzburg mit der Beschreibung der Strecke Salzburg/
Maxglan (B 1)—Salzburg/Lehen (B 155) zu
entfallen.
24. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 3 Donau Straße zu
lauten
„Engelhartstetten (B 49)—Groß Enzersdorf—
Wien/Aspern—Wien/Stadlau—Wien/Kagran—
Wien/Floridsdorf — Langenzersdorf — Stockerau
— Kollersdorf— Krems — Emmersdorf— Persenbeug
—Mauthausen—Steyregg—Donaubrücke—
Linz (A 7)."
25. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 3 b mit der Bezeichnung
„Donau Straße Abzweigung Kaisermühlen" aufgenommen.
Die Beschreibung der Strecke hat zu lauten
„Wien/Kaisermühlen (A 22, A 23, A 24)—
Kagran (B 3)."
26. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 12 a mit der Bezeichnung
„Brunner Straße Abzweigung Brunn/Gebirge" aufgenommen.
Die Beschreibung der Strecke hat zu
lauten
„Brunn/Gebirge (A 21)—Brunn/Gebirge
(B 12)."
27. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 14 a mit der Bezeichnung
„Klosterneuburger Straße Abzweigung Korneuburg"
aufgenommen. Die Beschreibung der Strecke
hat zu lauten
„Klosterneuburg (B 14)—Donaubrücke—Korneuburg
(B 3)."
28. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 16 Ödenburger
Straße zu lauten
„Wien/Favoriten (A 23)—Wien/Rothneusiedl—
Ebreichsdorf—Hornstein—Wulkaprodersdorf
—Staatsgrenze bei Klingenbach."
29. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 17 Wiener Neustädter
Straße zu lauten
„Wien/Matzleinsdorf (B 221)—Wien/Inzersdorf
—Vösendorf—Wiener Neustadt—Anschlußstelle
Gloggnitz (S 6, B 27)."
30. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 20 Mariazeller
Straße zu lauten
„St. Pölten (B 1)—Traisen—Freiland—Annaberg
— Mariazell—Gußwerk— Seeberg—Aflenz—
Kapfenberg (S 6)."
31. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 34 Kamptal Straße
zu lauten
„Kollersdorf (B 3)—Fels/Wagram—Hadersdorf
/Kamp-Horn (S 3)."
32. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 36 Zwettler Straße
zu lauten
„Persenbeug (B 3)— Ältenmarkt/Ysper—Würnsdorf
—Ottenschlag—Zwettl—Vitis—Waidhofen/
Thaya—Dobersberg (B 30)."
33. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Stecke der B 37 Kremser Straße
zu lauten
„Krems (B 35)—Marbach—Rastenfeld (B 38)."
34. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, erhält die
Bundesstraße B 38 die Bezeichnung „Böhmerwald
Straße". Die Beschreibung der Strecke hat zu lauten
„Horn—Neu Pölla—Rastenfeld—Rudmanns—
Zwettl—Merzenstein—Groß Gerungs—Karlstift
—Sandl—Freistadt—Bad Leonfelden—Rohrbach
—Kollerschlag—Staatsgrenze bei Kollerschlag."
35. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 41 Gmünder
Straße zu lauten
„Schrems (S 3)—Gmünd—Weitra—Karlstift
(B 38)."
36. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 65 Gleisdorfer
Straße zu lauten
„Graz (B 67 a)—Gleisdorf—Hz—Fürstenfeld—
Staatsgrenze bei Heiligenkreuz."
37. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 67 a Grazer Ring
Straße zu lauten
„Graz/Andritz (B 67)—Graz/Waltendorf—
Graz/St. Peter—Graz/Puntigam—Graz/Webling
(A 9)—Graz/Webling (B 70)."
38. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, erhält die
Bundesstraße B 67 b die Bezeichnung „Kalvariengürtel
Straße". Die Beschreibung der Strecke hat
zu lauten
„Graz/Kalvariengürtel (B 67)—Graz/Grabengürtel
(B 67 a)."
39. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, erhält die
Bundesstraße B 67 c die Bezeichnung „Waltendorfer
Straße". Die Beschreibung der Strecke hat zu
lauten
„Graz/Karlauergürtel (B 67)—Graz/Waltendorf
(B 67 a)."
40. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 70 Packer Straße
zu lauten
„Graz/Karlauergürtel (B 67, B 67 c)—Lieboch
—Köflach—Pack—Twimberg—Wolfsberg—
Völkermarkt-Klagenfurt (B 83)."
41. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 70 a mit der Bezeichnung
„Packer Straße Abzweigung Wolfsberg" aufgenommen.
Die Beschreibung der Strecke hat zu lauten
„Wolfsberg Süd (A 2)—Wolfsberg (B 70)."
42. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 79 mit der Bezeichnung
„Voitsberg-Köflacher Straße" aufgenommen. Die
Beschreibung der Strecke hat zu lauten
„Voitsberg—Bärnbach (B 70)—Anschlußstelle
Langmann (A 2)."
43. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 122 a mit der Bezeichnung
„Voralpen Straße Abzweigung Steyr" aufgenommen.
Die Beschreibung der Strecke hat zu lauten
„Steyr (S 37)—Steyr/Münichholz (B 122)."
44. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 124 Königswiesener
Straße zu lauten
„Unterweitersdorf (B 125)—Pregarten—Mönchdorf
—Königswiesen—Arbesbach—Merzenstein
(B 38)."
45. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 127 Rohrbacher
Straße zu lauten
„Linz (A 7)—Ottensheim—Neufelden—Rohrbach
(B 38) und Oepping (B 38)—Aigen."
46. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 127 a mit der Bezeichnung
„Rohrbacher Straße Abzweigung St. Margarethen"
aufgenommen. Die Beschreibung der
Strecke hat zu lauten
„B 127—Donaubrücke—Linz/St. Margarethen
(B 129)."
47. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Bundesstraße B 128 Sternwald Straße mit der
Beschreibung der Strecke Freistadt (B 125)—Bad
Leonfelden—Rohrbach—Kollerschlag—Staatsgrenze
bei Kollerschlag zu entfallen.
48. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 146 mit der Bezeichnung
„Ennstal Straße" aufgenommen. Die Beschreibung
der Strecke hat zu lauten
„Altenmarkt bei Radstadt (B 99)—Radstadt—
Schladming—Trautenfels (S 8)."
49. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 147 mit der Bezeichnung
„Braunauer Straße" aufgenommen. Die Beschreibung
der Strecke hat zu lauten
„Straßwalchen (B 1)—Mattighofen—Uttendorf
—Braunau/Inn (S 9)."
50. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 150 mit der Bezeichnung
„Salzburger Straße" aufgenommen. Die Beschreibung
der Strecke hat zu lauten
„Salzburg/Nord (A 1)—Salzburg/Schallmoos
—Anif—Salzburg/Süd (A 10)."
51. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 154 Mondsee
Straße zu lauten
„Straßwalchen (B 1)—Zell/Moos—Mondsee—
Scharfling—St. Gilgen (B 158)."
52. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 155 Münchener
Straße zu lauten
„Salzburg/Liefering (B 1)—Staatsgrenze bei
Freilassing."
53. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 156 Lamprechtshausener
Straße zu lauten
„Salzburg/Hagenau (B 1)—Oberndorf— Lamprechtshausen
—Braunau (S 9)."
54. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 170 Brixental
Straße zu lauten
„Wörgl (B 171)—Hopfgarten—Kitzbühel
(B 161)."
55. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 177 mit der Bezeichnung
„Seefelder Straße" aufgenommen. Die Beschreibung
der Strecke hat zu lauten
„Zirl (A 12)—Seefeld—Staatsgrenze bei Scharnitz."
56. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Beschreibung der Strecke der B 191 Liechtensteiner
Straße zu lauten
„Frastanz/Feldkirch/Ost (A 14, B 190)—Staatsgrenze
bei Tisis."
57. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 209 mit der Bezeichnung
„Pöchlarner Straße" aufgenommen. Die Beschreibung
der Strecke hat zu lauten
„A 1 bei Pöchlarn—Donaubrücke—B 3."
58. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 210 mit der Bezeichnung
„Badener Straße" aufgenommen. Die Beschreibung
der Strecke hat zu lauten
„Alland (B 11)—Baden—Oeyenhausen—
Ebreichsdorf (B 16)."
59. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 227 mit der Bezeichnung
„Donaukanal Straße" aufgenommen. Die Beschreibung
der Strecke hat zu lauten
„Wien/Prater (A4, A 23)—Donaukanal—
Wien/Gürtelbrücke (B 221)."
60. In das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, wird
eine neue Bundesstraße B 232 mit der Bezeichnung
„Nordrand Straße" aufgenommen. Die Beschreibung
der Strecke hat zu lauten
„Wien/Stammersdorf (A 24, S 2, S 20)—Wien/
Leopoldau—Wien/Donaufeld (B 3)—Wien/Mühlschüttel
(B 226)."
61. Im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, hat die
Anmerkung 5 zu entfallen.
62. Dem Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, ist eine
Anmerkung 6 anzufügen. Sie hat zu lauten
„Bis zur Verkehrsübergabe des Abschnittes der
B 1 Wiener Straße von Salzburg/Gnigl über Salzburg/
Nord, beiderseits der A 1 West Autobahn,
Salzburg/Kleßheim nach Salzburg/Maxglan, verläuft
a) die B 1 Wiener Straße in diesem Abschnitt
von Salzburg/Gnigl über Salzburg/Schallmoos
und Salzburg/Lehen nach Salzburg/
Maxglan,
b) die B 155 Münchener Straße von Salzburg/
Lehen über Salzburg/Liefering zur Staatsgrenze
bei Freilassing,
c) die B 156 Lamprechtshausener Straße von
Salzburg/Nord (A 1, B 150) über Oberndorf
und Lamprechtshausen nach Braunau (S 9)."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1983 in
Kraft.
2. Der Bund hat aus den für den Ausbau und die
Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen
Mitteln der Mineralölsteuer der Stadt Wien zu
ersetzen
a) die Kosten der Planung und Errichtung einer
Brücke über den Donaukanal in Verlängerung
der Rembrandtstraße (Roßauerbrücke)
zwischen den beiden Ästen der B 227
Donaukanal Straße,
b) die Kosten der Planung und Errichtung der
Straßen- und Brückenverbindung zwischen
der B 221 Wiener Gürtel Straße am Liechtenwerderplatz
und der B 227 Donaukanal
Straße bei der Nordbergstraße/Friedensbrücke.
3. Die Bestimmungen des Artikels I Z 13 sind
auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt
wurden. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen
beginnen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
4. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in seiner
jeweils geltenden Fassung, behalten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkungen
auch dann, wenn sich der Straßentyp (§ 2 BStG
1971), auf die sie sich beziehen, durch dieses Bundesgesetz
geändert hat.
5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich
Artikel I Z 7 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.