63. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit
Ursprungs- oder Lieferland Japan wird für die Zeit
vom 15. Feber 1982 bis 14. Feber 1983 nach Maßgabe
der Anlage ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent
festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender
Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Videorecorder, deren
Nichterzeugung in Österreich, bezogen auf Bandgeschwindigkeit
und Bandbreite, nachgewiesen
wird.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes
erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des
Außenhandelsgesetzes 1968. Zwanzig Einundzwanzigstel
des Kontingentes werden erstmalig auf
der Grundlage aller am 1. März 1982 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig
sind, unter den Antragstellern, welche die Ausnützung
von ihnen im Rahmen der Verordnung
BGBl. Nr. 62/1981 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 160/1981 erteilten Einfuhrbewilligungen
nachweisen, verteilt. Der Ausnützungsnachweis ist
von den Antragstellern zugleich mit den Antrag
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie vorzulegen.
(2) Ein Einundzwanzigstel des Kontingentes
wird auf der Grundlage aller am 1. März 1982 vorliegenden
Anträge jener Antragsteller verteilt, die
im Rahmen des mit Verordnung BGBl.
Nr. 62/1981 in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 160/1981 festgesetzten Kontingentes keine
Einfuhren getätigt haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein
Antrag. Findet die Gesamtmenge der Anträge nach
§ 2 Abs. 1 und 2 in den jeweiligen Kontingentteilen
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die
Höhe des verfügbaren Kontingentteiles, ist das
Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich
nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht
überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der
verbleibende Rest des Kontingentteiles ist neuerlich
durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren
und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den
Quotienten, so ist der Kontingentteil bzw. dessen
Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist ein Kontingentteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach § 2 nicht erschöpft, werden
nach dem 1. März 1982 einlangende Anträge nach
Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,
bis der Kontingentteil erschöpft ist. Liegen
mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt
sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten
Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser
Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2
auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu
übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem jeweiligen Kontingentteil zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1982
in Kraft.