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63_1982 AT

63. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit

Ursprungs- oder Lieferland Japan wird für die Zeit

vom 15. Feber 1982 bis 14. Feber 1983 nach Maßgabe

der Anlage ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent

festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender

Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Videorecorder, deren

Nichterzeugung in Österreich, bezogen auf Bandgeschwindigkeit

und Bandbreite, nachgewiesen

wird.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes

erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des

Außenhandelsgesetzes 1968. Zwanzig Einundzwanzigstel

des Kontingentes werden erstmalig auf

der Grundlage aller am 1. März 1982 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, unter den Antragstellern, welche die Ausnützung

von ihnen im Rahmen der Verordnung

BGBl. Nr. 62/1981 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 160/1981 erteilten Einfuhrbewilligungen

nachweisen, verteilt. Der Ausnützungsnachweis ist

von den Antragstellern zugleich mit den Antrag

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie vorzulegen.

(2) Ein Einundzwanzigstel des Kontingentes

wird auf der Grundlage aller am 1. März 1982 vorliegenden

Anträge jener Antragsteller verteilt, die

im Rahmen des mit Verordnung BGBl.

Nr. 62/1981 in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 160/1981 festgesetzten Kontingentes keine

Einfuhren getätigt haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein

Antrag. Findet die Gesamtmenge der Anträge nach

§ 2 Abs. 1 und 2 in den jeweiligen Kontingentteilen

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die

Höhe des verfügbaren Kontingentteiles, ist das

Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich

nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht

überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest des Kontingentteiles ist neuerlich

durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren

und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den

Quotienten, so ist der Kontingentteil bzw. dessen

Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist ein Kontingentteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach § 2 nicht erschöpft, werden

nach dem 1. März 1982 einlangende Anträge nach

Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,

bis der Kontingentteil erschöpft ist. Liegen

mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt

sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten

Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser

Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2

auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu

übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem jeweiligen Kontingentteil zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung

zu bringen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1982

in Kraft.

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