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63_1981 AT

63. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Japan werden für die

Zeit vom 15. Feber 1981 bis 14. Feber 1982 nach

Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile

zu importierten Waren japanischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als

Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.

Er gilt ferner nicht für Arten und Typen von

Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 7. Feber 1980, BGBl. Nr. 61,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes der auf

Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich

getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

14. August 1981 beim Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.

Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht

geltend gemacht werden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes

wird auf der Grundlage aller am 1. März

1981 vorliegenden Anträge jener Antragsteller

verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung vom

7. Feber 1980, BGBl. Nr. 61, festgesetzten entsprechenden

Kontingents keine Einfuhren getätigt

haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig

sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als

ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge

im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche

Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge

die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils,

ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge

zu dividieren. Sodann sind jene Anträge,

deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller

Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des

Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl

der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge,

die in dem sich so ergebenden Quotienten

Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten

schließlich sämtliche Anträge den Quotienten,

so ist der Rest des Kontingentanteils auf

sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der

erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 1. März 1981 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der

Antragsteller im Rahmen des mit Verordnung

vom 7. Feber 1980, BGBl. Nr. 61, festgesetzten

Kontingentes Einfuhren getätigt hat oder nicht,

nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,

bis der Kontingentanteil erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tage eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils

übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller

aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur

Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch

jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die

gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und

bis 14. August 1981 nicht mehr geltend gemacht

wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte

vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber

1981 in Kraft.

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