63. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-
oder Lieferland Japan werden für die
Zeit vom 15. Feber 1981 bis 14. Feber 1982 nach
Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile
zu importierten Waren japanischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als
Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.
Er gilt ferner nicht für Arten und Typen von
Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 7. Feber 1980, BGBl. Nr. 61,
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes der auf
Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich
getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
14. August 1981 beim Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie einlangen.
Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht
geltend gemacht werden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes
wird auf der Grundlage aller am 1. März
1981 vorliegenden Anträge jener Antragsteller
verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung vom
7. Feber 1980, BGBl. Nr. 61, festgesetzten entsprechenden
Kontingents keine Einfuhren getätigt
haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,
soweit sie ordnungsgemäß und vollständig
sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als
ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge
im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche
Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge
die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils,
ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge
zu dividieren. Sodann sind jene Anträge,
deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden
Quotienten nicht überschreitet, in voller
Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des
Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl
der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge,
die in dem sich so ergebenden Quotienten
Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten
schließlich sämtliche Anträge den Quotienten,
so ist der Rest des Kontingentanteils auf
sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der
erstmaligen Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 1. März 1981 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der
Antragsteller im Rahmen des mit Verordnung
vom 7. Feber 1980, BGBl. Nr. 61, festgesetzten
Kontingentes Einfuhren getätigt hat oder nicht,
nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,
bis der Kontingentanteil erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tage eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils
übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. 2 auf die Antragsteller
aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur
Verteilung zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch
jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die
gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und
bis 14. August 1981 nicht mehr geltend gemacht
wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte
vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber
1981 in Kraft.