63. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von pulverförmigen Schädlingsbekämpfungsmitteln in Aluminiumgefäßen mit einem Fassungsraum von 2100 Litern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständigen Behörden der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland kommen überein, die im Jahre 1978
in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung
Kundgemacht in BGBl. Nr. 394/1978 über die Beförderung von pulverförmigen
Schädlingsbekämpfungsmitteln in Aluminiumgefäßen
mit einem Fassungsraum von
2100 Litern — ECE-Ordnungsnummer 349 —
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien
zu verlängern.
(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien."
Wien, 1979 12 20
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 11. Juli 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier