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63_1980 AT

63. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von pulverförmigen Schädlingsbekämpfungsmitteln in Aluminiumgefäßen mit einem Fassungsraum von 2100 Litern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von pulverförmigen Schädlingsbekämpfungsmitteln in Aluminiumgefäßen mit einem Fassungsraum von 2100 Litern

(Übersetzung)

(1) Die für das ADR zuständigen Behörden der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland kommen überein, die im Jahre 1978

in Wien und Bonn unterzeichnete Vereinbarung

Kundgemacht in BGBl. Nr. 394/1978 über die Beförderung von pulverförmigen

Schädlingsbekämpfungsmitteln in Aluminiumgefäßen

mit einem Fassungsraum von

2100 Litern — ECE-Ordnungsnummer 349 —

bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien

zu verlängern.

(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung

„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Re-

publik Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien."

Wien, 1979 12 20

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 11. Juli 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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