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63_1979 AT

63. Bundesgesetz: Kreditwesengesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Kreditwesengesetz — KWG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Personengesellschaften des Handelsrechtes

und juristische Personen, die auf Grund

dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher

Regelungen berechtigt sind, Bankgeschäfte

zu betreiben, sind Kreditunternehmungen.

(2) Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätigkeiten,

die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich

der Kreditunternehmungen zuzuordnen

sind. Bankgeschäfte sind unter diesen Voraussetzungen

insbesondere

1. die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung

oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

und des Abrechnungsverkehrs in

laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und

die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere

die Diskontierung von Wechseln

(Diskontgeschäft);

5. die Anschaffung, Veräußerung sowie die Verwahrung

und Verwaltung von Wertpapieren

für andere (Effekten- und Depotgeschäft);

6. der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln

(Devisen- und Valutengeschäft) sowie

der schaltermäßige An- und Verkauf ausländischer

Geldsorten und Reiseschecks

(Wechselstubengeschäft);

7. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien

und sonstigen Haftungen für andere, sofern

die übernommene Leistung in Geld zu erfolgen

hat (Garantiegeschäft);

8. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen

und fundierten Bankschuldverschreibungen

und die Veranlagung

ihres Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen

Rechtsvorschriften . (Wertpapieremissionsgeschäft);

9. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere

zur Veranlagung des Erlöses in anderen

Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);

10. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds und

die Werbung für den Erwerb von Anteilen

an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds

und ähnlichen Einrichtungen nach dem Investmentfondsgesetz,

BGBl. Nr. 192/1963

(Investmentgeschäft);

11. das Finanzierungsgeschäft in der Form zeitlich

begrenzter Beteiligungen an Unternehmungen

(Kapitalbeteiligungsgeschäft);

12. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen

oder Dienstleistungen, die Übernahme

des Risikos der Einbringlichkeit solcher

Forderungen — ausgenommen die Kreditversicherung

— und im Zusammenhang damit

der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);

13. die Vermittlung von Geschäften nach Z. 1,

Z. 3 ausgenommen die behördlich konzessionierte

Vermittlung von Hypothekardarlehen

und Personalkrediten (§§ 259 und

267 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974),

Z. 4, Z. 6 soweit diese das Devisengeschäft

betrifft, sowie Z. 7.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung festzustellen, ob

eine andere als die im Abs. 2 Z. 1 bis 13 bezeichnete

Tätigkeit ein Bankgeschäft im Sinne

des Abs. 2 ist. Hiebei hat er auf das volkswirtschaftliche

Interesse und den Schutz der Gläubiger

Bedacht zu nehmen.

(4) Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche

Berechtigung betreibt, hat keinen

Anspruch auf alle mit diesen Geschäften verbundenen

Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und

Provisionen. Soweit solche bereits geleistet wurden,

sind sie zurückzuzahlen. Die Rechtsunwirksamkeit

der mit diesen Geschäften verbundenen

Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit

der Bankgeschäfte nach sich. Entgegenstehende

Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften

verbundene Bürgschaften und Garantien

sind rechtsunwirksam.

(5) Die Kreditunternehmungen sind im Rahmen

der devisenrechtlichen Vorschriften zum

Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit

Barren aus Edelmetall berechtigt, ferner zur

Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter

Mitverschluß durch die Vermieter.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung auf

1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet

der ihr durch dieses Bundesgesetz

übertragenen Aufgaben;

2. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich

der §§ 4 bis 9, § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und 5

sowie Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 8;

3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

4. Kreditunternehmungen, die ausschließlich

das Wechselstubengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 6)

oder das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 7)

betreiben, hinsichtlich des § 4 Abs. 3.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden für folgende Unternehmungen insoweit

keine Anwendung, als sie Bankgeschäfte betreiben,

die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften

gehören

1. Bausparkassen;

2. Unternehmungen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen

anerkannt sind;

3. Unternehmungen der Vertragsversicherung;

4. Sozialversicherungsträger;

5. öffentlich-rechtliche Versatzanstalten sowie

Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe

betreiben;

6. Börsesensale, freie Makler und Remisiers an

der Wiener Börse.

§ 3. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 233, und des Vereinspatentes

1852, RGBl. Nr. 253, dürfen keine Bankgeschäfte

betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern

Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder

unverzüglich bei einer Kreditunternehmung

eingelegt werden.

(2) Besondere im Rahmen eines Unternehmens

geschaffene Spareinrichtungen, von denen Spareinlagen

seiner Arbeitnehmer aufgenommen werden

und aus denen das Unternehmen als solches

verpflichtet ist (Werksparkassen), sind verboten;

Unternehmen dürfen jedoch dann Gelder

von ihren Arbeitnehmern annehmen, wenn diese

Gelder unverzüglich bei einer Kreditunternehmung

eingelegt werden und wenn sichergestellt

ist, daß im Abwicklungs- oder Insolvenzfall des

Unternehmens Gläubiger des Unternehmens

keinen Zugriff auf diese Gelder haben.

Ferner ist der Betrieb des Einlagengeschäftes

verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger

einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen

aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände

auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmungen);

das gilt nicht für Bausparkassen

hinsichtlich des von ihnen betriebenen

Bauspargeschäftes (§ 2 Abs. 2 Z. 1).

II. Konzession und besondere Bewilligung

§ 4. (1) Der Betrieb von Bankgeschäften bedarf

der Konzession des Bundesministers für

Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit

schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden

Bedingungen oder Auflagen versehen

werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession

hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes

erforderlichen Angaben zu enthalten,

insbesondere

1. Angaben über die Rechtsform und den

Standort der Kreditunternehmung, wobei

die Satzung anzuschließen ist. Ihr Gesellschafts-

oder Genossenschaftsvertrag oder

ihre Satzung werden in diesem Bundesgesetz

einheitlich als Satzung bezeichnet;

2. Angaben darüber, ob und inwieweit die beabsichtigte

Tätigkeit dem örtlichen Bedarf

und dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht;

3. die genaue Bezeichnung der Bankgeschäfte,

welche die Kreditunternehmung zu betreiben

beabsichtigt;

4. Angaben über die Höhe des den Geschäftsleitern

im Inland zur freien Verfügung stehenden

Eigenkapitals;

5. die Namen der Personen, die als Geschäftsleiter

und als persönlich haftende Gesellschafter

der Kreditunternehmung vorgesehen

sind, unter Anschluß eines Lebenslaufes, aus

dem deren fachliche Eignung und bisherige

berufliche Tätigkeit hervorgeht.

(3) Geschäftsleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind diejenigen natürlichen Personen, die

nach dem Gesetz und der Satzung zur Führung

der Geschäfte und zur Vertretung der Kredit-

unternehmung nach außen vorgesehen sind. Die

Geschäftsleiter von Kreditunternehmungen dürfen

keinen anderen Hauptberuf außerhalb des

Kreditapparates ausüben. Bei Kreditgenossenschaften

sind jedoch unter Geschäftsleitern nur

diejenigen Personen zu verstehen, die vom Vorstand

oder der Generalversammlung mit der

Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter

namhaft gemacht wurden; zur Vertretung

der Kreditgenossenschaft sind nur die

Geschäftsleiter befugt. Die Betrauung als Geschäftsleiter

ist im Genossenschaftsregister ersichtlich

zu machen.

§ 5. (1) Die Konzession ist zu versagen

1. wenn die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem

örtlichen Bedarf oder dem volkswirtschaftlichen

Interesse entspricht;

2. wenn die der Kreditunternehmung im Inland

unbeschränkt und ohne Belastung zur

freien Verfügung stehenden Eigenmittel für

den Geschäftsbetrieb nicht ausreichen;

3. wenn die Kreditunternehmung in der

Rechtsform einer Einzelunternehmung

oder als Personengesellschaft des Handelsrechtes,

bei der ein persönlich haftender

Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft —

ausgenommen Kreditunternehmungen mit

dem Sitz im Inland — ist, geführt werden

soll;

4. wenn die Kreditunternehmung nicht mindestens

zwei Geschäftsleiter hat und in der

Satzung die Einzelvertretungsmacht für

Geschäftsleiter oder eine Einzelprokura

oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten

Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen

und bei Kreditgenossenschaften die Führung

der Geschäfte nicht auf die Geschäftsleiter

eingeschränkt ist;

5. wenn bei einem Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund

im Sinne des § 13 der

GewO 1973 vorliegt oder wenn er wegen

mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet

ist oder die für den Betrieb der Kreditunternehmung

erforderlichen Eigenschaften

oder Erfahrungen nicht hat;

6. wenn die Satzung Bestimmungen enthält,

welche die Sicherheit der der Kreditunternehmung

anvertrauten Vermögenswerte

nicht gewährleisten, die ordnungsgemäße

Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen

oder erhebliche Nachteile für die

Volkswirtschaft herbeiführen können.

(2) Bei Kreditunternehmungen mit dem Sitz

im Ausland, die in Österreich Bankgeschäfte durch

eine Zweigniederlassung betreiben wollen, ist die

Konzession auch dann zu versagen, wenn auf

Grund der gesetzlichen Vorschriften im Heimatstaat

der Kreditunternehmung die Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

Österreich nicht gewährleistet ist.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann

die Konzession zurücknehmen, wenn der Geschäftsbetrieb,

auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb

von zwei Jahren seit der Erteilung

der Konzession aufgenommen oder ein Jahr lang

nicht ausgeübt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die

Konzession zurückzunehmen,

1. wenn sie durch unrichtige Angaben oder

durch täuschende Handlungen herbeigeführt

oder sonstwie erschlichen worden ist;

2. wenn die Kreditunternehmung ihre Verpflichtungen

gegenüber ihren Gläubigern

nicht erfüllt;

3. bei Verletzungen von Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder bei Auftreten eines Versagungsgrundes

gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 bis 6

nach Erteilung der Konzession, wenn nicht

trotz schriftlicher Mahnung der Aufsichtsbehörde

binnen einer Frist von längstens

sechs Monaten der entsprechende Zustand

hergestellt wird;

4. bei Nichterfüllung des § 14 Abs. 1 oder des

§ 35 Abs. 6.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen

wird, wirkt gesellschaftsrechtlich

wie ein Auflösungsbeschluß der Kreditunternehmung,

wenn nicht binnen drei Monaten nach

Rechtskraft des Bescheides die Bankgeschäfte,

auf die sich die zurückgenommene Konzession

bezogen hat, als Unternehmensgegenstand aufgegeben

werden und die Firma nicht entsprechend

dem § 11 geändert wird. Der Bundesminister

für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses

Bescheides dem Registergericht, bei Sparkassen

dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen;

der Bescheid ist in das Handelsregister oder

das Genossenschaftsregister einzutragen.

(4) Das Registergericht hat auf Antrag der

Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für

Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler

zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung

berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße

Abwicklung bieten.

§ 7. (1) Die Konzession erlischt

1. durch Zeitablauf;

2. bei Nichterfüllung einer auflösenden Bedingung

(§ 4 Abs. 1);

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. mit der Beendigung der Abwicklung der

Kreditunternehmung;

5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens

über das Vermögen der Kreditunternehmung;

6. mit der Eintragung der Verschmelzung der

Kreditunternehmung mit einer anderen

Kreditunternehmung in das jeweilige Register.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom

Bundesminister für Finanzen durch Bescheid

festzustellen; § 6 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen ist erforderlich

1. für die Verschmelzung mit anderen Kreditunternehmungen

sowie den Erwerb dauernder

Beteiligungen an anderen Kreditunternehmungen,

ausgenommen solche von

Kreditunternehmungen an ihren Zentralinstituten

und umgekehrt. Als Beteiligung

gilt insbesondere der Besitz von Anteilsrechten,

der mindestens ein Viertel des

Kapitals der Beteiligungsunternehmung erreicht;

2. zu jeder Änderung der Rechtsform einer

Kreditunternehmung, sofern nicht eine

offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme

eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft

umgewandelt wird;

3. zu jeder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes

und jeder Herabsetzung des haftenden

Eigenkapitals (§ 12) durch Satzung;

4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes

auch für die Aufnahme eines persönlich

haftenden geschäftsführungs- oder

vertretungsbefugten Gesellschafters;

5. bei Kreditunternehmungen, die zur Ausgabe

von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen

und sonstigen Bankschuldverschreibungen

oder zur Verwaltung von

Kapitalanlagefonds berechtigt sind, zur

Änderung der Satzung, soweit sie das

Wertpapieremissionsgeschäft betrifft;

6. für die Verlegung der Hauptniederlassung

einer Kreditunternehmung und einer inländischen

Zweigniederlassung einer ausländischen

Kreditunternehmung, wenn nicht

unter schriftlicher Anzeige an das Bundesministerium

für Finanzen eine Verlegung

innerhalb derselben Gemeinde vorgenommen

wird;

7. für den Betrieb einer nicht an einen bestimmten

Standort gebundenen Zweigstelle.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 gelten

sinngemäß.

§ 9. Eine Kreditunternehmung und jede nach

den §§ 4 und 8 konzessions- oder bewilligungspflichtige

Veränderung dürfen in das in Betracht

kommende öffentliche Register nur dann

eingetragen werden, wenn die entsprechenden

rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder

beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die

Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb

von Bankgeschäften gemäß § 35 Abs. 3 zulässig

ist. Verfügungen und Beschlüsse über solche Registereintragungen

sind auch dem Bundesministerium

für Finanzen und der Oesterreichischen

Nationalbank zuzustellen.

III. Anzeigepflicht

§ 10. (1) Die Kreditunternehmungen haben

dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich

schriftlich anzuzeigen

1. das Ausscheiden eines Gesellschafters einer

Personengesellschaft des Handelsrechtes und

die Aufnahme eines Gesellschafters, falls sie

nicht einer Bewilligung bedarf;

2. den Erwerb und den Verkauf dauernder

Beteiligungen an anderen Unternehmungen;

3. die Aufnahme einer Bestimmung betreffend

§ 12 Abs. 8 in die Satzung;

4. jeden Wechsel in der Person der Geschäftsleiter;

5. Änderungen der Firma;

6. die Eröffnung und Schließung der Hauptniederlassung

und von dauernd an einem

bestimmten Standort betriebenen Zweigstellen

sowie die vorübergehende Einstellung

des Geschäftsbetriebes einer Kreditunternehmung

oder von solchen Zweigstellen;

7. Ereignisse, die zu einer Gefahr für die Erfüllung

ihrer Verpflichtungen führen können;

S. die Aufstellung von Bargeldautomaten;

9. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Die beabsichtigte Errichtung oder Verlegung

des Standortes einer Zweigstelle ist unbeschadet

des § 8 Abs. 1 Z. 7 dem Bundesminister für

Finanzen anzuzeigen. In dieser Anzeige ist darzutun,

daß durch die beabsichtigte Errichtung

§ 14 Abs. 1 nicht verletzt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

durch Verordnung einen Zeitraum

von höchstens drei Jahren festzusetzen, innerhalb

dessen keine Zweigstellen errichtet werden

dürfen, wenn die weitere Errichtung von Zweigstellen

mit schweren schädlichen Folgen für die

Funktionsfähigkeit des Kreditapparates verbunden

wäre.

(4) Anzeigen gemäß Abs. 1 Z. 6 sind auch der

Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

IV. Schutz der Bezeichnung von Kreditunternehmungen

§ 11. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut",

„Kreditinstitut", „Kreditunternehmung", „Kreditunternehmen"

oder eine Wortverbindung, in

der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen —

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist —

nur Unternehmungen, die zum Betrieb von

Bankgeschäften berechtigt sind, in der Firma

oder als Zusatz zur Firma führen oder im

geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des

Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken verwenden.

(2) Die Bezeichnungen „Bank" oder „Bankier"

oder eine Wortverbindung, in der eines

dieser Wörter enthalten ist, dürfen — soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist — nur

Kreditunternehmungen in der Firma oder als

Zusatz zur Firma führen oder im geschäftlichen

Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszweckes

oder zu Werbezwecken verwenden, die zum

Betrieb eines Bankgeschäftes gemäß § 1 Abs. 2

Z. 1 bis 5, Z. 6, soweit sie das Devisen- und

Valutengeschäft betrifft, sowie Z. 8 berechtigt

sind.

(3) Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine

Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse" enthalten

ist, bleibt ausschließlich den Kreditunternehmungen,

für die das Sparkassengesetz gilt,

der Girozentrale und Bank der österreichischen

Sparkassen Aktiengesellschaft sowie der Österreichischen

Postsparkasse vorbehalten. Sparkassen

dürfen die Bezeichnung „Sparkasse" auch

mit einem Zusatz führen, der auf die Art

der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz

oder ihr Geschäftsgebiet, sowie allenfalls auf

den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände

ihrer Gründung hinweist.

(4) Die Bezeichnung „Volksbank" oder eine

Bezeichnung, in der das Wort „Volksbank" enthalten

ist, bleibt ausschließlich den Kreditunternehmungen

nach dem System Schulze-

Delitzsch sowie der Österreichischen Volksbanken-

Aktiengesellschaft vorbehalten.

(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 geschützten Bezeichnungen

dürfen auch für Einrichtungen von

Kreditunternehmungen sowie von Unternehmungen

geführt und verwendet werden, wenn

sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

befugt waren oder dies in einem Zusammenhang

geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie

Bankgeschäfte betreiben.

(6) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparunternehmungen

in ihrer Firma das Wort

„Bausparkasse" oder Kreditgenossenschaften die

Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse" oder

„Spar- und Darlehenskasse" führen.

(7) Eine Kreditgenossenschaft darf das Wort

„Bank" zur Bezeichnung des Geschäftslokales

oder zu Werbezwecken nur mit einem auf den

Genossenschaftscharakter hinweisenden Zusatz

führen.

V. Eigenmittel

§ 12. (1) Die Kreditunternehmungen müssen

im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten

Vermögenswerte und der Erfüllung ihrer

Verbindlichkeiten ausreichende Eigenmittel (haftendes

Eigenkapital zuzüglich der Sammelwertberichtigungen

im Sinne des § 10 Abs. 2 des

Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955)

haben. Zu den Eigenmitteln zählt nicht das

noch nicht eingezahlte Kapital.

(2) Als haftendes Eigenkapital einer Kreditunternehmung

gilt

1. bei Personengesellschaften das Handelsrechtes

das der Gesellschaft gewidmete Kapital

einschließlich der nicht durch Verbindlichkeiten

belasteten Rücklagen zuzüglich der

Forderungen der persönlich haftenden Gesellschafter

aus dem Geschäftsbetrieb sowie

eines Gewinnvortrages, abzüglich der Verbindlichkeiten

der persönlich haftenden

Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft

sowie eines Verlustvortrages;

2. bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung das Nennkapital

(Grund- oder Stammkapital), abzüglich des

Buchwertes eigener Aktien zuzüglich der

nicht durch Verbindlichkeiten belasteten

Rücklagen einschließlich des Gewinnvortrages,

abzüglich eines Verlustvortrages;

3. bei Kreditgenossenschaften die Geschäftsanteilsguthaben,

die nicht durch Verbindlichkeiten

belasteten Rücklagen und der

Gewinnvortrag, abzüglich eines Verlustvortrages.

Bei Genossenschaften mit unbeschränkter

Haftung ist ein Zuschlag in der

Höhe des Dreißigfachen des Nennwertes

der Geschäftsanteile, bei Genossenschaften

mit beschränkter Haftung ein Zuschlag in

der Höhe der satzungsmäßigen Haftungssumme

vorzunehmen;

4. bei Sparkassen das Gründungskapital und

die nicht durch Verbindlichkeiten belasteten

Rücklagen, abzüglich solche für Zwecke der

Allgemeinheit (Widmungsrücklage);

5. bei öffentlich-rechtlichen Kreditunternehmungen

das eingezahlte Kapital und die

nicht durch Verbindlichkeiten belasteten

Rücklagen, zuzüglich eines Gewinnvortrages,

abzüglich eines Verlustvortrages;

6. bei Kreditunternehmungen, deren Hauptniederlassung

im Ausland gelegen ist, das

von der Hauptniederlassung der inländischen

Zweigniederlassung zur Verfügung gestellte

Dotationskapital einschließlich der nicht

durch Verbindlichkeiten belasteten Rücklagen

und eines Gewinnvortrages, abzüglich

eines Verlustvortrages.

(3) Die Eigenmittel sind ausreichend, wenn

sie zu den Verpflichtungen in einem zur Erfüllung

der Aufgaben der Kreditunternehmung

wirtschaftlich angemessenen Verhältnis stehen.

Sie gelten insbesondere dann als ausreichend,

wenn sie 4 v. H. der Verpflichtungen abzüglich

der flüssigen Mittel ersten Grades (§ 13 Abs. 2)

betragen.

(4) Unter Verpflichtungen im Sinne des Abs. 3

sind zu verstehen

1. Verpflichtungen gegen in- und ausländische

Kreditunternehmungen;

2. Spareinlagen;

3. Verpflichtungen gegen sonstige Gläubiger im

In- und Ausland;

4. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener

und der Ausstellung eigener Wechsel.

(5) Zu den Verpflichtungen im Sinne des Abs. 3

zählen jedoch nicht

1. Verpflichtungen aus der Ausgabe von Pfandbriefen,

Kommunalschuldverschreibungen

und sonstigen fundierten Bankschuldverschreibungen

sowie Mündelgeldspareinlagen;

2. Verpflichtungen aus Treuhandgeschäften;

3. Eventualverbindlichkeiten;

4. Verpflichtungen aus Geldern, die bei Zentralinstituten

ausdrücklich zur Refinanzierung

oder Finanzierung von Investitionen

für den eigenen Geschäftsbetrieb aufgenommen

worden sind, soweit deren Laufzeit

den banküblichen Abschreibungszeitraum

der Investitionen nicht überschreitet;

5. Verpflichtungen gegen die Oesterreichische

Nationalbank aus Lombarddarlehen (§ 51

des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184);

6. Verpflichtungen gegen Kreditunternehmungen

in Fremdwährung, soweit ihnen Guthaben

in Fremdwährung bei Kreditunternehmungen

gegenüberstehen;

7. Verpflichtungen aus nachrangigem Kapital

gemäß Abs. 8;

8. bei Kreditunternehmungen, auf welche die

Bestimmungen des Abs. 10 Z. 2 nicht zutreffen,

die Verpflichtungen aus der Aufnahme

von Geldern zur Refinanzierung von

Rechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1964, BGBl. Nr. 200,

garantiert oder verbürgt sind oder für die

solche Haftungen zur Besicherung abgetreten

worden sind.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann

die im Abs. 4 und 5 genannten Verpflichtungen

im Wege einer Verordnung durch andere Arten

von Verpflichtungen ergänzen. Dabei ist auf das

volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen

Kreditapparat Bedacht zu nehmen. Vor

Erlassung einer solchen Verordnung ist die

Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(7) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

sind dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen,

wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust

teilnehmen oder erst nach Befriedigung der

Gläubiger der Kreditunternehmung zurückgefordert

werden können.

(8) Geldforderungen, die so vereinbart sind,

daß sie insbesondere im Abwicklungs- oder Konkursfall

der Kreditunternehmung wirtschaftlich

im Verhältnis zu den Forderungen jener

Gläubiger, die eine solche Vereinbarung nicht

eingegangen sind, dem Eigenkapital der Kreditunternehmung

gleichstehen, sind nachrangiges

Kapital. Nachrangiges Kapital ist dann dem

haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn die

Restlaufzeit mindestens drei Jahre beträgt und

der Nennbetrag dieser Forderungen 50 v. H.

des sonstigen haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt.

Die Möglichkeit der Vereinbarung über

nachrangiges Kapital muß in der Satzung der

Kreditunternehmung ausdrücklich vorgesehen

sein. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

den näheren Inhalt der Vereinbarung

sowie die Ausstattung des nachrangigen Kapitals

in Form von nachrangigen Schuldverschreibungen

oder Einlagen durch Verordnung festzusetzen.

Der hiebei festzusetzende Nennbetrag einer

Ausgabe solcher Schuldverschreibungen darf

50 Mill. S nicht unterschreiten.

(9) Maßgebend für die Bemessung des haftenden

Eigenkapitals ist der letzte für den Schluß

eines Geschäftsjahres festgestellte Jahresabschluß.

Spätere Kapitalveränderungen, die in ein öffentliches

Register einzutragen sind, sind zu berücksichtigen,

sobald sie eingetragen sind.

(10) Für Kreditunternehmungen, die keine

Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1

Abs. 2 Z. 1) haben und die auf Grund ihrer

Satzung ausschließlich oder überwiegend

1. mittel- oder langfristige Darlehen oder

Kredite für Investitionszwecke gewähren

oder

2. Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder

Auftragsgeschälte, insbesondere für den

Bund oder andere Gebietskörperschaften,

betreiben oder die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften

vornehmen oder

3. das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 7) oder

das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2

Z. 11) oder das Factoringgeschäft (§ 1 Abs. 2

Z. 12) betreiben,

gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 nicht.

Dasselbe gilt auch für die Kreditunternehmungen,

die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft

(§ 1 Abs. 2 Z. 1) haben und deren Fremdmittel

ausschließlich von inländischen Kreditunternehmungen

stammen.

VI. Zahlungsbereitschaft

§ 13. (1) Zur Sicherung ihrer jederzeitigen

Zahlungsbereitschaft haben die Kreditunternehmungen

flüssige Mittel ersten und zweiten Grades

gemäß den Abs. 4 und 5 zu halten.

(2) Flüssige Mittel ersten Grades sind: Kassenbestände,

Valuten in frei konvertierbarer Währung

sowie gemünztes oder ungemünztes Gold,

Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank

und Postscheckguthaben bei der Österreichischen

Postsparkasse sowie die beim zuständigen Zentralinstitut

täglich fälligen oder bis zu 30 Tagen

gebundenen Gelder. Auf die flüssigen Mittel

ersten Grades ist ferner der Bestand an Bundesschatzscheinen,

die gemäß § 41 des Nationalbankgesetzes

1955 eskontfähig sind, anzurechnen.

(3) Flüssige Mittel zweiten Grades sind

Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins-,

Gewinnanteil- und Erträgnisscheine, bei der

Oesterreichischen Nationalbank lombardfähige

Wertpapiere und rediskontfähige Wechsel, Bundesschatzscheine,

soweit sie nicht unter Abs. 2

fallen, Kassenscheine der Oesterreichischen

Nationalbank und täglich fällige oder bis zu

30 Tagen gebundene Schilling-Guthaben bei in-

und ausländischen Kreditunternehmungen sowie

über 30 Tage gebundene Schilling-Guthaben beim

zuständigen Zentralinstitut. Lombardierte

Wertpapiere und lombardierte Bundesschatzscheine

sowie Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen

stammen oder als Ersatzdeckung dienen,

werden in die flüssigen Mittel zweiten Grades

nicht einbezogen.

(4) Das Mindestausmaß der flüssigen Mittel

ersten und zweiten Grades ist innerhalb des Gesamtrahmens

von 35 v. H. der Verpflichtungen

(§ 12 Abs. 4 und 5) in Schilling vom Bundesminister

für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen

Nationalbank in dem jeweils

nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen

erforderlichen Ausmaß der Zahlungsbereitschaft

in einem Hundertsatz der Schilling-

Verpflichtungen durch Verordnung festzusetzen.

Der Hundertsatz darf für die flüssigen Mittel

ersten Grades nicht weniger als 5 und nicht mehr

als 20 der Schilling-Verpflichtungen betragen.

Auf die flüssigen Mittel zweiten Grades sind die

flüssigen Mittel ersten Grades anzurechnen, soweit

sie das erforderliche Ausmaß überschreiten.

(5) Kreditunternehmungen, die einem Zentralinstitut

angeschlossen sind, haben bei ihrem Zentralinstitut

eine Liquiditätsreserve im Ausmaß

von 10 v. H. der Spareinlagen und 20 v. H. der

sonstigen Schilling-Einlagen, höchstens jedoch

14 v. H. der gesamten Schilling-Einlagen zu halten.

Ihr Ausmaß ist jeweils zum Ende der Monate

März, Juni, September und Dezember nach

dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für

das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken

die Einlagen um mehr als 20 v. H. unter

den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage,

so kann die Kreditunternehmung eine

Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten

verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den

flüssigen Mitteln ersten Grades und ist vom Zentralinstitut

in dessen Bilanz gesondert auszuweisen.

Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder

des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs-

und Festgelder sowie die Einlagen gegen

Ausgabe von Kassenscheinen. Die Bestimmungen

dieses Absatzes finden ab der im folgenden genannten

Frist auf eine Kreditunternehmung, die

bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bilanzsumme

von mindestens 40 v. H. der Bilanzsumme

des Zentralinstitutes (ohne das Bausparkassengeschäft)

aufweist, keine Anwendung,

wenn sie diesem erklärt, daß sie nach Ablauf von

drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung,

den Anschluß an das Zentralinstitut

lösen wird.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann

die in den Abs. 2 und 3 genannten flüssigen

Mittel ersten und zweiten Grades im Woge einer

Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit

ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche

Interesse an einem funktionsfähigen

Kreditapparat Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung

einer solchen Verordnung ist die Oesterreichische

Nationalbank zu hören.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat den

Kreditunternehmungen für diejenigen Beträge,

mit denen das erforderliche Ausmaß der flüssigen

Mittel ersten Grades unterschritten wird, Zinsen

bis zu 5 v. H. über der jeweiligen Bankrate, gerechnet

pro Jahr, für 30 Tage zur Einzahlung

vorzuschreiben. Von dem Fehlbetrag auf das

erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten

Grades sind die Beträge, mit denen die Kreditunternehmung

ihr Mindestreserve-Soll (§ 43

Abs. 7 des Nationalbankgesetzes 1955) unterschreitet,

abzusetzen. Bei Unterschreitung des erforderlichen

Ausmaßes der flüssigen Mittel

zweiten Grades sind für die Fehlbeträge Zinsen

in Hohe bis zu 2 v. H., gerechnet pro Jahr, für

30 Tage vorzuschreiben. Die flüssigen Mittel sind

jeweils zum Monatsletzten zu ermitteln. Die nach

diesen Bestimmungen zu zahlenden Zinsen sind

an den Bund abzuführen.

(8) Für die im § 12 Abs. 10 genannten Kredit-

Unternehmungen gelten die Abs. 1 bis 7 nicht.

VII. Dauernde Anlagen

§ 14. (1) Die dauernden Anlagen einer Kreditunternehmung

in Grundstücken, Gebäuden und

in Beteiligungen, ausgenommen Beteiligungen an

Zentralinstituten, dürfen, berechnet nach den

Wertansätzen in der Bilanz, zusammen 100 v. H.

der Eigenmittel nicht überschreiten. Der Bundesminister

für Finanzen kann diesen Hundertsatz

durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erhaltung

der Funktionsfähigkeit des Kreditapparates,

insbesondere der Kreditgewährung, erforderlich

ist. Bestehende Kreditunternehmungen, die diese

Voraussetzungen nicht erfüllen, haben nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder der

Verordnung Maßnahmen zu treffen, die geeignet

sind, diese Voraussetzungen innerhalb von zehn

Jahren herzustellen; andernfalls ist die Konzession

zurückzunehmen (§ 6). Der Bundesminister

für Finanzen kann im öffentlichen Interesse

Überschreitungen dieses Hundertsatzes bewilligen.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 darf überschritten

werden, wenn zur Hereinbringung von

Forderungen der Kreditunternehmung, insbesondere

durch Zwangsvollstreckung, Grundstücke,

Gebäude oder Beteiligungen erworben werden

müssen; in diesem Fall sind die Erfordernisse des

Abs. 1 binnen fünf Jahren zu erfüllen.

(3) Auf Kreditunternehmungen, die keine Konzession

für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 2

Z. 1) haben und die auf Grund ihrer Satzung

überwiegend das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1

Abs. 2 Z. 11) betreiben, ist Abs. 1, soweit er Beteiligungen

betrifft, nicht anzuwenden.

VIII. Kreditgeschäft

§ 15. (1) Die Kreditunternehmungen haben

bei Kreditgeschäften auf die Grundsätze der

Sicherheit, Einbringlichkeit und Risikostreuung

sowie auf die Struktur ihrer Fremdmittel Bedacht

zu nehmen.

(2) Kredite (§ 1 Abs. 2 Z. 3, 4, 7, 11 und 12)

an einen einzelnen Kreditnehmer, die insgesamt

1 v. H. der Verpflichtungen (§ 12 Abs. 4) überschreiten,

bedürfen unbeschadet der Wirksamkeit

des Rechtgeschäftes der Zustimmung des Aufsichtsorgans

der Kreditunternehmung (§ 17

Abs. 1).

(3) Als einzelner Kreditnehmer im Sinne des

Abs. 2 gelten

1. alle Unternehmungen, an denen der Kreditnehmer

mehrheitlich beteiligt ist;

2. Personengesellschaften und ihre persönlich

haftenden Gesellschafter;

3. der Kreditnehmer und seine nahen Angehörigen

(§ 80 des Aktiengesetzes 1965,

BGBl. Nr. 98).

(4) Einem einzelnen Kreditnehmer dürfen jeweils

insgesamt Kredite nur bis zu einem Betrag

in der Höhe eines vom Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung festzusetzenden Prozentsatzes

der Verpflichtungen gemäß Abs. 2

eingeräumt werden. Der in der Verordnung vorzusehende

Prozentsatz ist zwischen 5 und 7,5

festzusetzen und darf bei Krediten von

Zentralkassen (Zentralinstituten) an Waren- und

Verwertungsgenossenschaften desselben Sektors

das Höchstmaß von 15 v. H. nicht überschreiten.

Der in der Verordnung festgesetzte Höchstbetrag

darf um jenen Betrag überschritten

werden, um den die ausgewiesenen Eigenmittel

(§ 12 Abs. 1) diesen Höchstbetrag

übersteigen. Bürgschaften, Garantien und sonstige

Haftungen für andere sowie angekaufte Wechsel

sind mit der Hälfte anzusetzen. Der Bundesminister

für Finanzen kann im öffentlichen

Interesse Überschreitungen des durch Verordnung

festgesetzten Höchstbetrages bewilligen.

(5) Überschreitet der einem einzelnen Kreditnehmer

insgesamt eingeräumte Kredit den Betrag

von 1000000 S, so ist — sofern nicht ausreichende

Sicherheiten bestellt sind — die Kreditunternehmung

verpflichtet, von dem Kreditnehmer

die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse,

insbesondere die Vorlage des letzten

Jahresabschlusses, zu verlangen.

(6) Die Abs. 2 bis 5 finden auf Kredite an

Gebietskörperschaften oder an Unternehmungen,

an denen eine Gebietskörperschaft mehrheitlich

beteiligt ist, sowie auf Kredite, für die eine Gebietskörperschaft

haftet oder die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1964, BGBl. Nr. 200, verbürgt

oder garantiert sind oder für die solche

Haftungen zur Besicherung abgetreten worden

sind — jeweils in Höhe der Haftung —, ferner

auf Kredite, die von Kreditunternehmungen im

Sinne des § 12 Abs. 10 Z. 2 gewährt werden,

sowie im Zwischenbankverkehr keine Anwendung.

§ 16. (1) Jede Kreditunternehmung hat Name

und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie

Kredite (§ 1 Abs. 2 Z. 3) mit einem Rahmen

von mehr als 5 Mill. S oder Gegenwert eingeräumt

hat, oder für die sie Bürgschaften, Garantien

oder sonstige Haftungen (§ 1 Abs. 2 Z. 7)

von mehr als 8 Mill. S übernommen hat oder bei

welchen das Obligo aus angekauften Wechseln

(§ 1 Abs. 2 Z. 4) 8 Mill. S oder Gegenwert übersteigt,

der Oesterreichischen Nationalbank zu

melden. Bei der Meldung ist auf § 15 Abs. 3 Bedacht

zu nehmen.

(2) Die Kredit- und Haftungsrahmen sind unverzüglich

bei Einräumung und jeder Rahmenveränderung,

das Obligo aus angekauften

Wechseln zu jedem Vierteljahresende zu melden.

(3) Ergibt sich aus den Meldungen, daß ein

Kreditnehmer bei mehreren Kreditunternehmungen

Kredite der im Abs. 1 bezeichneten Art

in Anspruch genommen hat, so hat die Oesterreichische

Nationalbank die beteiligten Kreditunternehmungen

hievon zu verständigen. Diese

Verständigung darf sich nur auf die Gesamthöhe

der gemeldeten Kredite gemäß Abs. 1 und auf die

Anzahl der beteiligten Kreditunternehmungen erstrecken.

Die Oesterreichische Nationalbank hat

Kreditunternehmungen auf deren Anfrage den

Stand der Gesamthöhe der gemeldeten Kredite

eines Kreditnehmers sowie die Anzahl der beteiligten

Kreditunternehmungen bekanntzugeben.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind

auf Hypothekardarlehen und Kredite an Gebietskörperschaften

und sonstige öffentlich-rechtliche

Körperschaften sowie von diesen verbürgte oder

mit einem Zahlungsversprechen versehene Kredite,

auf ERP-Kredite und Kredite in den Ausfuhrfinanzierungs-

und Exportfondsverfahren, weiters

auf Kredite innerhalb der Genossenschaftssek-

toren an Genossenschaften und im Zwischenbankverkehr

nicht anzuwenden.

(5) Solange die Kreditunternehmungen Meldungen

entsprechend den Abs. 1 bis 4 an eine

gemeinsame Evidenzstelle erstatten und die Evidenzstelle

die beteiligten Kreditunternehmungen

hievon verständigt, ersetzen diese Meldungen die

Meldung an die Oesterreichische Nationalbank

(Abs. 1). Die Kreditunternehmungen haben der

Oesterreichischen Nationalbank die Tatsache, daß

sie ihre Meldungen an die Evidenzstelle erstatten,

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 17. (1) Eine Kreditunternehmung darf ihren

Geschäftsleitern (§ 4 Abs. 3), den Mitgliedern des

Aufsichtsrates oder sonstigen nach der Satzung

zuständigen Mitgliedern von Aufsichtsorganen

und den bei ihr tätigen Arbeitnehmern Kredite

und Vorschüsse nur auf Grund eines einstimmigen

Beschlusses der Geschäftsleiter und mit Zustimmung

des Aufsichtsrates oder der sonst nach

der Satzung zuständigen Aufsichtsorgane gewähren.

Die Zustimmung kann für gewisse

Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften

für ein Jahr im voraus erteilt werden.

(2) Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer

einer Kreditunternehmung, deren Gesamtausmaß

ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt,

fallen nicht unter die Vorschriften des Abs. 1.

Die Bestimmung des § 80 des Aktiengesetzes 1965

bleibt unberührt.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, wirtschaftlicher

Eigentümer (§ 24 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)

oder Mitglied eines Organs der kreditgewährenden

Kreditunternehmung gleichzeitig Geschäftsleiter,

wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied

eines Organs einer kreditnehmenden Unternehmung,

so bedarf die Gewährung von Krediten an

diese Unternehmungen der Zustimmung des Aufsichtsrates

oder des sonst nach der Satzung zuständigen

Aufsichtsorgans; ist die kreditgewährende

Unternehmung eine Personengesellschaft, so bedarf

eine solche Kreditgewährung der Zustimmung

aller persönlich haftenden Gesellschafter. Als Organ

gilt hiebei nicht die Hauptversammlung einer

Aktiengesellschaft, die Generalversammlung einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer

Genossenschaft oder eine sonstige Mitgliederversammlung.

Die Zustimmung kann für gewisse

Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften

für ein Jahr im voraus erteilt werden.

(4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Kredite an

nahe Angehörige (§ 80 des Aktiengesetzes 1965)

der im Abs. 1 genannten Personen.

(5) Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des

nach der Satzung zuständigen Aufsichtsorgans

haften für die Rückzahlung der Kredite persönlich

und als Gesamtschuldner neben dem Kreditnehmer,

wenn der Kredit entgegen den Vorschriften

der Abs. 1 bis 4 mit ihrem Wissen und ohne

ihren Widerspruch gewährt wurde.

IX. Spareinlagengeschäft

§ 18. (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei

Kreditunternehmungen, die nicht dem Zahlungsverkehr,

sondern der Anlage dienen und als

solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen

Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen

werden dürfen. Sparurkunden können auf

Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung,

insbesondere auf einen Namen, lauten.

(2) Sparurkunden dürfen unter der Bezeichnung

„Sparbuch" oder unter einer anderen Bezeichnung,

welche die Silbe „spar" enthält, nur

von den zum Spareinlagengeschäft befugten

Kreditunternehmungen — unter der Bezeichnung

„Sparkassenbuch" nur von Sparkassen — ausgegeben

werden. Die Ausgabe von Sparurkunden

unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile

„spar" oder „Sparkassen" in Verbindung mit dem

Wort „Post" enthält, bleibt ausschließlich der

Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.

(3) Jede Entgegennahme einer Spareinlage

und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung

sind auf der Sparurkunde zu vermerken.

(4) Eine Kreditunternehmung darf Beträge, die

sie als Kredit zur Verfügung stellt, nicht auf eine

Spareinlage gutbringen.

(5) über Spareinlagen darf durch Überweisung

oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen

ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig.

(6) Der aus der Spareinlage Berechtigte kann

den Vorbehalt machen, daß Verfügungen über die

Spareinlage nur gegen Abgabe seiner Unterschrift

oder gegen Angabe eines von ihm bestimmten

Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Ein

solcher Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in

den Aufzeichnungen der Kreditunternehmung

vorzumerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe

eines Losungswortes gemacht, so hat der

Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das

Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu

nicht imstande ist, sein Eigentumsrecht an der

Spareinlage nachzuweisen. Über eine Spareinlage,

die von Todes wegen erworben worden ist, kann

ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden;

dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde

im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Zwangsvollstreckung.

(7) Auszahlungen aus Spareinlagen dürfen nur

gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden.

Einlagen auf eine Spareinlage dürfen auch dann

entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde

nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die

Entgegennahme ist bei der nächsten Vorlage der

Sparurkunde auf dieser zu vermerken.

(8) Unbeschadet der Vorbehalte nach Abs. 6

ist die Kreditunternehmung berechtigt aber nicht

verpflichtet, an jeden Vorleger einer Sparurkunde,

die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere

auf Namen, lautet, Zahlung zu leisten, soweit

nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde

(Abs. 9), ein behördliches Verbot oder

eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.

(9) Eine Kreditunternehmung, welcher der Verlust

einer Sparurkunde unter Angabe des Namens,

des Berufes und der Anschrift des Verlustträgers

gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust

bei der betreffenden Spareinlage zu vermerken

und darf innerhalb von vier Wochen

nach dem Eingang einer solchen Meldung keine

Auszahlung aus der Spareinlage leisten.

§ 19. (1) Der jeweils für eine Spareinlage

geltende Jahreszinssatz ist in der Sparurkunde

an auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Änderungen

des Zinssatzes sind an dieser Stelle bei der

nächsten Vorlegung der Sparurkunde unter Angabe

des Tages, von dem an sie gelten, zu vermerken.

Bei Änderungen der Zinssätze für Spareinlagen

gelten die neuen Zinssätze vom Tage

des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung

durch die Kreditunternehmung bedarf.

(2) Die Spareinlagen sind — sofern nicht innerhalb

eines Jahres eine volle Auszahlung der

Spareinlage stattfindet — mit dem Ende des

Kalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin).

(3) Die Verzinsung der Spareinlagen beginnt

mit dem auf den Bareingang (Wertstellung des

Überweisungseinganges) folgenden Geschäftstag,

wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360

Tagen gerechnet wird. Die Zinsen sind zum Abschlußtermin

dem Kapital zuzuschlagen und mit

diesem vom folgenden Tag an zu verzinsen. Sie

können ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 4

bis Ende Jänner des darauffolgenden Jahres ohne

Kündigung behoben werden. Bei Auszahlungen

aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausgezahlten

Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung

vorangehenden Geschäftstag zu berechnen.

(4) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen

im Kalendermonat insgesamt einen Betrag nicht

überschreiten, der nach Maßgabe der allgemeinen

währungs- und kreditpolitischen Erfordernisse

vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung

der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung

festzusetzen ist. Zur Auszahlung

höherer Beträge bedarf es der Kündigung. Die

Kündigungsfrist beträgt drei Monate, soweit nicht

eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist. Vor

Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse

zu behandeln und zu verzinsen. Wird der

zur Auszahlung gekündigte Betrag binnen einer

Woche nach Fälligkeit nicht abgehoben, so ist die

Kreditunternehmung berechtigt, die Kündigung

als nicht erfolgt anzusehen; die Verzinsung wird

hiebei nicht unterbrochen.

(5) Für die Verjährung von Forderungen aus

Spareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Zinsen für Spareinlagen verjähren

wie Einlagen. Die Verjährung wird durch jede

Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowie

durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen.

X. Habenzinsen

§ 20. (1) Für Einlagen ist die Zinsbildung nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei.

(2) Die Fachverbände der Kreditunternehmungen

namens jener Mitglieder, die Spareinlagen

entgegennehmen, sowie die Österreichische Postsparkasse

können Vereinbarungen (Eckzinsabkommen)

über den Zinssatz für Spareinlagen

mit dreimonatiger Kündigungsfrist abschließen.

Wenn solche Abkommen nicht abgeschlossen

werden, beträgt dieser Zinssatz jeweils die auf

Viertelprozentsätze gerundete Hälfte des gewichteten

durchschnittlichen Nominalzinssatzes der

während des letzten abgeschlossenen Kalendervierteljahres

im Inland zur öffentlichen Zeichnung

aufgelegten, auf Schilling lautenden Anleihen.

In diesem Fall haben Zinssatzänderungen

jeweils ab dem übernächsten auf das Ende eines

Kalendervierteljahres folgenden Monatsersten zu

erfolgen.

(3) Die Fachverbände der Kreditunternehmungen

namens ihrer Mitglieder und die Österreichische

Postsparkasse können über die Verzinsung

der sonstigen Spareinlagen und Einlagen Vereinbarungen

(Habenzinsabkommen) abschließen.

Bei der Vereinbarung der Höhe der Zinsen ist

auch auf die Dauer der Bindung der entgegengenommenen

Gelder angemessen Bedacht zu

nehmen. Der Höchstsatz dieser Zinsen darf nicht

mehr als der um einen Prozentpunkt verminderte

nach der im Abs. 2 angeführten Berechnungsart

ermittelte Nominalzinssatz betragen.

(4) Abkommen gemäß Abs. 2 und 3 haben

für jeden Verstoß eine Konventionalstrafe von

mindestens 100000 S und höchstens 500000 S

vorzusehen, die an den Bund oder — wenn die

bestrafte Kreditunternehmung einer Einrichtung

gemäß § 31 angehört — an diese abzuführen

ist. Falls kein Abkommen gemäß Abs. 2 besteht,

ist bei Verstoß gegen die gesetzliche Grenze eine

Verwaltungsstrafe festzusetzen, die nach der

Schwere des Verstoßes, mindestens jedoch mit

100000 S und höchstens mit 500000 S, zu bemessen

ist. Die Verwaltungsstrafe ist an den

Bund abzuführen.

(5) Geldwerte Leistungen, die von Kreditunternehmungen

im Zusammenhang mit der

Entgegennahme von Einlagen an den Einleger

oder an Dritte unmittelbar oder mittelbar erbracht

werden, gelten als Habenzinsen.

XI. Werbung und Wettbewerb

§ 21. (1) Im Verkehr mit ihren Kunden haben

die Kreditunternehmungen insbesondere folgendes

zu beachten

1. Im Kassensaal sind auszuhängen

a) die geltende Verzinsung für Spareinlagen

und schaltermäßige Privatkleinkredite sowie

b) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

2. bei Privatkleinkrediten ist dem Kunden die

Gesamtbelastung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz

und einem absoluten Betrag, einschließlich

Provision und sonstiger Vergütungen

nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Zur Regelung des Wettbewerbes und der

Werbung haben die Fachverbände der Kredit-

Unternehmungen namens ihrer Mitglieder und

die Österreichische Postsparkasse innerhalb eines

Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein Wettbewerbsabkommen abzuschließen und

einen Wettbewerbsausschuß zu schaffen, dessen

Aufgabe die Feststellung von Verstößen gegen

dieses Wettbewerbsabkommen ist. Dieses Abkommen

bedarf zu seiner Gültigkeit einer Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen. Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des

Abkommens weder dem Grundsatz des Gläubigerschutzes

und des Konsumentenschutzes

widerspricht noch die Funktionsfähigkeit des

Kreditapparates beeinträchtigt.

XII. Kreditvolumen

§ 22. (1) Läßt sich eine mit den im Abs. 2 genannten

wirtschaftlichen Zielen nicht im Einklang

stehende Kreditausweitung trotz einer auf

deren Begrenzung abzielenden Handhabung der

der Oesterreichischen Nationalbank gesetzlich zur

Verfügung stehenden Mittel nicht einschränken,

so kann der Bundesminister für Finanzen nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank

vorübergehende Maßnahmen zur Begrenzung

der weiteren Erteilung von Schilling-Krediten

durch inländische Kreditunternehmungen an inländische

Kunden treffen, die nicht Kreditunternehmungen

sind.

(2) Bei den Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist insbesondere

auf einen hohen Beschäftigtenstand,

einen hinreichend stabilen Geldwert, die Sicherung

des Wachstumspotentials, die Wahrung des

außenwirtschaftlichen Gleichgewichtes und auf

eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende

Versorgung der Wirtschaft mit Krediten

Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn der Bundesminister für Finanzen

Maßnahmen gemäß Abs. 1 für notwendig und

zweckmäßig hält, hat er die Fachverbände der

Kreditunternehmungen als Vertreter der ihnen

angeschlossenen Institute sowie die Zentralinstitute

und die Österreichische Postsparkasse aufzufordern,

mit ihm unter Teilnahme der Oesterreichischen

Nationalbank verbindliche Vereinbarungen

über die Begrenzung der Krediterteilung

(Kreditplafondabkommen) abzuschließen.

Für den Abschluß der Abkommen ist eine Frist

bis zu vier Wochen ab Empfang der Aufforderung

zu setzen.

(4) Ist es zur Erreichung des im Abs. 1 bezeichneten

Zieles erforderlich, so sind die jeweils

geltenden Kreditplafondabkommen abzuändern.

Der Bundesminister für Finanzen hat

die Fachverbände der Kreditunternehmungen

sowie die Zentralinstitute und die Österreichische

Postsparkasse hiezu aufzufordern; für den

Abschluß ist eine Frist bis zu vier Wochen ab

Empfang der Aufforderung zu setzen.

(5) Werden Kreditplafondabkommen gemäß

Abs. 3 nicht fristgerecht abgeschlossen oder gemäß

Abs. 4 nicht fristgerecht abgeändert, so hat

der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung

der Oesterreichischen Nationalbank die Begrenzung

der Krediterteilung (Abs. 1 und 2) durch

Verordnung zu regeln.

(6) Die Kreditplafondabkommen (Abs. 3) oder

die Verordnung (Abs. 5) sind geänderten Verhältnissen

anzupassen; die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen verliert jedoch spätestens

sechzehn Monate nach ihrem Inkrafttreten

ihre Wirksamkeit.

(7) In dem Kreditplafondabkommen oder in

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen

ist festzusetzen, daß die Summe der Forderungen

aus den diesen Abkommen oder der

Verordnung zu unterwerfenden Krediten (Kreditvolumen)

der betreffenden Kreditunternehmungen

einen bestimmten Hundertsatz der

diesen zur Verfügung stehenden eigenen und

fremden Mittel (Kreditplafond) nicht übersteigen

darf. Der Hundertsatz vom Eigenkapital (§ 12),

vermindert um die dauernden Anlagen (Grundstücke,

Gebäude und Beteiligungen), muß mindestens

75, der Hundertsatz von den Verpflichtungen

in Schilling — vermindert um Forderungen

gegen österreichische Kreditunternehmungen,

ausgenommen solche gegen das zuständige

Zentralinstitut und gegen Kreditunternehmungen

gemäß § 12 Abs. 10 — mindestens 60 betragen.

Der Hundertsatz von den Verpflichtungen kann

für die einem Zentralinstitut angeschlossenen

Kreditunternehmungen niedriger als für andere

Kreditunternehmungen, jedoch nicht mit weniger

als 50 festgesetzt werden. Der Hundertsatz für

die Verpflichtungen der Zentralinstitute gegen

die angeschlossenen Kreditunternehmungen kann

mit einem niedrigeren Hundertsatz, jedoch nicht

mit weniger als 40 festgesetzt werden. Zu den

Verpflichtungen im Sinne dieses Absatzes zählen

die Verpflichtungen (§ 12 Abs. 4) in Schilling,

insbesondere jedoch nicht

1. Verpflichtungen aus der Ausgabe von Pfandbriefen,

Kommunalschuldverschreibungen

und sonstigen Bankschuldverschreibungen;

2. Verpflichtungen aus Treuhandgeschäften;

3. Verpflichtungen aus bei Zentralinstituten zur

Refinanzierung oder Finanzierung von Investitionen

für den eigenen Geschäftsbetrieb

aufgenommenen Geldern, soweit deren Laufzeit

den banküblichen Abschreibungszeitraum

der Investitionen nicht überschreitet;

4. Verpflichtungen gegen die Oesterreichische

Nationalbank aus Lombarddarlehen (§ 51

des Nationalbankgesetzes 1955);

5. Verpflichtungen aus nachrangigem Kapital,

soweit sie als Eigenmittel gelten (§ 12

Abs. 8);

6. Verpflichtungen gegen die Österreichische

Kontrollbank Aktiengesellschaft aus der

Aufnahme von Geldern zur Refinanzierung

von Rechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1964 garantiert oder

verbürgt sind oder für die solche Haftungen

zur Besicherung abgetreten worden sind;

7. Verpflichtungen gegen den Österreichischen

Exportfonds Gesellschaft m.b.H.

(8) Welche Kredite auf das Kreditvolumen

im Sinne des Abs. 7 anzurechnen sind, hat der

Bundesminister für Finanzen nach Anhörung

der Oesterreichischen Nationalbank in der Verordnung

fest7.usetzen, wobei auf die Ziele des

Abs. 2 sowie auf das nach währungs- und kreditpolitischen

Überlegungen notwendige Ausmaß

einer Begrenzung der Kreditausweitung Bedacht

zu nehmen ist.

(9) Überschreitet das Kreditvolumen einer

Kreditunternehmung am Ende eines Monats den

festgesetzten Kreditplafond (Abs. 7), so. hat

der Bundesminister für Finanzen für jene Beträge,

mit denen der Kreditplafond jeweils überschritten

wird, Zinsen bis zu 5 v. H. über der

jeweiligen Bankrate, gerechnet pro Jahr, für

30 Tage zur Einzahlung an den Bund vorzuschreiben.

Ist die Überschreitung des Kreditplafonds

jedoch auf eine durch den Abzug von

Ersteinlagen verursachte Verringerung der Verpflichtungen

zurückzuführen, so hat die Kreditunternehmung

das Kreditvolumen innerhalb

einer Frist von drei Monaten an den Kreditplafond

anzupassen.

(10) Wenn sich die gemäß Abs. 1 bis 8 getroffenen

Maßnahmen zur Begrenzung der Kreditausweitung

als nicht rechtzeitig oder ausreichend

erweisen, kann der Bundesminister für

Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen

Nationalbank durch Verordnung die Festsetzung

von Hundertsätzen

a) des Kreditvolumens (Abs. 7 und 8) zu

einem bestimmten Stichtag oder

b) des Durchschnittes des Kreditvolumens zu

mehreren Stichtagen oder

c) des Zuwachses des Kreditvolumens innerhalb

eines bestimmten Zeitraumes

für weitere Kreditgewährungen bestimmen. Diese

Hundertsätze dürfen im Falle von lit. a oder b

nicht mehr als 18 v. H., gerechnet jeweils für

ein Jahr, und im Falle von lit. c nicht weniger

als 50 v. H., gerechnet für einen gleich langen

Zeitraum wie den Bezugszeitraum, betragen. Die

der Berechnung zugrunde liegenden Stichtage

und der Beginn des Zeitraumes dürfen nicht

länger als 18 Monate vor dem Inkrafttreten

der Verordnung liegen.

(11) Bei Erlassung einer Verordnung gemäß

Abs. 10 hat der Bundesminister für Finanzen

im Sinne des Abs. 8 vorzugehen.

(12) Die vom Bundesminister für Finanzen

gemäß Abs. 10 und 11 erlassene Verordnung verliert

spätestens sechzehn Monate nach dem Inkrafttreten

ihre Wirksamkeit.

(13) Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten bei

Nichteinhaltung der Begrenzung des Kreditvolumens

gemäß Abs. 10 sinngemäß.

(14) Für Kreditunternehmungen gemäß § 12

Abs. 10 gelten die Absätze 1 bis 9 nicht.

XIII. Bankgeheimnis

§ 23. (1) Die Kreditunternehmungen, deren

Gesellschafter und Mitglieder von Organen sowie

die bei ihnen tätigen Personen dürfen Geheimnisse,

die ihnen ausschließlich auf Grund der

Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut

oder zugänglich gemacht worden sind;

nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).

Werden Organen von Behörden bei ihrer

dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die

dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie

das Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie

nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden

dürfen. Die Verpflichtung aus dem Bankgeheimnis

gilt zeitlich unbegrenzt.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses

besteht nicht

1. im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren

gegenüber den Strafgerichten und

mit Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen,

ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,

gegenüber den Finanzstrafbehörden,

oder

2. im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung

gegenüber dem Abhandlungsgericht (§ 98

des Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208/

1854) oder

3. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses

ausdrücklich und schriftlich zustimmt

oder

4. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte

über die wirtschaftliche Lage eines

Unternehmers, wenn dieser der Auskunfterteilung

nicht widerspricht.

(3) Eine Kreditunternehmung kann sich auf

das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als

die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung

ihrer eigenen Abgabepflicht erforderlich

ist.

XIV. Jahresabschluß

§ 24. (1) Die Kreditunternehmungen haben

die Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und

Verlustrechnungen) entsprechend den in der Anlage

enthaltenen Formblättern, unbeschadet einer

weiteren Gliederung, besonders soweit sie in

anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, aufzustellen.

Der Bundesminister für Finanzen kann

durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern

geänderte Bilanzierungsvorschriften dies erfordern.

(2) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung

der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit

er den Jahresabschluß erläutert, durch einen

oder mehrere sachverständige Prüfer oder die

hiezu gesetzlich berufenen Prüfungsorgane (Prüfungsverband)

zu prüfen.

(3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von

Kreditunternehmungen in der Rechtsform einer

Personengesellschaft des Handelsrechtes und einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die

§§ 135 und 137 bis 141 des Aktiengesetzes 1965

sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Prüfer hat in den Prüfungsbericht über

den Jahresabschluß seine Wahrnehmungen über

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditunternehmung

sowie über die Einhaltung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der anderen

für Kreditunternehmungen geltenden Rechtsvorschriften

aufzunehmen. Werden bei der Prüfung

Tatsachen festgestellt, auf Grund derer die Erfüllung

der Verpflichtungen einer Kreditunternehmung

gegen ihre Gläubiger und insbesondere

die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte

nicht mehr gewährleistet sind, oder die

schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter

gegen Gesetz oder Satzung darstellen, so hat dies

der Prüfer unverzüglich dem Bundesministerium

für Finanzen anzuzeigen.

(5) Der Prüfer ist bei Personengesellschaften

des Handelsrechtes nach den für Beschlüsse der

Gesellschafter allgemein geltenden Bestimmungen

der Satzung von den Gesellschaftern, bei Gesellschaften

mit beschränkter Haftung von der

Generalversammlung zu wählen; bei Säumnis der

für die Bestellung berufenen Organe gilt § 136

Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß.

Der Prüfer ist vor dem Ablauf des Geschäftsjahres,

auf das sich seine Prüfungstätigkeit

erstreckt, zu bestellen oder zu wählen.

(6) Kreditunternehmungen, ausgenommen

Personengesellschaften des Handelsrechtes, haben

ihren Jahresabschluß, wenn die Bilanzsumme

300 Mill. S übersteigt, unverzüglich nach der

Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt

zu veröffentlichen. Der § 144 des

Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.

(7) Kreditunternehmungen, deren Jahresabschluß

gemäß Abs. 6 bereits einmal veröffentlicht

worden ist, haben dies auch in solchen Wirtschaftsjahren

durchzuführen, in denen die Bilanzsumme

unter 300 Mill. S gesunken ist.

(8) Die geprüften Jahresabschlüsse und die

Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse sind

dem Bundesministerium für Finanzen innerhalb

von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

zu übermitteln; soweit jedoch Kreditunternehmungen

einem Prüfungsverband angehören,

beträgt die Frist zwölf Monate. Der Oesterreichischen

Nationalbank sind innerhalb der

gleichen Frist die geprüften Jahresabschlüsse vorzulegen.

XV. Aufsicht

§ 25. (1) Alle inländischen Kreditunternehmungen

und die Zweigniederlassungen ausländischer

Kreditunternehmungen im Inland unterliegen

der Aufsicht des Bundesministers für

Finanzen. Dabei hat der Bundesminister für

Finanzen auf das volkswirtschaftliche Interesse

an einem funktionsfähigen Kreditapparat Bedacht

zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die

Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der anderen Rechtsvorschriften für

Kreditunternehmungen zu überwachen und Mißständen

entgegenzutreten.

(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und

2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister

für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund

anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden

Befugnisse

1. von den Kreditunternehmungen jederzeit

die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von

Avisweisen in bestimmter Form und Gliederung

und von Prüfungsberichten verlangen,

ferner von den Kreditunternehmungen,

Gesellschaftern von Personengesellschaften

des Handelsrechtes und Organen Auskünfte

über alle Geschäftsangelegenheiten fordern,

in die Bücher und Schriften der Kreditunternehmungen

Einsicht nehmen und durch

Abschlußprüfer oder die Prüfungs- und

Revisionsverbände alle erforderlichen Prüfungen

vornehmen lassen;

2. von den durch Kreditunternehmungen bestellten

Abschlußprüfern und von den Prüfungs-

und Revisionsverbänden Prüfungs-

berichte und Auskünfte über die von ihnen

geprüften Kreditunternehmungen einholen.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen

einer Kreditunternehmung gegenüber ihren

Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der

ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister

für Finanzen zur Abwendung dieser

Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid

anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn

außer Kraft treten. Er kann

durch Bescheid insbesondere

1. Geschäftsleitern der Krediunternehmung

die Geschäftsführung ganz oder teilweise

untersagen;

2. eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär),

der alle Rechte des Abs. 3 zustehen, bestellen;

von der Aufsichtsperson untersagte

Geschäfte hat die Kreditunternehmung zu

unterlassen;

3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz

oder teilweise untersagen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

unter den Voraussetzungen des Abs. 4

den Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht

gemäß Abschnitt III § 1 des Geldinstitutezentralegesetzes,

BGBl. II Nr. 204/1934, zu stellen.

(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach

den Abs. 3, 4 und 5 entstehenden Kosten sind

von der betroffenen Kreditunternehmung zu

ersetzen.

§ 26. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt

ist, hat der Bundesminister für Finanzen

zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Kreditunternehmungen,

deren Bilanzsumme 5 Mrd. S

übersteigt, einen Staatskommissär und dessen

Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissär

und sein Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen

oder in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft

stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte

oder Wirtschaftstreuhänder angehören. Sie sind

in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers

für Finanzen unterworfen und können

von ihm jederzeit abberufen werden.

(2) Der Staatskommissär und sein Stellvertreter

sind von der Kreditunternehmung zu den

Hauptversammlungen, Generalversammlungen

und sonstigen Mitgliederversammlungen sowie zu

den Sitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen.

Auf ihren Antrag ist ihnen das Wort

zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen

des Aufsichtsrates sind dem Staatskommissär

zu übersenden.

(3) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat

gegen Beschlüsse der im Abs. 2 genannten Organe,

durch die er gesetzliche oder sonstige Vorschriften

oder Bescheide des Bundesministers für

Finanzen für verletzt erachtet, unverzüglich Einspruch

zu erheben und hievon dem Bundesminister

für Finanzen zu berichten. Im Einspruch

hat der Staatskommissär (Stellvertreter)

anzugeben, gegen welche Vorschriften nach seiner

Ansicht der Beschluß verstößt. Durch den Einspruch

wird die Wirksamkeit des Beschlusses

bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben.

Die Kreditunternehmung kann binnen

einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches,

die Entscheidung des Bundesministers

für Finanzen beantragen. Wird nicht binnen

einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden,

tritt der Einspruch außer Kraft. Wird

der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des

Beschlusses unzulässig.

(4) Beschlüsse eines im Abs. 2 genannten Organs,

die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden,

sind sogleich dem Staatskommissär (Stellvertreter)

mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der

Staatskommissär einen Einspruch nur binnen

zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses

schriftlich erheben.

(5) Dem Staatskommissär (Stellvertreter) steht

das Recht zu, in die Bücher, Rechnungen, Urkunden

und sonstigen Schriften der Kreditunternehmung

Einsicht zu nehmen, soweit es für die

Erfüllung der im Abs. 3 genannten Aufgaben

erforderlich ist.

(6) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat

ihm bekanntgewordene Tatsachen, auf Grund

derer die Erfüllung der Verpflichtungen der Kreditunternehmung

gegenüber ihren Gläubigern

und insbesondere die Sicherheit der ihr anvertrauten

Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet

ist, unverzüglich der Aufsichtsbehörde

mitzuteilen und ihr jährlich einen schriftlichen

Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

(7) Dem Staatskommissär (Stellvertreter) ist

von der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr)

zu leisten, die in einem angemessenen

Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen

Arbeit und zu den Aufwendungen

hiefür steht. Jeder Kreditunternehmung, bei der

ein Staatskommissär bestellt ist, ist ein von

der Aufsichtsbehörde zu bestimmender und an

sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr)

vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr

hat in einem angemessenen Verhältnis zu

den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen

zu stellen.

§ 27. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

überwacht auf der Grundlage der ihr von den

österreichischen Kreditunternehmungen zu liefernden

Ausweise und Meldungen die Einhaltung

der Abschnitte V, VI und XII und der auf

Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen

oder abgeschlossenen Abkommen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird

auf dem Gebiete des Kreditwesens dem Bundesminister

für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen

grundsätzlicher Art oder besonderer

Bedeutung mitteilen und auf Verlangen die dem

Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden

sachlichen Aufklärungen geben und Unterlagen

zur Verfügung stellen sowie Gutachten

erstatten. Der Bundesminister für Finanzen

wird seinerseits der Oesterreichischen Nationalbank

Beobachtungen grundsätzlicher Art oder

besonderer Bedeutung mitteilen.

§ 28. (1) Alle Behörden haben sowohl dem

Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen

Nationalbank bei Erfüllung ihrer gesetzlichen

Obliegenheiten Hilfe zu leisten.

(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung

der Geschäfte, die dem Bundesministerium

für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen,

mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im

Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und

Kostenersparnis gelegen ist.

XVI. Moratorium

§ 29. (1) Geraten mehrere Kreditunternehmungen

durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf

eine allgemeine politische oder allgemeine wirtschaftliche

Entwicklung zurückzuführen sind, und

entstehen dadurch Gefahren für die gesamte

Volkswirtschaft, insbesondere für die Aufrechterhaltung

des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung

nach Anhörung der Oesterreichischen

Nationalbank durch Verordnung bestimmen,

daß alle Kreditunternehmungen oder alle

Kreditunternehmungen innerhalb eines bestimmten

Gebietes für den Verkehr mit ihrer Kundschaft

vorübergehend geschlossen werden und

Zahlungen und Überweisungen weder leisten

noch entgegennehmen dürfen. Die Beschränkungen

im Zahlungsverkehr können auch nur für

bestimmte Arten oder für einen bestimmten

Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 verlieren

spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

dem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.

(3) Hat die Bundesregierung die Erlassung

einer Verordnung gemäß Abs. 1 beschlossen,

so kann bei Gefahr in Verzug der Bundesminister

für Finanzen nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank die betroffenen

Kreditunternehmungen beauftragen, Zahlungen

und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen,

bis die im Abs. 1 genannte

Verordnung in Kraft getreten ist. Diese Beauftragung

ist unverzüglich im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu verlautbaren; sie erlischt

spätestens am dritten Tag nach dieser Verlautbarung.

(4) Während der Geltungsdauer der im

Abs. 1 genannten Verordnung sowie auf die

Dauer der im Abs. 3 vorgesehenen Beauftragung

sind für die davon betroffenen Kreditunternehmungen

Abschnitt III § 6 Abs. 1, §§ 7

und 13 des Geldinstitutezentralegesetzes, BGBl. II

Nr. 204/1934, sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

wird die Anwendbarkeit der Konkursordnung,

der Ausgleichsordnung und des Bundesgesetzes

über die Geschäftsaufsicht nicht berührt.

§ 30. (1) Liegen die Voraussetzungen des Abschnittes

III § 1 des Geldinstitutezentralegesetzes

bei einer Kreditunternehmung vor, kann auch

der Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur

die Anordnung der Geschäftsaufsicht

beantragen.

(2) Im Verfahren nach dem im Abs. 1 genannten

Bundesgesetz steht der Finanzprokuratur

Parteistellung zu.

(3) Über das Vermögen einer Kreditunternehmung

kann die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens

nicht beantragt werden.

XVII. Einlagensicherung

§ 31. (1) Die Kreditunternehmungen, die Spareinlagen

entgegennehmen, haben — sofern für

die Verpflichtung aus Spareinlagen nicht bereits

eine Gebietskörperschaft haftet — bis 31. Dezember

1981 im Rahmen ihrer Fachverbände

gemeinsame Einrichtungen zu schaffen, die gewährleisten,

daß im Falle des Konkurses einer

Kreditunternehmung von den übrigen Kreditunternehmungen

des betreffenden Fachverbandes

die Spareinlagen befriedigt werden. Als derartige

gemeinsame Einrichtungein gelten insbesondere

Versicherungen, gegenseitige Haftungsabkommen

oder Haftungsgesellschaften. Haben die Kreditunternehmungen

eines Fachverbandes eine solche

Einrichtung nicht rechtzeitig geschaffen, so hat

der Bundesminister für Finanzen eine gleichartige

Einrichtung durch Verordnung zu schaffen.

(2) Die in diesen Einrichtungen vorzusehenden

Zahlungsfristen dürfen für 50 v. H. der Forderungen

ab der rechtskräftigen Eröffnung des

Konkurses nicht länger als ein Jahr, insgesamt

jedoch nicht länger als zwei Jahre, betragen.

XVIII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 32. Für die Vollstreckung eines Bescheides

nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle

des im § 5 Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen

Betrages von 10000 S der Betrag von 100000 S.

Die Vollstreckung dieses Bescheides durch Geldstrafen

als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften

des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 33. (1) Wer

1. den Bestimmungen der §§ 8, 10, 11 oder

18 Abs. 2 zuwiderhandelt;

2. in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz

gegenüber dem Bundesminister für

Finanzen oder Einrichtungen und Personen,

deren sich der Bundesminister für Finanzen

zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient,

oder gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank

unrichtige Angaben macht;

3. unwahre Behauptungen aufstellt oder verbreitet,

die geeignet sind, den Ruf einer

Kreditunternehmung zu schädigen oder zu

gefährden;

macht sich, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden

strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu

200000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe

bis zu acht Wochen, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S,

im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis

zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist im Falle

eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des

Abs. 1 Z. 1 aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand

unverzüglich wiederherzustellen sowie

die den Gegenstand des Verfahrens bildenden

Geschäfte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen

Frist abzuwickeln. Die Bestimmungen

des § 32 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Für die Zahlung der Geldstrafe, die gemäß

Abs. 1 über ein Mitglied eines Organs oder

einen Bevollmächtigten einer Kreditunternehmung

verhängt worden ist, haftet diese zur ungeteilten

Hand mit dem Bestraften.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950)

beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach

Abs. 1 ein Jahr.

§ 34. (1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses

(§ 23) offenbart oder verwertet, um sich oder

einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden

oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche

Berechtigung betreibt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben

der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

(3) Der Täter ist im Fall des Abs. 1 nur

auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung

Verletzten, im Fall des Abs. 2 nur

auf Antrag des Bundesministers für Finanzen zu

verfolgen.

XIX. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gelten folgende Übergangsbestimmungen

(1) (Zu § 1 Abs. 4:)

Auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, ist § 1

Abs. 4 nicht anzuwenden.

(2) (Zu § 3:)

Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent

1852, RGBl. Nr. 253, gründet und die bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen

gesetzlichen Bestimmungen und ihren

Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen

diese Bankgeschäfte abweichend von der Bestimmung

des § 3 weiter betreiben. Auf diese

Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß

anzuwenden.

(3) (Zu § 4:)

1. Soweit eine Kreditunternehmung bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes nach den

bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte

betreiben durfte, ist eine Konzession

gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.

2. Kreditgenossenschaften haben bis spätestens

31. Dezember 1984 hauptberufliche Geschäftsleiter

zu bestellen.

(4) (Zu § 5:)

Die im § 5 Abs. 1 Z. 3 und 4 genannten Voraussetzungen

sind bei bestehenden Kreditunternehmungen

innerhalb von drei Jahren zu erfüllen.

(5) (Zu § 11:)

Die äußere Bezeichnung des Geschäftslokals

einer Kreditgenossenschaft muß bis spätestens

31. Dezember 1984 dem § 11 Abs. 7 entsprechen.

(6) (Zu § 12:)

Wenn eine Kreditunternehmung, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zum Betrieb

eines Bankgeschäftes berechtigt ist, jedoch nicht

über ausreichende Eigenmittel im Sinne des

§ 12 Abs. 3 verfügt und diesem Erfordernis nicht

innerhalb von fünf Jahren entspricht, hat der

Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der

betreffenden Kreditunternehmung die erforderlichen

Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz

zu treffen.

(7) (Zu § 13:)

Für die Erreichung der durch Verordnung

gemäß § 13 Abs. 4 festzusetzenden Hundertsätze

ist eine Frist von einem Jahr einzuräumen.

(8) (Zu § 15:)

Für die Erreichung der durch Verordnung

gemäß § 15 Abs. 4 erstmals festzusetzenden

Hundertsätze ist eine Frist von drei Jahren

einzuräumen.

(9) (Zu § 16:)

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 treten

nach zehn Jahren außer Kraft.

(10) (Zu § 20:)

Wenn das bestehende Habenzinsabkommen

nicht innerhalb eines Jahres den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes angepaßt wird, tritt es

außer Kraft.

(11) (Zu § 21:)

Das bestehende Wettbewerbsabkommen bleibt

bis zum Wirksamkeitsbeginn eines nach § 21

Abs. 2 abgeschlossenen Abkommens in Kraft.

(12) (Zu § 22:)

Die bestehenden Abkommen auf dem Gebiet

der Kreditbegrenzung, soweit sie sich auf § 22

beziehen, sind innerhalb von zwei Jahren den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

(13) (Zu § 26:)

Insofern bei einer Kreditunternehmung bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Staatskommissär

bestellt ist, bleibt diese Einrichtung

der staatlichen Aufsicht bestehen.

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

der Verlautbarung folgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Durchführungsverordnungen können bereits

vor dem Inkrafttretensdatum erlassen werden.

Sie treten jedoch frühestens mit diesem Tag in

Kraft.

(3) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes

auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

neue Bestimmungen wirksam werden, so sind

diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu beziehen.

(4) Insbesondere folgende Rechtsvorschriften

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,

soweit sie von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

abweichen

1. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899,

DRGBl. S. 375, in der Fassung der Einführungsverordnung

vom 11. November

1938, DRGBl. I S. 1574 (Kundmachung

GBlÖ. Nr. 648/1938) und des Bundesgesetzes

vom 11. Juli 1974, BGBl.

Nr. 509;

2. Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten

Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher

Kreditanstalten vom 21. Dezember

1927, DRGBl. I S. 492, in der Fassung

der Einführungsverordnung vom 11. November

1938, DRGBl. I S. 1574 (Kundmachung

GBlÖ. Nr. 648/1938);

3. Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 160/

1954 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 87/

1955 und 264/1978;

4. Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 24/1973, 664/1976 und 280/1978;

5. Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963,

in der Fassung der Investmentfondsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 243/1968;

6. § 15 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl.

Nr. 458, hinsichtlich des Postsparbuches.

(5) Folgende Rechtsvorschriften samt den hiezu

ergangenen Durchführungsbestimmungen werden

aufgehoben

1. die Verordnung zur Einführung von Gesetzen

über das Kredit- und Zahlungswesen

im Lande Österreich vom 1. Oktober 1938,

DRGBl. I S. 1329 (Kundmachung vom

1. Oktober 1938, GBlÖ. Nr. 509) sowie das

Reichsgesetz über das Kreditwesen vom

25. September 1939, DRGBl. I S. 1955

(Kundmachung GBlÖ. Nr. 1390/1939), in der

Fassung der Verordnung vom 23. Juli 1940,

DRGBl. I S. 1047, und vom 18. September

1944, DRGBl. I S. 211;

2. die zur Durchführung und Ergänzung des

unter Z. 1 genannten Gesetzes erlassenen

Verordnungen vom 9. Februar 1935, DRGBl.

I S. 205, vom 27. Juli 1935, DRGBl. I

S. 1050, vom 30. Juni 1938, DRGBl. I

S. 540, vom 31. Mai 1937, DRGBl. I S. 608,

und vom 9. Mai 1940, DRGBl. I S. 768;

3. das Gesetz gegen Mißbrauch des bargeldlosen

Zahlungsverkehrs vom 3. Juli 1934, DRGBl.

I S. 593 (Kundmachung vom 1. Oktober

1938, GBlÖ. Nr. 509);

4. die Kundmachung des Reichsstatthalters in

Österreich vom 23. Dezember 1938, GBlÖ.

Nr. 702, wodurch Verlautbarungen des

Reichskommissars für das Kreditwesen bebekanntgemacht

werden;

5. die Kundmachung des Reichsstatthalters in

Österreich vom 3. Februar 1939, GBlÖ.

Nr. 132, wodurch weitere Vorschriften auf

dem Gebiete des Kreditwesens bekanntgemacht

werden;

6. die Verordnung zur Einführung der Verordnung

über die Prüfung der Jahresabschlüsse

von Kreditinstituten in der Ostmark

und im Reichsgau Sudetenland vom

15. Februar 1940, DRGBl. I S. 394;

7. die zweite Verordnung über Formblätter

für die Gliederung des Jahresabschlusses der

Kreditinstitute vom 18. Oktober 1939,

DRGBl. IS. 2079;

8. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers

vom 1. April 1940, Z. IV Kred. 1467/40,

über die Regelung der Zuständigkeit auf dem

Gebiet des öffentlichen Kreditwesens in der

Ostmark hinsichtlich der §§ 1 und 2.

(6) Die Bestimmungen über das Bankgeheimnis

(§§ 23 und 34 Abs. 1) gelten auch für die im

Postsparkassendienst tätigen Postbediensteten.

§ 22 Abs. 3 des Postsparkassengesetzes 1969

wird aufgehoben.

§ 37. Mit der Vollziehung

1. des § 29 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung;

2. des § 29 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 3 sowie des

§ 34 ist der Bundesminister für Justiz;

3. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3

und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9, § 24 Abs. 2

und 3, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 1 und 2 sowie

§ 35 Abs. 1 sind der Bundesminister für

Finanzen und der Bundesminister für Justiz

betraut.

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