63. Bundesgesetz: Kreditwesengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Personengesellschaften des Handelsrechtes
und juristische Personen, die auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher
Regelungen berechtigt sind, Bankgeschäfte
zu betreiben, sind Kreditunternehmungen.
(2) Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätigkeiten,
die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich
der Kreditunternehmungen zuzuordnen
sind. Bankgeschäfte sind unter diesen Voraussetzungen
insbesondere
1. die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung
oder als Einlage (Einlagengeschäft);
2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
und des Abrechnungsverkehrs in
laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und
die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
4. der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere
die Diskontierung von Wechseln
(Diskontgeschäft);
5. die Anschaffung, Veräußerung sowie die Verwahrung
und Verwaltung von Wertpapieren
für andere (Effekten- und Depotgeschäft);
6. der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln
(Devisen- und Valutengeschäft) sowie
der schaltermäßige An- und Verkauf ausländischer
Geldsorten und Reiseschecks
(Wechselstubengeschäft);
7. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien
und sonstigen Haftungen für andere, sofern
die übernommene Leistung in Geld zu erfolgen
hat (Garantiegeschäft);
8. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen
und fundierten Bankschuldverschreibungen
und die Veranlagung
ihres Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen
Rechtsvorschriften . (Wertpapieremissionsgeschäft);
9. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere
zur Veranlagung des Erlöses in anderen
Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
10. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds und
die Werbung für den Erwerb von Anteilen
an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds
und ähnlichen Einrichtungen nach dem Investmentfondsgesetz,
BGBl. Nr. 192/1963
(Investmentgeschäft);
11. das Finanzierungsgeschäft in der Form zeitlich
begrenzter Beteiligungen an Unternehmungen
(Kapitalbeteiligungsgeschäft);
12. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen
oder Dienstleistungen, die Übernahme
des Risikos der Einbringlichkeit solcher
Forderungen — ausgenommen die Kreditversicherung
— und im Zusammenhang damit
der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
13. die Vermittlung von Geschäften nach Z. 1,
Z. 3 ausgenommen die behördlich konzessionierte
Vermittlung von Hypothekardarlehen
und Personalkrediten (§§ 259 und
267 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974),
Z. 4, Z. 6 soweit diese das Devisengeschäft
betrifft, sowie Z. 7.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung festzustellen, ob
eine andere als die im Abs. 2 Z. 1 bis 13 bezeichnete
Tätigkeit ein Bankgeschäft im Sinne
des Abs. 2 ist. Hiebei hat er auf das volkswirtschaftliche
Interesse und den Schutz der Gläubiger
Bedacht zu nehmen.
(4) Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche
Berechtigung betreibt, hat keinen
Anspruch auf alle mit diesen Geschäften verbundenen
Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und
Provisionen. Soweit solche bereits geleistet wurden,
sind sie zurückzuzahlen. Die Rechtsunwirksamkeit
der mit diesen Geschäften verbundenen
Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit
der Bankgeschäfte nach sich. Entgegenstehende
Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften
verbundene Bürgschaften und Garantien
sind rechtsunwirksam.
(5) Die Kreditunternehmungen sind im Rahmen
der devisenrechtlichen Vorschriften zum
Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit
Barren aus Edelmetall berechtigt, ferner zur
Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter
Mitverschluß durch die Vermieter.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf
1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet
der ihr durch dieses Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben;
2. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich
der §§ 4 bis 9, § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und 5
sowie Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 8;
3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
4. Kreditunternehmungen, die ausschließlich
das Wechselstubengeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 6)
oder das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 7)
betreiben, hinsichtlich des § 4 Abs. 3.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden für folgende Unternehmungen insoweit
keine Anwendung, als sie Bankgeschäfte betreiben,
die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften
gehören
1. Bausparkassen;
2. Unternehmungen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen
anerkannt sind;
3. Unternehmungen der Vertragsversicherung;
4. Sozialversicherungsträger;
5. öffentlich-rechtliche Versatzanstalten sowie
Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe
betreiben;
6. Börsesensale, freie Makler und Remisiers an
der Wiener Börse.
§ 3. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 233, und des Vereinspatentes
1852, RGBl. Nr. 253, dürfen keine Bankgeschäfte
betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern
Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder
unverzüglich bei einer Kreditunternehmung
eingelegt werden.
(2) Besondere im Rahmen eines Unternehmens
geschaffene Spareinrichtungen, von denen Spareinlagen
seiner Arbeitnehmer aufgenommen werden
und aus denen das Unternehmen als solches
verpflichtet ist (Werksparkassen), sind verboten;
Unternehmen dürfen jedoch dann Gelder
von ihren Arbeitnehmern annehmen, wenn diese
Gelder unverzüglich bei einer Kreditunternehmung
eingelegt werden und wenn sichergestellt
ist, daß im Abwicklungs- oder Insolvenzfall des
Unternehmens Gläubiger des Unternehmens
keinen Zugriff auf diese Gelder haben.
Ferner ist der Betrieb des Einlagengeschäftes
verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger
einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen
aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände
auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmungen);
das gilt nicht für Bausparkassen
hinsichtlich des von ihnen betriebenen
Bauspargeschäftes (§ 2 Abs. 2 Z. 1).
II. Konzession und besondere Bewilligung
§ 4. (1) Der Betrieb von Bankgeschäften bedarf
der Konzession des Bundesministers für
Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit
schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden
Bedingungen oder Auflagen versehen
werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession
hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
erforderlichen Angaben zu enthalten,
insbesondere
1. Angaben über die Rechtsform und den
Standort der Kreditunternehmung, wobei
die Satzung anzuschließen ist. Ihr Gesellschafts-
oder Genossenschaftsvertrag oder
ihre Satzung werden in diesem Bundesgesetz
einheitlich als Satzung bezeichnet;
2. Angaben darüber, ob und inwieweit die beabsichtigte
Tätigkeit dem örtlichen Bedarf
und dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht;
3. die genaue Bezeichnung der Bankgeschäfte,
welche die Kreditunternehmung zu betreiben
beabsichtigt;
4. Angaben über die Höhe des den Geschäftsleitern
im Inland zur freien Verfügung stehenden
Eigenkapitals;
5. die Namen der Personen, die als Geschäftsleiter
und als persönlich haftende Gesellschafter
der Kreditunternehmung vorgesehen
sind, unter Anschluß eines Lebenslaufes, aus
dem deren fachliche Eignung und bisherige
berufliche Tätigkeit hervorgeht.
(3) Geschäftsleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind diejenigen natürlichen Personen, die
nach dem Gesetz und der Satzung zur Führung
der Geschäfte und zur Vertretung der Kredit-
unternehmung nach außen vorgesehen sind. Die
Geschäftsleiter von Kreditunternehmungen dürfen
keinen anderen Hauptberuf außerhalb des
Kreditapparates ausüben. Bei Kreditgenossenschaften
sind jedoch unter Geschäftsleitern nur
diejenigen Personen zu verstehen, die vom Vorstand
oder der Generalversammlung mit der
Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter
namhaft gemacht wurden; zur Vertretung
der Kreditgenossenschaft sind nur die
Geschäftsleiter befugt. Die Betrauung als Geschäftsleiter
ist im Genossenschaftsregister ersichtlich
zu machen.
§ 5. (1) Die Konzession ist zu versagen
1. wenn die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem
örtlichen Bedarf oder dem volkswirtschaftlichen
Interesse entspricht;
2. wenn die der Kreditunternehmung im Inland
unbeschränkt und ohne Belastung zur
freien Verfügung stehenden Eigenmittel für
den Geschäftsbetrieb nicht ausreichen;
3. wenn die Kreditunternehmung in der
Rechtsform einer Einzelunternehmung
oder als Personengesellschaft des Handelsrechtes,
bei der ein persönlich haftender
Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft —
ausgenommen Kreditunternehmungen mit
dem Sitz im Inland — ist, geführt werden
soll;
4. wenn die Kreditunternehmung nicht mindestens
zwei Geschäftsleiter hat und in der
Satzung die Einzelvertretungsmacht für
Geschäftsleiter oder eine Einzelprokura
oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten
Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen
und bei Kreditgenossenschaften die Führung
der Geschäfte nicht auf die Geschäftsleiter
eingeschränkt ist;
5. wenn bei einem Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund
im Sinne des § 13 der
GewO 1973 vorliegt oder wenn er wegen
mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet
ist oder die für den Betrieb der Kreditunternehmung
erforderlichen Eigenschaften
oder Erfahrungen nicht hat;
6. wenn die Satzung Bestimmungen enthält,
welche die Sicherheit der der Kreditunternehmung
anvertrauten Vermögenswerte
nicht gewährleisten, die ordnungsgemäße
Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen
oder erhebliche Nachteile für die
Volkswirtschaft herbeiführen können.
(2) Bei Kreditunternehmungen mit dem Sitz
im Ausland, die in Österreich Bankgeschäfte durch
eine Zweigniederlassung betreiben wollen, ist die
Konzession auch dann zu versagen, wenn auf
Grund der gesetzlichen Vorschriften im Heimatstaat
der Kreditunternehmung die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
Österreich nicht gewährleistet ist.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
die Konzession zurücknehmen, wenn der Geschäftsbetrieb,
auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb
von zwei Jahren seit der Erteilung
der Konzession aufgenommen oder ein Jahr lang
nicht ausgeübt worden ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Konzession zurückzunehmen,
1. wenn sie durch unrichtige Angaben oder
durch täuschende Handlungen herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist;
2. wenn die Kreditunternehmung ihre Verpflichtungen
gegenüber ihren Gläubigern
nicht erfüllt;
3. bei Verletzungen von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder bei Auftreten eines Versagungsgrundes
gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 bis 6
nach Erteilung der Konzession, wenn nicht
trotz schriftlicher Mahnung der Aufsichtsbehörde
binnen einer Frist von längstens
sechs Monaten der entsprechende Zustand
hergestellt wird;
4. bei Nichterfüllung des § 14 Abs. 1 oder des
§ 35 Abs. 6.
(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen
wird, wirkt gesellschaftsrechtlich
wie ein Auflösungsbeschluß der Kreditunternehmung,
wenn nicht binnen drei Monaten nach
Rechtskraft des Bescheides die Bankgeschäfte,
auf die sich die zurückgenommene Konzession
bezogen hat, als Unternehmensgegenstand aufgegeben
werden und die Firma nicht entsprechend
dem § 11 geändert wird. Der Bundesminister
für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses
Bescheides dem Registergericht, bei Sparkassen
dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen;
der Bescheid ist in das Handelsregister oder
das Genossenschaftsregister einzutragen.
(4) Das Registergericht hat auf Antrag der
Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für
Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler
zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung
berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße
Abwicklung bieten.
§ 7. (1) Die Konzession erlischt
1. durch Zeitablauf;
2. bei Nichterfüllung einer auflösenden Bedingung
(§ 4 Abs. 1);
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung der
Kreditunternehmung;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Kreditunternehmung;
6. mit der Eintragung der Verschmelzung der
Kreditunternehmung mit einer anderen
Kreditunternehmung in das jeweilige Register.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom
Bundesminister für Finanzen durch Bescheid
festzustellen; § 6 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen ist erforderlich
1. für die Verschmelzung mit anderen Kreditunternehmungen
sowie den Erwerb dauernder
Beteiligungen an anderen Kreditunternehmungen,
ausgenommen solche von
Kreditunternehmungen an ihren Zentralinstituten
und umgekehrt. Als Beteiligung
gilt insbesondere der Besitz von Anteilsrechten,
der mindestens ein Viertel des
Kapitals der Beteiligungsunternehmung erreicht;
2. zu jeder Änderung der Rechtsform einer
Kreditunternehmung, sofern nicht eine
offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme
eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft
umgewandelt wird;
3. zu jeder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes
und jeder Herabsetzung des haftenden
Eigenkapitals (§ 12) durch Satzung;
4. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes
auch für die Aufnahme eines persönlich
haftenden geschäftsführungs- oder
vertretungsbefugten Gesellschafters;
5. bei Kreditunternehmungen, die zur Ausgabe
von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen
und sonstigen Bankschuldverschreibungen
oder zur Verwaltung von
Kapitalanlagefonds berechtigt sind, zur
Änderung der Satzung, soweit sie das
Wertpapieremissionsgeschäft betrifft;
6. für die Verlegung der Hauptniederlassung
einer Kreditunternehmung und einer inländischen
Zweigniederlassung einer ausländischen
Kreditunternehmung, wenn nicht
unter schriftlicher Anzeige an das Bundesministerium
für Finanzen eine Verlegung
innerhalb derselben Gemeinde vorgenommen
wird;
7. für den Betrieb einer nicht an einen bestimmten
Standort gebundenen Zweigstelle.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 gelten
sinngemäß.
§ 9. Eine Kreditunternehmung und jede nach
den §§ 4 und 8 konzessions- oder bewilligungspflichtige
Veränderung dürfen in das in Betracht
kommende öffentliche Register nur dann
eingetragen werden, wenn die entsprechenden
rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die
Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb
von Bankgeschäften gemäß § 35 Abs. 3 zulässig
ist. Verfügungen und Beschlüsse über solche Registereintragungen
sind auch dem Bundesministerium
für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank zuzustellen.
III. Anzeigepflicht
§ 10. (1) Die Kreditunternehmungen haben
dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen
1. das Ausscheiden eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes und
die Aufnahme eines Gesellschafters, falls sie
nicht einer Bewilligung bedarf;
2. den Erwerb und den Verkauf dauernder
Beteiligungen an anderen Unternehmungen;
3. die Aufnahme einer Bestimmung betreffend
§ 12 Abs. 8 in die Satzung;
4. jeden Wechsel in der Person der Geschäftsleiter;
5. Änderungen der Firma;
6. die Eröffnung und Schließung der Hauptniederlassung
und von dauernd an einem
bestimmten Standort betriebenen Zweigstellen
sowie die vorübergehende Einstellung
des Geschäftsbetriebes einer Kreditunternehmung
oder von solchen Zweigstellen;
7. Ereignisse, die zu einer Gefahr für die Erfüllung
ihrer Verpflichtungen führen können;
S. die Aufstellung von Bargeldautomaten;
9. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Die beabsichtigte Errichtung oder Verlegung
des Standortes einer Zweigstelle ist unbeschadet
des § 8 Abs. 1 Z. 7 dem Bundesminister für
Finanzen anzuzeigen. In dieser Anzeige ist darzutun,
daß durch die beabsichtigte Errichtung
§ 14 Abs. 1 nicht verletzt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
durch Verordnung einen Zeitraum
von höchstens drei Jahren festzusetzen, innerhalb
dessen keine Zweigstellen errichtet werden
dürfen, wenn die weitere Errichtung von Zweigstellen
mit schweren schädlichen Folgen für die
Funktionsfähigkeit des Kreditapparates verbunden
wäre.
(4) Anzeigen gemäß Abs. 1 Z. 6 sind auch der
Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
IV. Schutz der Bezeichnung von Kreditunternehmungen
§ 11. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut",
„Kreditinstitut", „Kreditunternehmung", „Kreditunternehmen"
oder eine Wortverbindung, in
der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen —
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist —
nur Unternehmungen, die zum Betrieb von
Bankgeschäften berechtigt sind, in der Firma
oder als Zusatz zur Firma führen oder im
geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung des
Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken verwenden.
(2) Die Bezeichnungen „Bank" oder „Bankier"
oder eine Wortverbindung, in der eines
dieser Wörter enthalten ist, dürfen — soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist — nur
Kreditunternehmungen in der Firma oder als
Zusatz zur Firma führen oder im geschäftlichen
Verkehr zur Bezeichnung des Geschäftszweckes
oder zu Werbezwecken verwenden, die zum
Betrieb eines Bankgeschäftes gemäß § 1 Abs. 2
Z. 1 bis 5, Z. 6, soweit sie das Devisen- und
Valutengeschäft betrifft, sowie Z. 8 berechtigt
sind.
(3) Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse" enthalten
ist, bleibt ausschließlich den Kreditunternehmungen,
für die das Sparkassengesetz gilt,
der Girozentrale und Bank der österreichischen
Sparkassen Aktiengesellschaft sowie der Österreichischen
Postsparkasse vorbehalten. Sparkassen
dürfen die Bezeichnung „Sparkasse" auch
mit einem Zusatz führen, der auf die Art
der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz
oder ihr Geschäftsgebiet, sowie allenfalls auf
den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände
ihrer Gründung hinweist.
(4) Die Bezeichnung „Volksbank" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort „Volksbank" enthalten
ist, bleibt ausschließlich den Kreditunternehmungen
nach dem System Schulze-
Delitzsch sowie der Österreichischen Volksbanken-
Aktiengesellschaft vorbehalten.
(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 geschützten Bezeichnungen
dürfen auch für Einrichtungen von
Kreditunternehmungen sowie von Unternehmungen
geführt und verwendet werden, wenn
sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
befugt waren oder dies in einem Zusammenhang
geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie
Bankgeschäfte betreiben.
(6) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparunternehmungen
in ihrer Firma das Wort
„Bausparkasse" oder Kreditgenossenschaften die
Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse" oder
„Spar- und Darlehenskasse" führen.
(7) Eine Kreditgenossenschaft darf das Wort
„Bank" zur Bezeichnung des Geschäftslokales
oder zu Werbezwecken nur mit einem auf den
Genossenschaftscharakter hinweisenden Zusatz
führen.
V. Eigenmittel
§ 12. (1) Die Kreditunternehmungen müssen
im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten
Vermögenswerte und der Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten ausreichende Eigenmittel (haftendes
Eigenkapital zuzüglich der Sammelwertberichtigungen
im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955)
haben. Zu den Eigenmitteln zählt nicht das
noch nicht eingezahlte Kapital.
(2) Als haftendes Eigenkapital einer Kreditunternehmung
gilt
1. bei Personengesellschaften das Handelsrechtes
das der Gesellschaft gewidmete Kapital
einschließlich der nicht durch Verbindlichkeiten
belasteten Rücklagen zuzüglich der
Forderungen der persönlich haftenden Gesellschafter
aus dem Geschäftsbetrieb sowie
eines Gewinnvortrages, abzüglich der Verbindlichkeiten
der persönlich haftenden
Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft
sowie eines Verlustvortrages;
2. bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung das Nennkapital
(Grund- oder Stammkapital), abzüglich des
Buchwertes eigener Aktien zuzüglich der
nicht durch Verbindlichkeiten belasteten
Rücklagen einschließlich des Gewinnvortrages,
abzüglich eines Verlustvortrages;
3. bei Kreditgenossenschaften die Geschäftsanteilsguthaben,
die nicht durch Verbindlichkeiten
belasteten Rücklagen und der
Gewinnvortrag, abzüglich eines Verlustvortrages.
Bei Genossenschaften mit unbeschränkter
Haftung ist ein Zuschlag in der
Höhe des Dreißigfachen des Nennwertes
der Geschäftsanteile, bei Genossenschaften
mit beschränkter Haftung ein Zuschlag in
der Höhe der satzungsmäßigen Haftungssumme
vorzunehmen;
4. bei Sparkassen das Gründungskapital und
die nicht durch Verbindlichkeiten belasteten
Rücklagen, abzüglich solche für Zwecke der
Allgemeinheit (Widmungsrücklage);
5. bei öffentlich-rechtlichen Kreditunternehmungen
das eingezahlte Kapital und die
nicht durch Verbindlichkeiten belasteten
Rücklagen, zuzüglich eines Gewinnvortrages,
abzüglich eines Verlustvortrages;
6. bei Kreditunternehmungen, deren Hauptniederlassung
im Ausland gelegen ist, das
von der Hauptniederlassung der inländischen
Zweigniederlassung zur Verfügung gestellte
Dotationskapital einschließlich der nicht
durch Verbindlichkeiten belasteten Rücklagen
und eines Gewinnvortrages, abzüglich
eines Verlustvortrages.
(3) Die Eigenmittel sind ausreichend, wenn
sie zu den Verpflichtungen in einem zur Erfüllung
der Aufgaben der Kreditunternehmung
wirtschaftlich angemessenen Verhältnis stehen.
Sie gelten insbesondere dann als ausreichend,
wenn sie 4 v. H. der Verpflichtungen abzüglich
der flüssigen Mittel ersten Grades (§ 13 Abs. 2)
betragen.
(4) Unter Verpflichtungen im Sinne des Abs. 3
sind zu verstehen
1. Verpflichtungen gegen in- und ausländische
Kreditunternehmungen;
2. Spareinlagen;
3. Verpflichtungen gegen sonstige Gläubiger im
In- und Ausland;
4. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener
und der Ausstellung eigener Wechsel.
(5) Zu den Verpflichtungen im Sinne des Abs. 3
zählen jedoch nicht
1. Verpflichtungen aus der Ausgabe von Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen
und sonstigen fundierten Bankschuldverschreibungen
sowie Mündelgeldspareinlagen;
2. Verpflichtungen aus Treuhandgeschäften;
3. Eventualverbindlichkeiten;
4. Verpflichtungen aus Geldern, die bei Zentralinstituten
ausdrücklich zur Refinanzierung
oder Finanzierung von Investitionen
für den eigenen Geschäftsbetrieb aufgenommen
worden sind, soweit deren Laufzeit
den banküblichen Abschreibungszeitraum
der Investitionen nicht überschreitet;
5. Verpflichtungen gegen die Oesterreichische
Nationalbank aus Lombarddarlehen (§ 51
des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184);
6. Verpflichtungen gegen Kreditunternehmungen
in Fremdwährung, soweit ihnen Guthaben
in Fremdwährung bei Kreditunternehmungen
gegenüberstehen;
7. Verpflichtungen aus nachrangigem Kapital
gemäß Abs. 8;
8. bei Kreditunternehmungen, auf welche die
Bestimmungen des Abs. 10 Z. 2 nicht zutreffen,
die Verpflichtungen aus der Aufnahme
von Geldern zur Refinanzierung von
Rechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1964, BGBl. Nr. 200,
garantiert oder verbürgt sind oder für die
solche Haftungen zur Besicherung abgetreten
worden sind.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann
die im Abs. 4 und 5 genannten Verpflichtungen
im Wege einer Verordnung durch andere Arten
von Verpflichtungen ergänzen. Dabei ist auf das
volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen
Kreditapparat Bedacht zu nehmen. Vor
Erlassung einer solchen Verordnung ist die
Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(7) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
sind dann dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen,
wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust
teilnehmen oder erst nach Befriedigung der
Gläubiger der Kreditunternehmung zurückgefordert
werden können.
(8) Geldforderungen, die so vereinbart sind,
daß sie insbesondere im Abwicklungs- oder Konkursfall
der Kreditunternehmung wirtschaftlich
im Verhältnis zu den Forderungen jener
Gläubiger, die eine solche Vereinbarung nicht
eingegangen sind, dem Eigenkapital der Kreditunternehmung
gleichstehen, sind nachrangiges
Kapital. Nachrangiges Kapital ist dann dem
haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn die
Restlaufzeit mindestens drei Jahre beträgt und
der Nennbetrag dieser Forderungen 50 v. H.
des sonstigen haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt.
Die Möglichkeit der Vereinbarung über
nachrangiges Kapital muß in der Satzung der
Kreditunternehmung ausdrücklich vorgesehen
sein. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
den näheren Inhalt der Vereinbarung
sowie die Ausstattung des nachrangigen Kapitals
in Form von nachrangigen Schuldverschreibungen
oder Einlagen durch Verordnung festzusetzen.
Der hiebei festzusetzende Nennbetrag einer
Ausgabe solcher Schuldverschreibungen darf
50 Mill. S nicht unterschreiten.
(9) Maßgebend für die Bemessung des haftenden
Eigenkapitals ist der letzte für den Schluß
eines Geschäftsjahres festgestellte Jahresabschluß.
Spätere Kapitalveränderungen, die in ein öffentliches
Register einzutragen sind, sind zu berücksichtigen,
sobald sie eingetragen sind.
(10) Für Kreditunternehmungen, die keine
Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1
Abs. 2 Z. 1) haben und die auf Grund ihrer
Satzung ausschließlich oder überwiegend
1. mittel- oder langfristige Darlehen oder
Kredite für Investitionszwecke gewähren
oder
2. Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder
Auftragsgeschälte, insbesondere für den
Bund oder andere Gebietskörperschaften,
betreiben oder die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften
vornehmen oder
3. das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 2 Z. 7) oder
das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1 Abs. 2
Z. 11) oder das Factoringgeschäft (§ 1 Abs. 2
Z. 12) betreiben,
gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 nicht.
Dasselbe gilt auch für die Kreditunternehmungen,
die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft
(§ 1 Abs. 2 Z. 1) haben und deren Fremdmittel
ausschließlich von inländischen Kreditunternehmungen
stammen.
VI. Zahlungsbereitschaft
§ 13. (1) Zur Sicherung ihrer jederzeitigen
Zahlungsbereitschaft haben die Kreditunternehmungen
flüssige Mittel ersten und zweiten Grades
gemäß den Abs. 4 und 5 zu halten.
(2) Flüssige Mittel ersten Grades sind: Kassenbestände,
Valuten in frei konvertierbarer Währung
sowie gemünztes oder ungemünztes Gold,
Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank
und Postscheckguthaben bei der Österreichischen
Postsparkasse sowie die beim zuständigen Zentralinstitut
täglich fälligen oder bis zu 30 Tagen
gebundenen Gelder. Auf die flüssigen Mittel
ersten Grades ist ferner der Bestand an Bundesschatzscheinen,
die gemäß § 41 des Nationalbankgesetzes
1955 eskontfähig sind, anzurechnen.
(3) Flüssige Mittel zweiten Grades sind
Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins-,
Gewinnanteil- und Erträgnisscheine, bei der
Oesterreichischen Nationalbank lombardfähige
Wertpapiere und rediskontfähige Wechsel, Bundesschatzscheine,
soweit sie nicht unter Abs. 2
fallen, Kassenscheine der Oesterreichischen
Nationalbank und täglich fällige oder bis zu
30 Tagen gebundene Schilling-Guthaben bei in-
und ausländischen Kreditunternehmungen sowie
über 30 Tage gebundene Schilling-Guthaben beim
zuständigen Zentralinstitut. Lombardierte
Wertpapiere und lombardierte Bundesschatzscheine
sowie Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen
stammen oder als Ersatzdeckung dienen,
werden in die flüssigen Mittel zweiten Grades
nicht einbezogen.
(4) Das Mindestausmaß der flüssigen Mittel
ersten und zweiten Grades ist innerhalb des Gesamtrahmens
von 35 v. H. der Verpflichtungen
(§ 12 Abs. 4 und 5) in Schilling vom Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank in dem jeweils
nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen
erforderlichen Ausmaß der Zahlungsbereitschaft
in einem Hundertsatz der Schilling-
Verpflichtungen durch Verordnung festzusetzen.
Der Hundertsatz darf für die flüssigen Mittel
ersten Grades nicht weniger als 5 und nicht mehr
als 20 der Schilling-Verpflichtungen betragen.
Auf die flüssigen Mittel zweiten Grades sind die
flüssigen Mittel ersten Grades anzurechnen, soweit
sie das erforderliche Ausmaß überschreiten.
(5) Kreditunternehmungen, die einem Zentralinstitut
angeschlossen sind, haben bei ihrem Zentralinstitut
eine Liquiditätsreserve im Ausmaß
von 10 v. H. der Spareinlagen und 20 v. H. der
sonstigen Schilling-Einlagen, höchstens jedoch
14 v. H. der gesamten Schilling-Einlagen zu halten.
Ihr Ausmaß ist jeweils zum Ende der Monate
März, Juni, September und Dezember nach
dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für
das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken
die Einlagen um mehr als 20 v. H. unter
den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage,
so kann die Kreditunternehmung eine
Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten
verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den
flüssigen Mitteln ersten Grades und ist vom Zentralinstitut
in dessen Bilanz gesondert auszuweisen.
Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder
des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs-
und Festgelder sowie die Einlagen gegen
Ausgabe von Kassenscheinen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes finden ab der im folgenden genannten
Frist auf eine Kreditunternehmung, die
bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bilanzsumme
von mindestens 40 v. H. der Bilanzsumme
des Zentralinstitutes (ohne das Bausparkassengeschäft)
aufweist, keine Anwendung,
wenn sie diesem erklärt, daß sie nach Ablauf von
drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung,
den Anschluß an das Zentralinstitut
lösen wird.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann
die in den Abs. 2 und 3 genannten flüssigen
Mittel ersten und zweiten Grades im Woge einer
Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit
ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche
Interesse an einem funktionsfähigen
Kreditapparat Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung
einer solchen Verordnung ist die Oesterreichische
Nationalbank zu hören.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat den
Kreditunternehmungen für diejenigen Beträge,
mit denen das erforderliche Ausmaß der flüssigen
Mittel ersten Grades unterschritten wird, Zinsen
bis zu 5 v. H. über der jeweiligen Bankrate, gerechnet
pro Jahr, für 30 Tage zur Einzahlung
vorzuschreiben. Von dem Fehlbetrag auf das
erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten
Grades sind die Beträge, mit denen die Kreditunternehmung
ihr Mindestreserve-Soll (§ 43
Abs. 7 des Nationalbankgesetzes 1955) unterschreitet,
abzusetzen. Bei Unterschreitung des erforderlichen
Ausmaßes der flüssigen Mittel
zweiten Grades sind für die Fehlbeträge Zinsen
in Hohe bis zu 2 v. H., gerechnet pro Jahr, für
30 Tage vorzuschreiben. Die flüssigen Mittel sind
jeweils zum Monatsletzten zu ermitteln. Die nach
diesen Bestimmungen zu zahlenden Zinsen sind
an den Bund abzuführen.
(8) Für die im § 12 Abs. 10 genannten Kredit-
Unternehmungen gelten die Abs. 1 bis 7 nicht.
VII. Dauernde Anlagen
§ 14. (1) Die dauernden Anlagen einer Kreditunternehmung
in Grundstücken, Gebäuden und
in Beteiligungen, ausgenommen Beteiligungen an
Zentralinstituten, dürfen, berechnet nach den
Wertansätzen in der Bilanz, zusammen 100 v. H.
der Eigenmittel nicht überschreiten. Der Bundesminister
für Finanzen kann diesen Hundertsatz
durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erhaltung
der Funktionsfähigkeit des Kreditapparates,
insbesondere der Kreditgewährung, erforderlich
ist. Bestehende Kreditunternehmungen, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, haben nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder der
Verordnung Maßnahmen zu treffen, die geeignet
sind, diese Voraussetzungen innerhalb von zehn
Jahren herzustellen; andernfalls ist die Konzession
zurückzunehmen (§ 6). Der Bundesminister
für Finanzen kann im öffentlichen Interesse
Überschreitungen dieses Hundertsatzes bewilligen.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 darf überschritten
werden, wenn zur Hereinbringung von
Forderungen der Kreditunternehmung, insbesondere
durch Zwangsvollstreckung, Grundstücke,
Gebäude oder Beteiligungen erworben werden
müssen; in diesem Fall sind die Erfordernisse des
Abs. 1 binnen fünf Jahren zu erfüllen.
(3) Auf Kreditunternehmungen, die keine Konzession
für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 2
Z. 1) haben und die auf Grund ihrer Satzung
überwiegend das Kapitalbeteiligungsgeschäft (§ 1
Abs. 2 Z. 11) betreiben, ist Abs. 1, soweit er Beteiligungen
betrifft, nicht anzuwenden.
VIII. Kreditgeschäft
§ 15. (1) Die Kreditunternehmungen haben
bei Kreditgeschäften auf die Grundsätze der
Sicherheit, Einbringlichkeit und Risikostreuung
sowie auf die Struktur ihrer Fremdmittel Bedacht
zu nehmen.
(2) Kredite (§ 1 Abs. 2 Z. 3, 4, 7, 11 und 12)
an einen einzelnen Kreditnehmer, die insgesamt
1 v. H. der Verpflichtungen (§ 12 Abs. 4) überschreiten,
bedürfen unbeschadet der Wirksamkeit
des Rechtgeschäftes der Zustimmung des Aufsichtsorgans
der Kreditunternehmung (§ 17
Abs. 1).
(3) Als einzelner Kreditnehmer im Sinne des
Abs. 2 gelten
1. alle Unternehmungen, an denen der Kreditnehmer
mehrheitlich beteiligt ist;
2. Personengesellschaften und ihre persönlich
haftenden Gesellschafter;
3. der Kreditnehmer und seine nahen Angehörigen
(§ 80 des Aktiengesetzes 1965,
BGBl. Nr. 98).
(4) Einem einzelnen Kreditnehmer dürfen jeweils
insgesamt Kredite nur bis zu einem Betrag
in der Höhe eines vom Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung festzusetzenden Prozentsatzes
der Verpflichtungen gemäß Abs. 2
eingeräumt werden. Der in der Verordnung vorzusehende
Prozentsatz ist zwischen 5 und 7,5
festzusetzen und darf bei Krediten von
Zentralkassen (Zentralinstituten) an Waren- und
Verwertungsgenossenschaften desselben Sektors
das Höchstmaß von 15 v. H. nicht überschreiten.
Der in der Verordnung festgesetzte Höchstbetrag
darf um jenen Betrag überschritten
werden, um den die ausgewiesenen Eigenmittel
(§ 12 Abs. 1) diesen Höchstbetrag
übersteigen. Bürgschaften, Garantien und sonstige
Haftungen für andere sowie angekaufte Wechsel
sind mit der Hälfte anzusetzen. Der Bundesminister
für Finanzen kann im öffentlichen
Interesse Überschreitungen des durch Verordnung
festgesetzten Höchstbetrages bewilligen.
(5) Überschreitet der einem einzelnen Kreditnehmer
insgesamt eingeräumte Kredit den Betrag
von 1000000 S, so ist — sofern nicht ausreichende
Sicherheiten bestellt sind — die Kreditunternehmung
verpflichtet, von dem Kreditnehmer
die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere die Vorlage des letzten
Jahresabschlusses, zu verlangen.
(6) Die Abs. 2 bis 5 finden auf Kredite an
Gebietskörperschaften oder an Unternehmungen,
an denen eine Gebietskörperschaft mehrheitlich
beteiligt ist, sowie auf Kredite, für die eine Gebietskörperschaft
haftet oder die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1964, BGBl. Nr. 200, verbürgt
oder garantiert sind oder für die solche
Haftungen zur Besicherung abgetreten worden
sind — jeweils in Höhe der Haftung —, ferner
auf Kredite, die von Kreditunternehmungen im
Sinne des § 12 Abs. 10 Z. 2 gewährt werden,
sowie im Zwischenbankverkehr keine Anwendung.
§ 16. (1) Jede Kreditunternehmung hat Name
und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie
Kredite (§ 1 Abs. 2 Z. 3) mit einem Rahmen
von mehr als 5 Mill. S oder Gegenwert eingeräumt
hat, oder für die sie Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Haftungen (§ 1 Abs. 2 Z. 7)
von mehr als 8 Mill. S übernommen hat oder bei
welchen das Obligo aus angekauften Wechseln
(§ 1 Abs. 2 Z. 4) 8 Mill. S oder Gegenwert übersteigt,
der Oesterreichischen Nationalbank zu
melden. Bei der Meldung ist auf § 15 Abs. 3 Bedacht
zu nehmen.
(2) Die Kredit- und Haftungsrahmen sind unverzüglich
bei Einräumung und jeder Rahmenveränderung,
das Obligo aus angekauften
Wechseln zu jedem Vierteljahresende zu melden.
(3) Ergibt sich aus den Meldungen, daß ein
Kreditnehmer bei mehreren Kreditunternehmungen
Kredite der im Abs. 1 bezeichneten Art
in Anspruch genommen hat, so hat die Oesterreichische
Nationalbank die beteiligten Kreditunternehmungen
hievon zu verständigen. Diese
Verständigung darf sich nur auf die Gesamthöhe
der gemeldeten Kredite gemäß Abs. 1 und auf die
Anzahl der beteiligten Kreditunternehmungen erstrecken.
Die Oesterreichische Nationalbank hat
Kreditunternehmungen auf deren Anfrage den
Stand der Gesamthöhe der gemeldeten Kredite
eines Kreditnehmers sowie die Anzahl der beteiligten
Kreditunternehmungen bekanntzugeben.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind
auf Hypothekardarlehen und Kredite an Gebietskörperschaften
und sonstige öffentlich-rechtliche
Körperschaften sowie von diesen verbürgte oder
mit einem Zahlungsversprechen versehene Kredite,
auf ERP-Kredite und Kredite in den Ausfuhrfinanzierungs-
und Exportfondsverfahren, weiters
auf Kredite innerhalb der Genossenschaftssek-
toren an Genossenschaften und im Zwischenbankverkehr
nicht anzuwenden.
(5) Solange die Kreditunternehmungen Meldungen
entsprechend den Abs. 1 bis 4 an eine
gemeinsame Evidenzstelle erstatten und die Evidenzstelle
die beteiligten Kreditunternehmungen
hievon verständigt, ersetzen diese Meldungen die
Meldung an die Oesterreichische Nationalbank
(Abs. 1). Die Kreditunternehmungen haben der
Oesterreichischen Nationalbank die Tatsache, daß
sie ihre Meldungen an die Evidenzstelle erstatten,
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 17. (1) Eine Kreditunternehmung darf ihren
Geschäftsleitern (§ 4 Abs. 3), den Mitgliedern des
Aufsichtsrates oder sonstigen nach der Satzung
zuständigen Mitgliedern von Aufsichtsorganen
und den bei ihr tätigen Arbeitnehmern Kredite
und Vorschüsse nur auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses der Geschäftsleiter und mit Zustimmung
des Aufsichtsrates oder der sonst nach
der Satzung zuständigen Aufsichtsorgane gewähren.
Die Zustimmung kann für gewisse
Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften
für ein Jahr im voraus erteilt werden.
(2) Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer
einer Kreditunternehmung, deren Gesamtausmaß
ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt,
fallen nicht unter die Vorschriften des Abs. 1.
Die Bestimmung des § 80 des Aktiengesetzes 1965
bleibt unberührt.
(3) Ist ein Geschäftsleiter, wirtschaftlicher
Eigentümer (§ 24 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)
oder Mitglied eines Organs der kreditgewährenden
Kreditunternehmung gleichzeitig Geschäftsleiter,
wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied
eines Organs einer kreditnehmenden Unternehmung,
so bedarf die Gewährung von Krediten an
diese Unternehmungen der Zustimmung des Aufsichtsrates
oder des sonst nach der Satzung zuständigen
Aufsichtsorgans; ist die kreditgewährende
Unternehmung eine Personengesellschaft, so bedarf
eine solche Kreditgewährung der Zustimmung
aller persönlich haftenden Gesellschafter. Als Organ
gilt hiebei nicht die Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft, die Generalversammlung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer
Genossenschaft oder eine sonstige Mitgliederversammlung.
Die Zustimmung kann für gewisse
Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften
für ein Jahr im voraus erteilt werden.
(4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Kredite an
nahe Angehörige (§ 80 des Aktiengesetzes 1965)
der im Abs. 1 genannten Personen.
(5) Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des
nach der Satzung zuständigen Aufsichtsorgans
haften für die Rückzahlung der Kredite persönlich
und als Gesamtschuldner neben dem Kreditnehmer,
wenn der Kredit entgegen den Vorschriften
der Abs. 1 bis 4 mit ihrem Wissen und ohne
ihren Widerspruch gewährt wurde.
IX. Spareinlagengeschäft
§ 18. (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei
Kreditunternehmungen, die nicht dem Zahlungsverkehr,
sondern der Anlage dienen und als
solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen
Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen
werden dürfen. Sparurkunden können auf
Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung,
insbesondere auf einen Namen, lauten.
(2) Sparurkunden dürfen unter der Bezeichnung
„Sparbuch" oder unter einer anderen Bezeichnung,
welche die Silbe „spar" enthält, nur
von den zum Spareinlagengeschäft befugten
Kreditunternehmungen — unter der Bezeichnung
„Sparkassenbuch" nur von Sparkassen — ausgegeben
werden. Die Ausgabe von Sparurkunden
unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile
„spar" oder „Sparkassen" in Verbindung mit dem
Wort „Post" enthält, bleibt ausschließlich der
Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.
(3) Jede Entgegennahme einer Spareinlage
und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung
sind auf der Sparurkunde zu vermerken.
(4) Eine Kreditunternehmung darf Beträge, die
sie als Kredit zur Verfügung stellt, nicht auf eine
Spareinlage gutbringen.
(5) über Spareinlagen darf durch Überweisung
oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen
ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig.
(6) Der aus der Spareinlage Berechtigte kann
den Vorbehalt machen, daß Verfügungen über die
Spareinlage nur gegen Abgabe seiner Unterschrift
oder gegen Angabe eines von ihm bestimmten
Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Ein
solcher Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in
den Aufzeichnungen der Kreditunternehmung
vorzumerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe
eines Losungswortes gemacht, so hat der
Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das
Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu
nicht imstande ist, sein Eigentumsrecht an der
Spareinlage nachzuweisen. Über eine Spareinlage,
die von Todes wegen erworben worden ist, kann
ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden;
dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde
im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Zwangsvollstreckung.
(7) Auszahlungen aus Spareinlagen dürfen nur
gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden.
Einlagen auf eine Spareinlage dürfen auch dann
entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde
nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die
Entgegennahme ist bei der nächsten Vorlage der
Sparurkunde auf dieser zu vermerken.
(8) Unbeschadet der Vorbehalte nach Abs. 6
ist die Kreditunternehmung berechtigt aber nicht
verpflichtet, an jeden Vorleger einer Sparurkunde,
die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere
auf Namen, lautet, Zahlung zu leisten, soweit
nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde
(Abs. 9), ein behördliches Verbot oder
eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.
(9) Eine Kreditunternehmung, welcher der Verlust
einer Sparurkunde unter Angabe des Namens,
des Berufes und der Anschrift des Verlustträgers
gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust
bei der betreffenden Spareinlage zu vermerken
und darf innerhalb von vier Wochen
nach dem Eingang einer solchen Meldung keine
Auszahlung aus der Spareinlage leisten.
§ 19. (1) Der jeweils für eine Spareinlage
geltende Jahreszinssatz ist in der Sparurkunde
an auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Änderungen
des Zinssatzes sind an dieser Stelle bei der
nächsten Vorlegung der Sparurkunde unter Angabe
des Tages, von dem an sie gelten, zu vermerken.
Bei Änderungen der Zinssätze für Spareinlagen
gelten die neuen Zinssätze vom Tage
des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung
durch die Kreditunternehmung bedarf.
(2) Die Spareinlagen sind — sofern nicht innerhalb
eines Jahres eine volle Auszahlung der
Spareinlage stattfindet — mit dem Ende des
Kalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin).
(3) Die Verzinsung der Spareinlagen beginnt
mit dem auf den Bareingang (Wertstellung des
Überweisungseinganges) folgenden Geschäftstag,
wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360
Tagen gerechnet wird. Die Zinsen sind zum Abschlußtermin
dem Kapital zuzuschlagen und mit
diesem vom folgenden Tag an zu verzinsen. Sie
können ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 4
bis Ende Jänner des darauffolgenden Jahres ohne
Kündigung behoben werden. Bei Auszahlungen
aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausgezahlten
Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung
vorangehenden Geschäftstag zu berechnen.
(4) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen
im Kalendermonat insgesamt einen Betrag nicht
überschreiten, der nach Maßgabe der allgemeinen
währungs- und kreditpolitischen Erfordernisse
vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung
der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
festzusetzen ist. Zur Auszahlung
höherer Beträge bedarf es der Kündigung. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate, soweit nicht
eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist. Vor
Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse
zu behandeln und zu verzinsen. Wird der
zur Auszahlung gekündigte Betrag binnen einer
Woche nach Fälligkeit nicht abgehoben, so ist die
Kreditunternehmung berechtigt, die Kündigung
als nicht erfolgt anzusehen; die Verzinsung wird
hiebei nicht unterbrochen.
(5) Für die Verjährung von Forderungen aus
Spareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Zinsen für Spareinlagen verjähren
wie Einlagen. Die Verjährung wird durch jede
Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowie
durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen.
X. Habenzinsen
§ 20. (1) Für Einlagen ist die Zinsbildung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei.
(2) Die Fachverbände der Kreditunternehmungen
namens jener Mitglieder, die Spareinlagen
entgegennehmen, sowie die Österreichische Postsparkasse
können Vereinbarungen (Eckzinsabkommen)
über den Zinssatz für Spareinlagen
mit dreimonatiger Kündigungsfrist abschließen.
Wenn solche Abkommen nicht abgeschlossen
werden, beträgt dieser Zinssatz jeweils die auf
Viertelprozentsätze gerundete Hälfte des gewichteten
durchschnittlichen Nominalzinssatzes der
während des letzten abgeschlossenen Kalendervierteljahres
im Inland zur öffentlichen Zeichnung
aufgelegten, auf Schilling lautenden Anleihen.
In diesem Fall haben Zinssatzänderungen
jeweils ab dem übernächsten auf das Ende eines
Kalendervierteljahres folgenden Monatsersten zu
erfolgen.
(3) Die Fachverbände der Kreditunternehmungen
namens ihrer Mitglieder und die Österreichische
Postsparkasse können über die Verzinsung
der sonstigen Spareinlagen und Einlagen Vereinbarungen
(Habenzinsabkommen) abschließen.
Bei der Vereinbarung der Höhe der Zinsen ist
auch auf die Dauer der Bindung der entgegengenommenen
Gelder angemessen Bedacht zu
nehmen. Der Höchstsatz dieser Zinsen darf nicht
mehr als der um einen Prozentpunkt verminderte
nach der im Abs. 2 angeführten Berechnungsart
ermittelte Nominalzinssatz betragen.
(4) Abkommen gemäß Abs. 2 und 3 haben
für jeden Verstoß eine Konventionalstrafe von
mindestens 100000 S und höchstens 500000 S
vorzusehen, die an den Bund oder — wenn die
bestrafte Kreditunternehmung einer Einrichtung
gemäß § 31 angehört — an diese abzuführen
ist. Falls kein Abkommen gemäß Abs. 2 besteht,
ist bei Verstoß gegen die gesetzliche Grenze eine
Verwaltungsstrafe festzusetzen, die nach der
Schwere des Verstoßes, mindestens jedoch mit
100000 S und höchstens mit 500000 S, zu bemessen
ist. Die Verwaltungsstrafe ist an den
Bund abzuführen.
(5) Geldwerte Leistungen, die von Kreditunternehmungen
im Zusammenhang mit der
Entgegennahme von Einlagen an den Einleger
oder an Dritte unmittelbar oder mittelbar erbracht
werden, gelten als Habenzinsen.
XI. Werbung und Wettbewerb
§ 21. (1) Im Verkehr mit ihren Kunden haben
die Kreditunternehmungen insbesondere folgendes
zu beachten
1. Im Kassensaal sind auszuhängen
a) die geltende Verzinsung für Spareinlagen
und schaltermäßige Privatkleinkredite sowie
b) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. bei Privatkleinkrediten ist dem Kunden die
Gesamtbelastung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz
und einem absoluten Betrag, einschließlich
Provision und sonstiger Vergütungen
nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Zur Regelung des Wettbewerbes und der
Werbung haben die Fachverbände der Kredit-
Unternehmungen namens ihrer Mitglieder und
die Österreichische Postsparkasse innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein Wettbewerbsabkommen abzuschließen und
einen Wettbewerbsausschuß zu schaffen, dessen
Aufgabe die Feststellung von Verstößen gegen
dieses Wettbewerbsabkommen ist. Dieses Abkommen
bedarf zu seiner Gültigkeit einer Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des
Abkommens weder dem Grundsatz des Gläubigerschutzes
und des Konsumentenschutzes
widerspricht noch die Funktionsfähigkeit des
Kreditapparates beeinträchtigt.
XII. Kreditvolumen
§ 22. (1) Läßt sich eine mit den im Abs. 2 genannten
wirtschaftlichen Zielen nicht im Einklang
stehende Kreditausweitung trotz einer auf
deren Begrenzung abzielenden Handhabung der
der Oesterreichischen Nationalbank gesetzlich zur
Verfügung stehenden Mittel nicht einschränken,
so kann der Bundesminister für Finanzen nach
Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank
vorübergehende Maßnahmen zur Begrenzung
der weiteren Erteilung von Schilling-Krediten
durch inländische Kreditunternehmungen an inländische
Kunden treffen, die nicht Kreditunternehmungen
sind.
(2) Bei den Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist insbesondere
auf einen hohen Beschäftigtenstand,
einen hinreichend stabilen Geldwert, die Sicherung
des Wachstumspotentials, die Wahrung des
außenwirtschaftlichen Gleichgewichtes und auf
eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende
Versorgung der Wirtschaft mit Krediten
Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn der Bundesminister für Finanzen
Maßnahmen gemäß Abs. 1 für notwendig und
zweckmäßig hält, hat er die Fachverbände der
Kreditunternehmungen als Vertreter der ihnen
angeschlossenen Institute sowie die Zentralinstitute
und die Österreichische Postsparkasse aufzufordern,
mit ihm unter Teilnahme der Oesterreichischen
Nationalbank verbindliche Vereinbarungen
über die Begrenzung der Krediterteilung
(Kreditplafondabkommen) abzuschließen.
Für den Abschluß der Abkommen ist eine Frist
bis zu vier Wochen ab Empfang der Aufforderung
zu setzen.
(4) Ist es zur Erreichung des im Abs. 1 bezeichneten
Zieles erforderlich, so sind die jeweils
geltenden Kreditplafondabkommen abzuändern.
Der Bundesminister für Finanzen hat
die Fachverbände der Kreditunternehmungen
sowie die Zentralinstitute und die Österreichische
Postsparkasse hiezu aufzufordern; für den
Abschluß ist eine Frist bis zu vier Wochen ab
Empfang der Aufforderung zu setzen.
(5) Werden Kreditplafondabkommen gemäß
Abs. 3 nicht fristgerecht abgeschlossen oder gemäß
Abs. 4 nicht fristgerecht abgeändert, so hat
der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung
der Oesterreichischen Nationalbank die Begrenzung
der Krediterteilung (Abs. 1 und 2) durch
Verordnung zu regeln.
(6) Die Kreditplafondabkommen (Abs. 3) oder
die Verordnung (Abs. 5) sind geänderten Verhältnissen
anzupassen; die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen verliert jedoch spätestens
sechzehn Monate nach ihrem Inkrafttreten
ihre Wirksamkeit.
(7) In dem Kreditplafondabkommen oder in
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
ist festzusetzen, daß die Summe der Forderungen
aus den diesen Abkommen oder der
Verordnung zu unterwerfenden Krediten (Kreditvolumen)
der betreffenden Kreditunternehmungen
einen bestimmten Hundertsatz der
diesen zur Verfügung stehenden eigenen und
fremden Mittel (Kreditplafond) nicht übersteigen
darf. Der Hundertsatz vom Eigenkapital (§ 12),
vermindert um die dauernden Anlagen (Grundstücke,
Gebäude und Beteiligungen), muß mindestens
75, der Hundertsatz von den Verpflichtungen
in Schilling — vermindert um Forderungen
gegen österreichische Kreditunternehmungen,
ausgenommen solche gegen das zuständige
Zentralinstitut und gegen Kreditunternehmungen
gemäß § 12 Abs. 10 — mindestens 60 betragen.
Der Hundertsatz von den Verpflichtungen kann
für die einem Zentralinstitut angeschlossenen
Kreditunternehmungen niedriger als für andere
Kreditunternehmungen, jedoch nicht mit weniger
als 50 festgesetzt werden. Der Hundertsatz für
die Verpflichtungen der Zentralinstitute gegen
die angeschlossenen Kreditunternehmungen kann
mit einem niedrigeren Hundertsatz, jedoch nicht
mit weniger als 40 festgesetzt werden. Zu den
Verpflichtungen im Sinne dieses Absatzes zählen
die Verpflichtungen (§ 12 Abs. 4) in Schilling,
insbesondere jedoch nicht
1. Verpflichtungen aus der Ausgabe von Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen
und sonstigen Bankschuldverschreibungen;
2. Verpflichtungen aus Treuhandgeschäften;
3. Verpflichtungen aus bei Zentralinstituten zur
Refinanzierung oder Finanzierung von Investitionen
für den eigenen Geschäftsbetrieb
aufgenommenen Geldern, soweit deren Laufzeit
den banküblichen Abschreibungszeitraum
der Investitionen nicht überschreitet;
4. Verpflichtungen gegen die Oesterreichische
Nationalbank aus Lombarddarlehen (§ 51
des Nationalbankgesetzes 1955);
5. Verpflichtungen aus nachrangigem Kapital,
soweit sie als Eigenmittel gelten (§ 12
Abs. 8);
6. Verpflichtungen gegen die Österreichische
Kontrollbank Aktiengesellschaft aus der
Aufnahme von Geldern zur Refinanzierung
von Rechtsgeschäften, die nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1964 garantiert oder
verbürgt sind oder für die solche Haftungen
zur Besicherung abgetreten worden sind;
7. Verpflichtungen gegen den Österreichischen
Exportfonds Gesellschaft m.b.H.
(8) Welche Kredite auf das Kreditvolumen
im Sinne des Abs. 7 anzurechnen sind, hat der
Bundesminister für Finanzen nach Anhörung
der Oesterreichischen Nationalbank in der Verordnung
fest7.usetzen, wobei auf die Ziele des
Abs. 2 sowie auf das nach währungs- und kreditpolitischen
Überlegungen notwendige Ausmaß
einer Begrenzung der Kreditausweitung Bedacht
zu nehmen ist.
(9) Überschreitet das Kreditvolumen einer
Kreditunternehmung am Ende eines Monats den
festgesetzten Kreditplafond (Abs. 7), so. hat
der Bundesminister für Finanzen für jene Beträge,
mit denen der Kreditplafond jeweils überschritten
wird, Zinsen bis zu 5 v. H. über der
jeweiligen Bankrate, gerechnet pro Jahr, für
30 Tage zur Einzahlung an den Bund vorzuschreiben.
Ist die Überschreitung des Kreditplafonds
jedoch auf eine durch den Abzug von
Ersteinlagen verursachte Verringerung der Verpflichtungen
zurückzuführen, so hat die Kreditunternehmung
das Kreditvolumen innerhalb
einer Frist von drei Monaten an den Kreditplafond
anzupassen.
(10) Wenn sich die gemäß Abs. 1 bis 8 getroffenen
Maßnahmen zur Begrenzung der Kreditausweitung
als nicht rechtzeitig oder ausreichend
erweisen, kann der Bundesminister für
Finanzen nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank durch Verordnung die Festsetzung
von Hundertsätzen
a) des Kreditvolumens (Abs. 7 und 8) zu
einem bestimmten Stichtag oder
b) des Durchschnittes des Kreditvolumens zu
mehreren Stichtagen oder
c) des Zuwachses des Kreditvolumens innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes
für weitere Kreditgewährungen bestimmen. Diese
Hundertsätze dürfen im Falle von lit. a oder b
nicht mehr als 18 v. H., gerechnet jeweils für
ein Jahr, und im Falle von lit. c nicht weniger
als 50 v. H., gerechnet für einen gleich langen
Zeitraum wie den Bezugszeitraum, betragen. Die
der Berechnung zugrunde liegenden Stichtage
und der Beginn des Zeitraumes dürfen nicht
länger als 18 Monate vor dem Inkrafttreten
der Verordnung liegen.
(11) Bei Erlassung einer Verordnung gemäß
Abs. 10 hat der Bundesminister für Finanzen
im Sinne des Abs. 8 vorzugehen.
(12) Die vom Bundesminister für Finanzen
gemäß Abs. 10 und 11 erlassene Verordnung verliert
spätestens sechzehn Monate nach dem Inkrafttreten
ihre Wirksamkeit.
(13) Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten bei
Nichteinhaltung der Begrenzung des Kreditvolumens
gemäß Abs. 10 sinngemäß.
(14) Für Kreditunternehmungen gemäß § 12
Abs. 10 gelten die Absätze 1 bis 9 nicht.
XIII. Bankgeheimnis
§ 23. (1) Die Kreditunternehmungen, deren
Gesellschafter und Mitglieder von Organen sowie
die bei ihnen tätigen Personen dürfen Geheimnisse,
die ihnen ausschließlich auf Grund der
Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut
oder zugänglich gemacht worden sind;
nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).
Werden Organen von Behörden bei ihrer
dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die
dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie
das Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie
nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden
dürfen. Die Verpflichtung aus dem Bankgeheimnis
gilt zeitlich unbegrenzt.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses
besteht nicht
1. im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren
gegenüber den Strafgerichten und
mit Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen,
ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,
gegenüber den Finanzstrafbehörden,
oder
2. im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung
gegenüber dem Abhandlungsgericht (§ 98
des Außerstreitgesetzes, RGBl. Nr. 208/
1854) oder
3. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses
ausdrücklich und schriftlich zustimmt
oder
4. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte
über die wirtschaftliche Lage eines
Unternehmers, wenn dieser der Auskunfterteilung
nicht widerspricht.
(3) Eine Kreditunternehmung kann sich auf
das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als
die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung
ihrer eigenen Abgabepflicht erforderlich
ist.
XIV. Jahresabschluß
§ 24. (1) Die Kreditunternehmungen haben
die Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen) entsprechend den in der Anlage
enthaltenen Formblättern, unbeschadet einer
weiteren Gliederung, besonders soweit sie in
anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, aufzustellen.
Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern
geänderte Bilanzierungsvorschriften dies erfordern.
(2) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung
der Buchführung und des Geschäftsberichtes, soweit
er den Jahresabschluß erläutert, durch einen
oder mehrere sachverständige Prüfer oder die
hiezu gesetzlich berufenen Prüfungsorgane (Prüfungsverband)
zu prüfen.
(3) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses von
Kreditunternehmungen in der Rechtsform einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes und einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die
§§ 135 und 137 bis 141 des Aktiengesetzes 1965
sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Prüfer hat in den Prüfungsbericht über
den Jahresabschluß seine Wahrnehmungen über
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditunternehmung
sowie über die Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der anderen
für Kreditunternehmungen geltenden Rechtsvorschriften
aufzunehmen. Werden bei der Prüfung
Tatsachen festgestellt, auf Grund derer die Erfüllung
der Verpflichtungen einer Kreditunternehmung
gegen ihre Gläubiger und insbesondere
die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte
nicht mehr gewährleistet sind, oder die
schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter
gegen Gesetz oder Satzung darstellen, so hat dies
der Prüfer unverzüglich dem Bundesministerium
für Finanzen anzuzeigen.
(5) Der Prüfer ist bei Personengesellschaften
des Handelsrechtes nach den für Beschlüsse der
Gesellschafter allgemein geltenden Bestimmungen
der Satzung von den Gesellschaftern, bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung von der
Generalversammlung zu wählen; bei Säumnis der
für die Bestellung berufenen Organe gilt § 136
Abs. 4 bis 6 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß.
Der Prüfer ist vor dem Ablauf des Geschäftsjahres,
auf das sich seine Prüfungstätigkeit
erstreckt, zu bestellen oder zu wählen.
(6) Kreditunternehmungen, ausgenommen
Personengesellschaften des Handelsrechtes, haben
ihren Jahresabschluß, wenn die Bilanzsumme
300 Mill. S übersteigt, unverzüglich nach der
Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt
zu veröffentlichen. Der § 144 des
Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.
(7) Kreditunternehmungen, deren Jahresabschluß
gemäß Abs. 6 bereits einmal veröffentlicht
worden ist, haben dies auch in solchen Wirtschaftsjahren
durchzuführen, in denen die Bilanzsumme
unter 300 Mill. S gesunken ist.
(8) Die geprüften Jahresabschlüsse und die
Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse sind
dem Bundesministerium für Finanzen innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
zu übermitteln; soweit jedoch Kreditunternehmungen
einem Prüfungsverband angehören,
beträgt die Frist zwölf Monate. Der Oesterreichischen
Nationalbank sind innerhalb der
gleichen Frist die geprüften Jahresabschlüsse vorzulegen.
XV. Aufsicht
§ 25. (1) Alle inländischen Kreditunternehmungen
und die Zweigniederlassungen ausländischer
Kreditunternehmungen im Inland unterliegen
der Aufsicht des Bundesministers für
Finanzen. Dabei hat der Bundesminister für
Finanzen auf das volkswirtschaftliche Interesse
an einem funktionsfähigen Kreditapparat Bedacht
zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der anderen Rechtsvorschriften für
Kreditunternehmungen zu überwachen und Mißständen
entgegenzutreten.
(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und
2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister
für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund
anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse
1. von den Kreditunternehmungen jederzeit
die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von
Avisweisen in bestimmter Form und Gliederung
und von Prüfungsberichten verlangen,
ferner von den Kreditunternehmungen,
Gesellschaftern von Personengesellschaften
des Handelsrechtes und Organen Auskünfte
über alle Geschäftsangelegenheiten fordern,
in die Bücher und Schriften der Kreditunternehmungen
Einsicht nehmen und durch
Abschlußprüfer oder die Prüfungs- und
Revisionsverbände alle erforderlichen Prüfungen
vornehmen lassen;
2. von den durch Kreditunternehmungen bestellten
Abschlußprüfern und von den Prüfungs-
und Revisionsverbänden Prüfungs-
berichte und Auskünfte über die von ihnen
geprüften Kreditunternehmungen einholen.
(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
einer Kreditunternehmung gegenüber ihren
Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der
ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister
für Finanzen zur Abwendung dieser
Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid
anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn
außer Kraft treten. Er kann
durch Bescheid insbesondere
1. Geschäftsleitern der Krediunternehmung
die Geschäftsführung ganz oder teilweise
untersagen;
2. eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär),
der alle Rechte des Abs. 3 zustehen, bestellen;
von der Aufsichtsperson untersagte
Geschäfte hat die Kreditunternehmung zu
unterlassen;
3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz
oder teilweise untersagen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
unter den Voraussetzungen des Abs. 4
den Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht
gemäß Abschnitt III § 1 des Geldinstitutezentralegesetzes,
BGBl. II Nr. 204/1934, zu stellen.
(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach
den Abs. 3, 4 und 5 entstehenden Kosten sind
von der betroffenen Kreditunternehmung zu
ersetzen.
§ 26. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, hat der Bundesminister für Finanzen
zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Kreditunternehmungen,
deren Bilanzsumme 5 Mrd. S
übersteigt, einen Staatskommissär und dessen
Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissär
und sein Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen
oder in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte
oder Wirtschaftstreuhänder angehören. Sie sind
in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers
für Finanzen unterworfen und können
von ihm jederzeit abberufen werden.
(2) Der Staatskommissär und sein Stellvertreter
sind von der Kreditunternehmung zu den
Hauptversammlungen, Generalversammlungen
und sonstigen Mitgliederversammlungen sowie zu
den Sitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen.
Auf ihren Antrag ist ihnen das Wort
zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen
des Aufsichtsrates sind dem Staatskommissär
zu übersenden.
(3) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat
gegen Beschlüsse der im Abs. 2 genannten Organe,
durch die er gesetzliche oder sonstige Vorschriften
oder Bescheide des Bundesministers für
Finanzen für verletzt erachtet, unverzüglich Einspruch
zu erheben und hievon dem Bundesminister
für Finanzen zu berichten. Im Einspruch
hat der Staatskommissär (Stellvertreter)
anzugeben, gegen welche Vorschriften nach seiner
Ansicht der Beschluß verstößt. Durch den Einspruch
wird die Wirksamkeit des Beschlusses
bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben.
Die Kreditunternehmung kann binnen
einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches,
die Entscheidung des Bundesministers
für Finanzen beantragen. Wird nicht binnen
einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden,
tritt der Einspruch außer Kraft. Wird
der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des
Beschlusses unzulässig.
(4) Beschlüsse eines im Abs. 2 genannten Organs,
die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden,
sind sogleich dem Staatskommissär (Stellvertreter)
mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der
Staatskommissär einen Einspruch nur binnen
zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich erheben.
(5) Dem Staatskommissär (Stellvertreter) steht
das Recht zu, in die Bücher, Rechnungen, Urkunden
und sonstigen Schriften der Kreditunternehmung
Einsicht zu nehmen, soweit es für die
Erfüllung der im Abs. 3 genannten Aufgaben
erforderlich ist.
(6) Der Staatskommissär (Stellvertreter) hat
ihm bekanntgewordene Tatsachen, auf Grund
derer die Erfüllung der Verpflichtungen der Kreditunternehmung
gegenüber ihren Gläubigern
und insbesondere die Sicherheit der ihr anvertrauten
Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet
ist, unverzüglich der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen und ihr jährlich einen schriftlichen
Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.
(7) Dem Staatskommissär (Stellvertreter) ist
von der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr)
zu leisten, die in einem angemessenen
Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen
Arbeit und zu den Aufwendungen
hiefür steht. Jeder Kreditunternehmung, bei der
ein Staatskommissär bestellt ist, ist ein von
der Aufsichtsbehörde zu bestimmender und an
sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr)
vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr
hat in einem angemessenen Verhältnis zu
den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen
zu stellen.
§ 27. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
überwacht auf der Grundlage der ihr von den
österreichischen Kreditunternehmungen zu liefernden
Ausweise und Meldungen die Einhaltung
der Abschnitte V, VI und XII und der auf
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
oder abgeschlossenen Abkommen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird
auf dem Gebiete des Kreditwesens dem Bundesminister
für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen
grundsätzlicher Art oder besonderer
Bedeutung mitteilen und auf Verlangen die dem
Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden
sachlichen Aufklärungen geben und Unterlagen
zur Verfügung stellen sowie Gutachten
erstatten. Der Bundesminister für Finanzen
wird seinerseits der Oesterreichischen Nationalbank
Beobachtungen grundsätzlicher Art oder
besonderer Bedeutung mitteilen.
§ 28. (1) Alle Behörden haben sowohl dem
Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen
Nationalbank bei Erfüllung ihrer gesetzlichen
Obliegenheiten Hilfe zu leisten.
(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung
der Geschäfte, die dem Bundesministerium
für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen,
mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im
Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist.
XVI. Moratorium
§ 29. (1) Geraten mehrere Kreditunternehmungen
durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf
eine allgemeine politische oder allgemeine wirtschaftliche
Entwicklung zurückzuführen sind, und
entstehen dadurch Gefahren für die gesamte
Volkswirtschaft, insbesondere für die Aufrechterhaltung
des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung
nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank durch Verordnung bestimmen,
daß alle Kreditunternehmungen oder alle
Kreditunternehmungen innerhalb eines bestimmten
Gebietes für den Verkehr mit ihrer Kundschaft
vorübergehend geschlossen werden und
Zahlungen und Überweisungen weder leisten
noch entgegennehmen dürfen. Die Beschränkungen
im Zahlungsverkehr können auch nur für
bestimmte Arten oder für einen bestimmten
Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 verlieren
spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.
(3) Hat die Bundesregierung die Erlassung
einer Verordnung gemäß Abs. 1 beschlossen,
so kann bei Gefahr in Verzug der Bundesminister
für Finanzen nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank die betroffenen
Kreditunternehmungen beauftragen, Zahlungen
und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen,
bis die im Abs. 1 genannte
Verordnung in Kraft getreten ist. Diese Beauftragung
ist unverzüglich im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu verlautbaren; sie erlischt
spätestens am dritten Tag nach dieser Verlautbarung.
(4) Während der Geltungsdauer der im
Abs. 1 genannten Verordnung sowie auf die
Dauer der im Abs. 3 vorgesehenen Beauftragung
sind für die davon betroffenen Kreditunternehmungen
Abschnitt III § 6 Abs. 1, §§ 7
und 13 des Geldinstitutezentralegesetzes, BGBl. II
Nr. 204/1934, sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
wird die Anwendbarkeit der Konkursordnung,
der Ausgleichsordnung und des Bundesgesetzes
über die Geschäftsaufsicht nicht berührt.
§ 30. (1) Liegen die Voraussetzungen des Abschnittes
III § 1 des Geldinstitutezentralegesetzes
bei einer Kreditunternehmung vor, kann auch
der Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur
die Anordnung der Geschäftsaufsicht
beantragen.
(2) Im Verfahren nach dem im Abs. 1 genannten
Bundesgesetz steht der Finanzprokuratur
Parteistellung zu.
(3) Über das Vermögen einer Kreditunternehmung
kann die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens
nicht beantragt werden.
XVII. Einlagensicherung
§ 31. (1) Die Kreditunternehmungen, die Spareinlagen
entgegennehmen, haben — sofern für
die Verpflichtung aus Spareinlagen nicht bereits
eine Gebietskörperschaft haftet — bis 31. Dezember
1981 im Rahmen ihrer Fachverbände
gemeinsame Einrichtungen zu schaffen, die gewährleisten,
daß im Falle des Konkurses einer
Kreditunternehmung von den übrigen Kreditunternehmungen
des betreffenden Fachverbandes
die Spareinlagen befriedigt werden. Als derartige
gemeinsame Einrichtungein gelten insbesondere
Versicherungen, gegenseitige Haftungsabkommen
oder Haftungsgesellschaften. Haben die Kreditunternehmungen
eines Fachverbandes eine solche
Einrichtung nicht rechtzeitig geschaffen, so hat
der Bundesminister für Finanzen eine gleichartige
Einrichtung durch Verordnung zu schaffen.
(2) Die in diesen Einrichtungen vorzusehenden
Zahlungsfristen dürfen für 50 v. H. der Forderungen
ab der rechtskräftigen Eröffnung des
Konkurses nicht länger als ein Jahr, insgesamt
jedoch nicht länger als zwei Jahre, betragen.
XVIII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 32. Für die Vollstreckung eines Bescheides
nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle
des im § 5 Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen
Betrages von 10000 S der Betrag von 100000 S.
Die Vollstreckung dieses Bescheides durch Geldstrafen
als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften
des öffentlichen Rechts zulässig.
§ 33. (1) Wer
1. den Bestimmungen der §§ 8, 10, 11 oder
18 Abs. 2 zuwiderhandelt;
2. in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz
gegenüber dem Bundesminister für
Finanzen oder Einrichtungen und Personen,
deren sich der Bundesminister für Finanzen
zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient,
oder gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank
unrichtige Angaben macht;
3. unwahre Behauptungen aufstellt oder verbreitet,
die geeignet sind, den Ruf einer
Kreditunternehmung zu schädigen oder zu
gefährden;
macht sich, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden
strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu
200000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe
bis zu acht Wochen, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S,
im Nichteinbringungsfalle mit Freiheitsstrafe bis
zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist im Falle
eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des
Abs. 1 Z. 1 aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand
unverzüglich wiederherzustellen sowie
die den Gegenstand des Verfahrens bildenden
Geschäfte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen
Frist abzuwickeln. Die Bestimmungen
des § 32 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Für die Zahlung der Geldstrafe, die gemäß
Abs. 1 über ein Mitglied eines Organs oder
einen Bevollmächtigten einer Kreditunternehmung
verhängt worden ist, haftet diese zur ungeteilten
Hand mit dem Bestraften.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950)
beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach
Abs. 1 ein Jahr.
§ 34. (1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses
(§ 23) offenbart oder verwertet, um sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche
Berechtigung betreibt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben
der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
(3) Der Täter ist im Fall des Abs. 1 nur
auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung
Verletzten, im Fall des Abs. 2 nur
auf Antrag des Bundesministers für Finanzen zu
verfolgen.
XIX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 35. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gelten folgende Übergangsbestimmungen
(1) (Zu § 1 Abs. 4:)
Auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, ist § 1
Abs. 4 nicht anzuwenden.
(2) (Zu § 3:)
Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent
1852, RGBl. Nr. 253, gründet und die bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen und ihren
Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen
diese Bankgeschäfte abweichend von der Bestimmung
des § 3 weiter betreiben. Auf diese
Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
(3) (Zu § 4:)
1. Soweit eine Kreditunternehmung bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes nach den
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte
betreiben durfte, ist eine Konzession
gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.
2. Kreditgenossenschaften haben bis spätestens
31. Dezember 1984 hauptberufliche Geschäftsleiter
zu bestellen.
(4) (Zu § 5:)
Die im § 5 Abs. 1 Z. 3 und 4 genannten Voraussetzungen
sind bei bestehenden Kreditunternehmungen
innerhalb von drei Jahren zu erfüllen.
(5) (Zu § 11:)
Die äußere Bezeichnung des Geschäftslokals
einer Kreditgenossenschaft muß bis spätestens
31. Dezember 1984 dem § 11 Abs. 7 entsprechen.
(6) (Zu § 12:)
Wenn eine Kreditunternehmung, die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zum Betrieb
eines Bankgeschäftes berechtigt ist, jedoch nicht
über ausreichende Eigenmittel im Sinne des
§ 12 Abs. 3 verfügt und diesem Erfordernis nicht
innerhalb von fünf Jahren entspricht, hat der
Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der
betreffenden Kreditunternehmung die erforderlichen
Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
zu treffen.
(7) (Zu § 13:)
Für die Erreichung der durch Verordnung
gemäß § 13 Abs. 4 festzusetzenden Hundertsätze
ist eine Frist von einem Jahr einzuräumen.
(8) (Zu § 15:)
Für die Erreichung der durch Verordnung
gemäß § 15 Abs. 4 erstmals festzusetzenden
Hundertsätze ist eine Frist von drei Jahren
einzuräumen.
(9) (Zu § 16:)
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 5 treten
nach zehn Jahren außer Kraft.
(10) (Zu § 20:)
Wenn das bestehende Habenzinsabkommen
nicht innerhalb eines Jahres den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes angepaßt wird, tritt es
außer Kraft.
(11) (Zu § 21:)
Das bestehende Wettbewerbsabkommen bleibt
bis zum Wirksamkeitsbeginn eines nach § 21
Abs. 2 abgeschlossenen Abkommens in Kraft.
(12) (Zu § 22:)
Die bestehenden Abkommen auf dem Gebiet
der Kreditbegrenzung, soweit sie sich auf § 22
beziehen, sind innerhalb von zwei Jahren den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
(13) (Zu § 26:)
Insofern bei einer Kreditunternehmung bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Staatskommissär
bestellt ist, bleibt diese Einrichtung
der staatlichen Aufsicht bestehen.
§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
der Verlautbarung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits
vor dem Inkrafttretensdatum erlassen werden.
Sie treten jedoch frühestens mit diesem Tag in
Kraft.
(3) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes
auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
neue Bestimmungen wirksam werden, so sind
diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu beziehen.
(4) Insbesondere folgende Rechtsvorschriften
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,
soweit sie von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abweichen
1. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899,
DRGBl. S. 375, in der Fassung der Einführungsverordnung
vom 11. November
1938, DRGBl. I S. 1574 (Kundmachung
GBlÖ. Nr. 648/1938) und des Bundesgesetzes
vom 11. Juli 1974, BGBl.
Nr. 509;
2. Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten vom 21. Dezember
1927, DRGBl. I S. 492, in der Fassung
der Einführungsverordnung vom 11. November
1938, DRGBl. I S. 1574 (Kundmachung
GBlÖ. Nr. 648/1938);
3. Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 160/
1954 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 87/
1955 und 264/1978;
4. Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 24/1973, 664/1976 und 280/1978;
5. Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963,
in der Fassung der Investmentfondsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 243/1968;
6. § 15 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl.
Nr. 458, hinsichtlich des Postsparbuches.
(5) Folgende Rechtsvorschriften samt den hiezu
ergangenen Durchführungsbestimmungen werden
aufgehoben
1. die Verordnung zur Einführung von Gesetzen
über das Kredit- und Zahlungswesen
im Lande Österreich vom 1. Oktober 1938,
DRGBl. I S. 1329 (Kundmachung vom
1. Oktober 1938, GBlÖ. Nr. 509) sowie das
Reichsgesetz über das Kreditwesen vom
25. September 1939, DRGBl. I S. 1955
(Kundmachung GBlÖ. Nr. 1390/1939), in der
Fassung der Verordnung vom 23. Juli 1940,
DRGBl. I S. 1047, und vom 18. September
1944, DRGBl. I S. 211;
2. die zur Durchführung und Ergänzung des
unter Z. 1 genannten Gesetzes erlassenen
Verordnungen vom 9. Februar 1935, DRGBl.
I S. 205, vom 27. Juli 1935, DRGBl. I
S. 1050, vom 30. Juni 1938, DRGBl. I
S. 540, vom 31. Mai 1937, DRGBl. I S. 608,
und vom 9. Mai 1940, DRGBl. I S. 768;
3. das Gesetz gegen Mißbrauch des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs vom 3. Juli 1934, DRGBl.
I S. 593 (Kundmachung vom 1. Oktober
1938, GBlÖ. Nr. 509);
4. die Kundmachung des Reichsstatthalters in
Österreich vom 23. Dezember 1938, GBlÖ.
Nr. 702, wodurch Verlautbarungen des
Reichskommissars für das Kreditwesen bebekanntgemacht
werden;
5. die Kundmachung des Reichsstatthalters in
Österreich vom 3. Februar 1939, GBlÖ.
Nr. 132, wodurch weitere Vorschriften auf
dem Gebiete des Kreditwesens bekanntgemacht
werden;
6. die Verordnung zur Einführung der Verordnung
über die Prüfung der Jahresabschlüsse
von Kreditinstituten in der Ostmark
und im Reichsgau Sudetenland vom
15. Februar 1940, DRGBl. I S. 394;
7. die zweite Verordnung über Formblätter
für die Gliederung des Jahresabschlusses der
Kreditinstitute vom 18. Oktober 1939,
DRGBl. IS. 2079;
8. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers
vom 1. April 1940, Z. IV Kred. 1467/40,
über die Regelung der Zuständigkeit auf dem
Gebiet des öffentlichen Kreditwesens in der
Ostmark hinsichtlich der §§ 1 und 2.
(6) Die Bestimmungen über das Bankgeheimnis
(§§ 23 und 34 Abs. 1) gelten auch für die im
Postsparkassendienst tätigen Postbediensteten.
§ 22 Abs. 3 des Postsparkassengesetzes 1969
wird aufgehoben.
§ 37. Mit der Vollziehung
1. des § 29 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung;
2. des § 29 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 3 sowie des
§ 34 ist der Bundesminister für Justiz;
3. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3
und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9, § 24 Abs. 2
und 3, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 1 und 2 sowie
§ 35 Abs. 1 sind der Bundesminister für
Finanzen und der Bundesminister für Justiz
betraut.