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63_1978 AT

63. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert 2000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971, BGBl.

Nr. 401/1974, BGBl. Nr. 145/1975 und BGBl.

Nr. 315/1976 wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren

auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann, wenn ihr

Wert 2000 S nicht übersteigt

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 25. November 1974, BGBl. Nr. 722, über

die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte

in der Aus- oder Einfuhr, deren Wert

2000 S nicht übersteigt, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 770/1974 und BGBl.

Nr. 508/1975 außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember

1978 außer Kraft.

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