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63_1977 AT

63. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Krems und Gmünd

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Krems und Gmünd

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 10

Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Krems und Gmünd wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse (Baulos

„Kremsbrücke—Eisentratten") beginnt bei Bau-

km 117,198 im Anschluß an den bereits mit

Verordnung vom 17. April 1975, BGBl. Nr. 226,

im Verlauf bestimmten Abschnitt „Rennweg—

Rauchenkatsch", führt sodann in südliche Richtung

und bindet bei Bau-km 128,425 in den

ebenfalls bereits mit Verordnung vom 4. Juli

1974, BGBl. Nr. 410, im Verlauf bestimmten

Abschnitt „Gmünd" der A 10 Tauern Autobahn

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Krems und

Gmünd aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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