63. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Krems und Gmünd
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 10
Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Krems und Gmünd wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse (Baulos
„Kremsbrücke—Eisentratten") beginnt bei Bau-
km 117,198 im Anschluß an den bereits mit
Verordnung vom 17. April 1975, BGBl. Nr. 226,
im Verlauf bestimmten Abschnitt „Rennweg—
Rauchenkatsch", führt sodann in südliche Richtung
und bindet bei Bau-km 128,425 in den
ebenfalls bereits mit Verordnung vom 4. Juli
1974, BGBl. Nr. 410, im Verlauf bestimmten
Abschnitt „Gmünd" der A 10 Tauern Autobahn
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Krems und
Gmünd aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.