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63_1975 AT

63. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern,

die im Zeitpunkt ihres Todes einen

Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden

Vertragstaaten hatten.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern,

die für Rechnung eines der beiden

Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke,

Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch

in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten

alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaß-

Steuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang

oder Steuern von Schenkungen

auf den Todesfall erhoben werden.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für

die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

die Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit

ihr die Erwerbe von Todes wegen unterliegen;

b) in der Schweiz

die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen

und Gemeinden erhobenen Nachlaß- und

Erbanfallsteuern.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß-

und Erbschaftsteuern, die künftig neben den

zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle

erhoben werden.

Artikel 3

(1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes

einen Wohnsitz in einem Vertragstaat hatte, bestimmt

sich bei Anwendung dieses Abkommens

nach dem Recht dieses Staates.

(2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden

Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes

a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt ab in dem

Vertragstaat gelegen, in dem er über eine

ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er

in beiden Vertragstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in

dem Vertragstaat gelegen, zu dem er die

engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat der Erblasser den Mittelpunkt

der Lebensfalteressen hatte, oder verfügte er

in keinem der Vertragstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als

in dem Vertragstaat gelegen, in dem er

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sein

Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen,

dessen Staatsangehörigkeit er besaß.

d) Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so verständigen sich die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel

10.

Artikel 4

(1) Unbewegliches Vermögen darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen

liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das. lebende und tote. Inventar

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

über" Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf

Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen

und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches

Vermögen eines Unternehmens und für

unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines

freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen

Tätigkeit ähnlicher Art dient.

Artikel 5

(1) Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte

eines Unternehmens darstellt — ausgenommen

das nach den Artikeln 4 und 6 zu

behandelnde Vermögen —, darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte

befindet. Dies gilt auch für eine Beteiligung

an einer Personengesellschaft.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" bedeutet eine

feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit

des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt

wird.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art sind

oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes

6 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen

des anderen Vertragstaates tätig, so gilt

eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte

ab gegeben, wenn die Person eine Vollmacht

besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge

abzuschließen, und die Vollmacht in diesem

Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich

ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder

Waren für das Unternehmen beschränkt.

(6) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es

eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Vermögen, das zu einer der Ausübung

eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen

Tätigkeit ähnlicher Art dienenden

festen Einrichtung gehört — ausgenommen das

nach Artikel 4 zu behandelnde Vermögen —

darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem sich die feste Einrichtung befindet.

Artikel 6

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt

dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem

Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

Artikel 7

Das nicht nach den Artikeln 4, 5 und 6 zu

behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem der Erblasser

im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.

Artikel 8

Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in

jedem Vertragstaat der Steuer unterliegenden

Teile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamten

vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in

Abzug gebracht.

Artikel 9

Der Vertragstaat, in dem der Erblasser im

Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte,

nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen

im anderen Vertragstaat besteuert werden

darf, von der Besteuerung aus; dieser Staat darf

aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen,

für das er das Besteuerungsrecht behält,

den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,

wenn das betreffende Vermögen nicht von der

Besteuerung ausgenommen wäre.

Artikel 10

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß die

Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten

für sie zu einer Besteuerung geführt

haben oder führen werden, die diesem Abkommen

nicht entspricht, so kann sie unbeschadet

der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten

vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen

Behörde eines der beiden Staaten unterbreiten.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall

durch Verständigung mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragstaates so zu regeln,

daß eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in, Fällen, die in dem Abkommen nicht

behandelt sind, vermieden werden kann,

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren und die dazu

notwendigen Auskünfte austauschen. Erscheint

ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

der Einigung zweckmäßig, so kann

ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission

durchgeführt werden, die aus Vertretern der

zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

(3) Der Ausdruck „zuständige Behörde" bedeutet

a) in Österreich: der Bundesminister für

Finanzen;

b) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen

Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter

Vertreter.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Angehörigen einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung

oder ihnen nahestehenden Personen nach den

allgemeinen Regem des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.

(2) Soweit Vermögen wegen der einer Person

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher

Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen

Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert

werden, steht das Besteuerungsrecht dem

Entsendestaat zu.

Artikel 12

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt

das Abkommen zwischen der Republik Osterreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Erbschaftsteuern vom

12. November 1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954 außer Kraft, soweit es durch

das Abkommen zwischen der Republik Osterreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen vom 30. Januar 1974 nicht

bereits außer Kraft getreten ist. Seine nach

Satz 1 aufgehobenen Bestimmungen finden aber

auf Nachlässe von Personen Anwendung, die vor

dem 1. Januar 1975 verstorben sind.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine

Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen

Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1974

sterben.

Artikel 14

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen

auf diplomatischem Weg schriftlich unter Einhaltung

einer Frist von mindestens sechs Monaten

zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In

diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf

Nachlässe von Personen Anwendung, die nach

Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu

dessen Ende das Abkommen gekündigt worden

ist.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974,

in zweifacher Urschrift.

Für die Republik Österreich

Dr. Alfred Twaroch

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. O. Rossetti

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. Dezember 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13

Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

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