63. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern,
die im Zeitpunkt ihres Todes einen
Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden
Vertragstaaten hatten.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern,
die für Rechnung eines der beiden
Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke,
Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch
in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten
alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaß-
Steuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang
oder Steuern von Schenkungen
auf den Todesfall erhoben werden.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
die Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit
ihr die Erwerbe von Todes wegen unterliegen;
b) in der Schweiz
die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen
und Gemeinden erhobenen Nachlaß- und
Erbanfallsteuern.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß-
und Erbschaftsteuern, die künftig neben den
zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden.
Artikel 3
(1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
einen Wohnsitz in einem Vertragstaat hatte, bestimmt
sich bei Anwendung dieses Abkommens
nach dem Recht dieses Staates.
(2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden
Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes
a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt ab in dem
Vertragstaat gelegen, in dem er über eine
ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er
in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in
dem Vertragstaat gelegen, zu dem er die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat der Erblasser den Mittelpunkt
der Lebensfalteressen hatte, oder verfügte er
in keinem der Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als
in dem Vertragstaat gelegen, in dem er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sein
Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen,
dessen Staatsangehörigkeit er besaß.
d) Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so verständigen sich die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel
10.
Artikel 4
(1) Unbewegliches Vermögen darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das. lebende und tote. Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über" Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches
Vermögen eines Unternehmens und für
unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines
freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen
Tätigkeit ähnlicher Art dient.
Artikel 5
(1) Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte
eines Unternehmens darstellt — ausgenommen
das nach den Artikeln 4 und 6 zu
behandelnde Vermögen —, darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte
befindet. Dies gilt auch für eine Beteiligung
an einer Personengesellschaft.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" bedeutet eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
(3) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes
6 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen
des anderen Vertragstaates tätig, so gilt
eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte
ab gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge
abzuschließen, und die Vollmacht in diesem
Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich
ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
(6) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Vermögen, das zu einer der Ausübung
eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen
Tätigkeit ähnlicher Art dienenden
festen Einrichtung gehört — ausgenommen das
nach Artikel 4 zu behandelnde Vermögen —
darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich die feste Einrichtung befindet.
Artikel 6
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt
dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
Artikel 7
Das nicht nach den Artikeln 4, 5 und 6 zu
behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem der Erblasser
im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
Artikel 8
Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in
jedem Vertragstaat der Steuer unterliegenden
Teile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamten
vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in
Abzug gebracht.
Artikel 9
Der Vertragstaat, in dem der Erblasser im
Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte,
nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen
im anderen Vertragstaat besteuert werden
darf, von der Besteuerung aus; dieser Staat darf
aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen,
für das er das Besteuerungsrecht behält,
den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,
wenn das betreffende Vermögen nicht von der
Besteuerung ausgenommen wäre.
Artikel 10
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß die
Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten
für sie zu einer Besteuerung geführt
haben oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet
der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten
vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
Behörde eines der beiden Staaten unterbreiten.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragstaates so zu regeln,
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in, Fällen, die in dem Abkommen nicht
behandelt sind, vermieden werden kann,
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren und die dazu
notwendigen Auskünfte austauschen. Erscheint
ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmäßig, so kann
ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission
durchgeführt werden, die aus Vertretern der
zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.
(3) Der Ausdruck „zuständige Behörde" bedeutet
a) in Österreich: der Bundesminister für
Finanzen;
b) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen
Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter
Vertreter.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Angehörigen einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung
oder ihnen nahestehenden Personen nach den
allgemeinen Regem des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.
(2) Soweit Vermögen wegen der einer Person
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher
Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen
Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert
werden, steht das Besteuerungsrecht dem
Entsendestaat zu.
Artikel 12
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt
das Abkommen zwischen der Republik Osterreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Erbschaftsteuern vom
12. November 1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954 außer Kraft, soweit es durch
das Abkommen zwischen der Republik Osterreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 30. Januar 1974 nicht
bereits außer Kraft getreten ist. Seine nach
Satz 1 aufgehobenen Bestimmungen finden aber
auf Nachlässe von Personen Anwendung, die vor
dem 1. Januar 1975 verstorben sind.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine
Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen
Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1974
sterben.
Artikel 14
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen
auf diplomatischem Weg schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In
diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf
Nachlässe von Personen Anwendung, die nach
Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu
dessen Ende das Abkommen gekündigt worden
ist.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974,
in zweifacher Urschrift.
Für die Republik Österreich
Dr. Alfred Twaroch
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. O. Rossetti
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. Dezember 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13
Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.