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63_1970 AT

63. Kundmachung: Zwei amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Kundmachung: Zwei amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1953 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 79/1969 auf zwei Prüfungs- und Gewährzeichen

des israelischen Ministeriums für

Tourismus Anwendung findet, deren Darstellungen

in der Markenstelle des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Die beiden Prüfungs- und Gewährzeichen

dienen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen

auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und von

Waren der Andenkenindustrie.

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