63_1970
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63. Kundmachung: Zwei amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 63. Kundmachung: Zwei amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus
1970_63_0 63. Kundmachung: Zwei amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus
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Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
1953 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 79/1969 auf zwei Prüfungs- und Gewährzeichen
des israelischen Ministeriums für
Tourismus Anwendung findet, deren Darstellungen
in der Markenstelle des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Die beiden Prüfungs- und Gewährzeichen
dienen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen
auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und von
Waren der Andenkenindustrie.