63. Kundmachung: Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll sowie des Zweiten und Vierten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat die Schweiz am 29. November
1965 ihre Beitrittsurkunde zum Allgemeinen Abkommen
über die Privilegien und Immunitäten
des Europarates vom 2. September 1949 samt
Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 (BGBl.
Nr. 127/1957, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 64/1960) sowie
ihre Ratifikationsurkunde zum Zweiten Protokoll
zum Allgemeinen Abkommen über die
Privilegien und Immunitäten des Europarates
vom 15. Dezember 1956 (BGBl. Nr. 13/1959,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 121/1964) hinterlegt.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs
des Europarates ist das Vierte Protokoll zum
Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und
Immunitäten des Europarates vom 16. Dezember
1961 (BGBl. Nr. 88/1962, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 122/
1964) für folgende Staaten in Kraft getreten
Staaten: Datum des Inkrafttretens
Belgien 4. Juni 1964
Türkei 1. März 1965
Griechenland 24. Mai 1965
Schweiz 29. November 1965
Italien 20. September 1966