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63. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Ehrengerichtsbarkeit.

(1) Die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen

und Berufsanwärter gemäß § 2

Abs. 1 lit. f des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,

BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955, obliegt in

erster Instanz dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß,

in zweiter Instanz dem Berufungssenat

am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(2) Der Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß

hat seine Tätigkeit in dreigliedrigen Senaten auszuüben.

Für den Bereich der Landesstellen Wien,

Niederösterreich und Burgenland sind drei Senate

am Sitz der Kammer in Wien, im übrigen ist je

ein Senat bei jeder Landesstelle einzurichten.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet

sich nach dem Berufssitz, in Ermangelung eines

solchen nach dem Wohnsitz des Angezeigten (§ 7

Abs. 1).

(4) Die am Sitz der Kammer zu errichtenden

drei Senate sind für den Bereich der Landesstellen

Wien, Niederösterreich und Burgenland abwechselnd

nach der Reihenfolge des zeitlichen Einlangens

der Disziplinarsachen zuständig.

(5) Wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind,

die Unbefangenheit des zuständigen Senates in

Zweifel zu ziehen, hat der Vorsitzende des Ehrengerichts-

und Disziplinarausschusses auf Antrag

des Kammeranwaltes (§ 6) oder des Angezeigten

(Beschuldigten) die Sache an einen anderen Senat

zu verweisen.

(6) Die Bestimmungen über Ordnungsstrafen

(§ 26 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz) bleiben

unberührt.

§ 2. Zusammensetzung und Bestellung

des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

und des Berufungssenates.

(1) Der Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß

besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter

sowie der erforderlichen Zahl von Senatsvorsitzenden

(Stellvertretern) und Beiräten (Ersatzmännern).

Mindestens ein Mitglied jedes

Senates hat der Berufsgruppe des Angezeigten

(Beschuldigten) anzugehören. Die Mitglieder des

Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses sind

vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder

zu bestellen. Für die Bestellung

kommen nur physische Personen in Betracht,

deren Befugnisse nicht ruhen. Dem Vorstand obliegt

auch die Zusammenstellung der Senate.

(2) Der Berufungssenat setzt sich aus einem

rechtskundigen Vorsitzenden (Stellvertreter) und

aus vier Beisitzern (Ersatzmännern) zusammen.

Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist vom Vorstand

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aus dem

Kreise der ordentlichen Kammermitglieder

(Abs. 1) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der

Bestätigung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau. Die vier Beisitzer (Ersatzmänner)

sind jeweils aus einer Liste von sechzehn

ordentlichen Kammermitgliedern (Abs. 1), die

vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

aufzustellen ist, in alphabetischer Reihenfolge

vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu

entnehmen; mindestens ein Mitglied des Berufungssenates

muß jedoch der Berufsgruppe des

Beschuldigten angehören. Das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau hat zur Wahrung

seiner Dienstaufsicht (§ 5 Abs. 4) zu den Sitzungen

des Berufungssenates einen Vertreter zu entsenden;

es ist von diesen Sitzungen zeitgerecht

zu verständigen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Ehrengerichts-

und Disziplinarausschusses und des

Berufungssenates hat jeweils spätestens drei

Monate nach der Wahl des Kammervorstandes

zu erfolgen. Mit der Bestellung endet die Funktionsdauer

der bisherigen Mitglieder.

(4) Die Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

und des Berufungssenates sind

vom Präsidenten der Kammer oder von einem

von ihm hiezu bestimmten Vertreter anzugeloben.

Sie haben ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch

und unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht

(§ 13 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes)

auszuüben. Hiebei sind sie an keine

Weisungen gebunden.

§ 3. Bestellung s- und Ausübungshindernisse.

(1) Mitglieder des Vorstandes der Kammer,

deren Ersatzmänner sowie Landesleiter und deren

Stellvertreter dürfen dem Ehrengerichts- und

Disziplinarausschuß und dem Berufungssenat

nicht angehören.

(2) Die Bestellung zum Mitglied des Ehrengerichts-

und Disziplinarausschusses oder des Berufungssenates

kann nur aus wichtigen Gründen

abgelehnt werden.

(3) Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

und des Berufungssenates, gegen

die ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet

wurde (§ 8), dürfen bis zur Beendigung dieses

Verfahrens ihre Funktion nicht ausüben. Das

gleiche gilt im Falle eines Widerrufsverfahrens

gemäß § 42 Abs. 1 lit. b Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ab dem Zeitpunkte

der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides

sowie bei Einleitung eines strafgerichtlichen

Verfahrens wegen einer der im § 5 Wirtschaftstreuhänder

-Berufsordnung angeführten

strafbaren Handlungen.

(4) Für die Ausschließung und Ablehnung von

Mitgliedern des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

und des Berufungssenates sind darüber

hinaus sinngemäß auch die Vorschriften des VII.

Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1960,

BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(5) Hat das Strafverfahren oder das ehrengerichtliche

Verfahren (Abs. 3) mit einer rechtskräftigen

Verurteilung geendet, so erlischt die

Zugehörigkeit zum Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß

und zum Berufungssenat.

(6) Diese Zugehörigkeit erlischt auch im Falle

des Ruhens oder des Erlöschens der Befugnis zur

Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes (§§ 40

und 42 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).

(7) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

hat die Bestellung von Mitgliedern

des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und

des Berufungssenates bei gröblicher Verletzung

oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zu widerrufen.

§ 4. Ersatz der Barauslagen, Aufwandsentschädigung.

(1) Personen, die Mitglieder der Kammer sind

und dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß

oder dem Berufungssenat angehören oder als

Kammeranwalt, Untersuchungskommissär oder

dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige

Person (§ 9 Abs. 3) tätig sind, haben ihre

Aufgaben ehrenamtlich gegen Ersatz der notwendigen

Barauslagen durch die Kammer zu versehen.

(2) Der Kammeranwalt und die dem Untersuchungskommissär

beigegebene rechtskundige

Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder der

Kammer sind, eine im Einzelfalle vom Vorstand

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestimmende

angemessene Aufwandsentschädigung.

§ 5. Geschäftsführung, Aufsicht.

(1) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

(sein Stellvertreter) hat die zur

ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Ehrengerichts-

und Disziplinarausschusses erforderlichen

Verfügungen zu treffen und ihn nach außen zu

vertreten. Er ist dem Vorstand der Kammer für

die Geschäftsführung des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

verantwortlich.

(2) Die in Abs. 1 genannten Obliegenheiten

kommen beim Berufungssenat dessen Vorsitzenden

zu.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Ehrengerichts- und

Disziplinarausschusses und des Berufungssenates

hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu führen.

(4) Die Aufsicht über die Handhabung des

ehrengerichtlichen Verfahrens steht dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zu.

Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige

Führung der Geschäfte und ordnungsgemäße

Durchführung des ehrengerichtlichen

Verfahrens. Zu diesem Zwecke ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau insbesondere

berechtigt, Berichte über die Tätigkeit

des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses einzuholen,

in die Akten jederzeit Einsicht zu nehmen

und gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen,

soweit sie nur das Verfahren betreffen, aufzuheben.

§ 6. Kammeranwalt.

Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

hat einen rechtskundigen Kammeranwalt

und erforderlichenfalls einen rechtskundigen

Stellvertreter dieses Kammeranwaltes zu

bestellen, der nicht dem Kreise der Kammermitglieder

angehören muß. Der Kammeranwalt

(Stellvertreter) hat die Anzeigen über Disziplinarvergehen

an den zuständigen Senat zu erstatten

und im ehrengerichtlichen Verfahren als Partei

zu vertreten.

§ 7. Verteidigung.

(1) Der Inhalt der Anzeige ist dem Angezeigten

vom Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

mit der Aufforderung zur

Stellungnahme mitzuteilen.

(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) ist berechtigt,

sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger

sind nur Personen zugelassen, die in der

Verteidigerliste (§ 39 Abs. 3 Strafprozeßordnung

1960) eingetragen oder ordentliche Kammermitglieder

sind.

(3) Der Verteidiger hat sich durch schriftliche

Vollmacht auszuweisen.

§ 8. Einleitung des ehrengerichtlichen

Verfahrens.

(1) Der zuständige Senat des Ehrengerichts- und

Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des

Kammeranwaltes ohne mündliche Verhandlung

zu beschließen, ob das ehrengerichtliche Verfahren

einzuleiten ist.

(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten)

zuzustellen.

§ 9. Untersuchungskommissäre.

(1) Ist die Einleitung des ehrengerichtlichen

Verfahrens beschlossen worden, so hat der Vorsitzende

des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

zur Vornahme der Erhebungen einen

Untersuchungskommissär zu bestellen.

(2) Dieser ist einer Liste zu entnehmen, die

vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder

(§ 2 Abs. 1) aufzustellen ist.

(3) Zur Entlastung der Untersuchungskommissäre

kann der Vorstand diesen für die Durchführung

der ihnen obliegenden Aufgaben (§ 11

Abs. 1) eine rechtskundige Person beigeben, die

nicht Kammermitglied sein muß.

(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4

erster und zweiter Satz und § 3 gelten sinngemäß

auch für die Untersuchungskommissäre.

§ 10. Zustellung.

(1) Die Zustellung hat an den Angezeigten (Beschuldigten)

zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient

sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers,

so ist jedoch nur an den Verteidiger

zuzustellen.

(2) Im übrigen gelten für die Zustellung die Bestimmungen

des § 24 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172.

§ 11. Untersuchung.

(1) Sind nach Einleitung des ehrengerichtlichen

Verfahrens Erhebungen erforderlich, so hat der

Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige

unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen

Aufklärung der Sache erforderlichen

Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu

erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit

zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte

zu äußern. Das ehrengerichtliche Verfahren ist

auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte

die Mitwirkung verweigert.

(2) Der Kammeranwalt kann eine Ergänzung

der Untersuchung, insbesondere durch Einbeziehung

neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.

(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die

Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken,

einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er

den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen

solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des

§ 8 sinngemäß.

(5) Während der Dauer der Untersuchung hat

der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten

und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu

gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen,

deren Mitteilung mit dem Zwecke des

Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kamnieranwalt

ist jederzeit befugt, vom Stande der anhängigen

Untersuchung durch Einsicht in die

Akten Kenntnis zu nehmen.

§ 12. Abschluß der Untersuchung.

(1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung

sind dem Kammeranwalt zu übermitteln

und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung

zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag

auf Einstellung des Verfahrens dem Senat

vorzulegen.

(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung

zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen

Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren

einzustellen ist.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte

bestimmt angeführt sein und

die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung

der mündlichen Verhandlung zu treffen

sind.

(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses

ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger

Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten

Personen sind berechtigt, Abschriften auf

eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht

ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle,

Erledigungsentwürfe und sonstige

Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden,

Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme

eine Schädigung berechtigter Interessen

dritter Personen herbeiführen könnte.

§ 13. Mündliche Verhandlung.

(1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

sind vom Vorsitzenden des Senates zu

bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind

der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis

auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe

der Mitglieder des zuständigen Senates

mindestens 14 Tage vorher zu laden. Für die

Zustellung der Ladung gelten die Bestimmungen

des § 10.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch

kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt

zur Verhandlung drei Kammermitgliedern

(Berufsanwärtern) seines Vertrauens gestattet

wird.

(3) Beratungen und Abstimmungen während

und am Schluß der Verhandlung sind geheim.

(4) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung

des Verweisungsbeschlusses.

(5) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten

und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen

und, soweit erforderlich, die Verlesung

der während der Untersuchung aufgenommenen

Protokolle und der sonstigen wesentlichen

Urkunden zu erfolgen.

(6) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt

haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten

Beweismitteln zu äußern und Fragen an

die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

(7) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der

Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger

zu hören. Dem Beschuldigten steht das

letzte Wort zu.

§ 14. Erkenntnis.

(1) Der Senat fällt sein Erkenntnis und faßt

seine sonstigen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme

zuletzt ab.

(2) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur

auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung

Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat

sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung

aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung

der Senatsmitglieder zu gründen.

(3) Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte

entweder von der ihm zur Last gelegten ehrengerichtlich

zu verfolgenden Tat freigesprochen

oder dieser Tat für schuldig erklärt werden.

(4) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis

den Ausspruch über die Strafe und die

Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.

§ 15. Protokoll.

(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein

Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen

Punkte zu enthalten hat.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist

ein abgesondertes Protokoll zu führen.

(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden

des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16. Verkündigung und Zustellung

des Erkenntnisses.

(1) Das Erkenntnis nebst den wesentlichen

Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des

Senates sogleich zu verkünden.

(2) Je eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,

die vom Vorsitzenden des Senates

zu unterfertigen ist, ist dem Beschuldigten und

dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.

(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses

hat eine Belehrung, daß eine Berufung zulässig

ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher

Stelle die Berufung einzubringen ist, ferner daß

dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukommt,

zu enthalten.

(4) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung

oder keine Angabe über die Berufungsfrist

oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung

für unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in

Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder

längere als die gesetzliche Frist angegeben, so

gilt die innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen

längeren Frist eingebrachte Berufung

als rechtzeitig erhoben.

((;) Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige

Angabe über die Stelle, bei welcher die

Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung

richtig eingebracht, wenn sie bei dem Senat des

Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses, der

das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der

angegebenen Stelle eingebracht wurde.

§ 17. Berufung.

(1) Gegen das Erkenntnis des Senates steht

dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt die

Berufung zu.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen ab

Zustellung des Erkenntnisses beim Vorsitzenden

des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses

einzubringen.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und

Disziplinarausschusses hat die Berufung zurückzuweisen,

wenn sie verspätet ist oder von einer

Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht

nicht zusteht.

(5) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben,

so hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und

Disziplinarausschusses die Berufung unter Beischluß

der Akten dem Berufungssenat vorzulegen.

(6) Auf das weitere Verfahren vor dem Berufungssenat

sind die Bestimmungen der §§ 12

Abs. 4 und 13 bis 16 sinngemäß anzuwenden.

(7) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen,

wenn sie der Berufungssenat zur Klarstellung

des Sachverhaltes für erforderlich hält

oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde.

(8) Der Berufungssenat ist berechtigt, sowohl

im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung

seine Anschauung an die Stelle jener des Ehrengerichts-

und Disziplinarausschusses zu setzen

und demgemäß das angefochtene Erkenntnis

nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung

lediglich vom Beschuldigten eingebracht

worden, so kann der Berufungssenat keine

strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen

Erkenntnis ausgesprochen worden ist.

(9) Gegen das Erkenntnis des Berufungssenates

ist eine weitere Berufung unzulässig; eine dennoch

eingebrachte Berufung hat der Vorsitzende

des Berufungssenates zurückzuweisen.

§ 18. Verfahrensleitende Verfügungen.

Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Senate

erster Instanz oder des Vorsitzenden des Ehrengerichts-

und Disziplinarausschusses, soweit sie

nur das Verfahren betreffen, sind keine abgesonderten

Rechtsmittel zulässig.

§ 19. Fristen.

Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt

mit dem der Zustellung des Erkenntnisses

folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist

wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche

Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer

Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen

Feiertag oder den Karfreitag, so endet die

Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des

Postenlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.

§ 20. Verfahrenskosten.

Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens

sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten,

in allen anderen Fällen von der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder zu tragen. Sie

sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 380 bis

395 der Strafprozeßordnung 1960 zu bemessen.

§ 21. Vollstreckung der Erkenntnisse.

(1) Für die Vollstreckung der Erkenntnisse

hat der Vorstand der Kammer gemäß den Bestimmungen

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes

Sorge zu tragen.

(2) Wurde im ehrengerichtlichen Verfahren

gegen einen Beschuldigten die Strafe nach § 48

lit. d oder e Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

verhängt, so ist der Spruch des Erkenntnisses

nach Eintritt der Rechtskraft in der

Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder auf Kosten des

Verurteilten zu veröffentlichen. Gleichzeitig

sind die Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau und für Finanzen, bei Wirtschaftsprüfern

auch das Bundesministerium für Justiz,

zu verständigen.

(3) Betrifft das Erkenntnis einen Berufsanwärter,

so tritt an die Stelle der Veröffentlichung

in der Wiener Zeitung die Verständigung des

Dienstgebers.

§ 22. Anwendung anderer Rechtsvorschriften.

Soweit sich aus der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, dem Wirtschaftstreuhänder-

Kammergesetz und diesem Bundesgesetz nichts

anderes ergibt, sind auf die Ehrengerichtsbarkeit

der Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter

die Vorschriften des V. Abschnittes der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, sinngemäß anzuwenden.

§ 23. Übergangsbestimmungen.

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind

auf alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen ehrengerichtlichen

Verfahren gegen Wirtschaftstreuhänder

und Berufsanwärter anzuwenden.

(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften

über die Ehrengerichtsbarkeit der Wirtschaftstreuhänder

bestellten Funktionäre gelten, soweit

sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen,

als im Sinne dieses Bundesgesetzes bestellt.

§ 24. Aufhebung der bisherigen

Ehrengerichts- und Disziplinarordnung.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt die Ehrengerichts- und Disziplinarordnung

(EDO) der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vom 19. April 1949 (kundgemacht im Amtsblatt

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer

vom 14. Juni 1949) in der Fassung der

Abänderung vom 22. Oktober 1955 (kundgemacht

im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Nr. 2/1956), soweit sie noch

in Geltung steht, außer Kraft.

§ 25. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Finanzen

und für Justiz betraut.

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