63. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Ehrengerichtsbarkeit.
(1) Die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen
und Berufsanwärter gemäß § 2
Abs. 1 lit. f des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,
BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955, obliegt in
erster Instanz dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß,
in zweiter Instanz dem Berufungssenat
am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß
hat seine Tätigkeit in dreigliedrigen Senaten auszuüben.
Für den Bereich der Landesstellen Wien,
Niederösterreich und Burgenland sind drei Senate
am Sitz der Kammer in Wien, im übrigen ist je
ein Senat bei jeder Landesstelle einzurichten.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet
sich nach dem Berufssitz, in Ermangelung eines
solchen nach dem Wohnsitz des Angezeigten (§ 7
Abs. 1).
(4) Die am Sitz der Kammer zu errichtenden
drei Senate sind für den Bereich der Landesstellen
Wien, Niederösterreich und Burgenland abwechselnd
nach der Reihenfolge des zeitlichen Einlangens
der Disziplinarsachen zuständig.
(5) Wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind,
die Unbefangenheit des zuständigen Senates in
Zweifel zu ziehen, hat der Vorsitzende des Ehrengerichts-
und Disziplinarausschusses auf Antrag
des Kammeranwaltes (§ 6) oder des Angezeigten
(Beschuldigten) die Sache an einen anderen Senat
zu verweisen.
(6) Die Bestimmungen über Ordnungsstrafen
(§ 26 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz) bleiben
unberührt.
§ 2. Zusammensetzung und Bestellung
des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
und des Berufungssenates.
(1) Der Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß
besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
sowie der erforderlichen Zahl von Senatsvorsitzenden
(Stellvertretern) und Beiräten (Ersatzmännern).
Mindestens ein Mitglied jedes
Senates hat der Berufsgruppe des Angezeigten
(Beschuldigten) anzugehören. Die Mitglieder des
Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses sind
vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder
zu bestellen. Für die Bestellung
kommen nur physische Personen in Betracht,
deren Befugnisse nicht ruhen. Dem Vorstand obliegt
auch die Zusammenstellung der Senate.
(2) Der Berufungssenat setzt sich aus einem
rechtskundigen Vorsitzenden (Stellvertreter) und
aus vier Beisitzern (Ersatzmännern) zusammen.
Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist vom Vorstand
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aus dem
Kreise der ordentlichen Kammermitglieder
(Abs. 1) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der
Bestätigung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau. Die vier Beisitzer (Ersatzmänner)
sind jeweils aus einer Liste von sechzehn
ordentlichen Kammermitgliedern (Abs. 1), die
vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
aufzustellen ist, in alphabetischer Reihenfolge
vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu
entnehmen; mindestens ein Mitglied des Berufungssenates
muß jedoch der Berufsgruppe des
Beschuldigten angehören. Das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau hat zur Wahrung
seiner Dienstaufsicht (§ 5 Abs. 4) zu den Sitzungen
des Berufungssenates einen Vertreter zu entsenden;
es ist von diesen Sitzungen zeitgerecht
zu verständigen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Ehrengerichts-
und Disziplinarausschusses und des
Berufungssenates hat jeweils spätestens drei
Monate nach der Wahl des Kammervorstandes
zu erfolgen. Mit der Bestellung endet die Funktionsdauer
der bisherigen Mitglieder.
(4) Die Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
und des Berufungssenates sind
vom Präsidenten der Kammer oder von einem
von ihm hiezu bestimmten Vertreter anzugeloben.
Sie haben ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch
und unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht
(§ 13 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes)
auszuüben. Hiebei sind sie an keine
Weisungen gebunden.
§ 3. Bestellung s- und Ausübungshindernisse.
(1) Mitglieder des Vorstandes der Kammer,
deren Ersatzmänner sowie Landesleiter und deren
Stellvertreter dürfen dem Ehrengerichts- und
Disziplinarausschuß und dem Berufungssenat
nicht angehören.
(2) Die Bestellung zum Mitglied des Ehrengerichts-
und Disziplinarausschusses oder des Berufungssenates
kann nur aus wichtigen Gründen
abgelehnt werden.
(3) Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
und des Berufungssenates, gegen
die ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet
wurde (§ 8), dürfen bis zur Beendigung dieses
Verfahrens ihre Funktion nicht ausüben. Das
gleiche gilt im Falle eines Widerrufsverfahrens
gemäß § 42 Abs. 1 lit. b Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ab dem Zeitpunkte
der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides
sowie bei Einleitung eines strafgerichtlichen
Verfahrens wegen einer der im § 5 Wirtschaftstreuhänder
-Berufsordnung angeführten
strafbaren Handlungen.
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung von
Mitgliedern des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
und des Berufungssenates sind darüber
hinaus sinngemäß auch die Vorschriften des VII.
Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1960,
BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(5) Hat das Strafverfahren oder das ehrengerichtliche
Verfahren (Abs. 3) mit einer rechtskräftigen
Verurteilung geendet, so erlischt die
Zugehörigkeit zum Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß
und zum Berufungssenat.
(6) Diese Zugehörigkeit erlischt auch im Falle
des Ruhens oder des Erlöschens der Befugnis zur
Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes (§§ 40
und 42 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
(7) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat die Bestellung von Mitgliedern
des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und
des Berufungssenates bei gröblicher Verletzung
oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zu widerrufen.
§ 4. Ersatz der Barauslagen, Aufwandsentschädigung.
(1) Personen, die Mitglieder der Kammer sind
und dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß
oder dem Berufungssenat angehören oder als
Kammeranwalt, Untersuchungskommissär oder
dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige
Person (§ 9 Abs. 3) tätig sind, haben ihre
Aufgaben ehrenamtlich gegen Ersatz der notwendigen
Barauslagen durch die Kammer zu versehen.
(2) Der Kammeranwalt und die dem Untersuchungskommissär
beigegebene rechtskundige
Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder der
Kammer sind, eine im Einzelfalle vom Vorstand
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestimmende
angemessene Aufwandsentschädigung.
§ 5. Geschäftsführung, Aufsicht.
(1) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
(sein Stellvertreter) hat die zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Ehrengerichts-
und Disziplinarausschusses erforderlichen
Verfügungen zu treffen und ihn nach außen zu
vertreten. Er ist dem Vorstand der Kammer für
die Geschäftsführung des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
verantwortlich.
(2) Die in Abs. 1 genannten Obliegenheiten
kommen beim Berufungssenat dessen Vorsitzenden
zu.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Ehrengerichts- und
Disziplinarausschusses und des Berufungssenates
hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zu führen.
(4) Die Aufsicht über die Handhabung des
ehrengerichtlichen Verfahrens steht dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zu.
Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige
Führung der Geschäfte und ordnungsgemäße
Durchführung des ehrengerichtlichen
Verfahrens. Zu diesem Zwecke ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau insbesondere
berechtigt, Berichte über die Tätigkeit
des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses einzuholen,
in die Akten jederzeit Einsicht zu nehmen
und gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen,
soweit sie nur das Verfahren betreffen, aufzuheben.
§ 6. Kammeranwalt.
Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat einen rechtskundigen Kammeranwalt
und erforderlichenfalls einen rechtskundigen
Stellvertreter dieses Kammeranwaltes zu
bestellen, der nicht dem Kreise der Kammermitglieder
angehören muß. Der Kammeranwalt
(Stellvertreter) hat die Anzeigen über Disziplinarvergehen
an den zuständigen Senat zu erstatten
und im ehrengerichtlichen Verfahren als Partei
zu vertreten.
§ 7. Verteidigung.
(1) Der Inhalt der Anzeige ist dem Angezeigten
vom Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
mit der Aufforderung zur
Stellungnahme mitzuteilen.
(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) ist berechtigt,
sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger
sind nur Personen zugelassen, die in der
Verteidigerliste (§ 39 Abs. 3 Strafprozeßordnung
1960) eingetragen oder ordentliche Kammermitglieder
sind.
(3) Der Verteidiger hat sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen.
§ 8. Einleitung des ehrengerichtlichen
Verfahrens.
(1) Der zuständige Senat des Ehrengerichts- und
Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des
Kammeranwaltes ohne mündliche Verhandlung
zu beschließen, ob das ehrengerichtliche Verfahren
einzuleiten ist.
(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten)
zuzustellen.
§ 9. Untersuchungskommissäre.
(1) Ist die Einleitung des ehrengerichtlichen
Verfahrens beschlossen worden, so hat der Vorsitzende
des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
zur Vornahme der Erhebungen einen
Untersuchungskommissär zu bestellen.
(2) Dieser ist einer Liste zu entnehmen, die
vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder
(§ 2 Abs. 1) aufzustellen ist.
(3) Zur Entlastung der Untersuchungskommissäre
kann der Vorstand diesen für die Durchführung
der ihnen obliegenden Aufgaben (§ 11
Abs. 1) eine rechtskundige Person beigeben, die
nicht Kammermitglied sein muß.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4
erster und zweiter Satz und § 3 gelten sinngemäß
auch für die Untersuchungskommissäre.
§ 10. Zustellung.
(1) Die Zustellung hat an den Angezeigten (Beschuldigten)
zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient
sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers,
so ist jedoch nur an den Verteidiger
zuzustellen.
(2) Im übrigen gelten für die Zustellung die Bestimmungen
des § 24 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172.
§ 11. Untersuchung.
(1) Sind nach Einleitung des ehrengerichtlichen
Verfahrens Erhebungen erforderlich, so hat der
Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige
unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen
Aufklärung der Sache erforderlichen
Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu
erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit
zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte
zu äußern. Das ehrengerichtliche Verfahren ist
auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte
die Mitwirkung verweigert.
(2) Der Kammeranwalt kann eine Ergänzung
der Untersuchung, insbesondere durch Einbeziehung
neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.
(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die
Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken,
einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er
den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen
solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des
§ 8 sinngemäß.
(5) Während der Dauer der Untersuchung hat
der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten
und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu
gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen,
deren Mitteilung mit dem Zwecke des
Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kamnieranwalt
ist jederzeit befugt, vom Stande der anhängigen
Untersuchung durch Einsicht in die
Akten Kenntnis zu nehmen.
§ 12. Abschluß der Untersuchung.
(1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung
sind dem Kammeranwalt zu übermitteln
und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung
zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag
auf Einstellung des Verfahrens dem Senat
vorzulegen.
(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung
zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen
Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren
einzustellen ist.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte
bestimmt angeführt sein und
die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung
der mündlichen Verhandlung zu treffen
sind.
(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten
Personen sind berechtigt, Abschriften auf
eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht
ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle,
Erledigungsentwürfe und sonstige
Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden,
Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme
eine Schädigung berechtigter Interessen
dritter Personen herbeiführen könnte.
§ 13. Mündliche Verhandlung.
(1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
sind vom Vorsitzenden des Senates zu
bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind
der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis
auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe
der Mitglieder des zuständigen Senates
mindestens 14 Tage vorher zu laden. Für die
Zustellung der Ladung gelten die Bestimmungen
des § 10.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch
kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt
zur Verhandlung drei Kammermitgliedern
(Berufsanwärtern) seines Vertrauens gestattet
wird.
(3) Beratungen und Abstimmungen während
und am Schluß der Verhandlung sind geheim.
(4) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung
des Verweisungsbeschlusses.
(5) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten
und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen
und, soweit erforderlich, die Verlesung
der während der Untersuchung aufgenommenen
Protokolle und der sonstigen wesentlichen
Urkunden zu erfolgen.
(6) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt
haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten
Beweismitteln zu äußern und Fragen an
die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(7) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der
Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger
zu hören. Dem Beschuldigten steht das
letzte Wort zu.
§ 14. Erkenntnis.
(1) Der Senat fällt sein Erkenntnis und faßt
seine sonstigen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme
zuletzt ab.
(2) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur
auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat
sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung
aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung
der Senatsmitglieder zu gründen.
(3) Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte
entweder von der ihm zur Last gelegten ehrengerichtlich
zu verfolgenden Tat freigesprochen
oder dieser Tat für schuldig erklärt werden.
(4) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis
den Ausspruch über die Strafe und die
Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.
§ 15. Protokoll.
(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen
Punkte zu enthalten hat.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist
ein abgesondertes Protokoll zu führen.
(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden
des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16. Verkündigung und Zustellung
des Erkenntnisses.
(1) Das Erkenntnis nebst den wesentlichen
Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des
Senates sogleich zu verkünden.
(2) Je eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
die vom Vorsitzenden des Senates
zu unterfertigen ist, ist dem Beschuldigten und
dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.
(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
hat eine Belehrung, daß eine Berufung zulässig
ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher
Stelle die Berufung einzubringen ist, ferner daß
dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukommt,
zu enthalten.
(4) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung
oder keine Angabe über die Berufungsfrist
oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung
für unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in
Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder
längere als die gesetzliche Frist angegeben, so
gilt die innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen
längeren Frist eingebrachte Berufung
als rechtzeitig erhoben.
((;) Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige
Angabe über die Stelle, bei welcher die
Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung
richtig eingebracht, wenn sie bei dem Senat des
Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses, der
das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der
angegebenen Stelle eingebracht wurde.
§ 17. Berufung.
(1) Gegen das Erkenntnis des Senates steht
dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt die
Berufung zu.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen ab
Zustellung des Erkenntnisses beim Vorsitzenden
des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses
einzubringen.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und
Disziplinarausschusses hat die Berufung zurückzuweisen,
wenn sie verspätet ist oder von einer
Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht
nicht zusteht.
(5) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben,
so hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und
Disziplinarausschusses die Berufung unter Beischluß
der Akten dem Berufungssenat vorzulegen.
(6) Auf das weitere Verfahren vor dem Berufungssenat
sind die Bestimmungen der §§ 12
Abs. 4 und 13 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
(7) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen,
wenn sie der Berufungssenat zur Klarstellung
des Sachverhaltes für erforderlich hält
oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde.
(8) Der Berufungssenat ist berechtigt, sowohl
im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
seine Anschauung an die Stelle jener des Ehrengerichts-
und Disziplinarausschusses zu setzen
und demgemäß das angefochtene Erkenntnis
nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung
lediglich vom Beschuldigten eingebracht
worden, so kann der Berufungssenat keine
strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen
Erkenntnis ausgesprochen worden ist.
(9) Gegen das Erkenntnis des Berufungssenates
ist eine weitere Berufung unzulässig; eine dennoch
eingebrachte Berufung hat der Vorsitzende
des Berufungssenates zurückzuweisen.
§ 18. Verfahrensleitende Verfügungen.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Senate
erster Instanz oder des Vorsitzenden des Ehrengerichts-
und Disziplinarausschusses, soweit sie
nur das Verfahren betreffen, sind keine abgesonderten
Rechtsmittel zulässig.
§ 19. Fristen.
Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt
mit dem der Zustellung des Erkenntnisses
folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist
wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche
Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer
Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen
Feiertag oder den Karfreitag, so endet die
Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des
Postenlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.
§ 20. Verfahrenskosten.
Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens
sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten,
in allen anderen Fällen von der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zu tragen. Sie
sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 380 bis
395 der Strafprozeßordnung 1960 zu bemessen.
§ 21. Vollstreckung der Erkenntnisse.
(1) Für die Vollstreckung der Erkenntnisse
hat der Vorstand der Kammer gemäß den Bestimmungen
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes
Sorge zu tragen.
(2) Wurde im ehrengerichtlichen Verfahren
gegen einen Beschuldigten die Strafe nach § 48
lit. d oder e Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
verhängt, so ist der Spruch des Erkenntnisses
nach Eintritt der Rechtskraft in der
Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder auf Kosten des
Verurteilten zu veröffentlichen. Gleichzeitig
sind die Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau und für Finanzen, bei Wirtschaftsprüfern
auch das Bundesministerium für Justiz,
zu verständigen.
(3) Betrifft das Erkenntnis einen Berufsanwärter,
so tritt an die Stelle der Veröffentlichung
in der Wiener Zeitung die Verständigung des
Dienstgebers.
§ 22. Anwendung anderer Rechtsvorschriften.
Soweit sich aus der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, dem Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetz und diesem Bundesgesetz nichts
anderes ergibt, sind auf die Ehrengerichtsbarkeit
der Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter
die Vorschriften des V. Abschnittes der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, sinngemäß anzuwenden.
§ 23. Übergangsbestimmungen.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind
auf alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen ehrengerichtlichen
Verfahren gegen Wirtschaftstreuhänder
und Berufsanwärter anzuwenden.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften
über die Ehrengerichtsbarkeit der Wirtschaftstreuhänder
bestellten Funktionäre gelten, soweit
sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen,
als im Sinne dieses Bundesgesetzes bestellt.
§ 24. Aufhebung der bisherigen
Ehrengerichts- und Disziplinarordnung.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt die Ehrengerichts- und Disziplinarordnung
(EDO) der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
vom 19. April 1949 (kundgemacht im Amtsblatt
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer
vom 14. Juni 1949) in der Fassung der
Abänderung vom 22. Oktober 1955 (kundgemacht
im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Nr. 2/1956), soweit sie noch
in Geltung steht, außer Kraft.
§ 25. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Finanzen
und für Justiz betraut.