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63_1960 AT

63. Verordnung: Erhöhung des Pauschalkostenbeitrages im Strafverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Erhöhung des Pauschalkostenbeitrages im Strafverfahren.

Auf Grund des § 17 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 109, und des § 381

Abs. 1 Z. 1 der Österreichischen Strafprozeßordnung

1945, ASlg. Nr. 1, in der Fassung des § 19

Abs. 2 Z. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1948, wird verordnet

Artikel I.

§ 236 der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, hat zu

lauten

„§ 236. Pauschalkostenbeitrag,

Sätze.

Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1

Z. 1 StPO. beträgt

I. bei einem Schuldspruch

1. wegen Übertretung 50 bis 500 S,

wenn aber die Strafe durch

Strafverfügung rechtskräftig

festgesetzt wurde 25 bis 200 S;

2. wegen eines Verbrechens

oder Vergehens

a) bei Entscheidung durch

den Einzelrichter 250 bis 2.000 S,

b) bei Entscheidung durch

ein Schöffengericht .... 500 bis 5.000 S,

c) bei Entscheidung durch

ein Geschwornengericht

oder Standgericht 1.000 bis 10.000 S.

II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise

als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet

worden und der Privatankläger, Privatbeteiligte

oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (§ 390

Abs. 1 und 4 StPO.)

1. Wenn eine Hauptverhandlung

stattgefunden hat

a) vor dem Geschwornengericht

oder Standgericht 1.000 bis 10.000 S,

b) vor dem Schöffengericht 500 bis 5.000 S,

c) vor dem Einzelrichter .. 250 bis 2.000 S,

d) in Übertretungsfällen .. 50 bis 500 S ;

2. wenn keine Hauptverhandlung

stattgefunden hat

a) beim Gerichtshof 250 bis 1.000 S,

b) beim Bezirksgericht ... 25 bis 200 S.

3. Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage

ist jedoch im Falle der Z. 2 lit. b kein Pauschalkostenbeitrag

zu entrichten, wenn keine Zeugen- oder

Sachverständigengebühren erwachsen sind."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 15. April 1960 in

Kraft.

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