63. Verordnung: Erhöhung des Pauschalkostenbeitrages im Strafverfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 109, und des § 381
Abs. 1 Z. 1 der Österreichischen Strafprozeßordnung
1945, ASlg. Nr. 1, in der Fassung des § 19
Abs. 2 Z. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1948, wird verordnet
Artikel I.
§ 236 der Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, hat zu
lauten
„§ 236. Pauschalkostenbeitrag,
Sätze.
Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1
Z. 1 StPO. beträgt
I. bei einem Schuldspruch
1. wegen Übertretung 50 bis 500 S,
wenn aber die Strafe durch
Strafverfügung rechtskräftig
festgesetzt wurde 25 bis 200 S;
2. wegen eines Verbrechens
oder Vergehens
a) bei Entscheidung durch
den Einzelrichter 250 bis 2.000 S,
b) bei Entscheidung durch
ein Schöffengericht .... 500 bis 5.000 S,
c) bei Entscheidung durch
ein Geschwornengericht
oder Standgericht 1.000 bis 10.000 S.
II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise
als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet
worden und der Privatankläger, Privatbeteiligte
oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (§ 390
Abs. 1 und 4 StPO.)
1. Wenn eine Hauptverhandlung
stattgefunden hat
a) vor dem Geschwornengericht
oder Standgericht 1.000 bis 10.000 S,
b) vor dem Schöffengericht 500 bis 5.000 S,
c) vor dem Einzelrichter .. 250 bis 2.000 S,
d) in Übertretungsfällen .. 50 bis 500 S ;
2. wenn keine Hauptverhandlung
stattgefunden hat
a) beim Gerichtshof 250 bis 1.000 S,
b) beim Bezirksgericht ... 25 bis 200 S.
3. Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage
ist jedoch im Falle der Z. 2 lit. b kein Pauschalkostenbeitrag
zu entrichten, wenn keine Zeugen- oder
Sachverständigengebühren erwachsen sind."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 15. April 1960 in
Kraft.