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63_1959 AT

63. Verordnung: 9. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: 9. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung

zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/

1946, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 209/1956, hat zu lauten

„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur

gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,

Abfindungen, Rückvergütungen

nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes und an Verwaltungskosten

zu zahlen hat, beträgt für eine

Arbeitswoche das Sechseinviertelfache des sich

für diese Arbeitswoche nach § 9 des Gesetzes

ergebenden Stundenlohnes."

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der

der Kundmachung folgenden Lohnwoche in

Kraft.

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