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63_1956 AT

63. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.

Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz — ASVG., BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik

Österreich und der Vereinigten Staaten

von Amerika auf Leistungen der Pensionsversicherung

aus den Versicherungsfällen des Alters

und des Todes mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und des Bergmannstreuegeldes ruhen

nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im

Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika

aufhält; das gleiche gilt für Ansprüche solcher

Staatsangehöriger aus den Versicherungsfällen der

geminderten Arbeitsfähigkeit, sobald der Anspruchsberechtigte

das 65., die anspruchsberechtigte

Frau das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der

Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1

bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt

in einem anderen Staat als den Vereinigten

Staaten von Amerika nicht, wenn der leistungszuständige

Versicherungsträger seine Zustimmung

zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.

§ 3. (1) §§ 1 und 2 gelten auch für Ansprüche

auf Leistungen der Invalidenversicherung, der

Angestellten(Pensions)versicherung und der

knappschaftlichen Rentenversicherung aus Versicherungsfällen

vor dem 1. Jänner 1956. Ruht

ein Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung

nach den §§ 1 und 2 nicht, so gebührt auch

der Grundbetrag.

(2) Die Begünstigungen nach § 503 ASVG,

ferner die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z. 2 lit. b des

Bundesgesetzes vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, über Wohnungsbeihilfen bleiben unberührt.

(3) Die Ausgleichszulage zu Renten aus der

Pensionsversicherung nach dem ASVG. bleibt bei

der Gewährung von Leistungen nach dieser Verordnung

außer Betracht.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von

Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die

gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die

Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung

gelten.

§ 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom

6. Feber 1951, BGBl. Nr, 79, zur Wahrung der

Gegenseitigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten

im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten

von Amerika, in der Fassung der Verordnung

vom 24. Oktober 1951, BGBl. Nr. 247, sind

gemäß § 543 Abs. 2 ASVG. außer Kraft gesetzt.

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