63. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz — ASVG., BGBl.
Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik
Österreich und der Vereinigten Staaten
von Amerika auf Leistungen der Pensionsversicherung
aus den Versicherungsfällen des Alters
und des Todes mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und des Bergmannstreuegeldes ruhen
nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im
Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika
aufhält; das gleiche gilt für Ansprüche solcher
Staatsangehöriger aus den Versicherungsfällen der
geminderten Arbeitsfähigkeit, sobald der Anspruchsberechtigte
das 65., die anspruchsberechtigte
Frau das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der
Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1
bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt
in einem anderen Staat als den Vereinigten
Staaten von Amerika nicht, wenn der leistungszuständige
Versicherungsträger seine Zustimmung
zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.
§ 3. (1) §§ 1 und 2 gelten auch für Ansprüche
auf Leistungen der Invalidenversicherung, der
Angestellten(Pensions)versicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung aus Versicherungsfällen
vor dem 1. Jänner 1956. Ruht
ein Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung
nach den §§ 1 und 2 nicht, so gebührt auch
der Grundbetrag.
(2) Die Begünstigungen nach § 503 ASVG,
ferner die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, über Wohnungsbeihilfen bleiben unberührt.
(3) Die Ausgleichszulage zu Renten aus der
Pensionsversicherung nach dem ASVG. bleibt bei
der Gewährung von Leistungen nach dieser Verordnung
außer Betracht.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von
Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die
gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die
Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung
gelten.
§ 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom
6. Feber 1951, BGBl. Nr, 79, zur Wahrung der
Gegenseitigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten
im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten
von Amerika, in der Fassung der Verordnung
vom 24. Oktober 1951, BGBl. Nr. 247, sind
gemäß § 543 Abs. 2 ASVG. außer Kraft gesetzt.