63. Bundesgesetz: Silbermünzengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, Scheidemünzen aus Silber auszuprägen
und in den Verkehr zu setzen.
(2) Die Münzen können auf 10, 20, 25 und
50 Schilling lauten.
(3) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und
die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bundesministerium
für Finanzen mit Verordnung.
(4) Der Betrag der auf Grund dieses Bundesgesetzes
auszugebenden Münzen darf höchstens
100 S je Kopf der Bevölkerung betragen.
§ 2. (1) Die Münzen sind für Rechnung des
Bundes auszuprägen und durch die Oesterreichische
Nationalbank in Umlauf zu bringen. Die
Oesterreichische Nationalbank hat dem Bund
den vollen Nennwert zu bezahlen.
(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank von einer Münzsorte Bestände
an, deren Nennwert während der Dauer
mindestens eines Kalendermonates 10 v. H. des
Umlaufes dieser Münzsorte übersteigt, so ist die
Bank berechtigt, den 10 v. H. übersteigenden
Betrag in Münzen der betreffenden Münzsorte
dem Bund zurückzustellen und aus dem vom
Bund bei ihr gehaltenen Barguthaben den Nennwert
des zurückgestellten Betrages zurückzubehalten
oder dessen Vergütung vom Bund zu
fordern.
§ 3. (1) Die Münzen sind bei allen Kassen des
Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne
Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
(2) Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge,
von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
§ 4. Für die Einziehung der Silbermünzen gelten
die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des
Scheidemünzengesetzes vom 21. Mai 1953, BGBl.
Nr. 64.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.