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63_1955 AT

63. Bundesgesetz: Silbermünzengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Silbermünzengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, Scheidemünzen aus Silber auszuprägen

und in den Verkehr zu setzen.

(2) Die Münzen können auf 10, 20, 25 und

50 Schilling lauten.

(3) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und

die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bundesministerium

für Finanzen mit Verordnung.

(4) Der Betrag der auf Grund dieses Bundesgesetzes

auszugebenden Münzen darf höchstens

100 S je Kopf der Bevölkerung betragen.

§ 2. (1) Die Münzen sind für Rechnung des

Bundes auszuprägen und durch die Oesterreichische

Nationalbank in Umlauf zu bringen. Die

Oesterreichische Nationalbank hat dem Bund

den vollen Nennwert zu bezahlen.

(2) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank von einer Münzsorte Bestände

an, deren Nennwert während der Dauer

mindestens eines Kalendermonates 10 v. H. des

Umlaufes dieser Münzsorte übersteigt, so ist die

Bank berechtigt, den 10 v. H. übersteigenden

Betrag in Münzen der betreffenden Münzsorte

dem Bund zurückzustellen und aus dem vom

Bund bei ihr gehaltenen Barguthaben den Nennwert

des zurückgestellten Betrages zurückzubehalten

oder dessen Vergütung vom Bund zu

fordern.

§ 3. (1) Die Münzen sind bei allen Kassen des

Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne

Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

(2) Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge,

von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

§ 4. Für die Einziehung der Silbermünzen gelten

die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des

Scheidemünzengesetzes vom 21. Mai 1953, BGBl.

Nr. 64.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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