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63_1954 AT

63. Bundesgesetz: Grubenwehrehrenzeichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Grubenwehrehrenzeichen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Anerkennung von besonderen

Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten

im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen

wird das Grubenwehrehrenzeichen

geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau.

§ 2. Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen

werden

a) an Mitglieder einer Grubenwehr, die sich

bei Rettungswerken unter Tag unter Einsatz

ihres Lebens besonders hervorgetan

haben;

b) an Mitglieder einer Grubenwehr, die den

Grubenwehrdienst 15 Jahre lang in zufriedenstellender

Weise versehen haben;

c) an ehemalige Mitglieder einer Grubenwehr,

die vor Erreichung einer Dienstzeit von

15 Jahren wegen eines beim Grubenwehrdienst

erlittenen Unfalles aus dem Grubenwehrdienst

ausscheiden mußten und diesen

Dienst in zufriedenstellender Weise versehen

haben;

d) an Personen, die unter besonders schwierigen

Umständen in einem der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehenden Betrieb entweder

Menschen aus einer Lebensgefahr gerettet

oder eine einem solchen Betrieb

drohende erhebliche Gefahr abgewendet

haben;

e) an Personen, die sich um das Grubenrettungswesen

ganz besondere Verdienste

erworben haben.

§ 3. Die Ausstattung des Ehrenzeichens und

das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung

geregelt.

§ 4. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum

des Beliehenen über.

§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens

wird von der örtlich zuständigen

Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung

mit einer Geldstrafe bis zu

300 S bestraft.

§ 6. Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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