63. Bundesgesetz: Grubenwehrehrenzeichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Anerkennung von besonderen
Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten
im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen
wird das Grubenwehrehrenzeichen
geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau.
§ 2. Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen
werden
a) an Mitglieder einer Grubenwehr, die sich
bei Rettungswerken unter Tag unter Einsatz
ihres Lebens besonders hervorgetan
haben;
b) an Mitglieder einer Grubenwehr, die den
Grubenwehrdienst 15 Jahre lang in zufriedenstellender
Weise versehen haben;
c) an ehemalige Mitglieder einer Grubenwehr,
die vor Erreichung einer Dienstzeit von
15 Jahren wegen eines beim Grubenwehrdienst
erlittenen Unfalles aus dem Grubenwehrdienst
ausscheiden mußten und diesen
Dienst in zufriedenstellender Weise versehen
haben;
d) an Personen, die unter besonders schwierigen
Umständen in einem der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehenden Betrieb entweder
Menschen aus einer Lebensgefahr gerettet
oder eine einem solchen Betrieb
drohende erhebliche Gefahr abgewendet
haben;
e) an Personen, die sich um das Grubenrettungswesen
ganz besondere Verdienste
erworben haben.
§ 3. Die Ausstattung des Ehrenzeichens und
das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung
geregelt.
§ 4. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum
des Beliehenen über.
§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens
wird von der örtlich zuständigen
Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis zu
300 S bestraft.
§ 6. Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.