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63. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger

Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres

1952 (1951/1952) auf Antrag des

Steuerpflichtigen zu kürzen

a) um den vierfachen Betrag der gemäß § 7

Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen

Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

oder

b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen

Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche

Abnutzung von einer Grundlage

zu berechnen ist, die ermittelt wird,

indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der am Anfang des Wirtschaftsjahres

1952 (1951/1952) noch vorhandenen

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ohne

Rücksicht auf ihren Buchwert mit vier vervielfacht

werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz

vorliegt, gelten die in

dieser eingestellten Werte nur für die vor

dem 17. März 1938 angeschafften oder hergestellten

Wirtschaftsgüter als Anschaffungs-

oder Herstellungskosten.

(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages

gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach

dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt

worden sind, außer Betracht.

(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949

abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft

oder hergestellt worden, so ist bei den im

Abs. 1 genannten Einkünften der steuerpflichtige

Gewinn des Wirtschaftsjahres 1952 (1951/1952)

über Antrag des Steuerpflichtigen um den halben

Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz

bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung

für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.

(4) Sind im Kalenderjahr 1950 abnutzbare

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Z. 1

Einkommensteuergesetz) angeschafft oder hergestellt

worden, so ist bei den im Abs. 1 genannten

Einkünften der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres

1952 (1951/1952) über Antrag des

Steuerpflichtigen um ein Viertel des Betrages der

gemäß § 7 Einkommensteuergesetz bei diesen

Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung für gewöhnliche

Abnutzung zu kürzen.

Artikel II.

Zuwendungen an Arbeitnehmer, die freiwillig

oder auf Grund lohngestaltender Vorschriften

neben dem laufenden Dienstbezug aus demselben

Dienstverhältnis gewährt werden, unterliegen

nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer), soweit

sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt

1200 S nicht übersteigen. Dieser Freibetrag

gebührt auch dann nur einmal, wenn der Arbeitnehmer

in mehreren Dienstverhältnissen steht.

Artikel II a.

Im Art. II des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191, werden nach den Worten „inländischen

öffentlichen Kassen" die Worte „oder

von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung"

eingefügt.

Artikel III.

(1) Bei der Berücksichtigung nachweisbarer Aufwendungen

zur Beseitigung von Bombenschäden

und von anderen Kriegsschäden infolge Waffeneinwirkung

als außergewöhnliche Belastung gemäß

§ 33 Einkommensteuergesetz sind die Bestimmungen

dieses Paragraphen über die zumutbare

Mehrbelastung nicht anzuwenden.

(2) Als außergewöhnliche Belastungen im Sinne

des Abs. 1 kommen nur Ausgaben für die

Wiederherstellung (Wiederbeschaffung) lebensnotwendiger

Wohnräume und für die Wiederbeschaffung

lebensnotwendiger Einrichtungs- und

Gebrauchsgegenstände in Betracht, die nach dem

31. Dezember 1951 getätigt werden.

Artikel IV.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung des

Steueränderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 132,

des Steueränderungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 101,

des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,

und des 2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 8/1952, wird in nachstehender Weise geändert

1. § 38 Abs. 3 letzter Satz wird wie folgt ergänzt

„4. wenn ein Jahresausgleich von Amts wegen

gemäß § 42 a Abs. 3 durchgeführt worden ist."

2. § 42 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 lit b oder

gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich

hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen

Lohnsteuer um mehr als 24 S ergibt."

3. § 46 hat zu lauten

„§ 46. (1) Besteht das Einkommen ganz oder

teilweise aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug

vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige

mit dem Einkommen veranlagt, wenn

1. die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug

nicht vorzunehmen ist, mehr als 3000 S betragen

oder

2. in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte von mehr als 1500 S enthalten

sind.

(2) Findet gemäß Abs. 1 Z. 1 eine Veranlagung

statt, so ist von den Einkünften, von denen ein

Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag

von 3000 S abzuziehen.

(3) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß

Abs. 1 Z. 1 die dem Steuerabzug nicht unterzogenen

Einkünfte lediglich aus der Verwertung

oder Überlassung von selbstgeschaffenen literarischen

oder künstlerischen Urheberrechten, so

bleiben die Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit bei der Veranlagung außer Betracht; die

Einkommensteuer ist jedoch mit dem Prozentsatz

zu berechnen, der auf das gesamte Einkommen

entfallen würde. Diese Bestimmungen

sind auch anzuwenden, wenn neben den Einkünften

aus der Verwertung oder Überlassung

selbstgeschaffener literarischer oder künstlerischer

Urheberrechte andere dem Steuerabzug nicht

unterworfene Einkünfte vorliegen, die insgesamt

den Freibetrag von 3000 S (Abs. 2) nicht übersteigen.

(4) Bei der Veranlagung von. Arbeitnehmern

bleiben die sonstigen Bezüge (§ 40), soweit sie

dem Steuerabzug mit festen Steuersätzen zu

unterziehen waren, außer Betracht.

(5) Werden die im Abs. 1 bezeichneten Grenzen

nicht überschritten, so findet keine Veranlagung

statt. Die Einkommensteuer, die auf Steuerabzugspflichtige

Einkünfte entfällt, gilt für diesen

Fall für den Bezieher dieser Einkünfte als getilgt,

wenn er weder gemäß § 38 Abs. 3 noch

gemäß § 44 Abs. 3 in Anspruch genommen

werden kann."

4. § 47 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden

angerechnet

1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten

Vorauszahlungen,

2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,

soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen

Einkünfte entfallen, mit Ausnahme

jener Steuerbeträge, die von Einkünften aus

nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 46 Abs. 3

und Abs. 4 außer Betracht bleiben, entrichtet

worden sind."

Artikel V.

(1) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung für das Kalenderjahr

1952 sind laufende Mieteinnahmen für solche

Räume, die hinsichtlich der Verrechnung der

Mietzinse den Bestimmungen des Mietengesetzes,

BGBl. Nr. 210/1929, in der jeweils geltenden

Fassung, unterliegen, insoweit außer Ansatz zu

lassen, als ihnen nicht Werbungskosten entgegenstehen,

die auf solche Räume entfallen. Die

anteilsmäßige Verteilung der Werbungskosten

auf Räume der im ersten Satz genannten Art und

auf andere Räume hat nach dem Ausmaß der

benützbaren Fläche der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten

zu erfolgen.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung für das Kalenderjahr

1952 sind auf Antrag laufende Mieteinnahmen

für solche Räume, die hinsichtlich der Verrechnung

der Mietzinse den Bestimmungen des

Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung

nicht unterliegen, insoweit außer Ansatz zu

lassen, als ihnen nicht Werbungskosten entgegenstehen,

die auf solche Räume entfallen. Der

zweite Satz des Abs. 1 ist anzuwenden.

(3) Die gemäß Abs. 2 außer Ansatz gebliebenen

Beträge werden endgültig steuerfrei, wenn sie

in den Kalenderjahren 1953 und 1954 zur

Deckung von Werbungskosten und von Aufwendungen

für Verbesserungen im Sinne des

§ 6 Abs. 1 2. 3 Mietengesetz in der jeweils

geltenden Fassung verwendet worden sind.

Werbungskosten, die aus diesen steuerfreien Beträgen

gedeckt worden sind, sind nicht abzugsfähig.

Nicht verwendete Beträge sind für das

Kalenderjahr 1954 nachzuversteuern.

Artikel V a.

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des

2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 8/

1952, wird wie folgt geändert

Im § 4 wird nach 2. 21 neu eingefügt

„22. die Beherbergung, die Verköstigung und

die üblichen Nebenleistungen durch natürliche

oder juristische Personen und Vermögensmassen,

wenn sie ausschließlich Personen, die das 21. Lebensjahr,

soweit sie ordentliche Studierende an

österreichischen Hochschulen sind, das 25. Lebensjahr

nicht vollendet haben, für Erziehungs-, Ausbildungs-

oder Erholungszwecke bei sich aufnehmen

und die Entgelte für die in Betracht

kommenden Leistungen wesentlich geringer sind

als die Entgelte, die von Erwerbsunternehmen

durchschnittlich für gleichartige Leistungen verlangt

werden. Für Erholungszwecke gilt diese

Bestimmung nur, soweit es sich um Personen

handelt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben.

Artikel VI.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 69

Bewertungsgesetz und des § 56 Durchführungsverordnung

zum Bewertungsgesetz gilt bei Neu-

und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer

sowie bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen

von Einheitswerten des Betriebsvermögens

zum 1. Jänner 1952 und 1953 der

1. Jänner 1948 als Stichtag für die Bewertung

der bis zu diesem Tag ausgegebenen Wertpapiere,

Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften.

Für diese Zeitpunkte behalten die zum

1. Jänner 1948 festgesetzten Steuerwerte und

gemeinen Werte mit der Maßgabe verbindliche

Kraft, daß an Stelle des Steuerwertes für die

2%ige Bundesschuldverschreibung 1947 der

an der Wiener Börse am 30. Dezember 1951

bzw. 1952 im geregelten Freiverkehr notierte

Kurs zu treten hat.

(2) Der Wert von Nießbrauchrechten und von

Rechten auf Renten und andere wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen ist bei Neu- und

Nachveranlagungen zur Vermögensteuer zum

1. Jänner 1952 und 1953 beim Empfänger mit

der Hälfte des Kapitalwertes anzusetzen, der sich

nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

ergibt.

Artikel VII.

(1) Art. II ist auf sonstige Bezüge anzuwenden,

die nach dem 31. Mai 1953 ausgezahlt

werden. Art. II des 2. Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 8/1952, tritt mit Ablauf des

31. Mai 1953 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig

auf Aufwendungen, die im Kalenderjahr

1952 getätigt worden sind, anzuwenden; Arbeitnehmer,

die für das Kalenderjahr 1952 zur Einkommensteuer

nicht veranlagt werden, können

die im Kalenderjahr 1952 getätigten Aufwendungen

der im Art. III genannten Art nur geltend

machen, indem sie einen Antrag auf Durchführung

eines Jahresausgleiches für das Kalenderjahr

1952 stellen. Dieser Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt

bis längstens 31. Juli 1953 einzubringen.

(3) Die Bestimmungen des Art. IV Z.2 sind

erstmalig auf Jahresausgleiche für das Kalenderjahr

1952 anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung

des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr

1952 ist bis längstens 31. Juli 1953 zu

stellen. Die Bestimmungen des Art. IV 2. 3

und 4 sind erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1952 anzuwenden. Die Bestimmungen

des Art. VI treten am 1. Jänner 1952

in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Art. V a treten ab

1. Jänner 1953 für die Dauer eines Jahres in Kraft.

Artikel VIII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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