63. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres
1952 (1951/1952) auf Antrag des
Steuerpflichtigen zu kürzen
a) um den vierfachen Betrag der gemäß § 7
Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen
Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
oder
b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen
Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche
Abnutzung von einer Grundlage
zu berechnen ist, die ermittelt wird,
indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der am Anfang des Wirtschaftsjahres
1952 (1951/1952) noch vorhandenen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ohne
Rücksicht auf ihren Buchwert mit vier vervielfacht
werden. Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz
vorliegt, gelten die in
dieser eingestellten Werte nur für die vor
dem 17. März 1938 angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten.
(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages
gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach
dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt
worden sind, außer Betracht.
(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft
oder hergestellt worden, so ist bei den im
Abs. 1 genannten Einkünften der steuerpflichtige
Gewinn des Wirtschaftsjahres 1952 (1951/1952)
über Antrag des Steuerpflichtigen um den halben
Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz
bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung
für gewöhnliche Abnutzung zu kürzen.
(4) Sind im Kalenderjahr 1950 abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Z. 1
Einkommensteuergesetz) angeschafft oder hergestellt
worden, so ist bei den im Abs. 1 genannten
Einkünften der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres
1952 (1951/1952) über Antrag des
Steuerpflichtigen um ein Viertel des Betrages der
gemäß § 7 Einkommensteuergesetz bei diesen
Wirtschaftsgütern zulässigen Absetzung für gewöhnliche
Abnutzung zu kürzen.
Artikel II.
Zuwendungen an Arbeitnehmer, die freiwillig
oder auf Grund lohngestaltender Vorschriften
neben dem laufenden Dienstbezug aus demselben
Dienstverhältnis gewährt werden, unterliegen
nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer), soweit
sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt
1200 S nicht übersteigen. Dieser Freibetrag
gebührt auch dann nur einmal, wenn der Arbeitnehmer
in mehreren Dienstverhältnissen steht.
Artikel II a.
Im Art. II des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191, werden nach den Worten „inländischen
öffentlichen Kassen" die Worte „oder
von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung"
eingefügt.
Artikel III.
(1) Bei der Berücksichtigung nachweisbarer Aufwendungen
zur Beseitigung von Bombenschäden
und von anderen Kriegsschäden infolge Waffeneinwirkung
als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 33 Einkommensteuergesetz sind die Bestimmungen
dieses Paragraphen über die zumutbare
Mehrbelastung nicht anzuwenden.
(2) Als außergewöhnliche Belastungen im Sinne
des Abs. 1 kommen nur Ausgaben für die
Wiederherstellung (Wiederbeschaffung) lebensnotwendiger
Wohnräume und für die Wiederbeschaffung
lebensnotwendiger Einrichtungs- und
Gebrauchsgegenstände in Betracht, die nach dem
31. Dezember 1951 getätigt werden.
Artikel IV.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 132,
des Steueränderungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 101,
des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,
und des 2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 8/1952, wird in nachstehender Weise geändert
1. § 38 Abs. 3 letzter Satz wird wie folgt ergänzt
„4. wenn ein Jahresausgleich von Amts wegen
gemäß § 42 a Abs. 3 durchgeführt worden ist."
2. § 42 a Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 lit b oder
gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich
hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen
Lohnsteuer um mehr als 24 S ergibt."
3. § 46 hat zu lauten
„§ 46. (1) Besteht das Einkommen ganz oder
teilweise aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug
vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige
mit dem Einkommen veranlagt, wenn
1. die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug
nicht vorzunehmen ist, mehr als 3000 S betragen
oder
2. in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige
Einkünfte von mehr als 1500 S enthalten
sind.
(2) Findet gemäß Abs. 1 Z. 1 eine Veranlagung
statt, so ist von den Einkünften, von denen ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag
von 3000 S abzuziehen.
(3) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß
Abs. 1 Z. 1 die dem Steuerabzug nicht unterzogenen
Einkünfte lediglich aus der Verwertung
oder Überlassung von selbstgeschaffenen literarischen
oder künstlerischen Urheberrechten, so
bleiben die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bei der Veranlagung außer Betracht; die
Einkommensteuer ist jedoch mit dem Prozentsatz
zu berechnen, der auf das gesamte Einkommen
entfallen würde. Diese Bestimmungen
sind auch anzuwenden, wenn neben den Einkünften
aus der Verwertung oder Überlassung
selbstgeschaffener literarischer oder künstlerischer
Urheberrechte andere dem Steuerabzug nicht
unterworfene Einkünfte vorliegen, die insgesamt
den Freibetrag von 3000 S (Abs. 2) nicht übersteigen.
(4) Bei der Veranlagung von. Arbeitnehmern
bleiben die sonstigen Bezüge (§ 40), soweit sie
dem Steuerabzug mit festen Steuersätzen zu
unterziehen waren, außer Betracht.
(5) Werden die im Abs. 1 bezeichneten Grenzen
nicht überschritten, so findet keine Veranlagung
statt. Die Einkommensteuer, die auf Steuerabzugspflichtige
Einkünfte entfällt, gilt für diesen
Fall für den Bezieher dieser Einkünfte als getilgt,
wenn er weder gemäß § 38 Abs. 3 noch
gemäß § 44 Abs. 3 in Anspruch genommen
werden kann."
4. § 47 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden
angerechnet
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten
Vorauszahlungen,
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,
soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen
Einkünfte entfallen, mit Ausnahme
jener Steuerbeträge, die von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 46 Abs. 3
und Abs. 4 außer Betracht bleiben, entrichtet
worden sind."
Artikel V.
(1) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung für das Kalenderjahr
1952 sind laufende Mieteinnahmen für solche
Räume, die hinsichtlich der Verrechnung der
Mietzinse den Bestimmungen des Mietengesetzes,
BGBl. Nr. 210/1929, in der jeweils geltenden
Fassung, unterliegen, insoweit außer Ansatz zu
lassen, als ihnen nicht Werbungskosten entgegenstehen,
die auf solche Räume entfallen. Die
anteilsmäßige Verteilung der Werbungskosten
auf Räume der im ersten Satz genannten Art und
auf andere Räume hat nach dem Ausmaß der
benützbaren Fläche der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten
zu erfolgen.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung für das Kalenderjahr
1952 sind auf Antrag laufende Mieteinnahmen
für solche Räume, die hinsichtlich der Verrechnung
der Mietzinse den Bestimmungen des
Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
nicht unterliegen, insoweit außer Ansatz zu
lassen, als ihnen nicht Werbungskosten entgegenstehen,
die auf solche Räume entfallen. Der
zweite Satz des Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die gemäß Abs. 2 außer Ansatz gebliebenen
Beträge werden endgültig steuerfrei, wenn sie
in den Kalenderjahren 1953 und 1954 zur
Deckung von Werbungskosten und von Aufwendungen
für Verbesserungen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 2. 3 Mietengesetz in der jeweils
geltenden Fassung verwendet worden sind.
Werbungskosten, die aus diesen steuerfreien Beträgen
gedeckt worden sind, sind nicht abzugsfähig.
Nicht verwendete Beträge sind für das
Kalenderjahr 1954 nachzuversteuern.
Artikel V a.
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des
2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 8/
1952, wird wie folgt geändert
Im § 4 wird nach 2. 21 neu eingefügt
„22. die Beherbergung, die Verköstigung und
die üblichen Nebenleistungen durch natürliche
oder juristische Personen und Vermögensmassen,
wenn sie ausschließlich Personen, die das 21. Lebensjahr,
soweit sie ordentliche Studierende an
österreichischen Hochschulen sind, das 25. Lebensjahr
nicht vollendet haben, für Erziehungs-, Ausbildungs-
oder Erholungszwecke bei sich aufnehmen
und die Entgelte für die in Betracht
kommenden Leistungen wesentlich geringer sind
als die Entgelte, die von Erwerbsunternehmen
durchschnittlich für gleichartige Leistungen verlangt
werden. Für Erholungszwecke gilt diese
Bestimmung nur, soweit es sich um Personen
handelt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
Artikel VI.
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 69
Bewertungsgesetz und des § 56 Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz gilt bei Neu-
und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer
sowie bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen
von Einheitswerten des Betriebsvermögens
zum 1. Jänner 1952 und 1953 der
1. Jänner 1948 als Stichtag für die Bewertung
der bis zu diesem Tag ausgegebenen Wertpapiere,
Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften.
Für diese Zeitpunkte behalten die zum
1. Jänner 1948 festgesetzten Steuerwerte und
gemeinen Werte mit der Maßgabe verbindliche
Kraft, daß an Stelle des Steuerwertes für die
2%ige Bundesschuldverschreibung 1947 der
an der Wiener Börse am 30. Dezember 1951
bzw. 1952 im geregelten Freiverkehr notierte
Kurs zu treten hat.
(2) Der Wert von Nießbrauchrechten und von
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen ist bei Neu- und
Nachveranlagungen zur Vermögensteuer zum
1. Jänner 1952 und 1953 beim Empfänger mit
der Hälfte des Kapitalwertes anzusetzen, der sich
nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
ergibt.
Artikel VII.
(1) Art. II ist auf sonstige Bezüge anzuwenden,
die nach dem 31. Mai 1953 ausgezahlt
werden. Art. II des 2. Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 8/1952, tritt mit Ablauf des
31. Mai 1953 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig
auf Aufwendungen, die im Kalenderjahr
1952 getätigt worden sind, anzuwenden; Arbeitnehmer,
die für das Kalenderjahr 1952 zur Einkommensteuer
nicht veranlagt werden, können
die im Kalenderjahr 1952 getätigten Aufwendungen
der im Art. III genannten Art nur geltend
machen, indem sie einen Antrag auf Durchführung
eines Jahresausgleiches für das Kalenderjahr
1952 stellen. Dieser Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt
bis längstens 31. Juli 1953 einzubringen.
(3) Die Bestimmungen des Art. IV Z.2 sind
erstmalig auf Jahresausgleiche für das Kalenderjahr
1952 anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung
des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr
1952 ist bis längstens 31. Juli 1953 zu
stellen. Die Bestimmungen des Art. IV 2. 3
und 4 sind erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1952 anzuwenden. Die Bestimmungen
des Art. VI treten am 1. Jänner 1952
in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. V a treten ab
1. Jänner 1953 für die Dauer eines Jahres in Kraft.
Artikel VIII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.