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63. Bundesgesetz: Güterbeförderungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesgesetz: Güterbeförderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs

durch Beförderungsunternehmungen und

für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

Anwendungsbereich der gewerberechtlichen

Bestimmungen.

§ 2. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere

Bestimmungen trifft, gelten für die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

die Bestimmungen der Gewerbeordnung

und des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung

ohne Rücksicht auf die durch die Verordnung

zur Einführung des Gesetzes über den

Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im

Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches

RGBl. I S. 949, eingetretenen Änderungen. Die

Bestimmungen des Bundesgesetzes über außerordentliche

gewerberechtliche Maßnahmen,

BGBl. Nr. 30/1937, in der geltenden Fassung

sind jedoch auf die gewerbsmäßige Beförderung

von Gütern mit Kraftfahrzeugen nicht anzuwenden.

Abschnitt II.

Besondere Bestimmungen über die Konzession.

Konzessionspflicht.

§ 3. Die gewerbsmäßige Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund

einer Konzession ausgeübt werden (§ 1 c Abs. 3

der Gewerbeordnung), sofern dieses Gesetz nicht

anderes bestimmt (§ 4).

Ausnahmen von der Konzessionspflicht.

§ 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung

eines besonderen Gewerbes ist nicht

erforderlich

1. für die Beförderung von Postsendungen;

bei Beförderung durch andere Unternehmen als

die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer

nicht zur Verfügung stehen;

2. für die auf Grund einer Berechtigung für

das Spediteurgewerbe (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 32

der Gewerbeordnung) ausgeübte Güterbeförderung

(§ 5);

3. für den Werkverkehr (§ 8);

4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste

durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;

5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmungen

a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu-

und Abstreifen der der Eisenbahn zur Beförderung

übergebenen Stückgüter oder

Behälter [„Container"] im Ortsbereich des

Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder

in deren benachbarten Orten);

b) bei Verwendung von Sonderanhängern, die

für die Beförderung von Schienenfahrzeugen

auf der Straße eingerichtet sind;

c) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs

bei Unterbrechung der Schienenwege in

Fällen eines Notstandes, insbesondere auch

eines Betriebsnotstandes.

(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich

für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,

deren Eigengewicht im betriebsfertigen

Zustand 400 kg nicht übersteigt.

Berechtigungen des Spediteurgewerbes.

§ 5. Auf Grund einer Berechtigung für das Spediteurgewerbe

dürfen land- und forstwirtschaftliche

Erzeugnisse, Mahlprodukte, Holz, Kohle,

Koks und Baustoffe in Mengen von weniger als

1000 kg sowie andere Güter zu und von der

Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftschiffahrtsunternehmens

oder zu und von den

Lagern und Sammelstellen des Spediteurs befördert

werden, wenn der Spediteur die Güter mit

Frachtbrief einem solchen Unternehmen im

eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben

hat oder im Frachtbrief als Empfänger der

Güter angegeben ist.

Voraussetzungen für die Erteilung

der Konzession.

§ 6. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden,

wenn

a) die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten

Gewerbes (§ 23 Abs. 1 der

Gewerbeordnung) erfüllt sind,

b) der Bewerber den Befähigungsnachweis

(Abs. 2) erbracht hat und

c) ein Bedarf nach der Gewerbeausübung vorliegt.

(2) Die Befähigung ist durch eine mindestens

vierjährige praktische Betätigung nachzuweisen,

die zum Erwerb der jeweils erforderlichen technischen

und kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen

geeignet ist.

Verkehr über die Grenze.

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die

außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet

oder durch das Bundesgebiet hindurch

ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 3

auch Unternehmern gestattet, die nach den im

Staate des Standortes ihres Unternehmens geltenden

gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung

von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und

eine Bewilligung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau für den Verkehr in

oder durch das Bundesgebiet erhalten haben;

eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich,

wenn eine anders lautende Anordnung nach

Abs. 5 ergangen ist.

(2) Diese Bewilligung wird für einzelne Güterbeförderungen

oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung

ist zu versagen, wenn (insbesondere auch

im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden

Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis

für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht;

vor der Entscheidung über das Zutreffen

dieser Voraussetzung ist das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zu hören.

(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung

nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über

die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen

auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nachgeordnete Behörden,

insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gegebenenfalls

unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl

oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen,

ermächtigen, die Bewilligungen nach Abs. 1 in

seinem Namen und Auftrag zu erteilen.

(5) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann anordnen, daß die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern in oder durch

das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer

ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung

gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende

ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit

einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen

Österreichs dies rechtfertigen.

Abschnitt III.

Bestimmungen über den Werkverkehr.

Werkverkehr.

§ 8. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn

1. die beförderten Güter zum Verbrauch oder

zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung,

Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb

oder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt

sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder

in Kommission übernommen oder vom Unternehmer

erzeugt, gefördert oder hergestellt

worden sind und

2. die Beförderung zur Heranschaffung der

Güter zum Unternehmen, ihrer Überführung

innerhalb des Unternehmens oder der Verbringung

der Güter aus dem Unternehmen dient und

3. das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung

durchgeführt wird, vom Unternehmer selbst oder

seinen Angestellten bedient wird.

(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1

Z. 2 gehören auch alle Zweigniederlassungen,

weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie die auch

nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen

(insbesondere Baustellen).

(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung

des Abs. 1 Z. 3 das Abschleppen der

im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie

die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten

Vorführungswagen zum ausschließlichen

Zweck der Werbung oder Belehrung.

Meldepflicht für den Werkverkehr.

§ 9. (1) Die Werkverkehr betreibenden Unternehmen

haben unbeschadet der Einhaltung der

kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werkverkehr

verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlich

Zahl und Art (Nutzlast) unter Angabe des

Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens

bei der für den Standort des Unternehmens

(der Zweigniederlassung oder weiteren

Betriebsstätte) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt für

jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheinigung

mit den für die Kennzeichnung des Unternehmens

erforderlichen Angaben (Werkverkehrskarte)

aus. Die Werkverkehrskarte ist bei jeder

Güterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen.

Abschnitt IV.

Strafbestimmungen.

§ 10. Übertretungen der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes werden nach den Strafbestimmungen

der Gewerbeordnung geahndet.

Abschnitt V.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Bestehende Berechtigungen.

§ 11. (1) Bestehende Berechtigungen zur gewerbsmäßigen

Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen, deren Eigengewicht in betriebsfertigem

Zustand 350 kg übersteigt, gelten als

Konzessionen nach § 3 dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Befugnisse zur Güterbeförderung auf

Grund von Gewerbeberechtigungen für das

Spediteurgewerbe, die das in § 5 dieses Bundesgesetzes

festgesetzte Ausmaß übersteigen, erlöschen.

Personen, die ihre Berechtigung für das

Spediteurgewerbe vor dem Inkrafttreten der

Verordnung des Bundesministers für Handel und

Verkehr vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 109,

über die Bindung des Gewerbes der Beförderung

von Lasten mit Kraftfahrzeugen an eine Konzession,

erlangt haben, haben jedoch Anspruch auf

Erteilung einer Konzession nach § 3 dieses Bundesgesetzes,

wenn sie binnen sechs Monaten nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes um diese

Konzession unter Einhaltung der hiefür geltenden

gesetzlichen Vorschriften ansuchen. Bis zur

rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ansuchen

darf die Güterbeförderung auf Grund der

Berechtigung für das Spediteurgewerbe im bisherigen

Umfang ausgeübt werden.

(3) Für die Erteilung der Konzession im Verfahren

nach Abs. 2 ist die Erfüllung der in diesem

Bundesgesetz oder in den im § 2 genannten

Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen nicht

erforderlich; im Verfahren über die Erteilung

dieser Konzession werden Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben

und Einverleibungsgebühren

(i§ 57 Abs. 7 des Handelskammergesetzes)

nicht eingehoben.

Auflösung einer Körperschaft.

§ 12. Die Körperschaft, die zuletzt unter der Bezeichnung

„Österreichischer Kraftwagenbetriebsverband"

in Österreich gemäß §§ 9 und 10 des

Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen

(Güterfernverkehrsgesetz) vom

26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 788, Aufgaben

des Reichskraftwagenbetriebsverbandes besorgt

hat, tritt in Liquidation. Ein allfällig verbleibender

Liquidationserlös fällt dem Bunde zu.

Schlußbestimmungen.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai

1952 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzestreten

außer Wirksamkeit

1. Die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 31. März 1931, BGBl.

Nr. 109, über die Bindung des Gewerbes der Beförderung

von Lasten mit Kraftfahrzeugen an

eine Konzession;

2. die Verordnung zur Einführung des Gesetzes

über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen

im Lande Österreich vom 26. Juli 1938,

Deutsches RGBl. I S. 949;

3. das Gesetz über den Güterfernverkehr mit

Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom

26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 788;

4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen

vom 27. März 1936, Deutsches RGBl. I

S. 320;

5. die Verordnung über den Möbelfernverkehr

mit Kraftfahrzeugen vom 4. August 1939,

Deutsches RGBl. I S. 1387;

6. die Verordnung des Reichsstatthalters in

Österreich, betreffend Übergangsvorschriften und

Ausführungsbestimmungen zur Einführung des

Güterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich,

GBl. f. d. L. Ö. Nr. 304/1938;

7. die Zweite Verordnung des Reichsstatthalters

(Österreichische Landesregierung), betreffend

Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen

zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes

im Lande Österreich, GBl. f. d.

L. Ö. Nr. 524/1938;

8. die Verordnung des Reichskommissars für

die Wiedervereinigung Österreichs mit dem

Deutschen Reich, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen

zur Einführung des

Güterfernverkehrsgesetzes in der Ostmark,

GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1103/1939;

9. die Verordnung zur Einschränkung des

Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6. Dezember

1939, Deutsches RGBl. I S. 2410;

10. die Ausführungsbestimmungen zu der

Verordnung zur Einschränkung des Güterverkehrs

mit Kraftfahrzeugen vom 16. Dezember

1939, Deutsches RGBl. I S. 2436.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

betraut. Dieses Einvernehmen entfällt in Angelegenheiten

von Güterbeförderungen in Entfernungen

von 65 km oder weniger, gerechnet in

der Luftlinie vom Standort des Gewerbes.

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