63. Bundesgesetz: Güterbeförderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs
durch Beförderungsunternehmungen und
für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.
Anwendungsbereich der gewerberechtlichen
Bestimmungen.
§ 2. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere
Bestimmungen trifft, gelten für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
die Bestimmungen der Gewerbeordnung
und des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung
ohne Rücksicht auf die durch die Verordnung
zur Einführung des Gesetzes über den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im
Lande Österreich vom 26. Juli 1938, Deutsches
RGBl. I S. 949, eingetretenen Änderungen. Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über außerordentliche
gewerberechtliche Maßnahmen,
BGBl. Nr. 30/1937, in der geltenden Fassung
sind jedoch auf die gewerbsmäßige Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen nicht anzuwenden.
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen über die Konzession.
Konzessionspflicht.
§ 3. Die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund
einer Konzession ausgeübt werden (§ 1 c Abs. 3
der Gewerbeordnung), sofern dieses Gesetz nicht
anderes bestimmt (§ 4).
Ausnahmen von der Konzessionspflicht.
§ 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung
eines besonderen Gewerbes ist nicht
erforderlich
1. für die Beförderung von Postsendungen;
bei Beförderung durch andere Unternehmen als
die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer
nicht zur Verfügung stehen;
2. für die auf Grund einer Berechtigung für
das Spediteurgewerbe (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 32
der Gewerbeordnung) ausgeübte Güterbeförderung
(§ 5);
3. für den Werkverkehr (§ 8);
4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste
durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;
5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmungen
a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu-
und Abstreifen der der Eisenbahn zur Beförderung
übergebenen Stückgüter oder
Behälter [„Container"] im Ortsbereich des
Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder
in deren benachbarten Orten);
b) bei Verwendung von Sonderanhängern, die
für die Beförderung von Schienenfahrzeugen
auf der Straße eingerichtet sind;
c) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs
bei Unterbrechung der Schienenwege in
Fällen eines Notstandes, insbesondere auch
eines Betriebsnotstandes.
(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich
für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,
deren Eigengewicht im betriebsfertigen
Zustand 400 kg nicht übersteigt.
Berechtigungen des Spediteurgewerbes.
§ 5. Auf Grund einer Berechtigung für das Spediteurgewerbe
dürfen land- und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse, Mahlprodukte, Holz, Kohle,
Koks und Baustoffe in Mengen von weniger als
1000 kg sowie andere Güter zu und von der
Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftschiffahrtsunternehmens
oder zu und von den
Lagern und Sammelstellen des Spediteurs befördert
werden, wenn der Spediteur die Güter mit
Frachtbrief einem solchen Unternehmen im
eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben
hat oder im Frachtbrief als Empfänger der
Güter angegeben ist.
Voraussetzungen für die Erteilung
der Konzession.
§ 6. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden,
wenn
a) die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten
Gewerbes (§ 23 Abs. 1 der
Gewerbeordnung) erfüllt sind,
b) der Bewerber den Befähigungsnachweis
(Abs. 2) erbracht hat und
c) ein Bedarf nach der Gewerbeausübung vorliegt.
(2) Die Befähigung ist durch eine mindestens
vierjährige praktische Betätigung nachzuweisen,
die zum Erwerb der jeweils erforderlichen technischen
und kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen
geeignet ist.
Verkehr über die Grenze.
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die
außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet
oder durch das Bundesgebiet hindurch
ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 3
auch Unternehmern gestattet, die nach den im
Staate des Standortes ihres Unternehmens geltenden
gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und
eine Bewilligung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau für den Verkehr in
oder durch das Bundesgebiet erhalten haben;
eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich,
wenn eine anders lautende Anordnung nach
Abs. 5 ergangen ist.
(2) Diese Bewilligung wird für einzelne Güterbeförderungen
oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung
ist zu versagen, wenn (insbesondere auch
im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden
Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis
für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht;
vor der Entscheidung über das Zutreffen
dieser Voraussetzung ist das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zu hören.
(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung
nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über
die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen
auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nachgeordnete Behörden,
insbesondere auch Bundespolizeibehörden, gegebenenfalls
unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl
oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen,
ermächtigen, die Bewilligungen nach Abs. 1 in
seinem Namen und Auftrag zu erteilen.
(5) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann anordnen, daß die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern in oder durch
das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer
ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung
gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende
ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit
einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen
Österreichs dies rechtfertigen.
Abschnitt III.
Bestimmungen über den Werkverkehr.
Werkverkehr.
§ 8. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn
1. die beförderten Güter zum Verbrauch oder
zur Verwendung, Verarbeitung, Veredelung,
Ausbesserung oder Reinigung im eigenen Betrieb
oder zur gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt
sind oder zur Wiederveräußerung erworben oder
in Kommission übernommen oder vom Unternehmer
erzeugt, gefördert oder hergestellt
worden sind und
2. die Beförderung zur Heranschaffung der
Güter zum Unternehmen, ihrer Überführung
innerhalb des Unternehmens oder der Verbringung
der Güter aus dem Unternehmen dient und
3. das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderung
durchgeführt wird, vom Unternehmer selbst oder
seinen Angestellten bedient wird.
(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1
Z. 2 gehören auch alle Zweigniederlassungen,
weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie die auch
nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen
(insbesondere Baustellen).
(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung
des Abs. 1 Z. 3 das Abschleppen der
im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie
die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten
Vorführungswagen zum ausschließlichen
Zweck der Werbung oder Belehrung.
Meldepflicht für den Werkverkehr.
§ 9. (1) Die Werkverkehr betreibenden Unternehmen
haben unbeschadet der Einhaltung der
kraftfahrrechtlichen Vorschriften die im Werkverkehr
verwendeten Kraftfahrzeuge hinsichtlich
Zahl und Art (Nutzlast) unter Angabe des
Standortes und des Gegenstandes des Unternehmens
bei der für den Standort des Unternehmens
(der Zweigniederlassung oder weiteren
Betriebsstätte) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt für
jedes angezeigte Kraftfahrzeug eine Bescheinigung
mit den für die Kennzeichnung des Unternehmens
erforderlichen Angaben (Werkverkehrskarte)
aus. Die Werkverkehrskarte ist bei jeder
Güterbeförderung im Werkverkehr mitzuführen.
Abschnitt IV.
Strafbestimmungen.
§ 10. Übertretungen der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes werden nach den Strafbestimmungen
der Gewerbeordnung geahndet.
Abschnitt V.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Bestehende Berechtigungen.
§ 11. (1) Bestehende Berechtigungen zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen, deren Eigengewicht in betriebsfertigem
Zustand 350 kg übersteigt, gelten als
Konzessionen nach § 3 dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Befugnisse zur Güterbeförderung auf
Grund von Gewerbeberechtigungen für das
Spediteurgewerbe, die das in § 5 dieses Bundesgesetzes
festgesetzte Ausmaß übersteigen, erlöschen.
Personen, die ihre Berechtigung für das
Spediteurgewerbe vor dem Inkrafttreten der
Verordnung des Bundesministers für Handel und
Verkehr vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 109,
über die Bindung des Gewerbes der Beförderung
von Lasten mit Kraftfahrzeugen an eine Konzession,
erlangt haben, haben jedoch Anspruch auf
Erteilung einer Konzession nach § 3 dieses Bundesgesetzes,
wenn sie binnen sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes um diese
Konzession unter Einhaltung der hiefür geltenden
gesetzlichen Vorschriften ansuchen. Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ansuchen
darf die Güterbeförderung auf Grund der
Berechtigung für das Spediteurgewerbe im bisherigen
Umfang ausgeübt werden.
(3) Für die Erteilung der Konzession im Verfahren
nach Abs. 2 ist die Erfüllung der in diesem
Bundesgesetz oder in den im § 2 genannten
Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen nicht
erforderlich; im Verfahren über die Erteilung
dieser Konzession werden Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben
und Einverleibungsgebühren
(i§ 57 Abs. 7 des Handelskammergesetzes)
nicht eingehoben.
Auflösung einer Körperschaft.
§ 12. Die Körperschaft, die zuletzt unter der Bezeichnung
„Österreichischer Kraftwagenbetriebsverband"
in Österreich gemäß §§ 9 und 10 des
Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
(Güterfernverkehrsgesetz) vom
26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 788, Aufgaben
des Reichskraftwagenbetriebsverbandes besorgt
hat, tritt in Liquidation. Ein allfällig verbleibender
Liquidationserlös fällt dem Bunde zu.
Schlußbestimmungen.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai
1952 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzestreten
außer Wirksamkeit
1. Die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 31. März 1931, BGBl.
Nr. 109, über die Bindung des Gewerbes der Beförderung
von Lasten mit Kraftfahrzeugen an
eine Konzession;
2. die Verordnung zur Einführung des Gesetzes
über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
im Lande Österreich vom 26. Juli 1938,
Deutsches RGBl. I S. 949;
3. das Gesetz über den Güterfernverkehr mit
Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom
26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 788;
4. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. März 1936, Deutsches RGBl. I
S. 320;
5. die Verordnung über den Möbelfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 4. August 1939,
Deutsches RGBl. I S. 1387;
6. die Verordnung des Reichsstatthalters in
Österreich, betreffend Übergangsvorschriften und
Ausführungsbestimmungen zur Einführung des
Güterfernverkehrsgesetzes im Lande Österreich,
GBl. f. d. L. Ö. Nr. 304/1938;
7. die Zweite Verordnung des Reichsstatthalters
(Österreichische Landesregierung), betreffend
Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen
zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes
im Lande Österreich, GBl. f. d.
L. Ö. Nr. 524/1938;
8. die Verordnung des Reichskommissars für
die Wiedervereinigung Österreichs mit dem
Deutschen Reich, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen
zur Einführung des
Güterfernverkehrsgesetzes in der Ostmark,
GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1103/1939;
9. die Verordnung zur Einschränkung des
Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6. Dezember
1939, Deutsches RGBl. I S. 2410;
10. die Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung zur Einschränkung des Güterverkehrs
mit Kraftfahrzeugen vom 16. Dezember
1939, Deutsches RGBl. I S. 2436.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
betraut. Dieses Einvernehmen entfällt in Angelegenheiten
von Güterbeförderungen in Entfernungen
von 65 km oder weniger, gerechnet in
der Luftlinie vom Standort des Gewerbes.