63. Kundmachung: Bekanntgabe der zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen (Saatgutgesetz),
BGBl. Nr. 236/1937, wird kundgemacht, daß
zur Untersuchung und Plombierung von
Sämereien (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1) ermächtigt
sind
1. Die Bundesanstalt für Pflanzenbau und
Samenprüfung in Wien für das gesamte Bundesgebiet
und insbesondere für die Bundesländer
Wien, Niederösterreich und Burgenland;
2. die Chemische Versuchsanstalt des Landes
Vorarlberg in Bregenz für das Bundesland Vorarlberg;
3. die Landesanstalt für Pflanzenzucht in
Rinn für das Bundesland Tirol;
4. die Landwirtschaftliche Versuchs- und
staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt in
Salzburg für das Bundesland Salzburg;
5. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt
in Linz für das Bundesland
Oberösterreich;
6. die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-
und Untersuchungsanstalt in Graz für
das Bundesland Steiermark;
7. die Kärntner Landes-Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt
in Klagenfurt für
das Bundesland Kärnten.
Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März
1947, BGBl. Nr. 96, mit der die zur Untersuchung
und Plombierung von Sämereien ermächtigten
Anstalten und Stellen bekanntgegeben
wurden, tritt außer Wirksamkeit.