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63_1950 AT

63. Kundmachung: Bekanntgabe der zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Kundmachung: Bekanntgabe der zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher

Kulturpflanzen (Saatgutgesetz),

BGBl. Nr. 236/1937, wird kundgemacht, daß

zur Untersuchung und Plombierung von

Sämereien (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1) ermächtigt

sind

1. Die Bundesanstalt für Pflanzenbau und

Samenprüfung in Wien für das gesamte Bundesgebiet

und insbesondere für die Bundesländer

Wien, Niederösterreich und Burgenland;

2. die Chemische Versuchsanstalt des Landes

Vorarlberg in Bregenz für das Bundesland Vorarlberg;

3. die Landesanstalt für Pflanzenzucht in

Rinn für das Bundesland Tirol;

4. die Landwirtschaftliche Versuchs- und

staatliche Lebensmitteluntersuchungsanstalt in

Salzburg für das Bundesland Salzburg;

5. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt

in Linz für das Bundesland

Oberösterreich;

6. die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-

und Untersuchungsanstalt in Graz für

das Bundesland Steiermark;

7. die Kärntner Landes-Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt

in Klagenfurt für

das Bundesland Kärnten.

Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März

1947, BGBl. Nr. 96, mit der die zur Untersuchung

und Plombierung von Sämereien ermächtigten

Anstalten und Stellen bekanntgegeben

wurden, tritt außer Wirksamkeit.

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