63. Verordnung: Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Gesetzes vom 14.
April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten und des § 1 des Gesetzes vom 30.
April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend die
Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,
wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Jeder Arzt ist befugt, zur Feststellung
einer Krankheit und zur Überwachung eines
Krankheitsgeschehens bei Kranken, die seiner Behandlung
anvertraut sind, chemische, physikalische
oder mikroskopische Untersuchungen
(Ausstriche) von Erregern der Diphtherie, Tuberkulose,
des Ulcus molle, der Gonorrhoe und
Syphilis, von letzterer auch Nativpräparate zur
Dunkelfeldbeobachtung, außerdem sonstige mikroskopische
Untersuchungen, sofern nicht der
Verdacht einer der im § 13 genannten Erkrankungen
vorliegt, selbst vorzunehmen oder unter
seiner Verantwortung durch fachlich geschulte
Hilfskräfte durchführen zu lassen.
§ .2. Die geschäftsmäßige Vornahme der im
§ 1 aufgezählten sowie von serologischen Untersuchungen,
ferner von sonstigen medizinisch-
diagnostischen Untersuchungen ist nur mit Bewilligung
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung gestattet. Die Bewilligung kann nur
solchen Ärzten erteilt werden, die nach dem
Gutachten des Obersten Sanitätsrates hiezu die
vollständige wissenschaftliche Eignung besitzen
und über die geeigneten Untersuchungsräume
und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
§ 3. Ansuchen um die Bewilligung zur
geschäftsmäßigen Vornahme solcher Untersuchungen
sind im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen.
§ 4. (1) Die Entnahme von Untersuchungsobjekten
darf nur durch einen Arzt unter Anwendung
aller von der Wissenschaft gebotenen
Vorsichten erfolgen.
(2) Die Untersuchungen dürfen nur in hiezu
geeigneten, zu Wohnzwecken nicht benützten
Räumen vorgenommen werden. Der verantwortliche
Arzt ist verpflichtet, alle Reste und Spuren
der Untersuchungsobjekte, die Träger von Erregern
übertragbarer Krankheiten sind, durch
sachgemäße Entseuchung (Desinfektion) unschädlich
zu machen sowie für die einwandfreie Beseitigung
sonstiger Untersuchungsrückstände und
Probenreste zu sorgen.
§ 5. Der Handel mit Kulturen von Erregern,
die Krankheitserscheinungen bei Menschen hervorrufen
können, ist verboten. Lebende Erreger.
dieser Art und Material, das solche Erreger enthält,
dürfen nur von Personen und Anstalten,
die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
hiezu die Bewilligung erhalten haben, gehalten
und nur an solche Personen abgegeben
werden. Hinsichtlich der Einbringung des Ansuchens
und der Voraussetzung der Bewilligung
sind die Vorschriften der §§ 2 und 3 sinngemäß
anzuwenden.
§ 6. Die Verwendung bakterienhältiger Mittel
zur Schädlingsbekämpfung ist verboten.
II. Untersuchungen mit Kulturen- und Tierversuchen.
§ 7. (1) Mit Kulturen- und Tierversuchen verbundene
bakteriologische Untersuchungen von
Materialien, die Erreger auf den Menschen übertragbarer
Infektionskrankheiten enthalten, dürfen
grundsätzlich nur in den hiefür eingerichteten
Anstalten vorgenommen werden.
(2) Solche Anstalten bedürfen, sofern sie nicht
als Bundesanstalten durch staatliche Behörden
mit Zustimmung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung als oberster Gesundheitsbehörde
errichtet wurden, einer besonderen, nach
Einholung des Fachgutachtens des Obersten Sanitätsrates
erteilten Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
III. Organisation und Betriebsvorschriften für
bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.
§ 8. (1) Vorstand einer Anstalt für die im
§ 7 bezeichneten Untersuchungen kann nur ein
ärztlicher Fachmann sein, der nebst der erforderlichen
theoretischen und praktischen bakteriologisch-
serologischen Ausbildung die in das Gebiet
der Infektionskrankheiten einschlägigen Kenntnisse
besitzt.
(2) Der Vorstand ist für den gesamten Betrieb
dar Anstalt und für die Beobachtung aller einschlägigen
Vorschriften verantwortlich.
(3) In jeder solchen Anstalt muß für den Fall
der zeitweisen Abwesenheit oder einer Verhinderung
des Vorstandes ein fachlich geeigneter Vertreter,
welcher der Bezirksverwaltungsbehörde
namhaft zu machen ist, zur verantwortlichen
Leitung der Anstalt bestellt sein.
§ 9. Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich
und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche,
unbescholtene, insbesondere von Trunksucht
freie Personen verwendet werden.
§ 10. (1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte
ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen
genau zu begrenzen, deren pünktliche
Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise
seinem Stellvertreter zu überwachen ist.
(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an
geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die
zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-
serologischen Untersuchungen zu beobachtenden
Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem
Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 11. Die Einrichtung der Laboratorien muß
so beschaffen und ihr Betrieb derart geordnet
sein, daß einerseits eine Gefährdung der daselbst
beschäftigten Personen, andererseits eine Verschleppung
von Infektionskrankheiten nach außen
hintangehalten wird. Laboratoriumsräume, die
in Wohngebäuden untergebracht sind, müssen
von den übrigen Wohnungen des betreffenden
Gebäudes vollständig abgetrennt und durch einen
eigenen Eingang zugänglich sein. Laboratoriumsräume,
in denen außer bakteriologischen, serologischen
und Kulturenversuchen auch Tierversuche
— mit Ausnahme der Aschheim-Zondeckschen
Probe mit Mäusen — angestellt werden, dürfen
nicht in Wohngebäuden, in Krankenanstalten
nicht neben Krankenzimmern oder Wohnungen
untergebracht sein. Die Laboratoriumsräume
müssen nachstehenden Mindestanforderungen entsprechen
1. Für die bakteriologischen Arbeiten mit Kulturen-
und Tierversuchen müssen in der Regel
mehrere isolierte Räume zur Verfügung stehen,
welche von fremden Personen nicht ohne Wissen
des Vorstandes oder seines Stellvertreters betreten
werden können.
2. Die Räume müssen natürlich gut belichtet
und belüftbar sein. Die Fußböden, die Arbeitstische
sowie die Gefäße zur Aufnahme von Abfällen
und sonstigen nicht mehr gebrauchten,
infizierten Objekten müssen aus undurchlässigem
Material bestehen, welches leicht gereinigt und
desinfiziert werden kann. Die Wände der
Arbeitsräume sind so herzustellen, daß sie leicht
desinfiziert werden können und sind periodisch
mit insektiziden Stoffen zu besprengen.
3. Die in den Arbeitsräumen beschäftigten
Personen haben geeignete Überkleider zu tragen,
die vor dem Verlassen der Arbeitsräume abzulegen
und sofort in eigenen Schränken zu verwahren
sind. Diese Überkleider sind nach jeder
Verunreinigung mit Infektionsstoffen sowie jedesmal,
bevor sie gewaschen werden, einer Desinfektion
zu unterziehen. Die in den Arbeitsräumen
beschäftigten Personen dürfen diese erst
nach Reinigung der unbekleideten und nach Desinfektion
der mit infektiösen Substanzen in Berührung
gekommenen Körperteile verlassen.
Essen, Trinken und Rauchen ist in diesen Räumen
verboten.
4. Infizierte Tiere sind derart zu verwahren,
daß ihr Entweichen ausgeschlossen ist. Die zur
Verwahrung der Tiere dienenden Käfige oder
Behälter müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren
und so beschaffen sein, daß ein Verschleudern
oder Verstäuben infektiöser Abfälle
vermieden wird., Die Käfige sind in für fremde
Personen nicht zugänglichen Stallungen mit undurchlässigen
und leicht desinfizierbaren Böden
unterzubringen. Während der warmen Jahreszeit
sind die Wände der Stallungen wiederholt
mit insektiziden Stoffen zu besprengen. Die
Stallungen müssen natürlich gut belichtet und
belüftbar und im Winter heizbar sein.
5. Zur Aufnahme, von Proben sowie für die
Schreibarbeiten müssen von den Laboratorien gesonderte
Räume vorhanden sein.
6. In Untersuchungsanstalten, in denen mit
Lebendkulturen von krankheitserregenden Bakterien
im Sinne dieser Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung gearbeitet
werden darf, sind die Arbeiten — seien sie klassifizierender
oder experimenteller Natur — mit
lebenden Kulturen krankheitserregender Bakterien
in jeder Hinsicht täglich genau zu überprüfen;
es muß auch für geeignete und verläßliche,
Verwahrung gesorgt werden. Für die ordnungsmäßige
Überwachung und Verwahrung
lebender Kulturen von Krankheitsbakterien, ist
der Vorstand der Untersuchungsanstalt persönlich
verantwortlich.
7. Es ist verboten, Lebendkulturen krankheitserregender
Bakterien ohne besondere Ermächtigung
aus Laboratorien, Forschungsinstituten
und ähnlichen Anstalten zu entfernen. Solche
Handlungen sind strafbar nach den Bestimmungen
des § 17, Abs. (1), dieser Verordnung.
§ 12. (1) Für das in den Laboratorien beschäftigte
Personal können von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)
Schutzimpfungen angeordnet werden. Der Leiter
der Anstalt ist berechtigt Anträge auf Erfassung
einer solchen Anordnung zu stellen.
(2) Die in bakteriologischen Anstalten beschäftigten
Personen sind verpflichtet, jede Erkrankung
sofort dem Vorstande anzuzeigen und bis
zur Feststellung der Diagnose und Entscheidung
über eine etwaige sanitätspolizeiliche Anordnung
in isolierter Pflege zu verbleiben.
(3) In diesem Falle ist der Vorstand, beziehungsweise
dessen Stellvertreter verpflichtet, sich sofort
durch ärztliche, beziehungsweise bakteriologische
Untersuchung von der Natur der Krankheit
zu überzeugen und im Falle des Verdachtes
einer Infektion die Anzeige an das zuständige
Gesundheitsamt zu erstatten.
(4) Kann der Verdacht auf eine übertragbare
Krankheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden, so ist der Erkrankte sofort abzusondern
und unter Beobachtung zu setzen. Der verdächtige
Fall ist unverzüglich dem zuständigen
Gesundheitsamt anzuzeigen; bis zu seiner Verfügung
sind alle jene Maßnahmen einzuleiten,
welche bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit
in sanitätspolizeilicher Hinsicht vorgeschrieben
oder angezeigt sind.
(5) In jenen Fällen, in welchen sich der Laboratoriumsvorstand
selbst an den Untersuchungen
beteiligt, gelten sinngemäß auch für ihn die in
den vorstehenden Absätzen angeführten Anordnungen.
IV. Anstalten für bakteriologische Untersuchungen
auf Cholera, Pest, Gelbfieber, Blattern,
Papageienkrankheit und für menschliches
Untersuchungsmaterial bei Tollwut, Tularämie,
Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen
§ 13. Mikrobiologische Untersuchungen jeder
Art über Blatternerreger, über den Erreger
der Papageienkrankheit (Psittacosis), über Tollwut,
über Cholera, Pest, Tularämie, Gelbfieber,
Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen
dürfen nur in den hiefür bestimmten staatlichen
oder fallweise hiezu ermächtigten Anstalten
vorgenommen werden. Für den Betrieb
der Anstalten, in denen mit diesen Erregern gearbeitet
wird, sind außer den in den §§ 11 und
12 ausgezählten Bedingungen noch nachstehende
Vorschriften einzuhalten
1. Die Arbeiten sind in besonderen, durch eine
Haupttüre abschließbaren Untersuchungsräumen
vorzunehmen. Der hiezu passende Schlüssel darf
nur in einem Stück vorhanden sein und ist vom
Vorstand oder seinem Stellvertreter zu verwahren.
2. Diese Räume müssen ferner für sich allein
mit allen den Einrichtungen und Instrumenten
ausgestattet sein, welche für die Untersuchungen
von Mikroorganismen der vorerwähnten Art
und für die Vornahme von einschlägigen Tierversuchen
erforderlich sind.
3. Die Ventilationsöffnungen sind durch engmaschige
Drahtschutzgitter gegen das Eindringen
kleiner Tiere zu versichern, desgleichen die Fenster
durch entsprechenden Gitterstoff gegen das
Eindringen von Insekten verwahrt zu halten.
4. Für das Personal muß eine Badeeinrichtung
vorhanden sein, die vor Verlassen der Arbeitsräume
zu benützen ist. Ebenso muß innerhalb
der Untersuchungsräume ein Desinfektionsapparat
zur Kleiderdesinfektion sowie ein Verbrennungsofen
vorhanden sein.
5. Alle erforderlichen Desinfektionen sind, soweit
infizierte Objekte in Betracht kommen,
durch die für die Anstalt bestellten Ärzte selbst
unter Verantwortung des Laboratoriumsvorstandes
oder seines Stellvertreters auszuführen.
6. Hilfskräfte dürfen nur unter Aufsicht und
Verantwortung der untersuchenden Ärzte zu
Verrichtungen herangezogen werden, bei denen
sie gegebenenfalls mit infektiösen Objekten in
Berührung kommen können.
7. Für den Schutz der in diesen Anstalten beschäftigten
Personen sind außer den Überkleidern
auch Überschuhe und Masken für Mund und
Nase bereitzustellen, die nach Gebrauch zu desinfizieren
sind.
8. Der Gesundheitszustand des in diesen Anstalten
beschäftigten Personals ist dauernd zu
überwachen.
V. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in
Krankenanstalten.
§ 14. (1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten,
die vom Bunde, einem Lande oder
einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-
diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen
der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung
der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten
durchgeführt werden.
(2) Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen
der im § 2 geschilderten Art vorgenommen
werden, so haben die Betriebsführer
dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum
besonders anzusuchen.
VI. Anzeigepflicht.
§ 15. Werden in den Untersuchungsobjekten
Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen
anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat
der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige
an das für den Wohnort des Kranken zuständige
Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden
Zu erstatten.
VII. Versendung von Untersuchungsobjekten.
§ 16. (1) Die Versendung von Untersuchungsobjekten
darf nur in einer solchen Verpackung
erfolgen, bei der eine Beschädigung beim Transporte
sicher ausgeschlossen und die Gewähr geboten
ist, daß bei einem etwaigen Zerbrechen der
Gefäße deren Inhalt nicht über die Umhüllung
nach außen gelangen kann.
(2) Objekte, welche für Menschen infektiöse
Keime enthalten, dürfen nur von den hiezu berechtigten
Ärzten oder von den zur Untersuchung
autorisierten Anstalten an die amtlich bezeichneten
Anstalten oder an autorisierte Untersuchungsanstalten
oder Personen versendet oder von
letzteren an andere derartige Anstalten oder Personen
abgegeben werden.
(3) Für die Ausfolgung derartiger, bei den Zollämtern
aus dem Auslande einlangenden Sendungen
an die in Betracht kommenden Anstalten
gelten die für diese Fälle erlassenen Vorschriften
und Vorsichtsmaßregeln.
(4) Der Inhalt der Sendung und der Name
des Absenders ist stets anzugeben.
VIII. Strafbestimmungen.
§ 17. (1) Zuwiderhandlungen gegen § 11,
Abs. (7), und gegen § 15 dieser Verordnung
werden gemäß § 39 des Gesetzes vom 14. April
1913, R.G.Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in
der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember
1925, B.G.Bl. Nr. 449, von den Bezirksverwaltungsbehörden
mit Geld bis zu 4000 Schilling
oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
(2) Sonstigen Handlungen oder Unterlassungen,
die dieser Verordnung zuwiderlaufen, werden,
soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzes
Anwendung finden, gemäß § 40 des im Abs. (1)
genannten Gesetzes von den Bezirksverwaltungsbehörden
mit Geld bis zu 400 Schilling oder mit
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
IX. Schlußbestimmungen.
§ 18. Mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung
treten außer Kraft
1. Die Verordnung des Ministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Kultus und Unterricht vom 11. Mai 1901,
R. G. Bl. Nr. 49, mit welcher sanitätspolizeiliche
Vorschriften zur Verhütung von Infektionen
anläßlich der fachtechnischen Untersuchung und
Verwertung von Objekten, weiche Keime der
auf Menschen allgemein übertragbaren Ansteckungskrankheiten
enthalten, erlassen werden.
2. Die Verordnung zur Einführung der Vorschriften
über Krankheitserreger in den Alpen-
und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland
und in den eingegliederten Ostgebieten vom
7. Mai 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 288.
3. Die Vorschriften über Krankheitserreger
vom 21. November. 1917, Deutsches R.G.Bl. I
S. 1069, in der Fassung vom 17. Dezember 1921,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1668, vom 13. Juli 1932,
Deutsches R. G. Bl. I S. 352, vom 15. Dezember
1933, Deutsches R. G. Bl. I S. 1076, vom 20. November
1934, Deutsches R. G.Bl. I S. 1187, und
vom 16. März 1936, Deutsches R. G.Bl. I S. 178.