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63. Verordnung: Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen.

Auf Grund des § 28 des Gesetzes vom 14.

April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten und des § 1 des Gesetzes vom 30.

April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend die

Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,

wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Jeder Arzt ist befugt, zur Feststellung

einer Krankheit und zur Überwachung eines

Krankheitsgeschehens bei Kranken, die seiner Behandlung

anvertraut sind, chemische, physikalische

oder mikroskopische Untersuchungen

(Ausstriche) von Erregern der Diphtherie, Tuberkulose,

des Ulcus molle, der Gonorrhoe und

Syphilis, von letzterer auch Nativpräparate zur

Dunkelfeldbeobachtung, außerdem sonstige mikroskopische

Untersuchungen, sofern nicht der

Verdacht einer der im § 13 genannten Erkrankungen

vorliegt, selbst vorzunehmen oder unter

seiner Verantwortung durch fachlich geschulte

Hilfskräfte durchführen zu lassen.

§ .2. Die geschäftsmäßige Vornahme der im

§ 1 aufgezählten sowie von serologischen Untersuchungen,

ferner von sonstigen medizinisch-

diagnostischen Untersuchungen ist nur mit Bewilligung

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung gestattet. Die Bewilligung kann nur

solchen Ärzten erteilt werden, die nach dem

Gutachten des Obersten Sanitätsrates hiezu die

vollständige wissenschaftliche Eignung besitzen

und über die geeigneten Untersuchungsräume

und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

§ 3. Ansuchen um die Bewilligung zur

geschäftsmäßigen Vornahme solcher Untersuchungen

sind im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen.

§ 4. (1) Die Entnahme von Untersuchungsobjekten

darf nur durch einen Arzt unter Anwendung

aller von der Wissenschaft gebotenen

Vorsichten erfolgen.

(2) Die Untersuchungen dürfen nur in hiezu

geeigneten, zu Wohnzwecken nicht benützten

Räumen vorgenommen werden. Der verantwortliche

Arzt ist verpflichtet, alle Reste und Spuren

der Untersuchungsobjekte, die Träger von Erregern

übertragbarer Krankheiten sind, durch

sachgemäße Entseuchung (Desinfektion) unschädlich

zu machen sowie für die einwandfreie Beseitigung

sonstiger Untersuchungsrückstände und

Probenreste zu sorgen.

§ 5. Der Handel mit Kulturen von Erregern,

die Krankheitserscheinungen bei Menschen hervorrufen

können, ist verboten. Lebende Erreger.

dieser Art und Material, das solche Erreger enthält,

dürfen nur von Personen und Anstalten,

die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

hiezu die Bewilligung erhalten haben, gehalten

und nur an solche Personen abgegeben

werden. Hinsichtlich der Einbringung des Ansuchens

und der Voraussetzung der Bewilligung

sind die Vorschriften der §§ 2 und 3 sinngemäß

anzuwenden.

§ 6. Die Verwendung bakterienhältiger Mittel

zur Schädlingsbekämpfung ist verboten.

II. Untersuchungen mit Kulturen- und Tierversuchen.

§ 7. (1) Mit Kulturen- und Tierversuchen verbundene

bakteriologische Untersuchungen von

Materialien, die Erreger auf den Menschen übertragbarer

Infektionskrankheiten enthalten, dürfen

grundsätzlich nur in den hiefür eingerichteten

Anstalten vorgenommen werden.

(2) Solche Anstalten bedürfen, sofern sie nicht

als Bundesanstalten durch staatliche Behörden

mit Zustimmung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung als oberster Gesundheitsbehörde

errichtet wurden, einer besonderen, nach

Einholung des Fachgutachtens des Obersten Sanitätsrates

erteilten Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

III. Organisation und Betriebsvorschriften für

bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.

§ 8. (1) Vorstand einer Anstalt für die im

§ 7 bezeichneten Untersuchungen kann nur ein

ärztlicher Fachmann sein, der nebst der erforderlichen

theoretischen und praktischen bakteriologisch-

serologischen Ausbildung die in das Gebiet

der Infektionskrankheiten einschlägigen Kenntnisse

besitzt.

(2) Der Vorstand ist für den gesamten Betrieb

dar Anstalt und für die Beobachtung aller einschlägigen

Vorschriften verantwortlich.

(3) In jeder solchen Anstalt muß für den Fall

der zeitweisen Abwesenheit oder einer Verhinderung

des Vorstandes ein fachlich geeigneter Vertreter,

welcher der Bezirksverwaltungsbehörde

namhaft zu machen ist, zur verantwortlichen

Leitung der Anstalt bestellt sein.

§ 9. Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich

und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche,

unbescholtene, insbesondere von Trunksucht

freie Personen verwendet werden.

§ 10. (1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte

ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen

genau zu begrenzen, deren pünktliche

Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise

seinem Stellvertreter zu überwachen ist.

(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an

geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die

zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-

serologischen Untersuchungen zu beobachtenden

Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem

Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

§ 11. Die Einrichtung der Laboratorien muß

so beschaffen und ihr Betrieb derart geordnet

sein, daß einerseits eine Gefährdung der daselbst

beschäftigten Personen, andererseits eine Verschleppung

von Infektionskrankheiten nach außen

hintangehalten wird. Laboratoriumsräume, die

in Wohngebäuden untergebracht sind, müssen

von den übrigen Wohnungen des betreffenden

Gebäudes vollständig abgetrennt und durch einen

eigenen Eingang zugänglich sein. Laboratoriumsräume,

in denen außer bakteriologischen, serologischen

und Kulturenversuchen auch Tierversuche

— mit Ausnahme der Aschheim-Zondeckschen

Probe mit Mäusen — angestellt werden, dürfen

nicht in Wohngebäuden, in Krankenanstalten

nicht neben Krankenzimmern oder Wohnungen

untergebracht sein. Die Laboratoriumsräume

müssen nachstehenden Mindestanforderungen entsprechen

1. Für die bakteriologischen Arbeiten mit Kulturen-

und Tierversuchen müssen in der Regel

mehrere isolierte Räume zur Verfügung stehen,

welche von fremden Personen nicht ohne Wissen

des Vorstandes oder seines Stellvertreters betreten

werden können.

2. Die Räume müssen natürlich gut belichtet

und belüftbar sein. Die Fußböden, die Arbeitstische

sowie die Gefäße zur Aufnahme von Abfällen

und sonstigen nicht mehr gebrauchten,

infizierten Objekten müssen aus undurchlässigem

Material bestehen, welches leicht gereinigt und

desinfiziert werden kann. Die Wände der

Arbeitsräume sind so herzustellen, daß sie leicht

desinfiziert werden können und sind periodisch

mit insektiziden Stoffen zu besprengen.

3. Die in den Arbeitsräumen beschäftigten

Personen haben geeignete Überkleider zu tragen,

die vor dem Verlassen der Arbeitsräume abzulegen

und sofort in eigenen Schränken zu verwahren

sind. Diese Überkleider sind nach jeder

Verunreinigung mit Infektionsstoffen sowie jedesmal,

bevor sie gewaschen werden, einer Desinfektion

zu unterziehen. Die in den Arbeitsräumen

beschäftigten Personen dürfen diese erst

nach Reinigung der unbekleideten und nach Desinfektion

der mit infektiösen Substanzen in Berührung

gekommenen Körperteile verlassen.

Essen, Trinken und Rauchen ist in diesen Räumen

verboten.

4. Infizierte Tiere sind derart zu verwahren,

daß ihr Entweichen ausgeschlossen ist. Die zur

Verwahrung der Tiere dienenden Käfige oder

Behälter müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren

und so beschaffen sein, daß ein Verschleudern

oder Verstäuben infektiöser Abfälle

vermieden wird., Die Käfige sind in für fremde

Personen nicht zugänglichen Stallungen mit undurchlässigen

und leicht desinfizierbaren Böden

unterzubringen. Während der warmen Jahreszeit

sind die Wände der Stallungen wiederholt

mit insektiziden Stoffen zu besprengen. Die

Stallungen müssen natürlich gut belichtet und

belüftbar und im Winter heizbar sein.

5. Zur Aufnahme, von Proben sowie für die

Schreibarbeiten müssen von den Laboratorien gesonderte

Räume vorhanden sein.

6. In Untersuchungsanstalten, in denen mit

Lebendkulturen von krankheitserregenden Bakterien

im Sinne dieser Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung gearbeitet

werden darf, sind die Arbeiten — seien sie klassifizierender

oder experimenteller Natur — mit

lebenden Kulturen krankheitserregender Bakterien

in jeder Hinsicht täglich genau zu überprüfen;

es muß auch für geeignete und verläßliche,

Verwahrung gesorgt werden. Für die ordnungsmäßige

Überwachung und Verwahrung

lebender Kulturen von Krankheitsbakterien, ist

der Vorstand der Untersuchungsanstalt persönlich

verantwortlich.

7. Es ist verboten, Lebendkulturen krankheitserregender

Bakterien ohne besondere Ermächtigung

aus Laboratorien, Forschungsinstituten

und ähnlichen Anstalten zu entfernen. Solche

Handlungen sind strafbar nach den Bestimmungen

des § 17, Abs. (1), dieser Verordnung.

§ 12. (1) Für das in den Laboratorien beschäftigte

Personal können von der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt)

Schutzimpfungen angeordnet werden. Der Leiter

der Anstalt ist berechtigt Anträge auf Erfassung

einer solchen Anordnung zu stellen.

(2) Die in bakteriologischen Anstalten beschäftigten

Personen sind verpflichtet, jede Erkrankung

sofort dem Vorstande anzuzeigen und bis

zur Feststellung der Diagnose und Entscheidung

über eine etwaige sanitätspolizeiliche Anordnung

in isolierter Pflege zu verbleiben.

(3) In diesem Falle ist der Vorstand, beziehungsweise

dessen Stellvertreter verpflichtet, sich sofort

durch ärztliche, beziehungsweise bakteriologische

Untersuchung von der Natur der Krankheit

zu überzeugen und im Falle des Verdachtes

einer Infektion die Anzeige an das zuständige

Gesundheitsamt zu erstatten.

(4) Kann der Verdacht auf eine übertragbare

Krankheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen

werden, so ist der Erkrankte sofort abzusondern

und unter Beobachtung zu setzen. Der verdächtige

Fall ist unverzüglich dem zuständigen

Gesundheitsamt anzuzeigen; bis zu seiner Verfügung

sind alle jene Maßnahmen einzuleiten,

welche bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit

in sanitätspolizeilicher Hinsicht vorgeschrieben

oder angezeigt sind.

(5) In jenen Fällen, in welchen sich der Laboratoriumsvorstand

selbst an den Untersuchungen

beteiligt, gelten sinngemäß auch für ihn die in

den vorstehenden Absätzen angeführten Anordnungen.

IV. Anstalten für bakteriologische Untersuchungen

auf Cholera, Pest, Gelbfieber, Blattern,

Papageienkrankheit und für menschliches

Untersuchungsmaterial bei Tollwut, Tularämie,

Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen

§ 13. Mikrobiologische Untersuchungen jeder

Art über Blatternerreger, über den Erreger

der Papageienkrankheit (Psittacosis), über Tollwut,

über Cholera, Pest, Tularämie, Gelbfieber,

Rotz, Maul- und Klauenseuche und Rickettsiosen

dürfen nur in den hiefür bestimmten staatlichen

oder fallweise hiezu ermächtigten Anstalten

vorgenommen werden. Für den Betrieb

der Anstalten, in denen mit diesen Erregern gearbeitet

wird, sind außer den in den §§ 11 und

12 ausgezählten Bedingungen noch nachstehende

Vorschriften einzuhalten

1. Die Arbeiten sind in besonderen, durch eine

Haupttüre abschließbaren Untersuchungsräumen

vorzunehmen. Der hiezu passende Schlüssel darf

nur in einem Stück vorhanden sein und ist vom

Vorstand oder seinem Stellvertreter zu verwahren.

2. Diese Räume müssen ferner für sich allein

mit allen den Einrichtungen und Instrumenten

ausgestattet sein, welche für die Untersuchungen

von Mikroorganismen der vorerwähnten Art

und für die Vornahme von einschlägigen Tierversuchen

erforderlich sind.

3. Die Ventilationsöffnungen sind durch engmaschige

Drahtschutzgitter gegen das Eindringen

kleiner Tiere zu versichern, desgleichen die Fenster

durch entsprechenden Gitterstoff gegen das

Eindringen von Insekten verwahrt zu halten.

4. Für das Personal muß eine Badeeinrichtung

vorhanden sein, die vor Verlassen der Arbeitsräume

zu benützen ist. Ebenso muß innerhalb

der Untersuchungsräume ein Desinfektionsapparat

zur Kleiderdesinfektion sowie ein Verbrennungsofen

vorhanden sein.

5. Alle erforderlichen Desinfektionen sind, soweit

infizierte Objekte in Betracht kommen,

durch die für die Anstalt bestellten Ärzte selbst

unter Verantwortung des Laboratoriumsvorstandes

oder seines Stellvertreters auszuführen.

6. Hilfskräfte dürfen nur unter Aufsicht und

Verantwortung der untersuchenden Ärzte zu

Verrichtungen herangezogen werden, bei denen

sie gegebenenfalls mit infektiösen Objekten in

Berührung kommen können.

7. Für den Schutz der in diesen Anstalten beschäftigten

Personen sind außer den Überkleidern

auch Überschuhe und Masken für Mund und

Nase bereitzustellen, die nach Gebrauch zu desinfizieren

sind.

8. Der Gesundheitszustand des in diesen Anstalten

beschäftigten Personals ist dauernd zu

überwachen.

V. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in

Krankenanstalten.

§ 14. (1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten,

die vom Bunde, einem Lande oder

einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-

diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen

der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung

der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten

durchgeführt werden.

(2) Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen

der im § 2 geschilderten Art vorgenommen

werden, so haben die Betriebsführer

dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum

besonders anzusuchen.

VI. Anzeigepflicht.

§ 15. Werden in den Untersuchungsobjekten

Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen

anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat

der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige

an das für den Wohnort des Kranken zuständige

Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden

Zu erstatten.

VII. Versendung von Untersuchungsobjekten.

§ 16. (1) Die Versendung von Untersuchungsobjekten

darf nur in einer solchen Verpackung

erfolgen, bei der eine Beschädigung beim Transporte

sicher ausgeschlossen und die Gewähr geboten

ist, daß bei einem etwaigen Zerbrechen der

Gefäße deren Inhalt nicht über die Umhüllung

nach außen gelangen kann.

(2) Objekte, welche für Menschen infektiöse

Keime enthalten, dürfen nur von den hiezu berechtigten

Ärzten oder von den zur Untersuchung

autorisierten Anstalten an die amtlich bezeichneten

Anstalten oder an autorisierte Untersuchungsanstalten

oder Personen versendet oder von

letzteren an andere derartige Anstalten oder Personen

abgegeben werden.

(3) Für die Ausfolgung derartiger, bei den Zollämtern

aus dem Auslande einlangenden Sendungen

an die in Betracht kommenden Anstalten

gelten die für diese Fälle erlassenen Vorschriften

und Vorsichtsmaßregeln.

(4) Der Inhalt der Sendung und der Name

des Absenders ist stets anzugeben.

VIII. Strafbestimmungen.

§ 17. (1) Zuwiderhandlungen gegen § 11,

Abs. (7), und gegen § 15 dieser Verordnung

werden gemäß § 39 des Gesetzes vom 14. April

1913, R.G.Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung

und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, in

der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember

1925, B.G.Bl. Nr. 449, von den Bezirksverwaltungsbehörden

mit Geld bis zu 4000 Schilling

oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

(2) Sonstigen Handlungen oder Unterlassungen,

die dieser Verordnung zuwiderlaufen, werden,

soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzes

Anwendung finden, gemäß § 40 des im Abs. (1)

genannten Gesetzes von den Bezirksverwaltungsbehörden

mit Geld bis zu 400 Schilling oder mit

Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.

IX. Schlußbestimmungen.

§ 18. Mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung

treten außer Kraft

1. Die Verordnung des Ministeriums des Innern

im Einvernehmen mit dem Ministerium für

Kultus und Unterricht vom 11. Mai 1901,

R. G. Bl. Nr. 49, mit welcher sanitätspolizeiliche

Vorschriften zur Verhütung von Infektionen

anläßlich der fachtechnischen Untersuchung und

Verwertung von Objekten, weiche Keime der

auf Menschen allgemein übertragbaren Ansteckungskrankheiten

enthalten, erlassen werden.

2. Die Verordnung zur Einführung der Vorschriften

über Krankheitserreger in den Alpen-

und Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland

und in den eingegliederten Ostgebieten vom

7. Mai 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 288.

3. Die Vorschriften über Krankheitserreger

vom 21. November. 1917, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1069, in der Fassung vom 17. Dezember 1921,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1668, vom 13. Juli 1932,

Deutsches R. G. Bl. I S. 352, vom 15. Dezember

1933, Deutsches R. G. Bl. I S. 1076, vom 20. November

1934, Deutsches R. G.Bl. I S. 1187, und

vom 16. März 1936, Deutsches R. G.Bl. I S. 178.

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