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63_1947 AT

63. Verordnung: Einmalige Anmeldung von Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Verordnung: Einmalige Anmeldung von Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen.

Auf Grund des Kraftfahrtgesetzes B. G. Bl.

Nr. 29/1937, in der Fassung des KraftfahrrechtsÜbertleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946,

B. G.Bl. Nr. 47/1947, und auf Grund des Artikels

13 des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes

wird verordnet

§ 1. Pflicht zur Anmeldung von

Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen.

(1) Wer am Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung Kraftfahrzeuge (Anhänger), die gemäß

§ 32 ff. der Kraftfahrverordnung, B. G. Bl.

Nr. 106/1937, in der Fassung der Kraftfahrrechts-

Überleitungs-Verordnung vom 27. März 1947,

B. G. Bl. Nr. 61, nicht zum Verkehr zugelassen

worden sind, oder Ersatzteile von

Kraftfahrzeugen (Anhängern) in Verwahrung

oder in Besitz hat, ist verpflichtet, sie bei der

Gemeinde, in deren Gebiet sich die meldepflichtigen

Gegenstände befinden, anzumelden (§ 3).

(2) Von der Pflicht zur Anmeldung sind befreit

a) Die Behörden, Dieniststellen und Betriebe

des Bundes, der Länder, der Landeshauptstädte

und der Städte mit eigenem Statut

hinsichtlich der von ihnen verwendeten,

verwalteten oder in Obsorge genommenen

Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Ersatzteile;

b) Unternehmungen, deren Gegenstand die

Erzeugung, der Handel oder die Reparatur

von Kraftfahrzeugen (Anhängern) oder

deren Ersatzteilen bildet, insoweit diese

Erzeugnisse Gegenstand des Betriebes dieser

Unternehmungen sind oder zur Durchführung

von Betriebsaufgaben verwendet

werden.

§ 2. Gegenstand der Anmeldung.

(1) Anzumelden sind

a) Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nicht zum

Verkehr zugelassen sind (§ 32 der Kraftfahrverordnung)

oder deren Kennzeichen

dauernd oder vorübergehend Zurückgelegt

worden sind (§ 48 der Kraftfahrverordnung);

b) Teile von Kraftfahrzeugen (Anhängern),

und zwar

1. Fahriges teile,

2. Aufbauten (Karosserien),

3. Motoren und Getriebe, vollständig

oder unvollständig,

4. Triebachsen,

5. Räder (unbereift),

6. Bereifungen,

7. Lichtmaschinen, Anlasser und Akkumulatoren.

(2) Der Anmeldepflicht unterliegen nicht

a) Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Ersatzteile,

die in Lager oder Sammelstellen verbracht

worden sind und dort unter Aufsicht der

Behörde stehen;

b) Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Ersatzteile,

die ehemaliges Wehrmachtgut darstellen

und im freien Gelände verblieben sind,

ohne daß sie dem Grundeigentümer, dem

am Grundstück dinglich Berechtigten oder

etwa zu seiner Verwaltung Berufenen zur

Nutzung, Verwahrung oder zu einem

sonstigen Zweck übergeben worden sind;

c) Ersatz- oder Bestandteile, die zur Aufrechterhaltung

des Betriebes bestimmter zum

Verkehr (zugelassener Kraftfahrzeuge erforderlich

sind.

§ 3. Erstattung der Anmeldung.

(1) Die Anmeldung hat auf einem besonderen

Zählblatt nach Muster I in zweifacher Ausfertigung

bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten

der Verordnung folgenden Kalendermonats

zu erfolgen. Die Gemeinde hat den

Meldepflichtigen auf Verlangen die Zählblätter

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Gemeinden haben die Zählblätter auf

ihre ordnungsgemäße Ausfüllung zu prüfen,

erforderliche Verbesserungen zu veranlassen und

die Erstschriften bis binnen einem Monat nach

Meldeschluß dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

Die Zweitschriften sind von der Gemeinde

aufzubewahren.

(3) Das Amt der Landesregierung hat die Ergebnisse

der Meldungen in einem nach Muster II

anzulegenden Verzeichnis zusammemzustellen und

dieses in sechsfacher Ausfertigung unverzüglich

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

vorzulegen.

§ 4. Strafen und Staffolgen.

(1) Jede Verletzung der Vorschriften dieser

Verordnung wird, sofern nicht ein gerichtlich

zu ahndender Tatbestand vorliegt, gemäß § 17

des Krafttfahrgesetzes bestraft.

(2) Stellt sich im Laufe der über einen Zulassungsantrag

(§ 32 der Kraftfahrverordnung)

eingeleiteten Ermittlungen heraus, daß entgegen

den Bestimmungen dieser Verordnung ein Kraftfahrzeug

Anhänger) oder einer der im § 2,

Albs. (1), lit. b, Ziffer 1 bis 7, aufgezählten Teile

nicht angemeldet worden ist, so hat die Kraftfahrbehörde

das Verfahren über den Zulassungsantrag

auszusetzen und das Amt der Landesregierung

zu benachrichtigen. Sie hat über den

Zulassungsantrag erst dann zu entscheiden, wenn

das Amt der Landesregierung keinen Anlaß

nimmt auf Grund der für die Transportlenkung

maßgebenden Vorschriften anderweitig über das

Kraftfahrzeug (den Anhänger) oder den Ersatzteil

zu verfügen.

§ 5. Wirksamkeitsbeginn.

Diese Verordnung tritt am 30. Tage nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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