63. Verordnung: Einmalige Anmeldung von Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrtgesetzes B. G. Bl.
Nr. 29/1937, in der Fassung des KraftfahrrechtsÜbertleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946,
B. G.Bl. Nr. 47/1947, und auf Grund des Artikels
13 des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes
wird verordnet
§ 1. Pflicht zur Anmeldung von
Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen.
(1) Wer am Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung Kraftfahrzeuge (Anhänger), die gemäß
§ 32 ff. der Kraftfahrverordnung, B. G. Bl.
Nr. 106/1937, in der Fassung der Kraftfahrrechts-
Überleitungs-Verordnung vom 27. März 1947,
B. G. Bl. Nr. 61, nicht zum Verkehr zugelassen
worden sind, oder Ersatzteile von
Kraftfahrzeugen (Anhängern) in Verwahrung
oder in Besitz hat, ist verpflichtet, sie bei der
Gemeinde, in deren Gebiet sich die meldepflichtigen
Gegenstände befinden, anzumelden (§ 3).
(2) Von der Pflicht zur Anmeldung sind befreit
a) Die Behörden, Dieniststellen und Betriebe
des Bundes, der Länder, der Landeshauptstädte
und der Städte mit eigenem Statut
hinsichtlich der von ihnen verwendeten,
verwalteten oder in Obsorge genommenen
Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Ersatzteile;
b) Unternehmungen, deren Gegenstand die
Erzeugung, der Handel oder die Reparatur
von Kraftfahrzeugen (Anhängern) oder
deren Ersatzteilen bildet, insoweit diese
Erzeugnisse Gegenstand des Betriebes dieser
Unternehmungen sind oder zur Durchführung
von Betriebsaufgaben verwendet
werden.
§ 2. Gegenstand der Anmeldung.
(1) Anzumelden sind
a) Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nicht zum
Verkehr zugelassen sind (§ 32 der Kraftfahrverordnung)
oder deren Kennzeichen
dauernd oder vorübergehend Zurückgelegt
worden sind (§ 48 der Kraftfahrverordnung);
b) Teile von Kraftfahrzeugen (Anhängern),
und zwar
1. Fahriges teile,
2. Aufbauten (Karosserien),
3. Motoren und Getriebe, vollständig
oder unvollständig,
4. Triebachsen,
5. Räder (unbereift),
6. Bereifungen,
7. Lichtmaschinen, Anlasser und Akkumulatoren.
(2) Der Anmeldepflicht unterliegen nicht
a) Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Ersatzteile,
die in Lager oder Sammelstellen verbracht
worden sind und dort unter Aufsicht der
Behörde stehen;
b) Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Ersatzteile,
die ehemaliges Wehrmachtgut darstellen
und im freien Gelände verblieben sind,
ohne daß sie dem Grundeigentümer, dem
am Grundstück dinglich Berechtigten oder
etwa zu seiner Verwaltung Berufenen zur
Nutzung, Verwahrung oder zu einem
sonstigen Zweck übergeben worden sind;
c) Ersatz- oder Bestandteile, die zur Aufrechterhaltung
des Betriebes bestimmter zum
Verkehr (zugelassener Kraftfahrzeuge erforderlich
sind.
§ 3. Erstattung der Anmeldung.
(1) Die Anmeldung hat auf einem besonderen
Zählblatt nach Muster I in zweifacher Ausfertigung
bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten
der Verordnung folgenden Kalendermonats
zu erfolgen. Die Gemeinde hat den
Meldepflichtigen auf Verlangen die Zählblätter
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Gemeinden haben die Zählblätter auf
ihre ordnungsgemäße Ausfüllung zu prüfen,
erforderliche Verbesserungen zu veranlassen und
die Erstschriften bis binnen einem Monat nach
Meldeschluß dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
Die Zweitschriften sind von der Gemeinde
aufzubewahren.
(3) Das Amt der Landesregierung hat die Ergebnisse
der Meldungen in einem nach Muster II
anzulegenden Verzeichnis zusammemzustellen und
dieses in sechsfacher Ausfertigung unverzüglich
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
vorzulegen.
§ 4. Strafen und Staffolgen.
(1) Jede Verletzung der Vorschriften dieser
Verordnung wird, sofern nicht ein gerichtlich
zu ahndender Tatbestand vorliegt, gemäß § 17
des Krafttfahrgesetzes bestraft.
(2) Stellt sich im Laufe der über einen Zulassungsantrag
(§ 32 der Kraftfahrverordnung)
eingeleiteten Ermittlungen heraus, daß entgegen
den Bestimmungen dieser Verordnung ein Kraftfahrzeug
Anhänger) oder einer der im § 2,
Albs. (1), lit. b, Ziffer 1 bis 7, aufgezählten Teile
nicht angemeldet worden ist, so hat die Kraftfahrbehörde
das Verfahren über den Zulassungsantrag
auszusetzen und das Amt der Landesregierung
zu benachrichtigen. Sie hat über den
Zulassungsantrag erst dann zu entscheiden, wenn
das Amt der Landesregierung keinen Anlaß
nimmt auf Grund der für die Transportlenkung
maßgebenden Vorschriften anderweitig über das
Kraftfahrzeug (den Anhänger) oder den Ersatzteil
zu verfügen.
§ 5. Wirksamkeitsbeginn.
Diese Verordnung tritt am 30. Tage nach
ihrer Kundmachung in Kraft.