63. Bundesverfassungsgesetz: Arbeitspflichtgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeines.
§ 1. (1) Zur Durchführung dringender, durch
den Notstand von Staat und Wirtschaft bedingter
Arbeiten der Ernährungssicherung und des
Wiederaufbaues können arbeitsfähige Personen,
die in Österreich ihren dauernden oder vorübergehenden
Aufenthalt haben, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zur Arbeitsleistung auf
begrenzte Dauer verpflichtet werden (Arbeitspflicht).
Zu diesem Zwecke kann auch privaten
und öffentlichen Dienstgebern mit mehr als drei
beschäftigten Personen die vorübergehende Abgabe
von Arbeitskräften vorgeschrieben werden.
(2) Von der Arbeitspflicht sind ausgenommen
a) Männliche Personen, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet oder das 55. Lebensjahr
überschritten haben, sowie weibliche
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet oder das 40. Lebensjahr überschritten
halben; bei Personen, die in den
§§ 4 und 12 des Verfassungsgesetzes vom
8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetz),
genannt sind, erhöht sich die
obere Altersgrenze auf 60 Jahre für männliche
und auf 50 Jahre für weibliche Personen;
b) Frauen, die, ohne eine Hilfskraft zu beschäftigen
für vollbeschäftigte oder pflegebedürftige
Haushaltsangehörige den Haushalt
führen;
c) Frauen, die mindestens ein Kind haben,
welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, im gemeinsamen Haushalt mit
der Frau lebt und in ihrer Pflege steht;
d) Schwangere;
e) vollbeschäftigte berufstätige Frauen;
f) Kriegsbeschädigte, deren Erwerbsminderung
mindestens 40 v. H. beträgt oder den Anspruch
auf Versehrtengeld der Stufen II,
III oder IV begründet, sowie Arbeits- und
Unfallinvalide, wenn die Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit mehr als 40 v. H. beträgt,
und die in § 1, Abs. (1), lit. d und e,
und Abs. (2) des Opfer - Fürsorgegesetzes
vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, bezeichneten
Personen;
g) Geistliche und Ordenspersonen;
h) ausländische Staatsangehörige, soweit für
sie auf Grund von Staatsverträgen oder anerkannten
Regeln des Völkerrechtes oder
Entscheidungen des Alliierten Rates Befreiungen
bestehen.
Heranzuziehender Personenkreis.
§ 2. (1) Zur Arbeitspflicht im Rahmen des § 1
sind nach Maßgabe des Bedarfes und gemäß der
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
bestimmten Reihenfolge der Arbeiten
heranzuziehen
a) Personen, die in den §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes
genannt sind;
b) Personen, die keinem geregelten Erwerb,
der sie voll in Anspruch nimmt, nachgehen;
c) Männer bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.
(2) Wenn der Umfang der auszuführenden Arbeiten
(§ 3) es erfordert, kann durch Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
der Personenkreis des Abs. (1), lit. c,
innerhalb des im § 1, Abs. (1) und (2), umschriebenen
Geltungsbereiches entsprechend erweitert
werden.
(3) Personen, die im Erwerbsleben vollbeschäftigt
sind und nicht in den §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes
genannt sind, dürfen zu Arbeiten im
Sinne des § 3 nur verpflichtet werden, wenn
andernfalls mangels geeigneter Arbeitskräfte die
Durchführung dieser Arbeiten gefährdet würde;
solche Personen dürfen nur im Rahmen ihres
bisherigen Berufes eingesetzt werden. Die gleiche
Einschränkung hinsichtlich der Heranziehung zur
Arbeitspflicht gilt für Personen, die in ihrer
Berufsausbildung vollbeschäftigt sind, sowie für
die Studierenden der Hochschulen und für
Schüler, wenn sie durch die Ausbildung voll in
Anspruch genommen sind und den ordnungsmäßigen
Fortgang ihrer Studien, beziehungsweise
den ordnungsmäßigen Besuch der Schule nachweisen.
(4) Jugendliche im Alter vom vollendeten 16.
bis zum vollendeten 21. Lebensjahr können aus
erzieherischen Gründen auch in Gemeinschaftsgruppen
zusammengefaßt werden. Nähere Bestimmungen
trifft das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung.
Zugelassene Arbeiten.
§ 3. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau bezeichnet im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien und nach Anhörung
der Interessenvertretungen der Dienstgeber
und Dienstnehmer die Arbeiten der Ernährungssicherung
und des Wiederaufbaues, zu
deren Durchführung die Arbeitspflicht angewendet
werden kann.
Durchführung der Arbeitsverpflichtung.
§ 4. Dienstgeber, die die Zuweisung von Arbeitskräften
zur Durchführung der im § 3 bezeichneten
Arbeiten im Wege der Arbeitspflicht
beanspruchen, haben bei dem nach dem Betriebssitz
zuständigen Arbeitsamt einen entsprechenden
Antrag zu stellen. Der Antrag hat Angaben über
die Arbeiten, für welche die Arbeitskräfte angefordert
werden, und über die Arbeitsbedingungen
zu enthalten.
§ 5. (1) Bei der Heranziehung zur Arbeitsverpflichtung
hat das Arbeitsamt die persönlichen
Verhältnisse der zu verpflichtenden Personen entsprechend
zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung darf nur zu einer Arbeit
ausgesprochen werden, die den körperlichen Fähigkeiten
des zu Verpflichtenden entspricht und angemessen
entlohnt ist. Die körperliche Eignung
ist im Zweifelsfalle im Wege ärztlicher Untersuchung
durch den vom Arbeitsamt bestimmten
Arzt festzustellen.
(3) Grundsätzlich sollen Personen nur auf Arbeitsplätze
an ihrem Wohnort oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort verpflichtet werden. Erweist sich
in Ausnahmefällen die Verpflichtung nach auswärts
als unvermeidbar, weil andernfalls die
Durchführung dringender Arbeiten auf Schwierigkeiten
stoßen würde, so hat sie zur Voraussetzung,
daß am Arbeitsort Verpflegung und
Unterkunft vorhanden sind; falls der zu Verpflichtende
bisher mit Familienangehörigen zusammengelebt
hat, zu deren Unterhalt er verpflichtet
ist, ist weitere Voraussetzung, daß die
Versorgung dieser Angehörigen durch die Verpflichtung
nach auswärts nicht gefährdet wird.
Wenn sich die Notwendigkeit erweist, Arbeitskräfte
außerhalb ihres Wohnortes oder Aufenthaltsortes
zu verpflichten, so sind in erster
Linie beschäftigungslose Personen, die unter die
Bestimmungen des § 2, Abs. (1), lit. a, fallen, zu
verpflichten.
§ 6. (1) Die Arbeitsverpflichtung wird durch
das Arbeitsamt ausgesprochen, in dessen Sprengel
die zu verpflichtende Person ihren Wohnsitz oder
in Ermanglung eines solchen ihren Aufenthalt
hat. Sie hat mittels schriftlichen Bescheides (Verpflichtungsbescheid)
zu erfolgen.
(2) Der Verpflichtungsbescheid muß folgende Angaben
enthalten: Name und Adresse des Verpflichteten,
Name und Ort des Betriebes, in dem sich
der Arbeitsplatz befindet (Aufnahmebetrieb), Art
der Dienstleistung, Zeitpunkt des Beginnes und
der Beendigung der Dienstleistung; steht der Verpflichtete
in Beschäftigung, so muß der Verpflichtungsbescheid
auch Name und Standort des Betriebes,
in dem der Verpflichtete bisher beschäftigt
war (Stammbetrieb), enthalten.
(3) Der Verpflichtungsbescheid ist dem Verpflichteten
und in Abschrift dem Inhaber des
Aufnahmebetriebes sowie in den Fällen, in denen
der Verpflichtete in Beschäftigung steht, auch dem
Inhaber des Stammbetriebes zuzustellen.
§ 7. (1) Vor der Verpflichtung hat das Arbeitsamt
die zu verpflichtende Person und, wenn diese
in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch den
Dienstgeber zu hören. Der zu verpflichtenden
Person sind dabei die Bedingungen, unter denen
die Verpflichtung erfolgen soll, bekanntzugeben.
(2) Erhebt der zu Verpflichtende begründete
Einwendungen gegen die beabsichtigte Verpflichtung,
so trifft das Arbeitsamt die Entscheidung
über die Verpflichtung in einem paritätischen Ausschuß.
Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber des
Stammbetriebes begründete Einwendungen erhebt.
(3) Der Ausschuß [Abs. (2)] besteht aus dem
Leiter des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und aus
je einem Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber
und der Dienstnehmer. Die Beisitzer (Ersatzmänner)
werden vom Leiter des Landesarbeitsamtes
über Vorschlag der in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer bestellt. Wenn es
sich um die Verpflichtung weiblicher Personen
handelt, ist als Beisitzer aus dem Kreise der
Dienstnehmer nach Tunlichkeit eine weibliche
Vertreterin heranzuziehen. Der Leiter des Ar-
beitsamtes kann mit dem Vorsitz im Ausschuß
an seiner Stelle auch einen Bediensteten des Arbeitsamtes
betrauen. Der Ausschuß ist beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden die beiden
Beisitzer anwesend sind, er faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Im Bedarfsfalle
können bei einem Arbeitsamt auch mehrere
solche Ausschüsse bestellt werden. Ist ein Ausschußmitglied
an der zu entscheidenden Sache
selbst interessiert oder sonst befangen, so hat es
für diesen Fall auszuscheiden, an seine Stelle hat
ein Ersatzmitglied zu treten.
§ 8. (1) Gegen den Verpflichtungsbescheid steht
dem Verpflichteten und gegebenenfalls dem Stammbetrieb
innerhalb einer Woche das Recht der
Berufung an das Landesarbeitsamt zu. Der Berufung
kommt aufschiebende Wirkung nur dann
zu, wenn der zu Verpflichtende in einem Beschäftigungsverhältnis
steht.
(2) Über die Berufung entscheidet das Landesarbeitsamt
in einem Ausschuß, der aus dem
Leiter des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden
und je zwei Beisitzern aus dem Kreise der
Dienstgeber und der Dienstnehmer besteht. Die
Beisitzer (Ersatzmänner) werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Grund
von Vorschlägen der in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer bestellt. Der Leiter
des Landesarbeitsamtes kann mit dem Vorsitz im
Ausschuß an seiner Stelle auch einen Bediensteten
des Landesarbeitsamtes betrauen. Der Ausschuß
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Sind bei der Abstimmung
Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer
in ungleicher Zahl anwesend, so scheidet für die
Abstimmung die Überzahl aus; wer ausscheidet,
bestimmt im Streitfalle das Los. Die Entscheidung
des Landesarbeitsamtes ist endgültig.
(3) Das Landesarbeitsamt kann Bescheide des
Arbeitsamtes in Angelegenheiten der Arbeitsverpflichtung
in Ausübung des Aufsichtsrechtes
von Amts wegen aufheben oder abändern. Die
bezügliche Entscheidung ist dem Ausschuß nach
Abs. (2) vorbehalten.
(4) Auf das Verfahren der Landesarbeitsämter
und Arbeitsämter in Angelegenheiten
dieses Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG.) vom 21. Juli 1925, B. G. Bl.
Nr. 274, Anwendung, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt.
Dauer der Verpflichtung.
§ 9. (1) Die Verpflichtung ist nur für einen
begrenzten, sechs Monate nicht übersteigenden
Zeitraum auszusprechen.
(2) Bei dringendem Bedarf kann die Verpflichtung
über Antrag des Aufnahmebetriebes einmalig
um höchstens sechs weitere Monate verlängert
werden. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen der §§ 6 bis 8 entsprechend.
(3) Wenn triftige Gründe vorliegen, kann die
Verpflichtung vor Ablauf der im Verpflichtungsbescheid
festgesetzten Dauer von dem Arbeitsamt
aufgehoben werden, das die Verpflichtung
ausgesprochen hat.
Pflichten des Dienstnehmers.
§ 10. (1) Der Verpflichtete hat die Beschäftigung
zu dem im Verpflichtungsbescheid angegebenen
Zeitpunkt anzutreten. Er darf das
durch die Arbeitsverpflichtung begründete
Dienstverhältnis vor Beendigung der Arbeitsverpflichtung
nicht ohne Zustimmung des Arbeitsamtes
aufgeben und auch nicht vorübergehend
ohne triftige Gründe der Arbeit fernbleiben.
(2) Nach Beendigung der Arbeitsverpflichtung
hat sich der Verpflichtete sogleich beim Arbeitsamt
zu melden; wenn er jedoch aus einem Beschäftigungsverhältnis
heraus verpflichtet wurde,
hat er in seinen Stammbetrieb zurückzukehren.
Der Inhaber des Aufnahmebetriebes ist verpflichtet,
unverzüglich das Arbeitsamt, das die
Verpflichtung ausgesprochen hat, zu verständigen,
wenn der Verpflichtete nach Beendigung der
Arbeitsverpflichtung oder vorher aus dem Betrieb
ausgeschieden oder ohne triftigen Grund vorübergehend
der Arbeit ferngeblieben ist.
Dienstrechtliche Bestimmungen.
§ 11. (1) Zwischen dem Verpflichteten und dem
jeweiligen Inhaber des Aufnahmebetriebes besteht
ein Dienstverhältnis für die Dauer der Verpflichtung.
(2) Die verpflichteten Dienstnehmer dürfen nur
nach Maßgabe des Verpflichtungsbescheides verwendet
werden.
(3) Die Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis
richten sich nach den für den Aufnahmebetrieb
geltenden Arbeitsbedingungen
unter Bedachtnahme auf die im Verpflichtungsbescheid
festgesetzte Art der Dienstleistung.
(4) Ist der Dienstnehmer infolge der Verpflichtung
gezwungen, getrennt von Angehörigen
zu leben, mit denen er bis zum Zeitpunkt der
Verpflichtung im gemeinsamen Haushalt gelebt
und zu deren Unterhalt er auf Grund rechtlicher
oder sittlicher Verpflichtung wesentlich
beigetragen hat, so gebührt ihm zur Deckung
des durch die getrennte Haushaltsführung verursachten
Mehraufwandes ein Trennungszuschlag,
den der Dienstgeber zu leisten hat.
(5) Die Kosten der erstmaligen Reise des Verpflichteten
von seinem Wohnort zum Arbeitsort
sowie die Kosten der Rückreise nach Beendigung
der Verpflichtung trägt der Aufnahmebetrieb.
(6) Die näheren Ausführungsbestimmungen zu
den Abs. (4) und (5) trifft das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
§ 12. (1) Für das Dienstverhältnis von Personen,
die im Zeitpunkt der Verpflichtung in
einem Dienstverhältnis standen, gelten überdies
nachstehende Bestimmungen
a) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
zum Stammbetrieb ruhen für
die Dauer der Verpflichtung. Soweit Rechtsansprüche
des Dienstnehmers sich nach der
Dauer der Dienstzeit richten, ist die im
Aufnahmebetrieb zurückgelegte Dienstzeit
mit der Dienstzeit im Stammbetrieb zusammenzurechnen.
b) Während der Dauer der Verpflichtung
darf das Dienstverhältnis zum Stammbetrieb
vom Dienstgeber nicht gekündigt
werden. In besonderen Fällen kann das
Landesarbeitsamt im Einvernehmen mit
dem Betriebsrat (Vertrauensmann) Ausnahmen
hievon bewilligen.
c) Hat ein verpflichteter- Dienstnehmer auf
Grund seines Dienstverhältnisses zum
Stammbetrieb eine Dienst- oder Werkswohnung
inne, so darf der Vermieter
während der Dauer der Verpflichtung die
Wohnung nicht kündigen.
d) Bleibt das Entgelt im Aufnahmebetrieb
hinter dem Entgelt zurück, das der Dienstnehmer
im Stammbetrieb bezogen hat, so
hat er gegen den jeweiligen Inhaber des
Aufnahmebetriebes Anspruch auf eine Ausgleichszulage
im Ausmaße des Unterschiedsbetrages.
e) Das Entgelt, auf das der verpflichtete
Dienstnehmer während des Urlaubes Anspruch
hat, ist von den jeweiligen Inhabern
des Aufnahmebetriebes und des
Stammbetriebes anteilmäßig zu tragen,
wenn das Dienstverhältnis im Aufnahmebetrieb
mindestens einen Monat gedauert
hat.
f) Bestehende sozialversicherungs- oder versorgungsrechtliche
Verhältnisse der verpflichteten
Dienstnehmer auf Grund der
Beschäftigung im Stammbetrieb bleiben
während der Dauer der Beurlaubung im
Stammbetrieb unberührt, jedoch tritt an
die Stelle dieses Betriebes hinsichtlich der
Pflicht zu Meldungen und Beitragszahlungen
der Aufnahmebetrieb; ein allenfalls
höherer Lohn im Aufnahmebetrieb ist der
Sozialversicherung (Versorgung) zugrunde
zu legen.
(2) Die näheren Ausführungsbestimmungen zu
Abs. (1) trifft das Bundesministerium für soziale
Verwaltung.
Auskunftspflicht und Kontrollmaßnahmen.
§ 13. Alle Personen, die ihren dauernden
oder vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet
haben, sind verpflichtet, über allgemeine
oder namentliche Aufforderung sich beim Arbeitsamt
zu melden, diesem die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen persönlich
beim Arbeitsamt zu erscheinen. Ihnen
kann die Verpflichtung auferlegt werden, im Besitze
eines Ausweises zu sein, aus dem hervorgeht,
daß sie einer geregelten Beschäftigung nachgehen
oder sich beim Arbeitsamt gemeldet haben.
Alle öffentlichen und privaten Dienstgeber, die
akadenischen Behörden, die Schulleitungen und
die Berufsvertretungen der selbständig Erwerbstätigen
einschließlich der Angehörigen der freien
Berufe sind gehalten, über Anordnung des Landesarbeitsamtes
bei der Ausstellung dieses Ausweises
mitzuwirken und den sonst an sie in
Durchführung dieses Gesetzes gerichteten Ersuchen
des Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes
zu entsprechen.
Strafbestimmungen.
§ 14. (1) Wer Vorschriften dieses Gesetzes
oder den in Durchführung dieses Gesetzes ergangenen
Verordnungen und Anordnungen zuwiderhandelt,
oder wer zur Umgehung dieses
Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben
macht, wird, soferne diese Tat nach den
geltenden Gesetzen nicht strenger zu bestrafen
ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde, in
Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht,
von dieser mit Geld bis zu 5000 S oder mit
Arrest bis zu 3 Monaten bestraft. Beide Strafen
können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Unabhängig von den Vorschriften des
Abs. (1) kann gegen Personen, die sich geflissentlich
weigern, der Arbeitspflicht nachzukommen,
den Arbeitsplatz ohne Zustimmung
des Arbeitsamtes verlassen oder ohne triftigen
Grund vorübergehend der Arbeit fernbleiben
(§ 10), vom Arbeitsamt die Kürzung oder der
Entzug der Lebensmittelzuteilungen für jeweils
höchstens vier Wochen verfügt werden. Diese Entscheidung
obliegt dem paritätischen Ausschuß
[§ 7, Abs. (2)].
Außerkrafttreten reichsrechtlicher Vorschriften.
§ 15. (1) Durch dieses Verfassungsgesetz werden
die reichsrechtlichen Bestimmungen zur
Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben
von besonderer staatspolitischer Bedeutung aufgehoben.
Insbesondere treten außer Kraft
Abschnitt I der Verordnung des Beauftragten
für den Vierjahresplan zur Sicherstellung des
Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer
staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 206;
die Erste Durchführungsanordnung hiezu vom
2. März 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 403;
die Anordnung des Reichsarbeitsministers über
Unterstützung für Dienstverpflichtete vom
4. September 1939, Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 207, und die Durchführungserlässe hiezu;
die Vierte Durchführungsanordnung vom
28. November 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1532, in der Fassung der Änderungsanordnung
vom 5. Juli 1944, Deutsches R. G. Bl. I
S. 156;
die Fünfte Durchführungsanordnung vom
5. Juli 1944, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 162,
und
die Verordnung über den Einsatz zusätzlicher
Arbeitskräfte für die Ernährungssicherung des
Deutschen Volkes vom 7. März 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 105.
(2) Für Dienstverpflichtungen, die vor dem
Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes auf Grund
der im Abs. (1) angeführten Vorschriften im
Bereiche der Republik Österreich ausgesprochen
worden sind, gelten folgende Sonderbestimmungen
Hat das Dienstverhältnis eines Angestellten
im Aufnahmebetrieb mindestens sechs Monate gedauert
und ist seit der Beendigung der Verpflichtung
ein Zeitraum von achtzehn Monaten
noch nicht verstrichen, so hat der Inhaber des Aufnahmebetriebes
dem Inhaber des Stammbetriebes
im Falle einer Kündigung des Dienstverhältnisses
nach Beendigung der Dienstverpflichtung
den Teil des Entgeltes, auf das der Angestellte
während der Kündigungsfrist Anspruch hat, sowie
den Teil des allenfalls zustehenden Abfertigungsbetrages
zu ersetzen, der dem Verhältnis der im
Aufnahmebetrieb zurückgelegten Dienstzeit zur
Gesamtdienstzeit im Stammbetrieb einschließlich
der Zeit der Verpflichtung entspricht; hiebei
sind die Ansprüche des Dienstnehmers nur insoweit
zugrunde zu legen, als sie den gesetzlichen
Bestimmungen über Kündigung und Abfertigung
entsprechen.
Wirksamkeit und Vollziehung.
§ 16. (1) Dieses Verfassungsgesetz tritt am
31. Dezember 1946 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.