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63. Bundesverfassungsgesetz: Arbeitspflichtgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Bundesverfassungsgesetz: Arbeitspflichtgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Allgemeines.

§ 1. (1) Zur Durchführung dringender, durch

den Notstand von Staat und Wirtschaft bedingter

Arbeiten der Ernährungssicherung und des

Wiederaufbaues können arbeitsfähige Personen,

die in Österreich ihren dauernden oder vorübergehenden

Aufenthalt haben, nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zur Arbeitsleistung auf

begrenzte Dauer verpflichtet werden (Arbeitspflicht).

Zu diesem Zwecke kann auch privaten

und öffentlichen Dienstgebern mit mehr als drei

beschäftigten Personen die vorübergehende Abgabe

von Arbeitskräften vorgeschrieben werden.

(2) Von der Arbeitspflicht sind ausgenommen

a) Männliche Personen, die das 16. Lebensjahr

noch nicht vollendet oder das 55. Lebensjahr

überschritten haben, sowie weibliche

Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht

vollendet oder das 40. Lebensjahr überschritten

halben; bei Personen, die in den

§§ 4 und 12 des Verfassungsgesetzes vom

8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetz),

genannt sind, erhöht sich die

obere Altersgrenze auf 60 Jahre für männliche

und auf 50 Jahre für weibliche Personen;

b) Frauen, die, ohne eine Hilfskraft zu beschäftigen

für vollbeschäftigte oder pflegebedürftige

Haushaltsangehörige den Haushalt

führen;

c) Frauen, die mindestens ein Kind haben,

welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, im gemeinsamen Haushalt mit

der Frau lebt und in ihrer Pflege steht;

d) Schwangere;

e) vollbeschäftigte berufstätige Frauen;

f) Kriegsbeschädigte, deren Erwerbsminderung

mindestens 40 v. H. beträgt oder den Anspruch

auf Versehrtengeld der Stufen II,

III oder IV begründet, sowie Arbeits- und

Unfallinvalide, wenn die Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit mehr als 40 v. H. beträgt,

und die in § 1, Abs. (1), lit. d und e,

und Abs. (2) des Opfer - Fürsorgegesetzes

vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, bezeichneten

Personen;

g) Geistliche und Ordenspersonen;

h) ausländische Staatsangehörige, soweit für

sie auf Grund von Staatsverträgen oder anerkannten

Regeln des Völkerrechtes oder

Entscheidungen des Alliierten Rates Befreiungen

bestehen.

Heranzuziehender Personenkreis.

§ 2. (1) Zur Arbeitspflicht im Rahmen des § 1

sind nach Maßgabe des Bedarfes und gemäß der

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

bestimmten Reihenfolge der Arbeiten

heranzuziehen

a) Personen, die in den §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes

genannt sind;

b) Personen, die keinem geregelten Erwerb,

der sie voll in Anspruch nimmt, nachgehen;

c) Männer bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.

(2) Wenn der Umfang der auszuführenden Arbeiten

(§ 3) es erfordert, kann durch Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

der Personenkreis des Abs. (1), lit. c,

innerhalb des im § 1, Abs. (1) und (2), umschriebenen

Geltungsbereiches entsprechend erweitert

werden.

(3) Personen, die im Erwerbsleben vollbeschäftigt

sind und nicht in den §§ 4 und 12 des Verbotsgesetzes

genannt sind, dürfen zu Arbeiten im

Sinne des § 3 nur verpflichtet werden, wenn

andernfalls mangels geeigneter Arbeitskräfte die

Durchführung dieser Arbeiten gefährdet würde;

solche Personen dürfen nur im Rahmen ihres

bisherigen Berufes eingesetzt werden. Die gleiche

Einschränkung hinsichtlich der Heranziehung zur

Arbeitspflicht gilt für Personen, die in ihrer

Berufsausbildung vollbeschäftigt sind, sowie für

die Studierenden der Hochschulen und für

Schüler, wenn sie durch die Ausbildung voll in

Anspruch genommen sind und den ordnungsmäßigen

Fortgang ihrer Studien, beziehungsweise

den ordnungsmäßigen Besuch der Schule nachweisen.

(4) Jugendliche im Alter vom vollendeten 16.

bis zum vollendeten 21. Lebensjahr können aus

erzieherischen Gründen auch in Gemeinschaftsgruppen

zusammengefaßt werden. Nähere Bestimmungen

trifft das Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung.

Zugelassene Arbeiten.

§ 3. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau bezeichnet im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien und nach Anhörung

der Interessenvertretungen der Dienstgeber

und Dienstnehmer die Arbeiten der Ernährungssicherung

und des Wiederaufbaues, zu

deren Durchführung die Arbeitspflicht angewendet

werden kann.

Durchführung der Arbeitsverpflichtung.

§ 4. Dienstgeber, die die Zuweisung von Arbeitskräften

zur Durchführung der im § 3 bezeichneten

Arbeiten im Wege der Arbeitspflicht

beanspruchen, haben bei dem nach dem Betriebssitz

zuständigen Arbeitsamt einen entsprechenden

Antrag zu stellen. Der Antrag hat Angaben über

die Arbeiten, für welche die Arbeitskräfte angefordert

werden, und über die Arbeitsbedingungen

zu enthalten.

§ 5. (1) Bei der Heranziehung zur Arbeitsverpflichtung

hat das Arbeitsamt die persönlichen

Verhältnisse der zu verpflichtenden Personen entsprechend

zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung darf nur zu einer Arbeit

ausgesprochen werden, die den körperlichen Fähigkeiten

des zu Verpflichtenden entspricht und angemessen

entlohnt ist. Die körperliche Eignung

ist im Zweifelsfalle im Wege ärztlicher Untersuchung

durch den vom Arbeitsamt bestimmten

Arzt festzustellen.

(3) Grundsätzlich sollen Personen nur auf Arbeitsplätze

an ihrem Wohnort oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort verpflichtet werden. Erweist sich

in Ausnahmefällen die Verpflichtung nach auswärts

als unvermeidbar, weil andernfalls die

Durchführung dringender Arbeiten auf Schwierigkeiten

stoßen würde, so hat sie zur Voraussetzung,

daß am Arbeitsort Verpflegung und

Unterkunft vorhanden sind; falls der zu Verpflichtende

bisher mit Familienangehörigen zusammengelebt

hat, zu deren Unterhalt er verpflichtet

ist, ist weitere Voraussetzung, daß die

Versorgung dieser Angehörigen durch die Verpflichtung

nach auswärts nicht gefährdet wird.

Wenn sich die Notwendigkeit erweist, Arbeitskräfte

außerhalb ihres Wohnortes oder Aufenthaltsortes

zu verpflichten, so sind in erster

Linie beschäftigungslose Personen, die unter die

Bestimmungen des § 2, Abs. (1), lit. a, fallen, zu

verpflichten.

§ 6. (1) Die Arbeitsverpflichtung wird durch

das Arbeitsamt ausgesprochen, in dessen Sprengel

die zu verpflichtende Person ihren Wohnsitz oder

in Ermanglung eines solchen ihren Aufenthalt

hat. Sie hat mittels schriftlichen Bescheides (Verpflichtungsbescheid)

zu erfolgen.

(2) Der Verpflichtungsbescheid muß folgende Angaben

enthalten: Name und Adresse des Verpflichteten,

Name und Ort des Betriebes, in dem sich

der Arbeitsplatz befindet (Aufnahmebetrieb), Art

der Dienstleistung, Zeitpunkt des Beginnes und

der Beendigung der Dienstleistung; steht der Verpflichtete

in Beschäftigung, so muß der Verpflichtungsbescheid

auch Name und Standort des Betriebes,

in dem der Verpflichtete bisher beschäftigt

war (Stammbetrieb), enthalten.

(3) Der Verpflichtungsbescheid ist dem Verpflichteten

und in Abschrift dem Inhaber des

Aufnahmebetriebes sowie in den Fällen, in denen

der Verpflichtete in Beschäftigung steht, auch dem

Inhaber des Stammbetriebes zuzustellen.

§ 7. (1) Vor der Verpflichtung hat das Arbeitsamt

die zu verpflichtende Person und, wenn diese

in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch den

Dienstgeber zu hören. Der zu verpflichtenden

Person sind dabei die Bedingungen, unter denen

die Verpflichtung erfolgen soll, bekanntzugeben.

(2) Erhebt der zu Verpflichtende begründete

Einwendungen gegen die beabsichtigte Verpflichtung,

so trifft das Arbeitsamt die Entscheidung

über die Verpflichtung in einem paritätischen Ausschuß.

Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber des

Stammbetriebes begründete Einwendungen erhebt.

(3) Der Ausschuß [Abs. (2)] besteht aus dem

Leiter des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und aus

je einem Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber

und der Dienstnehmer. Die Beisitzer (Ersatzmänner)

werden vom Leiter des Landesarbeitsamtes

über Vorschlag der in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen der

Dienstgeber und der Dienstnehmer bestellt. Wenn es

sich um die Verpflichtung weiblicher Personen

handelt, ist als Beisitzer aus dem Kreise der

Dienstnehmer nach Tunlichkeit eine weibliche

Vertreterin heranzuziehen. Der Leiter des Ar-

beitsamtes kann mit dem Vorsitz im Ausschuß

an seiner Stelle auch einen Bediensteten des Arbeitsamtes

betrauen. Der Ausschuß ist beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden die beiden

Beisitzer anwesend sind, er faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Im Bedarfsfalle

können bei einem Arbeitsamt auch mehrere

solche Ausschüsse bestellt werden. Ist ein Ausschußmitglied

an der zu entscheidenden Sache

selbst interessiert oder sonst befangen, so hat es

für diesen Fall auszuscheiden, an seine Stelle hat

ein Ersatzmitglied zu treten.

§ 8. (1) Gegen den Verpflichtungsbescheid steht

dem Verpflichteten und gegebenenfalls dem Stammbetrieb

innerhalb einer Woche das Recht der

Berufung an das Landesarbeitsamt zu. Der Berufung

kommt aufschiebende Wirkung nur dann

zu, wenn der zu Verpflichtende in einem Beschäftigungsverhältnis

steht.

(2) Über die Berufung entscheidet das Landesarbeitsamt

in einem Ausschuß, der aus dem

Leiter des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden

und je zwei Beisitzern aus dem Kreise der

Dienstgeber und der Dienstnehmer besteht. Die

Beisitzer (Ersatzmänner) werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Grund

von Vorschlägen der in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer bestellt. Der Leiter

des Landesarbeitsamtes kann mit dem Vorsitz im

Ausschuß an seiner Stelle auch einen Bediensteten

des Landesarbeitsamtes betrauen. Der Ausschuß

faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Sind bei der Abstimmung

Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer

in ungleicher Zahl anwesend, so scheidet für die

Abstimmung die Überzahl aus; wer ausscheidet,

bestimmt im Streitfalle das Los. Die Entscheidung

des Landesarbeitsamtes ist endgültig.

(3) Das Landesarbeitsamt kann Bescheide des

Arbeitsamtes in Angelegenheiten der Arbeitsverpflichtung

in Ausübung des Aufsichtsrechtes

von Amts wegen aufheben oder abändern. Die

bezügliche Entscheidung ist dem Ausschuß nach

Abs. (2) vorbehalten.

(4) Auf das Verfahren der Landesarbeitsämter

und Arbeitsämter in Angelegenheiten

dieses Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(AVG.) vom 21. Juli 1925, B. G. Bl.

Nr. 274, Anwendung, soweit sich aus diesem

Gesetz nichts anderes ergibt.

Dauer der Verpflichtung.

§ 9. (1) Die Verpflichtung ist nur für einen

begrenzten, sechs Monate nicht übersteigenden

Zeitraum auszusprechen.

(2) Bei dringendem Bedarf kann die Verpflichtung

über Antrag des Aufnahmebetriebes einmalig

um höchstens sechs weitere Monate verlängert

werden. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen der §§ 6 bis 8 entsprechend.

(3) Wenn triftige Gründe vorliegen, kann die

Verpflichtung vor Ablauf der im Verpflichtungsbescheid

festgesetzten Dauer von dem Arbeitsamt

aufgehoben werden, das die Verpflichtung

ausgesprochen hat.

Pflichten des Dienstnehmers.

§ 10. (1) Der Verpflichtete hat die Beschäftigung

zu dem im Verpflichtungsbescheid angegebenen

Zeitpunkt anzutreten. Er darf das

durch die Arbeitsverpflichtung begründete

Dienstverhältnis vor Beendigung der Arbeitsverpflichtung

nicht ohne Zustimmung des Arbeitsamtes

aufgeben und auch nicht vorübergehend

ohne triftige Gründe der Arbeit fernbleiben.

(2) Nach Beendigung der Arbeitsverpflichtung

hat sich der Verpflichtete sogleich beim Arbeitsamt

zu melden; wenn er jedoch aus einem Beschäftigungsverhältnis

heraus verpflichtet wurde,

hat er in seinen Stammbetrieb zurückzukehren.

Der Inhaber des Aufnahmebetriebes ist verpflichtet,

unverzüglich das Arbeitsamt, das die

Verpflichtung ausgesprochen hat, zu verständigen,

wenn der Verpflichtete nach Beendigung der

Arbeitsverpflichtung oder vorher aus dem Betrieb

ausgeschieden oder ohne triftigen Grund vorübergehend

der Arbeit ferngeblieben ist.

Dienstrechtliche Bestimmungen.

§ 11. (1) Zwischen dem Verpflichteten und dem

jeweiligen Inhaber des Aufnahmebetriebes besteht

ein Dienstverhältnis für die Dauer der Verpflichtung.

(2) Die verpflichteten Dienstnehmer dürfen nur

nach Maßgabe des Verpflichtungsbescheides verwendet

werden.

(3) Die Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis

richten sich nach den für den Aufnahmebetrieb

geltenden Arbeitsbedingungen

unter Bedachtnahme auf die im Verpflichtungsbescheid

festgesetzte Art der Dienstleistung.

(4) Ist der Dienstnehmer infolge der Verpflichtung

gezwungen, getrennt von Angehörigen

zu leben, mit denen er bis zum Zeitpunkt der

Verpflichtung im gemeinsamen Haushalt gelebt

und zu deren Unterhalt er auf Grund rechtlicher

oder sittlicher Verpflichtung wesentlich

beigetragen hat, so gebührt ihm zur Deckung

des durch die getrennte Haushaltsführung verursachten

Mehraufwandes ein Trennungszuschlag,

den der Dienstgeber zu leisten hat.

(5) Die Kosten der erstmaligen Reise des Verpflichteten

von seinem Wohnort zum Arbeitsort

sowie die Kosten der Rückreise nach Beendigung

der Verpflichtung trägt der Aufnahmebetrieb.

(6) Die näheren Ausführungsbestimmungen zu

den Abs. (4) und (5) trifft das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

§ 12. (1) Für das Dienstverhältnis von Personen,

die im Zeitpunkt der Verpflichtung in

einem Dienstverhältnis standen, gelten überdies

nachstehende Bestimmungen

a) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis

zum Stammbetrieb ruhen für

die Dauer der Verpflichtung. Soweit Rechtsansprüche

des Dienstnehmers sich nach der

Dauer der Dienstzeit richten, ist die im

Aufnahmebetrieb zurückgelegte Dienstzeit

mit der Dienstzeit im Stammbetrieb zusammenzurechnen.

b) Während der Dauer der Verpflichtung

darf das Dienstverhältnis zum Stammbetrieb

vom Dienstgeber nicht gekündigt

werden. In besonderen Fällen kann das

Landesarbeitsamt im Einvernehmen mit

dem Betriebsrat (Vertrauensmann) Ausnahmen

hievon bewilligen.

c) Hat ein verpflichteter- Dienstnehmer auf

Grund seines Dienstverhältnisses zum

Stammbetrieb eine Dienst- oder Werkswohnung

inne, so darf der Vermieter

während der Dauer der Verpflichtung die

Wohnung nicht kündigen.

d) Bleibt das Entgelt im Aufnahmebetrieb

hinter dem Entgelt zurück, das der Dienstnehmer

im Stammbetrieb bezogen hat, so

hat er gegen den jeweiligen Inhaber des

Aufnahmebetriebes Anspruch auf eine Ausgleichszulage

im Ausmaße des Unterschiedsbetrages.

e) Das Entgelt, auf das der verpflichtete

Dienstnehmer während des Urlaubes Anspruch

hat, ist von den jeweiligen Inhabern

des Aufnahmebetriebes und des

Stammbetriebes anteilmäßig zu tragen,

wenn das Dienstverhältnis im Aufnahmebetrieb

mindestens einen Monat gedauert

hat.

f) Bestehende sozialversicherungs- oder versorgungsrechtliche

Verhältnisse der verpflichteten

Dienstnehmer auf Grund der

Beschäftigung im Stammbetrieb bleiben

während der Dauer der Beurlaubung im

Stammbetrieb unberührt, jedoch tritt an

die Stelle dieses Betriebes hinsichtlich der

Pflicht zu Meldungen und Beitragszahlungen

der Aufnahmebetrieb; ein allenfalls

höherer Lohn im Aufnahmebetrieb ist der

Sozialversicherung (Versorgung) zugrunde

zu legen.

(2) Die näheren Ausführungsbestimmungen zu

Abs. (1) trifft das Bundesministerium für soziale

Verwaltung.

Auskunftspflicht und Kontrollmaßnahmen.

§ 13. Alle Personen, die ihren dauernden

oder vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet

haben, sind verpflichtet, über allgemeine

oder namentliche Aufforderung sich beim Arbeitsamt

zu melden, diesem die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen persönlich

beim Arbeitsamt zu erscheinen. Ihnen

kann die Verpflichtung auferlegt werden, im Besitze

eines Ausweises zu sein, aus dem hervorgeht,

daß sie einer geregelten Beschäftigung nachgehen

oder sich beim Arbeitsamt gemeldet haben.

Alle öffentlichen und privaten Dienstgeber, die

akadenischen Behörden, die Schulleitungen und

die Berufsvertretungen der selbständig Erwerbstätigen

einschließlich der Angehörigen der freien

Berufe sind gehalten, über Anordnung des Landesarbeitsamtes

bei der Ausstellung dieses Ausweises

mitzuwirken und den sonst an sie in

Durchführung dieses Gesetzes gerichteten Ersuchen

des Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes

zu entsprechen.

Strafbestimmungen.

§ 14. (1) Wer Vorschriften dieses Gesetzes

oder den in Durchführung dieses Gesetzes ergangenen

Verordnungen und Anordnungen zuwiderhandelt,

oder wer zur Umgehung dieses

Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben

macht, wird, soferne diese Tat nach den

geltenden Gesetzen nicht strenger zu bestrafen

ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde, in

Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht,

von dieser mit Geld bis zu 5000 S oder mit

Arrest bis zu 3 Monaten bestraft. Beide Strafen

können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Unabhängig von den Vorschriften des

Abs. (1) kann gegen Personen, die sich geflissentlich

weigern, der Arbeitspflicht nachzukommen,

den Arbeitsplatz ohne Zustimmung

des Arbeitsamtes verlassen oder ohne triftigen

Grund vorübergehend der Arbeit fernbleiben

(§ 10), vom Arbeitsamt die Kürzung oder der

Entzug der Lebensmittelzuteilungen für jeweils

höchstens vier Wochen verfügt werden. Diese Entscheidung

obliegt dem paritätischen Ausschuß

[§ 7, Abs. (2)].

Außerkrafttreten reichsrechtlicher Vorschriften.

§ 15. (1) Durch dieses Verfassungsgesetz werden

die reichsrechtlichen Bestimmungen zur

Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben

von besonderer staatspolitischer Bedeutung aufgehoben.

Insbesondere treten außer Kraft

Abschnitt I der Verordnung des Beauftragten

für den Vierjahresplan zur Sicherstellung des

Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer

staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 206;

die Erste Durchführungsanordnung hiezu vom

2. März 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 403;

die Anordnung des Reichsarbeitsministers über

Unterstützung für Dienstverpflichtete vom

4. September 1939, Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 207, und die Durchführungserlässe hiezu;

die Vierte Durchführungsanordnung vom

28. November 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1532, in der Fassung der Änderungsanordnung

vom 5. Juli 1944, Deutsches R. G. Bl. I

S. 156;

die Fünfte Durchführungsanordnung vom

5. Juli 1944, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 162,

und

die Verordnung über den Einsatz zusätzlicher

Arbeitskräfte für die Ernährungssicherung des

Deutschen Volkes vom 7. März 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 105.

(2) Für Dienstverpflichtungen, die vor dem

Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes auf Grund

der im Abs. (1) angeführten Vorschriften im

Bereiche der Republik Österreich ausgesprochen

worden sind, gelten folgende Sonderbestimmungen

Hat das Dienstverhältnis eines Angestellten

im Aufnahmebetrieb mindestens sechs Monate gedauert

und ist seit der Beendigung der Verpflichtung

ein Zeitraum von achtzehn Monaten

noch nicht verstrichen, so hat der Inhaber des Aufnahmebetriebes

dem Inhaber des Stammbetriebes

im Falle einer Kündigung des Dienstverhältnisses

nach Beendigung der Dienstverpflichtung

den Teil des Entgeltes, auf das der Angestellte

während der Kündigungsfrist Anspruch hat, sowie

den Teil des allenfalls zustehenden Abfertigungsbetrages

zu ersetzen, der dem Verhältnis der im

Aufnahmebetrieb zurückgelegten Dienstzeit zur

Gesamtdienstzeit im Stammbetrieb einschließlich

der Zeit der Verpflichtung entspricht; hiebei

sind die Ansprüche des Dienstnehmers nur insoweit

zugrunde zu legen, als sie den gesetzlichen

Bestimmungen über Kündigung und Abfertigung

entsprechen.

Wirksamkeit und Vollziehung.

§ 16. (1) Dieses Verfassungsgesetz tritt am

31. Dezember 1946 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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