63. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Das Staatsamt für Volksernährung wird
ermächtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben
durch Verordnung zu regeln
a) die Bearbeitung und Verarbeitung von Lebensmitteln
und der hiezu erforderlichen
Rohstoffe, soweit sie nicht in landwirtschaftlichen
Betrieben, durch landwirtschaftliche
Genossenschaften oder durch
landwirtschaftlich-genossenschaftliche Einrichtungen
erfolgt;
b) den Verkehr mit Lebensmitteln und den
zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffen
einschließlich der Verteilung, jedoch
mit Ausnahme der Erfassung, Aufbringung
und Ablieferung heimischer landwirtschaftlicher
Erzeugnisse;
c) den Verbrauch von Lebensmitteln;
d) die Feststellung von Vorräten an Lebensmitteln
und Rohstoffen, die zu deren Herstellung
erforderlich sind, sowie deren Anforderung
gegen angemessene Vergütung
für Zwecke der Volksernährung.
(2) Lebensmittelpolizeiliche und gewerberechtliche
Vorschriften dürfen durch Verordnungen
nach Abs. (1) nicht geändert werden.
(3) Auf landwirtschaftliche Rohstoffe, die in
der Regel nicht zur Herstellung von Lebensmitteln
dienen, jedoch ausnahmsweise für den
menschlichen Genuß verwertet werden, findet
Abs. (1) Anwendung.
(4) Regelungen nach Abs. (1), lit. d, und nach
Abs. (3) trifft das Staatsamt für Volksernährung
im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Land-
und Forstwirtschaft. Das gleiche gilt für Regelungen
nach Abs. (1), lit. a, wenn bei der Bearbeitung
oder Verarbeitung Futtermittel anfallen.
§ 2. Durch Verordnung können die dem
Staatsamt für Volksernährung nach § 1 zustehenden
Befugnisse ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Behörden oder im Rahmen ihrer
gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit auf Körperschaften
öffentlichen Rechtes übertragen
werden.
§ 3. (1) Das Staatsamt für Volksernährung
kann zu seiner Unterstützung bei Erfüllung der
ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete der
Volksernährung einen Beirat berufen.
(2) Weitere kann es zur Besorgung von Aufgaben
der Volksernährung Ernährungsinspektoren
bestellen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Aufgaben
und Befugnisse des Beirates und der Ernährungsinspektoren
trifft das Staatsamt für Volksernährung.
§ 4. (1) Übertretungen der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen werden —
unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen
Ahndung — von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(staatlichen Polizeibehörde)
als Verwaltungsübertretung mit einer
Geldstrafe bis zu 20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft. Überdies kann der Verfall der Gegenstände,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ausgesprochen werden.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
ist er wegen Übertretung der auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Verordnungen wiederholt
straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe
auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten
verhängt werden.
(3) Ist die Übertretung in Ausübung eines Gewerbes
erfolgt, so kann von der Gewerbebehörde
außerdem der Verlust der Gewerbeberechtigung
für immer oder für bestimmte Zeit
ausgesprochen werden.
§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
ist das Staatsamt für Volksernährung im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
und dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr betraut.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1946
außer Kraft.