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63_1945 AT

63. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 63. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Das Staatsamt für Volksernährung wird

ermächtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben

durch Verordnung zu regeln

a) die Bearbeitung und Verarbeitung von Lebensmitteln

und der hiezu erforderlichen

Rohstoffe, soweit sie nicht in landwirtschaftlichen

Betrieben, durch landwirtschaftliche

Genossenschaften oder durch

landwirtschaftlich-genossenschaftliche Einrichtungen

erfolgt;

b) den Verkehr mit Lebensmitteln und den

zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffen

einschließlich der Verteilung, jedoch

mit Ausnahme der Erfassung, Aufbringung

und Ablieferung heimischer landwirtschaftlicher

Erzeugnisse;

c) den Verbrauch von Lebensmitteln;

d) die Feststellung von Vorräten an Lebensmitteln

und Rohstoffen, die zu deren Herstellung

erforderlich sind, sowie deren Anforderung

gegen angemessene Vergütung

für Zwecke der Volksernährung.

(2) Lebensmittelpolizeiliche und gewerberechtliche

Vorschriften dürfen durch Verordnungen

nach Abs. (1) nicht geändert werden.

(3) Auf landwirtschaftliche Rohstoffe, die in

der Regel nicht zur Herstellung von Lebensmitteln

dienen, jedoch ausnahmsweise für den

menschlichen Genuß verwertet werden, findet

Abs. (1) Anwendung.

(4) Regelungen nach Abs. (1), lit. d, und nach

Abs. (3) trifft das Staatsamt für Volksernährung

im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Land-

und Forstwirtschaft. Das gleiche gilt für Regelungen

nach Abs. (1), lit. a, wenn bei der Bearbeitung

oder Verarbeitung Futtermittel anfallen.

§ 2. Durch Verordnung können die dem

Staatsamt für Volksernährung nach § 1 zustehenden

Befugnisse ganz oder teilweise auf

nachgeordnete Behörden oder im Rahmen ihrer

gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit auf Körperschaften

öffentlichen Rechtes übertragen

werden.

§ 3. (1) Das Staatsamt für Volksernährung

kann zu seiner Unterstützung bei Erfüllung der

ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiete der

Volksernährung einen Beirat berufen.

(2) Weitere kann es zur Besorgung von Aufgaben

der Volksernährung Ernährungsinspektoren

bestellen.

(3) Die näheren Bestimmungen über Aufgaben

und Befugnisse des Beirates und der Ernährungsinspektoren

trifft das Staatsamt für Volksernährung.

§ 4. (1) Übertretungen der auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Verordnungen werden —

unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen

Ahndung — von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(staatlichen Polizeibehörde)

als Verwaltungsübertretung mit einer

Geldstrafe bis zu 20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft. Überdies kann der Verfall der Gegenstände,

auf die sich die strafbare Handlung bezieht,

ausgesprochen werden.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

ist er wegen Übertretung der auf Grund dieses

Gesetzes ergangenen Verordnungen wiederholt

straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe

auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten

verhängt werden.

(3) Ist die Übertretung in Ausübung eines Gewerbes

erfolgt, so kann von der Gewerbebehörde

außerdem der Verlust der Gewerbeberechtigung

für immer oder für bestimmte Zeit

ausgesprochen werden.

§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes

ist das Staatsamt für Volksernährung im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

und dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr betraut.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1946

außer Kraft.

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