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639_2003 AT

639. Verordnung: Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 639. Verordnung: Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.

Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet

Erfassung von Statistikdaten

§ 1. Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben für ihre

Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über

die medizinisch-technischen Großgeräte, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluss

zu erfassen.

Vorlage von Meldungen und Berichten

§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem

Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung

über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zur Einnahmenstruktur

und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann

auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen.

Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig.

(2) Die Jahresmeldung hat die gemäß § 1 zu erfassenden Daten (mit Ausnahme der Daten zur Einnahmenstruktur

und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss) sowie jene Daten zu enthalten, die auf

Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,

BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte

Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden

sind.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai

jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen

über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann

hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf

Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zur Einnahmenstruktur

und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form

vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser

Daten ist zulässig.

(4) Die Länder (Landesfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis

zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften

sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Diagnosen-

und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen.

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3. (1) Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung

laut Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder

CD-ROM) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere

Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen

herzustellen.

(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Die

Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten

Satzarten M01 bis M08, I01 bis I03, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S01).

(3) Die Meldung der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss besteht

aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.

(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für

den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für die Einnahmenstruktur und für

die Gebarung laut Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen

zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte)

haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen

„Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten – Organisation &

Datenverwaltung“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über

das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr

2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten,

BGBl. Nr. 785/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.

(2) Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung

gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation

im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung

für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote

1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.

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