639. Verordnung: Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2003, wird verordnet
Erfassung von Statistikdaten
§ 1. Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben für ihre
Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über
die medizinisch-technischen Großgeräte, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluss
zu erfassen.
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem
Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung
über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zur Einnahmenstruktur
und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann
auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen.
Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig.
(2) Die Jahresmeldung hat die gemäß § 1 zu erfassenden Daten (mit Ausnahme der Daten zur Einnahmenstruktur
und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss) sowie jene Daten zu enthalten, die auf
Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,
BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte
Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden
sind.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai
jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen
über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann
hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf
Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zur Einnahmenstruktur
und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form
vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser
Daten ist zulässig.
(4) Die Länder (Landesfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis
zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften
sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Diagnosen-
und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3. (1) Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung
laut Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder
CD-ROM) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere
Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen
herzustellen.
(2) Die Jahresmeldung gemäß § 2 Abs. 2 besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Die
Quartals- und Halbjahresberichte gemäß § 2 Abs. 4 bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten
Satzarten M01 bis M08, I01 bis I03, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S01).
(3) Die Meldung der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss besteht
aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.
(4) Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für
den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für die Einnahmenstruktur und für
die Gebarung laut Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen
zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte)
haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen
„Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten – Organisation &
Datenverwaltung“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über
das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr
2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten,
BGBl. Nr. 785/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.
(2) Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung
gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation
im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung
für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote
1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.