639. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
– im folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991
bis einschließlich 1995, BGBl. Nr. 863/1992, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für
die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995 wird wie folgt geändert
1. Die Bezeichnung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995, BGBl. Nr. 863/1992, in der Fassung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995 lautet
„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991
bis einschließlich 1996“
2. Art. 1 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling an
den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr
1993, für das Jahr 1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Aus-
maß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der
Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung
aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995
bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.“
3. Art. 1 Abs. 5 lautet
„(5) Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung
des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln. Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen
dafür schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform notwendigen bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.“
4. Nach Art. 1 Abs. 2 Z 10 werden folgende Z 11 und 12 angefügt
„11. Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an
den Fonds leisten.
12. Im Jahre 1996 wird der Bund 950 Millionen Schilling an den Fonds leisten.“
5. Art. 16 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 4;“
6. Nach Art. 16 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt
„5. Mittel für das Jahr 1996
a) Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 300 Millionen Schilling
gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 11;
b) Mittel des Bundes in der Höhe von 950 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 12.“
7. Art. 17 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 5 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils
zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.“
8. Art. 19 Abs. 3 lautet
„(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling
zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993, für das Jahr
1994, für das Jahr 1995 und für das Jahr 1996 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der
Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag, in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen
Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger
vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 bzw. 1996 zu erhöhen oder zu vermindern und
jeweils an den Fonds zu überweisen sein.“
9. Nach Art. 19 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Im Jahre 1996 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 300 Millionen Schilling an
den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Art. 18 Abs. 1 festgelegten
Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.“
10. Art. 20 Abs. 3 lautet
„(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß
Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 um die zusätzlichen
Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a und b und Z 4 zu vermindern und im Ausmaß der
nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein
11. Im Art. 20 Abs. 5 und 6 ist die Wendung „1992, 1993, 1994 und 1995“ jeweils durch die Wendung
„1992, 1993, 1994, 1995 und 1996“ zu ersetzen.
12. Art. 20 Abs. 7 2. Satz lautet
„Für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln
und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß
Art. 21 zugrunde zu legen sind.“
13. Art. 20 Abs. 8 lautet
„(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 4 und
für das Jahr 1996 werden die Beträge aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 5 im Ausmaß
der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein
14. Im Art. 26 Abs. 4 hat es statt „des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes
1994“ zu lauten „des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl.
Nr. 663/1994, in der Fassung des BGBl. Nr. 21/1995“.
15. Art. 30 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 geschlossen.
Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“
16. Art. 33 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995
und 1996 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären
Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 an den Bund oder die Träger der
sozialen Krankenversicherung gestellt werden.
(2) Mit der in Art. 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für
inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1996 entstandenen wechselseitigen
finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.“
Abschnitt II
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991
in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für Gesundheit und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen
zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Abschnitt III
Alle Bestimmungen der Vereinbarung, BGBl. Nr. 863/1992, in der Fassung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 vom 5. Mai 1995, die sich auf den Zeitraum
der Jahre 1992 bzw. 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des
Jahres 1996 zu erstrecken.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Abschnitt II Abs. 1 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.